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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1989, Az.: IVb ZB 47/89

Unzulässigkeit der Erstbeschwerde mangels Einhaltung der einmonatigen Beschwerdefrist; Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs; Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1989
Aktenzeichen
IVb ZB 47/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 20.04.1989

Fundstelle

  • FamRZ 1990, 143 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Herbert Otto H., B.Straße 19a H.

Prozessgegner

Marie-Louise H.-P., C. A., Via A. 30, A./T., Schweiz.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 4. Oktober 1989
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 1989 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 81.360 DM.

Gründe

1

I.

Zwischen den Parteien ist seit 1983 beim Bezirksgericht Locarno-campagna (Schweiz) das Ehescheidungsverfahren anhängig. In diesem Verfahren hat das Gericht am 23. Januar 1986 verfügt, daß der Antragsgegner während des Prozesses und seit 1. Mai 1985 an die Antragstellerin einen monatlichen Beitrag zu ihrem Unterhalt von 6.000 SFr zu zahlen hat.

2

Die Antragstellerin hat am 8. Juni 1988 beim Landgericht beantragt, diese Verfügung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dem hat der Vorsitzende einer Zivilkammer ohne Anhörung des Antragsgegners entsprochen. Der mit der Vollstreckungsklausel versehene Schuldtitel ist diesem unter der von der Antragstellerin angegebenen Anschrift E.-Straße 22 in M am 1. Juli 1988 nach den §§ 181, 182 ZPO durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden. Mit der am 8. März 1989 erhobenen Beschwerde hat er geltend gemacht, seinerzeit nicht in M wohnhaft gewesen zu sein, so daß die Zustellung unwirksam sei und die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt habe. Er habe von dem Vollstreckungstitel tatsächlich erst im Herbst 1988 Kenntnis erhalten.

3

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

4

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 17 Abs. 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 30. Mai 1988 - BGBl. I 662 - AVAG - i.V. mit § 621d Abs. 2 ZPO). Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Erstbeschwerde mangels Einhaltung der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 11 Abs. 2 AVAG) unzulässig ist.

5

Die Frist begann gem. §II Abs. 3 AVAG mit der Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels. Nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ist die Zustellung am 1. Juli 1988 erfolgt, während nicht bewiesen (vgl. LG Berlin MDR 1987, 503 [LG Berlin 10.02.1987 - 64 T 94/86]). Da die Zulässigkeit der vom Antragsgegner erhobenen Beschwerde davon abhängt, hatte das Beschwerdegericht dieser Frage von Amts wegen nachzugehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. November 1975 - VIII ZR 73/75 - NJW 1976, 149).

6

Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung, daß der Antragsgegner im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich seine Wohnung in der E.straße 22 in M. hatte, auf folgende Indizien gegründet: Nach einer Auskunft des Melderegisters der Landeshauptstadt M. vom 20. April 1988 sei er dort als wohnhaft gemeldet gewesen. Dieser Anschrift habe er sich auch in einem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben vom 31. März 1988 an eine Krankenversicherungsgesellschaft bedient. Eine Antrage bei der Landeshauptstadt H. im März 1989 habe hingegen ergeben, daß er dort nicht gemeldet war und eine Anschrift nicht ermittelt werden konnte. Ein an den Antragsgegner gerichteter Brief unter der Anschrift, die er als seinen Wohnsitz in H. bezeichnet habe, sei mit dem Postvermerk "unbekannt" zurückgesandt worden. Zwar habe die Landeshauptstadt M. am 15. November 1988 mitgeteilt, daß der Antragsgegner "jetzt" nach A./Schweiz abgemeldet sei. Die Polizeibehörde von A. habe aber am 25. November 1988 die Auskunft erteilt, daß er seit 1985 nicht mehr in der Schweiz, sondern in Deutschland wohne.

7

Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Von einem Zustellungsempfänger, der sich darauf beruft, an dem Zustellort nicht gewohnt zu haben, kann erwartet werden, daß er klare und vollständige Angaben über seine tatsächlichen Wohnverhältnisse macht (vgl. Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. vor § 181 Rdn. 4; OLG Köln Rechtspfleger 1975, 260). Daran fehlt es hier. Soweit der Antragsgegner bereits im Beschwerdeverfahren Zeugenbeweis dafür angeboten hat, daß er im Jahre 1988 "vorwiegend" bei seiner Lebensgefährtin in H. gewohnt habe, schloß diese Behauptung von vornherein nicht aus, daß er die Wohnräume in M. als weitere Wohnung beibehalten hatte (vgl. dazu Stein/Jonas/Schumann a.a.O. § 181 Rdn. 2). Ein Anzeichen hierfür kann darin gesehen werden, daß er im März 1989 in H. nicht polizeilich gemeldet war, dafür aber noch im April 1988 in M. Der Hinweis des Antragsgegners auf eine längere Urlaubsabwesenheit ist unerheblich, weil dadurch die Eigenschaft bisher bewohnter Räume als Wohnung in der Regel nicht aufgehoben wird (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 71/84 - NJW 1985, 2197). Wo der Antragsgegner gelebt hat, wenn er sich nicht bei seiner Lebensgefährtin aufhielt, hat er nicht in überprüfbarer Weise vorgetragen, ebensowenig, wann er die offenbar früher von ihm bewohnten Räume als Wohnung aufgegeben und wieso er sich noch im März des Jahres dieser Anschrift in einem privaten Schreiben bedient hat. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde erschöpft sich im wesentlichen darin, den Vortrag der Antragstellerin zur Wohnungsfrage als unrichtig darzustellen; von seiner Richtigkeit ist aber, wie ausgeführt, insoweit auszugehen, als es sich beim Zustellort um eine Wohnung und nicht um Geschäftsräume handelt.

8

Soweit die Rechtsbeschwerde eine Versagung des rechtlichen Gehörs rügt, weil dem Antragsgegner nicht ausreichend Zeit zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 21. März 1989 belassen wenden sei, ist die Rüge unbegründet. Der Antragsgegner hatte mit Schriftsatz vom 5. April 1989 um eine Erwiderungsfrist gebeten, wobei auf eine Besprechung "in den nächsten Tagen" abgehoben wurde. Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts erst am 25. April 1989 zur Post gegeben worden ist, hatte der Antragsgegner - auch im Hinblick auf das Beschleunigungsbedürfnis der Sache - ausreichend Zeit für eine Erwiderung. Was nach den Darlegungen der Rechtsbeschwerde zur Erwiderung vorgetragen worden wäre, schließt im übrigen die Annahme einer damaligen Wohnung des Antragsgegners am Zustellort nicht aus und ergibt auch sonst keinen entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkt. Der Senat, der im Rahmen von Zulässigkeitsfragen zu einer eigenen Würdigung des Tatsachenstoffs in der Lage ist, hat insgesamt wie schon das Oberlandesgericht keine Bedenken, von dem Bestehen einer Wohnung des Antragsgegners am Zustellort zum fraglichen Zeitpunkt auszugehen. Die angefochtene Entscheidung hat danach Bestand.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 81.360 DM.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp