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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1973, Az.: 1 StR 646/72

Versuchter Totschlag; Abgabe eines falschen Geständnisses; Vorliegen eines minder schweren Falls; Ausschluss der Zurechnungsunfähigkeit infolge Alkoholeinflusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1973
Aktenzeichen
1 StR 646/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 31.07.1972

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Arbeiter Herbert T. aus F., geboren am ... 1943 in B., Landkreis T., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und
die Richter Loesdau, Pikart, Zipfel und Herdegen
in der Sitzung vom 20. März 1973,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Urteilsverkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 31. Juli 1972 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Verfahrensvoraussetzungen

3

Ohne Einfluß auf die Entscheidung ist, was von Amts wegen zu prüfen war, die falsche Formulierung des Eröffnungsbeschlusses vom 13. Juni 1972, mit dem die richtigerweise zum Schwurgericht erhobene Anklage zur Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des Landgerichts zugelassen worden ist (Bl. 77 der Hauptakten). Hier handelte es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht beeinflußt hat. Die Hauptverhandlung fand vor dem Schwurgericht statt.

4

2.

Sachbeschwerden

5

Die Rügen der Verletzung der Denkgesetze und des Grundsatzes in dubio pro reo sind in Wirklichkeit Sachbeschwerden.

6

a)

Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt; das Landgericht war auf Grund der Tatausführung und der Äußerungen des Angeklagten bei und nach der Tat sowie auf Grund seines Geständnisses im Ermittlungsverfahren von der Tötungsabsicht überzeugt.

7

b)

Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin, daß der Tatrichter aus einer (von der Revision zitierten) Äußerung des Sachverständigen Dr. M., die dieser offenbar in einem schriftlichen Gutachten gemacht hatte, nicht den - nach ihrer Ansicht - logischen Schluß gezogen habe, die belastenden Äußerungen des Angeklagten gegenüber Dritten nach der Tat und die Geständnisse im Ermittlungsverfahren seien in selbstzerstörerischer Absicht abgegeben worden und daher falsch. Nach dem der Nachprüfung des Revisionsgerichts allein zugänglichen Urteil bezog sich die Bekundung des Sachverständigen "der Angeklagte könne im Trotz bis zur Selbstzerstörung gehen" nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Geständnisses, "da auch - wie hier - die anfänglich wahren Angaben des Angeklagten als selbstzerstörerisch angesehen werden könnten" (UA S. 28). Diese Folgerung ist denkgesetzlich möglich, überzeugend braucht sie nicht zu sein.

8

c)

Die Revision sieht einen weiteren Verstoß gegen die Denkgesetze darin, daß das Schwurgericht die vom Angeklagten angegebenen früheren Verurteilungen wegen Vortäuschens einer Straftat nicht als Indiz für die Unrichtigkeiten der Geständnisse des Angeklagten gewertet habe. Die vom Tatrichter gegebene Begründung ist denkgesetzlich möglich.

9

d)

Auch soweit die Revision Nichtanwendung des § 213 StGB rügt, kann sie nicht durchdringen. Aus dem Urteil ergeben sich keine fortlaufenden schweren Kränkungen des Angeklagten durch die Verletzte, wie sie die Revision pauschal behauptet. Auch die Ablehnung sonstiger mildernder Umstände begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

10

e)

Auf die Sachrüge war u.a. auch zu prüfen, ob der Tatrichter in rechtlich zutreffender Weise Zurechnungsunfähigkeit ausgeschlossen hat. Zu dieser Frage hat das Gericht zwei erfahrene Sachverständige gehört, die sich zur Errechnung der Blutalkoholkonzentration sowie zur Frage der Bewußtseinsstörung und der Beeinflussung des Hemmungsvermögens durch Alkohol geäußert haben. Die Errechnung des Blutalkoholgehaltes ist rechtlich nicht deswegen zu beanstanden, weil Gericht und Sachverständiger nicht vom theoretisch möglichen höchsten Abbauwert von 0,28 bis 0,29 %o ausgegangen sind. Entscheidend sind nämlich die individuellen höchstmöglichen Werte (BGH VRS 23, 209, 210; BGH NJW 1969, 1581 Nr. 8). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Blutalkoholgehalt in der Abbauperiode nicht gleichmäßig abgebaut wird. Es begegnet jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter im Anschluß an einen in Blutalkoholfragen erfahrenen Rechtsmediziner bei einer viereinhalbstündigen Abbauperiode von einem durchschnittlichen stündlichen Abbauwert von 0,2 %o ausgeht.

11

Das gilt auch für den Abzug von 0,6 %o für die zwischen 16 und 17 Uhr, in der Stunde vor der Tat (Trinkende 20 Minuten vor der Tat) getrunkenen 1,5 Liter Bier. Für die Höhe war nach der vom Schwurgericht übernommenen Auffassung des Sachverständigen der Umstand maßgebend, daß in relativ kurzer Zeit eine größere Menge eines Getränks mit relativ niedriger Alkoholkonzentration dem Körper zugeführt worden ist; die völlige Resorption dieses zuletzt getrunkenen Alkohols, der den Blutalkoholgehalt um 0,9 %o erhöhen könnte, sei nicht möglich gewesen. Es ist wissenschaftlich anerkannt, daß für die Resorptionsgeschwindigkeit auch Art und Menge des Getränks von maßgeblicher Bedeutung sind (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 235, 236). Der Abzug von 0,6 %o ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

12

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn bei der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,4 %o eine Zurechnungsunfähigkeit des alkoholgewohnten Angeklagten, der über ein gutes Erinnerungsvermögen an Tateinzelheiten verfügte, auf Grund einer Bewußtseinsstörung als ausgeschlossen und das Hemmungsvermögen nur als erheblich vermindert angesehen worden ist.

13

Die Revision war daher zu verwerfen.

14

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Vertreters der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Zipfel
Herdegen