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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1975, Az.: 1 StR 583/74

Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat; Unstimmigkeiten im Urteil bezüglich des Konkurrenzverhältnisses von zwei versuchten Rauben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1975
Aktenzeichen
1 StR 583/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden.- 05.08.1974

Verfahrensgegenstand

Versuchter schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Rosemarie K. aus D., geboren am ... 1951 in W. i.d.OPf., zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Januar 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 5. August 1974 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, daß die Worte "zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten schweren Raubes" durch die Worte "zweier tateinheitlich begangener Verbrechen des versuchten schweren Raubes" ersetzt werden.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes sowie wegen Vergehens gegen das BetmG in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

2

Die auf die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes wirksam beschränkte Revision der Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.

3

Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die eingehend begründete Annahme des sachverständig beratenen Gerichts (UA S. 20), daß die Angeklagte sich bei Begehung der Tat nicht in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) befunden hat; daß die Strafkammer unter Zugrundelegung von § 20 n.F. StGB zu einer abweichenden Auffassung gelangt wäre, kann nach Sachlage ausgeschlossen werden. Das Urteil weist zur Schuldfrage nur insofern - sprachliche - Unstimmigkeiten auf, als es einerseits zwei "sachlich" zusammentreffende Verbrechen des versuchten schweren Raubes annimmt (UA S. 21, 22) und dies auch im Urteilssatz wörtlich zum Ausdruck bringt, während es auf der anderen Seite - in Übereinstimmung mit der Straffestsetzung (UA S. 26) - davon ausgeht, daß zwei "rechtlich" zusammentreffende Fälle des (versuchten) schweren Raubes vorliegen (UA S. 23). Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß sich die Strafkammer von der tateinheitlichen Begehung überzeugt hat; dies ergibt insbesondere auch die Anführung des § 73 StGB in der Urteilsformel. Es handelt sich dabei um eine Annahme, die die Angeklagte jedenfalls nicht belastet. Der Urteilssatz bedarf somit lediglich einer Richtigstellung.

4

Die gegenüber § 43 a.F. StGB einschränkende Begriffsbestimmung des Versuchs in § 22 n.F. StGB gibt im vorliegenden Fall keinen Anlaß zu abweichender Beurteilung.

5

Der Sachbeschwerde hält aber auch der Strafausspruch stand. Zweifel könnten sich hier allenfalls daraus ergeben, daß das Urteil der Angeklagten gemäß § 51 Abs. 2 (jetzt § 21 n.F.) StGB die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung ihrer Einsichtsfähigkeit und Ihres Steuerungsvermögens im Tatzeitpunkt zugutehält (UA S. 14, 20). Die Strafkammer könnte damit den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz verkannt haben, daß die gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nicht möglich ist, weil es bei Anwendung der Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut zunächst darauf ankommt, ob die bei dem Täter festgestellte verminderte Einsichtsfähigkeit tatsächlich auch das Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat zur Folge hatte (BGHSt 21, 27; BGH GA 1971, 365), und weil nur bei Bejahung des Unrechtsbewußtseins weiterhin darauf abgestellt werden kann, ob der Täter in der Lage war, sich durch Einschalten entsprechender Hemmungen gemäß der vorhandenen Einsicht zu verhalten, oder ob seine dahin gehende Fähigkeit erheblich vermindert war (BGH GA 1968, 279; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 543/74).

6

Durch die mögliche Nichtbeachtung dieser Rechtsgedanken ist die Angeklagte aber nicht beschwert. Denn aus dem Urteilszusammenhang ist ohne weiteres zu entnehmen, daß die Strafkammer bei der Angeklagten kein Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat, sondern allein ein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen unterstellt hat.

7

Die Strafzumessung wird auch durch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des StGB nicht berührt. Zwar ist das Höchstmaß der Strafe für versuchten schweren Raub in minder schweren Fällen durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 n.F. StGB von 5 Jahren auf 3 Jahre 9 Monate herabgesetzt worden. Der von der Strafkammer nach altem Recht ermittelte Strafrahmen (23 Tage bis 5 Jahre) beruht aber darauf, daß das Gericht zunächst unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB angenommen und weiterhin von den Milderungsmöglichkeiten der §§ 43, 44 Abs. 3 StGBund der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht hat. Eine, solche mehrfache Milderung wäre nach § 50 n.F. StGB nicht mehr möglich. Überdies beträgt das Mindestmaß einer nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 Fall 3 StGB gemilderten Strafe nunmehr 3 Monate. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, daß der Tatrichter die für den versuchten schweren Raub verhängte Strafe von 2 Jahren 8 Monaten, die nach Sachlage als maßvoll anzusehen ist, unter der Herrschaft des neuen Rechts niedriger bemessen hätte.

8

Die Revision der Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.

9

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen