Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1984, Az.: IVb ZB 71/84
Erhalt der Wohnungseigenschaft bei längerem Klinikaufenthalt wegen Alkoholismus; Tatsächliche Verlagerung des räumlichen Mittelpunkts an einen neuen Aufenthaltsort als Voraussetzung für den Verlust der Wohnungseigenschaft; Anforderungen einer wirksamen Ersatzzustellung durch Niederlegung bei einem Postamt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Unkenntnis von einer erfolgten Zustellung; Gewährung rechtlichen Gehörs als gesetzgeberisches Motiv einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 71/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 30.05.1984
- AG Ludwigshafen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1984, 1000
- MDR 1985, 216 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2197 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hans Wilhelm M., B. Straße ..., L.
Prozessgegner
Stadt L. am R.,
gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Zustellungsempfänger während eines längeren Klinikaufenthalts (hier: zur Behandlung wegen Alkoholismus) in seinen bisher bewohnten Räumen eine "Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften beibehält.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 12. Juli 1984
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. Mai 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die klagende Stadt erwirkte am 19. Dezember 1978 einen Mahnbescheid und am 2. Februar 1979 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten wegen übergeleiteter Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau und des Kindes aus der geschiedenen Ehe - die seit August 1975 Sozialhilfe von der Klägerin erhielten - in Höhe von insgesamt 3.213,75 DM. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 20. Dezember 1978 persönlich übergeben, der Vollstreckungsbescheid wurde am 3. Februar 1979 bei der Postanstalt Lu. niedergelegt.
Am 19. April 1983 legte der Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und machte geltend: Der Vollstreckungsbescheid sei seinerzeit nicht wirksam zugestellt worden. Er, der Beklagte, sei im Dezember 1978 wegen Alkoholismus nicht in der Lage gewesen, die ihm übermittelte Übergabe des Mahnbescheids zu registrieren. Vom 22. Dezember 1978 bis zum 22. Februar 1979 habe er sich zur stationären Behandlung seiner Erkrankung in einer Klinik in L. befunden. Während dieser Zeit habe er in Lu. keine Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften gehabt. Zur Sache erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung einer Auskunft bei der Klinik den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Vollstreckungsbescheid vom 2. Februar 1979 ist dem Beklagten am 3. Februar 1979 wirksam zugestellt worden. Die Einspruchsfrist lief daher am 19. Februar 1979 (Montag) ab, so daß der am 19. April 1983 erhobene Einspruch verspätet ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist (ohne Antrag, § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) liegen nicht vor.
1.
Wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben, ist der Vollstreckungsbescheid vom 2. Februar 1979 dem Beklagten unter den gegebenen Umständen durch die am 3. Februar 1979 erfolgte Niederlegung zur Post wirksam zugestellt worden.
Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt nach § 182 ZPO setzt voraus, daß der Empfänger der zuzustellenden Sendung die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wird, tatsächlich innehat, daß er in der Wohnung nicht angetroffen wird und daß schließlich ein Versuch der Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht zum Erfolg führt. Das Vorliegen der beiden letztgenannten Voraussetzungen, das der zuständige Postbeamte in der Zustellungsurkunde vom 3. Februar 1979 vermerkt hat, stellt der Beklagte nicht in Frage. Er macht jedoch geltend, er habe die Wohnung zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung am 3. Februar 1979 wegen Krankheitsabwesenheit nicht innegehabt. Das trifft indessen, wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben, unter den gegebenen tatsächlichen Umständen nicht zu.
Für den Begriff der "Wohnung" im Sinne der §§ 181, 182 ZPO kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen, nämlich darauf an, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft (BGH Urteile vom 18. September 1957 - V ZR 209/55 = LM § 328 BGB Nr. 15; vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 = NJW 1978, 1858 [BGH 24.11.1977 - III ZR 1/76] m.w.N.). Wenn der Zustellungsempfänger Räume in dieser Weise benutzt, hebt nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, die Eigenschaft als Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf (vgl. auch Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 181 Anm. II 1). Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (BGH NJW 1978, 1858 [BGH 24.11.1977 - III ZR 1/76]). Ob das der Fall ist, läßt sich jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen, wobei die Zwecke des Zustellungsverfahrens zu beachten sind, das einerseits dem Interesse des Zustellenden an einer einfachen und effektiven Zustellungsmöglichkeit Rechnung tragen soll, andererseits aber auch den Interessen des Zustellungsempfängers, der unter Wahrung des rechtlichen Gehörs in die Lage versetzt werden soll, Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einzurichten.
Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde in dem angefochtenen Beschluß beachtet. Es hat zur Begründung seiner Auffassung, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Niederlegung des Vollstreckungsbescheids am 3. Februar 1979 noch eine "Wohnung" in Lu. gehabt habe, ausgeführt: Der Aufenthalt des Beklagten in der Klinik lasse sich zwar schon wegen seiner Dauer von zwei Monaten nicht mit einer vorübergehenden Urlaubsabwesenheit vergleichen, die den Charakter einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften unberührt lasse. Auch der Bundesgerichtshof habe eine Abwesenheit von dieser Dauer - zur Verbüßung einer Strafhaft - nicht mehr mit einer Urlaubsabwesenheit als vergleichbar angesehen. Der Beklagte habe sich jedoch nur bis zum 4. Januar 1979, also nur für gut zwei Wochen, in der geschlossenen Abteilung der Klinik befunden und sei sodann in die offene Nachbehandlungsstation verlegt worden. Von dieser Station aus hätte er die Klinik, wenn auch nur stundenweise und gehbehindert, vorübergehend verlassen können. Er habe also im Zustellungszeitpunkt am 3. Februar 1979 in weiterem Umfang als jemand, der eine längere Freiheitsstrafe verbüße, Gelegenheit gehabt, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern und auch dafür zu sorgen, daß ihm aus seiner vorübergehenden Abwesenheit kein Nachteil erwachse. Bei dieser Sachlage bestehe kein begründeter Anhalt für die Annahme, daß der Beklagte während seines Aufenthalts in der Klinik den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens in die Klinik verlegt habe. Dabei sei auch zu beachten, daß die Klägerin als Zustellende bei einer Nachfrage beim Einwohnermeldeamt nur an die bisherige Wohnung des Beklagten verwiesen worden wäre, in der dieser weiterhin gemeldet gewesen und in die er aus der Klinik wieder zurückgekehrt sei. Auch das Interesse der zustellenden Klägerin spreche daher für die Annahme, daß der Beklagte seine Wohnung in Lu. - im Sinne der §§ 181, 182 ZPO - während des Klinikaufenthalts beibehalten habe.
Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat zwar im Falle einer zweimonatigen Strafverbüßung entschieden, daß die bisher von dem Inhaftierten bewohnten Räume ihren Charakter als Wohnung im Sinne der §§ 181, 182 ZPO während der Dauer des Freiheitsentzuges verloren hätten. Dabei hat der Bundesgerichtshof jedoch in dem Umstand eines zweimonatigen ununterbrochenen Zwangsaufenthalts ein wesentliches Indiz dafür gesehen, daß die bisherige Wohnung während der Abwesenheit des Inhaftierten nicht mehr der räumliche Mittelpunkt seines Lebens gewesen sei (BGH NJW 1978, 1858 [BGH 24.11.1977 - III ZR 1/76]; vgl. auch BGH Beschluß vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 545/51 = LM § 37 StPO Nr. 1; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 718, 719). Das läßt sich auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragen, weil der Beklagte sich, wenn auch auf dringenden ärztlichen Rat, freiwillig in die Klinik begeben hatte. Es lag letztlich in seinem Willen, ob und für welche Dauer er die Behandlung durchführen ließ und wann er in seine Wohnung zurückkehrte. Jedenfalls nach seiner Verlegung zur Nachbehandlung in die offene Abteilung der Klinik am 4. Januar 1979 war seine Situation nicht mit der eines zwangsweise inhaftierten Straftäters vergleichbar. Der Beklagte war in der Lage, zumindest telefonisch Kontakt nach außen aufzunehmen. Auf diesem Weg konnte er mit Hilfe von Bekannten oder Nachbarn auch den Kontakt zu seiner Wohnung herstellen, sich von dort etwa persönliche Dinge bringen lassen und gegebenenfalls veranlassen, daß ihm seine Post in die Klinik nachgeschickt wurde.
Da der Aufenthalt in der Klinik von vornherein nur vorübergehender Natur war und der Beklagte beabsichtigte, nach der Behandlung in seine Wohnung zurückzukehren, wie es auch tatsächlich geschehen ist, hat die Wohnung nach alledem unter den gegebenen Umständen ihren Charakter als "Wohnung" im Sinne der §§ 181, 182 ZPO während der Abwesenheit des Beklagten behalten.
2.
Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, das Zustellungsverfahren habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Wenn ein Schuldner von einer formgerecht erfolgten und damit wirksamen Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erhält und deshalb eine prozessuale Frist versäumt, ist dem regelmäßig nach den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begegnen, damit sich der Schuldner auf diese Weise rechtliches Gehör verschaffen kann (vgl. BVerfGE 35, 296, 298). Die Wiedereinsetzung ist jedoch fristgebunden. Die Frist beginnt bei unverschuldeter Unkenntnis von einer erfolgten Zustellung mit dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene Kenntnis von der Zustellung erlangt oder zu dem ihm die weitere Unkenntnis vorzuwerfen ist (Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 42. Aufl. § 234 Anm. 3 A).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen und durch Vorlage der entsprechenden Urkunden belegt, daß sie bereits im März 1979 aufgrund des Vollstreckungsbescheides vom 2. Februar 1979 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt hat, durch den die Ansprüche des Beklagten gegen die Barmer Ersatzkasse auf Krankengeld gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurden. Der Beschluß wurde dem Beklagten am 31. März 1979 durch Postzustellungsurkunde zugestellt (§ 829 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ZPO). Damit erhielt er zugleich Kenntnis von dem Erlaß des Vollstreckungsbescheids, so daß das Hindernis seiner behaupteten bisherigen Unkenntnis damit behoben war. Der Beklagte hatte danach Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 234 Abs. 1 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid zu beantragen und sich auf diesem Weg rechtliches Gehör zu verschaffen. Da er diese Frist hat verstreichen lassen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht mehr in Betracht.
3.
Auf die Frage, ob der Beklagte sein Recht zum Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 2. Februar 1979 verwirkt hat (vgl. BGHZ 43, 289, 292, 293), [BGH 25.03.1965 - V BLw 25/64]braucht unter den gegebenen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp