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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.1994, Az.: XII ZB 33/94

Beschwerdewert; Zugewinnausgleich; Stufenklage; Auskunfterteilung; Obergrenze; Verpflichtung; Abgabe; Eidesstattliche Versicherung; Vermögenswerte Leistung; Ermessen; Rechtsrat; Steuerberater; Rechtsmittel; Aufwand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.1994
Aktenzeichen
XII ZB 33/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1994, 898 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Werden Ansprüche auf Zugewinnausgleich im Wege der Stufenklage erhoben, so ist - ebenso wie bei dem auf

richtige und vollständige Erfüllung der erteilten Auskunft gerichteten Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vgl. BGH - XII ZB 156/90 - vom 30. 01. 1991, FamRZ 1991, 791) - Klagegegenstand eine vermögenswerte Leistung. Die Bestimmung des Wertes des Anspruches auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betreffend die Vollständigkeit und Richtigkeit einer erteilten Auskunft hat der Richter gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu treffen.

2. Bei einer Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung richtet sich der Beschwerdewert, wenn der Beklagte gegen die Verurteilung ein Rechtsmittel einlegt, nach seinem Zeit- und Kostenaufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; die Verpflichtung zur Auskunfterteilung stellt insoweit die Obergrenze der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung dar. Hat ein entsprechend verurteilter Beklagter Aufwand für die Inanspruchnahme rechtskundigen Rates oder die Hilfe eines Steuerberaters betrieben, so kann eine Berücksichtigung im Rahmen der Bemessungung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur für den Fall erfolgen, daß eine unklare Rechtslage besteht oder die Einkünfte des Beklagten sonst nicht zuverlässig zu ermitteln sind.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin verfolgt nach Erhebung des Scheidungsantrages im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den Antragsgegner. Dieser hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 1992 Auskunft über die einzelnen Bestandteile seines Endvermögens erteilt, die er nach Hinweisen der Antragsgegnerin auf weitere Vermögensgegenstände mit einem Schriftsatz vom 10. Juni 1992 um Angaben über den Bestand eines bisher nicht genannten Lebensversicherungsvertrages sowie eines Wertpapierdepots bei der D. Bank ergänzt hat. Die Parteien haben den Auskunftsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Teilurteil hat das Amtsgericht den Antragsgegner verurteilt, die Richtigkeit seiner im Rahmen des Folgeverfahrens "Zugewinnausgleich" gegebenen Auskünfte über sein Endvermögen an Eides Statt zu versichern.

2

Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Teilurteil eingelegte Berufung des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde.

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II. 1. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 500 DM festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Wert bemesse sich nach dem Interesse, die eidesstattliche Versicherung nicht leisten zu müssen. Dafür sei regelmäßig der Zeit- und Kostenaufwand maßgeblich, der dem für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspreche. Der Antragsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, daß die erforderliche sorgfältige und systematische Überprüfung der angegebenen Vermögenswerte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit einen höheren Aufwand als 500 DM verursache. Der inzwischen aus dem aktiven Geschäftsleben ausgeschiedene Antragsgegner sei aufgrund seiner kaufmännischen Vorbildung und seiner vierzigjährigen Berufserfahrung in der Lage, das insoweit Erforderliche selbst zu leisten, ohne anwaltlicher oder steuerberatender Hilfe zu bedürfen. Einzelne Bewertungsfragen bedürften im gegenwärtigen Verfahrensstand noch keiner Klärung; diese Probleme würden auf der Basis der erteilten Auskünfte erst im weiteren Verfahren behandelt und entschieden.

4

2. Die gegen diese Beurteilung vom Beschwerdeführer erhobenen Angriffe bleiben ohne Erfolg.

5

a) Die im Wege der Stufenklage erhobenen Ansprüche auf Zugewinnausgleich sind auf vermögenswerte Leistungen gerichtet; damit ist auch der auf richtige und vollständige Erfüllung der erteilten Auskunft gerichtete Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vermögensrechtlicher Natur (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - FamRZ 1991, 791). Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993, BGBl. I 50) wäre die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM übersteigt. Den Wert hatte das Berufungsgericht gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Wertfestsetzung unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung darauf, ob das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist, insbesondere, ob alle wesentlichen Umstände des Falles in die Beurteilung einbezogen worden sind (std. Rspr. des BGH; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - I ZR 13/90 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 17 = NJW-RR 91, 1467 m.w.N.).

6

b) Der Senat hat bereits entschieden, daß das Interesse des Rechtsmittelklägers, der sich gegen seine Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wehrt, danach zu bewerten ist, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert, denn diese Verpflichtung geht nicht über diejenige zur Auskunftserteilung hinaus, sondern wird durch sie begrenzt (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 aaO., ähnlich BGH, Beschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 18). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Es kommt weder auf das Interesse der Gegenpartei an der Durchsetzung des Leistungsanspruchs an noch auf den Umstand, daß die Parteien über dessen Grund oder die Bewertung einzelner Vermögensbestandteile streiten, denn in Rechtskraft erwächst bei der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung allein dieser Anspruch (BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 aaO.).

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c) Auf dieser Grundlage entspricht die Ermessensausübung des Berufungsgerichtes dem Gesetz; ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß der Antragsgegner die erforderliche Überprüfung seiner Auskunft selbst vornehmen kann, ohne dazu anwaltlicher oder steuerberatender Hilfe zu bedürfen. Soweit es um den Bestand von Lebensversicherungsverträgen und um Guthaben auf Bankkonten geht, liegt das ebenso auf der Hand wie hinsichtlich des vorhandenen Grundeigentums oder des Besitzes von Wertpapieren. Die Kontrolle der in den Schriftsätzen vom 13. Januar und 10. Juni 1992 hierzu enthaltenen Angaben muß letztlich der Antragsgegner selbst anhand der ihm persönlich zugänglichen Unterlagen vornehmen; ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater wäre insoweit ebenfalls auf die Angaben des Auskunftspflichtigen angewiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde bedarf es beratender Hilfe aber auch nicht, soweit es um Treuhandstellungen oder Beteiligungen des Antragsgegners an Firmen - insbesondere an der in der Auskunft bereits genannten Firmengruppe H. - oder um den Wert der Darlehensforderung gegen die Firma P. geht. Das Oberlandesgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, solche Positionen in seiner Vermögensaufstellung mit dem von ihm angenommenen Wert aufzunehmen, denn über die tatsächlichen Werte dieser Vermögensbestandteile ist - ebenso wie etwa über den Wert von Grundbesitz - erst im weiteren Verfahren über den Zugewinnausgleich zu entscheiden. Daher kommt es für die Bewertung des Interesses, die eidesstattliche Versicherung nicht leisten zu müssen, auch nicht auf die Vorlage und schon gar nicht auf die Überprüfung von Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen der betroffenen Firmen an mit der Folge, daß auch insoweit weder anwaltliche noch steuerberatende Hilfe erforderlich ist.

8

Nicht zu beanstanden ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Antragsgegner sei aufgrund seiner kaufmännischen Vorbildung und Erfahrung persönlich in der Lage, die notwendige Überprüfung seiner schriftsätzlichen Angaben vorzunehmen, und er könne auch die erforderliche Zeit dafür selbst aufwenden, weil er geschäftlich nicht mehr aktiv tätig sei. Der Einwand der Beschwerde, in einem solchen Fall habe die Rechtsprechung anerkannt, daß sich der Pflichtige fachlicher Beratungshilfe bedienen könne, trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Senats darf sich eine auskunftspflichtige Partei rechtskundigen Rat bei einer unklaren Rechtslage einholen oder die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, wenn die Einkünfte sonst nicht zuverlässig zu ermitteln sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. September 1992 - XII ZR 231/91 - FamRZ 1993, 306 und Senatsbeschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 21 m.w.N.). Nur wenn damit vergleichbare Verhältnisse vorliegen, kann es geboten sein, den entsprechenden Aufwand bei der Bewertung zu berücksichtigen. Die Beschwerde zeigt einen solchen Fall indessen nicht auf.