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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1975, Az.: 2 StR 544/75

Anforderungen an die tatrichterliche Begründung der Möglichkeit des Ausschlusses der Schuldfähigkeit bei Tötungsdelikten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1975
Aktenzeichen
2 StR 544/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 26.06.1975

Verfahrensgegenstand

Vorsätzlicher Vollrausch

Prozessgegner

Wolfgang S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1950 in B.,
zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. November 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichts Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof
Dr. Müller Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 26. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten Mord zur Last gelegt. Das Schwurgericht hat ihn wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Schwurgericht Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB als möglich angesehen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Das Schwurgericht nimmt an, daß die Blutalkoholkonzentration (BAK) des Angeklagten zur Tatzeit um 3 %o gelegen hat, weil bei dem Opfer eine BAK von 2,8 %o festgestellt worden sei und der Angeklagte noch mehr getrunken habe. Schon hiergegen erheben sich Bedenken, weil nach den Feststellungen (Bl. 11 UA) der später getötete W. den betrunkeneren Eindruck machte. Im letzten Lokal bekam er nur deshalb noch etwas zu trinken, weil der Angeklagte erklärte, er werde auf W. aufpassen und ihn sicher nach Hause geleiten.

3

Ferner ist zu beachten, daß die Hemmungsschwelle eines Zechers nach der Erfahrung um so höher zu sein pflegt, je größer der Wert des gefährdeten Rechtsgutes ist und je schwerer die Tat wiegt (BGHSt 14, 114, 116). Gegenüber Mordtaten wird deshalb das Hemmungsvermögen höchst selten infolge Alkoholmißbrauchs gänzlich fehlen (BGH GA 1955, 269, 271; Urteil vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68 -; Urteil vom 21. März 1973 - 2 StR 635/72 -). Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte seit langer Zeit trinkgewohnt war. Die Nichterörterung dieser wesentlichen Umstände begründet einen Sachmangel bei der Beweiswürdigung, der zur Aufhebung des Urteils führt.

4

In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob sich der zugunsten des Angeklagten angenommene hohe Blutalkoholwert mit seinem Gesamtverhalten vor und nach der Tat vereinen läßt.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Müller
Baumgarten