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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1973, Az.: 1 StR 601/72

Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes zugunsten des Angeklagten; Annahme des höchstmöglichen Alkoholabbauwertes zugunsten des Angeklagten; Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit bei Rückrechnung des Blutalkoholwertes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1973
Aktenzeichen
1 StR 601/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 05.06.1972

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessführer

Packer Wilhelm H. aus M., geboren am ... 1946 in Ge./Pf., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und
die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner und Zipfel
in der Sitzung vom 9. Januar 1973,
an der ferner teilgenommen haben:
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 5. Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht München II zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

2

Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde durchdringt.

3

Was die Revision zur Feststellung des Tötungsvorsatzes, zur Annahme der Heimtücke und zur Verneinung eines Rücktritts vom Versuch vorträgt, ist allerdings offensichtlich unbegründet.

4

Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit hat das Schwurgericht zutreffend das von den Zeugen beobachtete Verhalten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 47). Bedenklich sind jedoch die Urteilsausführungen zur Feststellung des Blutalkoholgehalts. Bei der Rückrechnung von dem um 6,20 Uhr festgestellten Wert von 1,72 %o nimmt der Sachverständige "zugunsten des Angeklagten" einen stündlichen Abbau von 0,20 %o an und gelangt dadurch zu einem Blutalkoholgehalt von 2,79 %o um 1 Uhr und von 2,59 %o um 2 Uhr (UA S. 41). Es hätte jedoch zugunsten des Angeklagten der höchstmögliche stündliche Abbau von 0,28 bis 0,29 %o in Betracht gezogen werden müssen (BGH VRS 23, 209, 211). Der Sachverständige - und ihm folgend das Schwurgericht - ist demnach von einem Abbauwert ausgegangen, den er irrtümlich für den höchstmöglichen hielt. Das kann sich auf die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt und die Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verhindert haben. Allerdings kommt es nicht ausschließlich auf den Blutalkoholgehalt an, sondern weitgehend auch auf die Umstände des Einzelfalles, die die Wirkung der Alkoholaufnahme gemindert oder verstärkt haben können (vgl. dazu BGH a.a.O.). Indessen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Tatrichter auch dann zur Annahme einer nur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gelangt wäre, wenn er den höheren Abbauwert zugrunde gelegt hätte.

5

Der neue Tatrichter wird auch - mit Hilfe eines Sachverständigen - zu prüfen haben, ob sich etwa die schweren Verletzungen des Angeklagten auf den Alkoholabbau (beschleunigend oder verzögernd) ausgewirkt haben.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Woesner
Zipfel