Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1992, Az.: XII ZR 231/91
Verurteilung zur Erteilung von Auskunft; Auskunft über das Einkommen; Berechnung des Beschwerdewerts; Honorar des Steuerberaters; Steuererklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1992
- Aktenzeichen
- XII ZR 231/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1993, 306-307 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1992, 1474 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist der Beklagte erstinstanzlich zur Erteilung von Auskunft über sein Einkommen verurteilt worden, so sind bei der Berechnung des Beschwerdewerts die zur Einkommensermittlung erforderlichen Kosten (hier: Honorar des Steuerberaters) auch dann zu berücksichtigen, wenn sie im Zusammenhang mit der späteren Steuererklärung ohnehin entstanden wären.
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über seine Einkünfte und auf Zahlung des sich daraus ergebenden Unterhalts in Anspruch. Mit Teilurteil vom 24. Juni 1991 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über sein durchschnittliches monatliches Einkommen im Jahr 1990 zu erteilen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klägerin war trotz ordnungsmäßiger Bekanntmachung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ a.a.O. S. 82).
2. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung der Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist. das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Beschwerdewert bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft an seinem Interesse ausrichtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen und daß es für die Bewertung dieses Abwehrinteresses vor allem auf den Aufwand ankommt, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft verursacht. Diesen Aufwand hat das Berufungsgericht mit 1.000 DM angenommen. Es hat ausgeführt, zwar sei dem Beklagten einzuräumen, daß er, der von Beruf Fliesenleger sei und nach der Darstellung der Klägerin erhebliche Einkünfte insbesondere aus Grundbesitz habe, sich bei der Erteilung der geschuldeten Auskunft, die eine systematische Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben sowie eine Aufschlüsselung der Aufwendungen und Absetzungen nach ihrer unterhaltsrechtlichen Relevanz erfordere, der Hilfe seines Steuerberaters bedienen müsse. Die dafür notwendigen Kosten würden jedoch durch das vom Beklagten vorgelegte Schreiben des Steuerberaters nicht belegt. Aus diesem Schreiben ergebe sich, daß für die bisher noch nicht erstellte Einkommensteuererklärung 1990 wegen der notwendigen Zusammenstellung und Auswertung umfangreicher Unterlagen ein Honorar von 3.800 DM anfallen werde. Auf dieses Honorar komme es hier nicht an, weil der Beklagte die Vergütung auch ohne seine Verurteilung zur Auskunftserteilung allein schon für die Erstellung der Einkommensteuererklärung aufwenden müsse, die er abzugeben habe. Damit sei das Honorar bei der Bewertung des Abwehrinteresses außer Betracht zu lassen. Es komme vielmehr allein auf die Mehrkosten an, die durch die Verwertung der für die Steuererklärung ohnehin erforderlichen Arbeiten für die Auskunftserteilung entständen. Diese Mehrkosten seien mit 1.000 DM zu veranschlagen.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.
Da die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seiner Einlegung zu beurteilen ist, ist für das Erreichen der Berufungssumme auf den Aufwand abzustellen, der zur Zeit der Berufungseinlegung für die Auskunftserteilung erforderlich war (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 2). Da zu diesem Zeitpunkt die Einkommensteuererklärung des Beklagten für das Jahr 1990 noch nicht erstellt war und der Steuerberater die dafür notwendigen Arbeiten noch nicht vorgenommen hatte, der Beklagte also nicht auf bereits vorliegende Aufschlüsse zurückgreifen konnte, war er gehalten, die notwendigen Daten für die Auskunftserteilung ermitteln zu lassen. Damit zählen die für diese Einkommensermittlung anfallenden Kosten zu den Kosten der Auskunft. Daß die Einkommensermittlung für die Einkommensteuererklärung später ohnehin notwendig ist, ändert nichts an der Erforderlichkeit der Kosten für die Erfüllung der titulierten Leistungspflicht. Die der Beurteilung des Berufungsgerichts offensichtlich zugrunde liegende Annahme, es handele sich lediglich um die zeitliche Vorverlagerung eines später ohnehin erforderlichen Kostenaufwandes, der deshalb nicht ins Gewicht falle, ist nicht haltbar (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 86/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 12).
Hiernach ist nicht auszuschließen, daß die Erteilung der Auskunft, zu der der Beklagte verurteilt ist, Kosten von mehr als 1.200 DM verursacht. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.