Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1992, Az.: AnwZ B 53/91
Zustellung; Zustellungsurkunde; Zustellungsanschrift; Zustellungsbeamter; Wohnung des Zustellungsadressaten; Wohnsitz; Ersatzzustellung in Wohnung und Haus; Beweiskraft; Öffentliche Urkunde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1992
- Aktenzeichen
- AnwZ B 53/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JurBüro 1992, 592-593 (Kurzinformation)
- LM H. 11 / 1992 § 229 BRAO Nr. 1
- MDR 1992, 809-810 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1963 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1993, 25 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde gem. § 418 ZPO erstreckt sich nicht auf die Tatsache, daß der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift wohnt.
2. Die Erklärung des Zustellungsbeamten, er habe den Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen, ist ein beweiskräftiges Indiz dafür, daß der Adressat unter der Zustellungsanschrift wohnt.
3. Die indizielle Wirkung der Erklärung des Zustellungsbeamten hinsichtlich der Wohnung kann der Zustellungsadressat im Regelfall nur durch die plausible und schlüssige Darstellung entkräften, daß er seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort begründet hat.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit Anfang 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Göttingen zugelassen. Seit März 1989 betrieb er seine Kanzlei unter der Adresse P. 1 in Göttingen. Bis Anfang Februar 1990 wohnte er mit seiner Frau in der ehelichen Wohnung in der W.-W.-Straße 8. Anfang Februar 1990 trennten sich die Eheleute und der Antragsteller zog aus der ehelichen Wohnung aus und begründete seine Wohnung in der H.-Straße 103. Am 8. Februar 1990 teilte er die Änderung seines Wohnsitzes dem Einwohnermeldeamt mit. Am 23. September 1990 begründete er seine Wohnung erneut in der W.-W.-Straße 8.
Zum 1. Juli 1990 räumte er seine Rechtsanwaltspraxis in P. 1 und verlegte die Praxisräume in die W.-W.-Straße 8. Bis zu diesem Zeitpunkt wohnte er teilweise in der H.-Straße und in seinen Praxisräumen in P. 1.
Mit Verfügung vom 25. April 1990 unterrichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, daß sie prüfe, ob sie seine Zulassung wegen Vermögensverfalls zurücknehmen müsse. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller unter der Adresse W.-W.-Straße 8 am 3. Mai 1990 durch Niederlegung zugestellt. Der Antragsteller holte das niedergelegte Schriftstück am 15. Mai 1990 bei der Post ab.
Durch Verfügung vom 14. Juni 1990 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Göttingen widerrufen. Die Verfügung ist dem Antragsteller am 21. Juni 1990 durch Niederlegung unter der Adresse W.-W.-Straße 8 zugestellt worden. Nachdem er von einem Gerichtswachtmeister darüber informiert worden war, daß ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen worden war, holte er das niedergelegte Schriftstück am 2. August 1990 bei der Post ab. Der gegen die Verfügung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist am 15. August 1990 beim Ehrengerichtshof eingegangen. Mit diesem Antrag hat der Antragsteller zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist nach § 16 Abs. 4 BRAO beantragt.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist dem Antragsteller unter der Adresse W.-W.-Straße 8 zugestellt und ihm am 23. August 1991 vor dem Hause W.-Straße 9 vom Zusteller persönlich übergeben worden. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs richtet sich die am 4. September 1991 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und begründet.
1. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil der Antrag innerhalb der Antragsfrist des § 16 Nr. 5 BRAO beim Ehrengerichtshof eingegangen ist.
Die Ersatzzustellung war unwirksam, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung nicht unter der Zustellungsadresse gewohnt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Wohnung i.S.d. §§ 181, 182 ZPO gegeben, wenn der Zustellungsempfänger in den Räumen lebt (BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 47/89 = FamRZ 1990, 143 = BGHR ZPO 192 Wohnung; Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 71/84 = NJW 1985, 2197).
Durch den ergänzenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er im Zeitpunkt der Zustellung nicht in der W.-W.-Straße gewohnt hat. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde steht dieser Annahme nicht entgegen. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO erstreckt sich nicht auf die Tatbestandsvoraussetzung der Wohnung, allerdings begründet die Erklärung des Zustellungsbeamten; daß er den Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen habe, ein beweiskräftiges Indiz dafür, daß der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift wohnt. Aufgrund dieser Indizwirkung können Gerichte und Behörden im Regelfall davon ausgehen, daß der Zustellungsempfänger dort wohnt, wo der Zustellungsbeamte die Niederlegungsnachricht hinterlassen hat. Die indizielle Wirkung dieses Sachverhalts kann nur dadurch entkräftet werden, daß objektive Umstände oder der Vortrag des Zustellungsempfängers hinreichende Zweifel an der Annahme begründen, die Zustellungsadresse sei seine Wohnung (BVerfG, Beschluß vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89, nicht veröffentlicht, in Juris dokumentiert; vgl. auch Graßhof, Sein und Schein - Wie weit reicht die Beweiskraft der Zustellungsurkunde über die Niederlegung hinsichtlich der Wohnung des Zustellungsadressaten ?, Festschrift für Franz Merz 1992 Seite 133, 143 f). Der Antragsteller kann das durch die Niederlegung begründete Indiz, daß er unter der Zustellungsanschrift wohnt, nur durch eine plausible und schlüssige Darstellung entkräften, daß er die ursprüngliche Wohnung aufgegeben und an einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat (BVerfG, aaO.). Der Antragsteller hat die indizielle Wirkung der Zustellungsurkunde entkräftet. Er hat durch Vorlage der Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts G. und durch die eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau glaubhaft gemacht, daß er seine ursprüngliche Wohnung in der W.-W.-Straße Anfang Februar 1990 aufgegeben und seine Wohnung an einem anderen Ort begründet hat.
2. Die Zustellung der Verfügung der Antragstellerin ist gemäß
§ 187 ZPO erst am 2. August 1990 dadurch wirksam geworden, daß der Antragsteller die Verfügung bei der Post abgeholt hat. Da die Antragsfrist des § 16 Abs. 5 BRAO erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann, war sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig.