Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.08.1976, Az.: 1 StR 459/76
Rechtliche Folgen einer auf ein Schreibversehen gestützten Verfahrensrüge; Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit aufgrund Alkoholeinflusses; Wirkungen eines Blutalkoholgehalts von über 4 Promille
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.08.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 459/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bayreuth - 17.03.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Automechaniker Heinz Sch. aus B., geboren am ... 1947 in St., zur Zeit in Haft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. August 1976
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 17. März 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Anwendung von § 21 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die auf ein - später berichtigtes - Schreibversehen gestützte Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
Aber auch die Sachbeschwerde, mit der die Revision sich vor allem dagegen wendet, daß dem Angeklagten keine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) zugebilligt worden ist, bleibt erfolglos.
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten - auf Grund der bei zwei Blutproben festgestellten Blutalkoholwerte und unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Abbauwerts von stündlich 0,29 %o - für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 4,09 %o unterstellt (UA S. 11). Das Urteil geht damit von einem Grad der Alkoholbeeinflussung aus, der nicht unerheblich über der Grenze von 3 %o liegt, von der an in aller Regel Schuldunfähigkeit angenommen wird (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49; BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59, vom 6. Juni 1972 - 1 StR 116/72, vom 7. Juni 1972 - 2 StR 209/72 und vom 10. April 1973 - 1 StR 607/72). Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 %o zurechnungsunfähig ist (BGH GA 1974, 344; vgl. auch BGH VersR 1965, 656 mit Anm. Gaisbauer zu § 7 AKB). Insbesondere bestehen auch aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für die Aufstellung einer solchen festen Regel. Vielmehr wird der Höhe des Blutalkoholspiegels für die psychopathologische Beurteilung nur sehr eingeschränkte Bedeutung zugemessen (Prokop, Forensische Medizin 2. Aufl. 1966 S. 508; Witter in Handbuch der forensischen Psychiatrie II 1972 S. 1030) und dafür erhöhtes Gewicht auf die Prüfung aller äußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung gelegt (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 3. Aufl. 1971 S. 74; Rasch in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 81; Ponsold daselbst S. 255 ff; Witter a.a.O. S. 1030 ff). Wenn daher auch bei einer über 3 %o liegenden Blutalkoholkonzentration im allgemeinen selbst bei an Alkohol gewöhnten Tätern zumindest eine sehr erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden kann, so kommt es doch auf die Umstände des Einzelfalls an; sie können ergeben, daß ausnahmsweise die Anwendung von § 20 StGB nicht gerechtfertigt ist (vgl. zu § 51 Abs. 1 aF StGBBGH, Urteile vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 - und vom 10. April 1973 - 1 StR 607/72 - sowie BGH GA 1974, 344). Besondere Umstände solcher Art sind hier zwar knapp, aber ausreichend festgestellt.
Der Sachverständige Dr. H. dem das Gericht gefolgt ist, hat das psychopathologische Bild des Rauschverhaltens als ausschlaggebend angesehen. Hiernach sei die Tat, wie eine einschlägige Vortat zeige, weder persönlichkeitsfremd noch motiv- oder sinnlos. Es fehle weiterhin an einer Amnesie und an entsprechenden Erinnerungslücken. Der Angeklagte sei im übrigen ein Mann mit einer ganz enormen Akoholtoleranz und Selbstbeherrschung; das auf längeren Zeitraum verteilte Trinken habe einen ausgeglichenen Alkoholspiegel ohne stärkere Erscheinungen bewirkt (UA S. 11, 12). Dazu stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte sich sinnvoll verhalten hat und daß auch die Zeugen, die mit ihm zusammen waren, bei ihm keine erheblichere Alkoholisierung wahrgenommen haben (UA S. 12, 13). Sie konnte hierbei insbesondere darauf Bezug nehmen, daß der Angeklagte von seinem Opfer abließ, nachdem er sein erpresserisches Ziel im wesentlichen erreicht hatte (UA S. 6), daß er sich im Bewußtsein dessen, was er angerichtet hatte, vorübergehend im Wald verbarg und daß er, als er sich schließlich auf den Heimweg machte, das Tatmesser an einer Vorgartenmauer versteckte (UA S. 7).
Bei alledem stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn der sachverständig beratene Tatrichter aus den Gesamtumständen von Tatvorgang und Täterpersönlichkeit die Überzeugung gewonnen hat, daß lediglich eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens in Sinne von § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden könne (UA S. 12). Die Strafkammer durfte dabei vor allem berücksichtigen, daß bei Prüfung der Frage, ob die freie Willensbestimmung des Täters durch alkoholbedingten Ausfall der Hemmungsfähigkeit gänzlich ausgeschlossen war, ein strenger Naßstab anzulegen ist, weil im Rausch ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich ist und gefordert werden kann als bei Bewußtseinsstörungen organischen Ursprungs (RGSt 67, 149, 150; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1973 - 1 StR 489/73). Außerdem war zu erwägen, daß in der Regel die von der Rechtsordnung geforderte Stärke des Hemmungsvermögens der Bedeutung der Rechtsgüter zu entsprechen hat, deren Verletzung in Betracht kommt, gegenüber dem Anreiz zu schweren und gefährlichen Ausschreitungen - wie sie hier den Gegenstand des Schuldvorwurfs bilden - also hoch anzusetzen ist (BGHSt 14, 114, 116).
Da die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtliche Hinsicht auch sonst keine Rechtsfehler ergibt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner