Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1988, Az.: BVerwG 2 WDB 6/87
Ausführung eines Befehls; Leistungsfähigkeit; Bereitschaft zur Dienstleistung; Pflicht zum treuen Dienen; Kameradschaftspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 6/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 86, 18 - 25
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Befehl, der (objektiv) nicht ausgeführt werden kann, ist nicht verbindlich.
- 2.
Ein Soldat ist verpflichtet, bis an die Grenze seiner geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit Dienst zu leisten.
- 3.
Erkennt ein Soldat, der einen Befehl auszuführen hat, daß dies ihm nicht möglich ist, muß er diesen Umstand unverzüglich seinen Vorgesetzten melden, es sei denn, die Sachlage ist ihnen bereits bekannt.
- 4.
Ein Soldat, der seine Bereitschaft zur Dienstleistung von der Pflichterfüllung seiner Vorgesetzten abhängig macht, verstößt gegen seine Pflicht zum treuen Dienen.
- 5.
Ein Soldat, der einen anderen Soldaten grundlos eines Fehlverhaltens bezichtigt, beeinträchtigt das Gefühl der Zusammengehörigkeit und Solidarität und verstößt deshalb gegen die Pflicht zur Kameradschaft. Ob ein Ratschlag eines Untergebenen zur sachgemäßen Ausübung der Dienstaufsicht über einen anderen Soldaten den Vorwurf eines Fehlverhaltens umfaßt, ist jeweils auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Neugebauer, Hauptmann Freidl als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Soldaten werden die Disziplinarverfügung des Amtschefs des Heeresamtes vom 21. April 1986 und der Beschwerdebescheid des Inspekteurs des Heeres vom 22. Mai 1987 geändert.
Gegen den Soldaten wird eine Disziplinarbuße von 300 DM verhängt, weil er
- 1.
Während eines Gesprächs am 30. Januar 1986 in S., Ge.-Kaserne, mit dem Kommandeur Lehrgruppe B - nachdem sich dieser Ratschläge verbeten hatte, wie er seine Dienstaufsicht ausüben solle - sagte: "Ich lehne es ab, Mehrarbeit zu leisten, nur weil meine Vorgesetzten ihrer Dienstaufsichtspflicht nicht nachkommen.",
- 2.
am 4. Februar 1986 in S., Ge.-Kaserne, erst fünf Minuten vor Beginn des Umsetzungslehrgangs 4-19/1 B (4. Februar bis 21. März 1986), den er als Hörsaalleiter durchzuführen hatte, dem Inspektionschef sinngemäß meldete, er könne den Lehrgang wegen fehlender Ausbildungsunterlagen nicht durchführen.
Auf die Aufforderung seines Inspektionschefs, den Lehrgang wenigstens an diesem Tage planmäßig durchzuführen, erklärte er sinngemäß, jawohl, für heute schon, aber wenn dieser Befehl morgen noch einmal wiederholt wird, sehe ich mich gezwungen, die Lehrgangsteilnehmer auf die Stuben zu schicken.
Die dem Soldaten in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 42 Jahr alte Beschwerdeführer ist Berufssoldat in der Teilstreitkraft Heer. Nach vorangehender Kommandierung wurde er zum 1. Oktober 1982 zur Lehrgruppe B der Schule für Feldjäger und Stabsdienst in S. versetzt und leistete dort vom 1. Oktober 1983 an bei der V. Inspektion als S-3-Offizier und Hörsaalleiter Dienst. Vom 18. November 1985 an war er zur "Dienstleistung gemäß Weisung Lehrgrupoenkommandeur" zur VIII. Inspektion kommandiert, ehe er vom 1. April 1986 an dorthin und vom 1. Juli 1986 an zur VI. Inspektion der Schule versetzt wurde.
Auf Grund des Sachverhalts, welcher Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 1986 die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich (§ 88 Abs. 1 WDO). Der Amtschef Heeresamt wies mit Verfügung vom 21. April 1986 diesen Antrag zurück und stellte fest, daß der Beschwerdeführer ein Dienstvergehen im Sinne von § 23 Abs. 1 i.V.m. § 7, § 11 Abs. 1, § 12, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG begangen habe. Das Dienstvergehen wiege jedoch nicht so schwer, daß eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme geboten sei. Angesichts der bisher guten dienstlichen Führung des Beschwerdeführers, die auch in vier förmlichen Anerkennungen ihren sichtbaren Ausdruck fänden, hielt er eine Disziplinarbuße in Höhe von 600 DM zur Ahndung des Dienstvergehens für angemessen und ausreichend. Er verhängte deshalb am 21. April 1986 gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinarbuße von 600 DM, deren Tatvorwurf wie folgt lautete:
"1.
Er hat in der Zeit vom 18. November 1985 bis zum 07. Januar 1986 in S., Ge.-Kaserne, als freigestellter Hörsaalleiter den Befehl des Lehrgruppenkommandeurs B vom 18. November 1985, sich auf den Umsetzungslehrgang 4-U-19/1 B (04. Febr. - 31. März 1986) vorzubereiten, nicht ausgeführt.2.
Er meldete daraufhin am 04. Febr. 1986 in S., Ge. ... - Kaserne - 5 Minuten vor Lehrgangsbeginn - seinem Inspektionschef, er könne den Lehrgang wegen fehlender Ausbildungsunterlagen nicht durchführen. Als der Inspektionschef dem Soldaten befahl, den Lehrgang wenigstens an diesem Tage planmäßig durchzuführen, erklärte er sinngemäß: 'Jawohl, für heute schon, aber wenn dieser Befehl morgen noch einmal wiederholt wird, sehe ich mich gezwungen, die Lehrgangsteilnehmer auf die Stuben zu schicken.'3.
Er hat am 30. Januar 1986 in S., Ge.-Kaserne, im Zusammenhang mit seinen mehrfachen Bemühungen, über den Lehrgruppenkommandeur Ausbildungsunterlagen des in dieser Lehrgangsart erfahrenen Hptm Fischer zu erhalten, zu seinem Lehrgruppenkommandeur sinngemäß geäußert: 'Wenn Sie sich bei dieser Gelegenheit Fischer's Unterrichtsausarbeitungen ansehen, können Sie sich ein Bild von dessen Arbeitsweise machen.' Auf die Zurechtweisung seines Lehrgruopenkommandeurs, er verbiete sich solche Ratschläge, erwiderte er wörtlich: 'Ich lehne es ab, Mehrarbeit zu leisten, nur weil meine Vorgesetzten ihrer Dienstaufsichtspflicht nicht nachkommen.'"
Gegen diese ihm am 29. April 1986 bekanntgegebene Disziplinarverfügung legte der Beschwerdeführer durch seinen Bevollmächtigten am 7. Mai 1986 beim Inspekteur des Heeres (InspH) Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 26. Mai 1986 wie folgt begründete: Seit Beginn seiner Tätigkeit als Hörsaalleiter im Jahr 1983 sei er in neun verschiedenen Lehrgängen eingesetzt gewesen. Dabei sei er lediglich in zwei dieser Lehrgänge eingewiesen und seien ihm Unterrichtsunterlagen übergeben worden. Infolgedessen habe er während seiner Tätigkeit an der Schule über die normale Dienstzeit hinaus eine ganze erhebliche Anzahl von Stunden werktags nach Dienstschluß und an Wochenenden damit verbringen müssen, sich Unterlagen neu zu erarbeiten. Wäre dies notwendig gewesen, weil die Lehrgänge an der Schule das erste Mal stattgefunden hätten und deshalb keine Unterlagen existierten, hätte er pflichtgemäß keine Einwendungen erhoben und seinen Dienst klaglos absolviert. Da alle Lehrgänge aber bereits seit Jahren abgehalten würden und dafür Unterlagen existierten, diese jedoch nicht übergeben würden, habe es sich um eine im wesentlichen unnütze und vermeidbare Tätigkeit gehandelt. Er habe sich dieserhalb im August 1985 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gewandt. Aufgrund dieser Beschwerde habe der Kommandeur der Schule für Feldjäger und Stabsdienst in einem Bescheid vom 11. Oktober 1985 eine Reihe von Maßnahmen genannt, welche dem beschriebenen Mißstand abhelfen sollten. Insbesondere habe er am 29. November 1985 befohlen, daß bei Versetzung, Entlassung und Zurruhesetzung von militärischem und zivilem Personal, welches sich im Ausbildungsdienst befinde, ein Übergabeprotokoll für die Lehrunterlagen zu erstellen sei. In das Übergabeprotokoll seien die Lehr- und Ausbildungsunterlagen listenmäßig einzutragen. Dieser Befehl sei aber sachlich nicht vollständig, es fehle die Verpflichtung zur Übergabe von Unterlagen für den Fall, daß ein anderer Hörsaalleiter aus dienstlichen Gründen mit der Abhaltung eines Lehrgangs beauftragt werde. Deshalb habe er mehrfach mündlich bei seinem Lehrgruppenkommandeur bezüglich des vorzubereitenden Umsetzungslehrgangs um die vorhandenen persönlichen Unterrichtsunterlagen des Hauptmanns F. gebeten. Diese Unterrichtsunterlagen habe er letztmals schriftlich am 21. Januar 1986 angefordert; am 30. Januar 1986 seien sie ihm mündlich verweigert worden. Die dafür vom Lehrgruppenkommandeur gegebene Begründung mache wiederum das Mißverständnis zwischen Ausbildungsordner und persönlichen Unterrichtsunterlagen deutlich. Der Lehrgruppenkommandeur habe sich auf das Fehlen des Ausbildungsordners zurückgezogen, während er, der Beschwerdeführer, die persönlichen Unterrichtsunterlagen des Hauptmanns F. gemeint habe. Wegen des ergebnislosen Gesprächs habe er die förmliche Meldung vom 4. Februar 1986 erstattet. Gegenüber dem Inspektionschef habe er dabei lediglich gesagt, daß er im Verlaufe des Lehrgangs die Teilnehmer gelegentlich auf die Stuben schicken müsse, wenn in der Frage der Übergabe der Unterrichtsunterlagen nichts geschehe. Die entgegenstehende Auffassung des Inspektionschefs folge aus dessen Interesse, ihn auf Grund der zahlreichen Auseinandersetzungen in der Vergangenheit vom Dienst zu entbinden. Für eine Meldung in der vom Inspektionschef wiedergegebenen Form habe nach Lage der Dinge keinerlei Veranlassung bestanden. Er, der Beschwerdeführer, habe im Frühsommer 1985 einen Umsetzungslehrgang S 1 als Hörsaalleiter durchgeführt, von dem er eine Unterrichtsausarbeitung gehabt habe, die etwa die Hälfte der Ausbildungsstunden des Umsetzungslehrgangs S 3 abgedeckt hätte. Er habe also ohne zusätzliche Arbeiten wenigstens die ersten Februarwochen überbrücken können. Er habe allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er keinen Grund sehe, Mehrarbeit außerhalb der normalen Dienstzeit zu leisten, wenn er die Unterrichtsunterlagen von Hauptmann F. nicht erhalte.
Auch das ihm unter Nr. 3 der Disziplinarformel vorgeworfene Verhalten beruhe auf der unterschiedlichen Interpretation eines Satzes. Er habe bereits in seiner Beschwerde an den Wehrbeauftragten mangelnde Dienstaufsicht des Lehrgruppenkommandeurs und des Inspektionschefs gerügt. Die Beurteilungsmaßstäbe für Lehrer im zivilen Bereich sollten im militärischen Bereich nicht ganz außer acht gelassen werden. In jenem Bereich werde gerade auf die Vorläge von sogenannten Unterrichtsausarbeitungen für die Beurteilung von Leistungen großer Wert gelegt. Vor diesem Hintergrund sei seine Äußerung vom 30. Januar 1986 zu verstehen. Er habe darauf hingewiesen, daß der Lehrgruppenkommandeur in seiner zweijährigen Tätigkeit ebenso wie der Inspektionschef lediglich ein einziges Mal dem Unterricht beigewohnt, sich jedoch die Unterrichtsunterlagen der Hörsaalleiter kein einziges Mal angesehen noch überprüft hätten. In seiner Äußerung den Ausdruck fehlender Kameradschaft zu sehen, sei lediglich eine Interpretation, die nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden könne.
Deshalb sei die verhängte Disziplinarbuße aufzuheben.
Mit Bescheid vom 22. Mai 1987 wies der InspH die Beschwerde zurück.
Zur Begründung führte er aus: Die zulässige Beschwerde sei nicht begründet, denn die vom Amtschef des Heeresamtes verhängte Disziplinarbuße über 600 DM sei weder formal, dem Grunde nach, noch im Hinblick auf Maßnahmeart und -höhe zu beanstanden.
Als Hörssaalleiter der V. Inspektion habe der Beschwerdeführer den Auftrag gehabt, den "Umsetzungslehrgang - Stabsdienst - S 3/S 2 Uffz m.P." vom 30. Oktober bis 20. Dezember 1984 durchzuführen. Auf den schriftlichen Antrag vom 8. Juni 1984, ihm Unterrichtsunterlagen zur Verfügung zu stellen, weil er neben seiner Tätigkeit als Hörsaalleiter die abzuleistenden 229 Unterrichtsstunden vorzubereiten nicht in der Lage sei, habe der Kommandeur Lehrgruppe B am 13. Juni 1984 entschieden, daß Hauptmann Fischer ihm jede mögliche Unterstützung zu geben habe, da bei der VI. Inspektion - in welcher der fragliche Lehrgang durchgeführt wurde - noch keine Ausbilderordner vorhanden gewesen seien. Mit Hauptmann F. habe der Beschwerdeführer drei- bis viermal vor Beginn des Lehrgangs die einzelnen Unterrichtsthemen durchgesprochen, um sich von diesem in den Ablauf des Lehrgangs einweisen zu lassen. Er habe auch mehrere Testarbeiten für diesen Lehrgang erhalten sowie den Hinweis bekommen, daß für fast alle Themen im Bereich der Schule Ausbildungsmappen vorhanden seien. Auf seine Beschwerde an den Wehrbeauftragten vom 7. August 1985 habe der Kommandeur der Schule dienstaufsichtlich sein Vorbringen geprüft und in einem Bescheid vom 11. Oktober 1985 dazu festgestellt: Es sei fast unumgänglich, einen Hörsaalleiter in verschiedenen Lehrgangsarten einzusetzen. Die Verwendung des Beschwerdeführers in verschiedenen Lehrgängen habe sich jedoch stets im Rahmen des Ausbildungsbereichs "Stabsdienst" innerhalb der Lehrgruppe gehalten. Im Gegensatz zu seinem Vorbringen hätten ihm die Ausbildungshilfsmittel der Lehrmittelstelle (z.B. Arbeitsblätter, Umdrucke und anderes) zur Durchführung der Ausbildung zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus bestünden die Lehrgangsunterlagen nicht nur aus Ausbilderordnern, sondern auch aus "Lehrplänen, Lernzielkatalogen, Anweisung für die Ausbildung". Diese Unterlagen seien bei jeder Lehrgangsart vorhanden gewesen. Der Schulkommandeur habe zudem Maßnahmen zur Abhilfe des in der Beschwerde an den Wehrbeauftragten beschriebenen Mißstandes ergriffen.
Der Kommandeur Lehrgruppe B habe dem Beschwerdeführer am 18. November 1985 befohlen, sich auf den Ergänzungslehrgang vom 8. bis 31. Januar 1986 und auf den Umsetzungslehrgang vom 4. Februar bis zum 21. März 1986 vorzubereiten. Der Bitte des Beschwerdeführers, ihn für die Vorbereitung - insbesondere des Ergänzungslehrgangs - freizustellen, habe der Lehrgruppenkommandeur vom 18. November 1985 an entsprochen. Auf die Bitte, ihm Unterrichtsunterlagen für den Umsetzungslehrgang zur Verfügung zu stellen, habe der Lehrgruppenkommandeur bereits zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen, daß es für den Lehrgang noch keine Ausbilderordner gebe, weil diese erst im Laufe des Jahres 1986 erstellt würden. Er habe den Beschwerdeführer auf die Bereitschaft von Hauptmann F. verwiesen, ihm bei der Vorbereitung des Lehrgangs zu helfen. Bei dem Dienstantritt in der VIII. Inspektion und mehreren anschließenden Gesprächen habe der Beschwerdeführer seinen Inspektionschef, Hauptmann A., darauf aufmerksam gemacht, daß er Ausbildungsunterlagen für den Umsetzungslehrgang benötige. Die ihm daraufhin vom Inspektionschef mitgeteilte Entscheidung des Lehrgruppenkommandeurs, er könne die Ausbildungsunterlagen von Hauptmann F., der diesen Lehrgang schon seit Jahren durchgeführt habe, einsehen, habe er jedoch nicht für ausreichend gehalten, weshalb er weiter auf seiner Forderung bestanden habe, ordnungsgemäße Ausbildungsunterlagen über die Lehrgruppe zugestellt zu bekommen. Nach Aussage des Hauptmanns A. habe der Beschwerdeführer sinngemäß hinzugefügt: "Dabei könne der Lehrgruppenkommandeur im Wege seiner Dienstaufsicht diese gleich überprüfen, da er vermute, daß Hauptmann F. keine ausreichenden Unterlagen habe." Gemäß dem Hinweis von Hauptmann A. habe er, der Beschwerdeführer, dann mit Schreiben vom 23. Januar 1986 erneut beantragt, laut Schulordnung Unterlagen zu bekommen. Daraufhin habe der Lehrgruppenkommandeur ihn zu sich kommen lassen, über das Gespräch habe dieser noch am 30. Januar 1986 nachfolgenden Vermerk gefertigt:
"Gespräch mit Hptm K. am 30.01.86:
1.
Hptm K. deutlich gemacht
- für Umsetzungslehrgang gibt es noch keine Ausbilderordner (sie werden 1986 erstellt)
- Hptm F. ist bereit, K. persönlich einzuweisen, ihm auch persönliche Unterlagen zugänglich zu machen.2.
Hptm K. entgegnet
- es gehe ihm nicht um Gespräche mit F., sondern um das Prinzip:
- er (K.) hätte für jeden Lehrgang, den er durchgeführt hatte, eine Unterrichtsmappe - so etwas erwarte er von F. - per Befehl durch mich!
- wenn ich F. befehle, die Ausarbeitungen zu übergeben, könne ich mich per Dienstaufsicht überzeugen, was dieser Herr täte!3.
Ich verbat mir derartige Ratschläge, wies K. darauf hin daß F. mir K.'s Einweisung in umfassender Weise zugesichert hat (F. erhielt von mir diesen Auftrag) K. wörtlich: 'Ich lehne es ab, Mehrarbeit zu leisten, nur weil meine Vorgesetzten ihrer Dienstaufsichtspflicht nicht nachkommen!'Ende des Gesprächs - ich verwies K. aus meinem Dienstzimmer!"
Zur Meldung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1986 gegen 7.25 Uhr, fünf Minuten vor Beginn des Umsetzungslehrgangs, bei seinem Inspektionschef werde das Protokoll der Vernehmung von Hauptmann A. am 12. Februar 1986 herangezogen. Dort sei angegeben, der Beschwerdeführer habe sinngemäß ausgeführt, er könne diesen Lehrgang wegen fehlender Ausbildungsunterlagen nicht durchführen. Auf die Vorhaltung, warum er dies fünf Minuten vor Lehrgangsbeginn melde, habe er sinngemäß erklärt, er habe bis 3. Februar 1986 abends auf die geforderten Ausbildungsunterlagen des Lehrgruppenkommandeurs gewartet, unter den gegebenen Umständen könne er den Lehrgang nicht durchführen. Auf den Hinweis des Inspektionschefs, es stehe kein freier Hörsaalleiter zur Verfügung, der Lehrgang beginne in wenigen Minuten und, sofern er den Auftrag nicht ausführe, werde er Schwierigkeiten bekommen, habe er geantwortet, er sei sich über die Lage im klaren, die Schuld liege aber nicht bei ihm. Den Befehl des Inspektionschefs, den Lehrgang zumindest für diesen Tag gemäß Dienstplan durchzuführen, habe der Beschwerdeführer schließlich sinngemäß beantwortet: "Jawohl, für heute schon, aber wenn dieser Befehl morgen noch einmal wiederholt werde, sehe er sich gezwungen, die Lehrgangsteilnehmer auf die Stuben zu schicken."
In diesem Sachverhalt sei ein Dienstvergehen im Sinne von § 23 Abs. 1 SG zu sehen. Den Befehl, sich in der Zeit vom 18. November 1985 bis zum 7. Januar 1986 auf den Umsetzungslehrgang als Unterrichtender vorzubereiten, habe der Beschwerdeführer nicht befolgt. Durch die nur teilweise Vorbereitung des Umsetzungslehrgangs habe der Beschwerdeführer gegen die Pflicht verstoßen, Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SG). In dem Befehl sei nichts Unzumutbares oder gar objektiv Unmögliches verlangt worden. Der Beschwerdeführer sei entgegen der üblichen Verfahrensweise für den gerade genannten Zeitraum von allen sonstigen Verpflichtungen als Hörsaalleiter freigestellt worden. Er habe auf erhebliche Erfahrungen zurückgreifen können, insbesondere als in der Fortbildungsstufe C ausgebildeter S-3-Offizier. Den gleichen Lehrgang habe er bereits vom 30. Oktober bis 20. Dezember 1984 durchgeführt. Mit dem von ihm vom 30. April bis 25. Juni 1985 abgehaltenen Umsetzungslehrgang "S 1 Uffz mP" stimmten laut Lernzielkatalog 117 von 237 Ausbildungsstunden mit denjenigen des Lehrgangs "Allgemeiner Stabsdienst" des Umsetzungslehrgangs "S 3 Uffz mP" inhaltlich überein. Schließlich habe er in der Zeit vom 4. Juni bis zum 31. Juli 1985 als Hörsaalleiter einen Fachlehrgang "OA/Offz (MilFD) S 3/S 2" durchgeführt, der dem Umsetzungslehrgang "S 3 Uffz mP" entspreche, abgesehen von den qualitativ noch höheren Anforderungen an den Hörsaalleiter. Auch habe der Beschwerdeführer zur Vorbereitung auf die Ausbilderordner für den Lehrgang für Offiziere des Militärfachlichen Dienstes zurückgreifen können, an deren Erarbeitung durch die V. Inspektion er beteiligt gewesen sei. Von der Möglichkeit, die Hilfe von Hauptmann F. heranzuziehen, habe er nicht Gebrauch gemacht. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer auf Grund seiner umfangreichen Erfahrung als bereits seit 1983 in verschiedenen Lehrgangsarten eingesetzter Hörsaalleiter möglich gewesen, den Umsetzungslehrgang befehlsgemäß während der fünf ihm zur Verfügung stehenden Arbeitswochen bis zum 7. Januar 1986 vollständig vorzubereiten.
Der Beschwerdeführer sei auch vorsätzlich ungehorsam gewesen, denn er habe ausweislich der Niederschrift der Vernehmung am 20. Februar 1986 auf den Vorwurf, ein Soldat müsse auch bereit sein, Schwächen und Fehler anderer durch Mehrarbeit auszugleichen, entgegnet: "Dem stimme ich im Prinzip voll zu. Wenn sich jedoch trotz mehrfacher Meldung die Mißstände über Jahre hinweg nicht ändern, dann ist irgendwo eine Grenze erreicht." Unerheblich sei demgegenüber, daß der Beschwerdeführer sich mehrfach bemüht habe, an die persönlichen Unterrichtsunterlagen von Hauptmann F. auf dem Dienstweg über die Lehrgruppe heranzukommen. Diese Frage berühre die Gehorsamspflicht nicht.
Zugleich habe er vorsätzlich gegen die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, und gegen die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen (§§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Aus der bewußten Nichtausführung des Befehls, den Umsetzungslehrgang vorzubereiten, folge die Pflicht des Beschwerdeführers, seinen Vorgesetzten zu melden, daß er den Lehrgang nicht durchführen könne. Indem er dieser Pflicht erst fünf Minuten vor Lehrgangsbeginn nachgekommen sei, habe er zudem seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG in Mitleidenschaft gezogen.
Die genannten Pflichten habe er ferner dadurch verletzt, daß er seinem Anliegen, in Zukunft in vergleichbaren Fällen Mehrarbeit zu vermeiden, durch ultimatives Vorgehen habe Nachdruck verleihen wollen. Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe seinen Inspektionschef lediglich darauf hingewiesen, daß es jetzt und auch an den folgenden Tagen noch keine Schwierigkeiten gebe, es aber absehbar sei, daß die Lehrgangsteilnehmer gelegentlich auf die Stuben geschickt werden müßten, sei als Schutzbehauptung zu werten. Wenn die Meldung vom 4. Februar 1986 diesen Inhalt gehabt hätte, hätte für den Inspektionschef kein Anlaß bestanden, dem Beschwerdeführer den unstreitig erteilten Befehl zu geben, zumindest die Unterrichte des ersten Lehrgangstages zu halten. Für eine mißverständliche Interpretation der Äußerung des Beschwerdeführers hätten keinerlei Anhaltspunkte bestanden.
Mit Recht sei auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Kommandeur Lehrgruppe B und Hauptmann F. als pflichtwidrig bewertet worden. Der Hinweis auf die Arbeitsweise des Hauptmanns F. sei unkameradschaftlich gewesen, da der Beschwerdeführer dessen Ausarbeitung bei seinem Lehrgruppenkommandeur offensichtlich nicht als vorbildlich hingestellt wissen wollte. Andernfalls bliebe es unverständlich, warum der Lehrgruppenkommandeur sich die Ratschläge des Beschwerdeführers verbeten habe. Zum andern habe der Beschwerdeführer darauf bestanden, ordnungsgemäße Ausbildungsunterlagen über die Lehrgruppe zu erhalten, als sein Inspektionschef ihm mitgeteilt habe, der Kommandeur Lehrgruppe B habe entschieden, er könne Hauptmann F. Ausbildungsunterlagen bei diesem einsehen. Weiterhin habe der Beschwerdeführer gegenüber Hauptmann A. sinngemäß geäußert, dabei könne der Lehrgruppenkommandeur im Wege seiner Dienstaufsicht die Unterlagen von Hauptmann F. gleich überprüfen, denn er vermute, daß Hauptmann F. gar keine ausreichenden Unterlagen habe.
In der Äußerung "Ich lehne es ab, Mehrarbeit zu leisten, nur weil meine Vorgesetzten ihrer Dienstaufsichtspflicht nicht nachkommen." liege der Vorwurf, der Lehrgruppenkommandeur würde seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer und seine Pflicht zur Dienstaufsicht insbesondere gegenüber Hauptmann Fischer vorsätzlich verletzen. Damit habe der Beschwerdeführer die Qualifikation seines Disziplinarvorgesetzten in Frage gestellt und diesen bewußt in seiner Person mißachtet. Dies verstoße gegen die Pflichten aus § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Es sei zwar jedem Soldaten zuzubilligen, daß er sein Anliegen mit Nachdruck und selbst mit harten Worten vertrete, dies rechtfertige aber keine achtungsverletzenden Angriffe gegen Vorgesetzte. Es sei zwar das gute Recht des Beschwerdeführers gewesen, im Wege einer Beschwerde das nicht akzeptierte Verhalten des Lehrgruppenkommandeurs einer Überprüfung durch den Schulkommandeur zuzuführen, es gehe aber über die Grenzen des Erlaubten hinaus, wenn ein Soldat seinem Disziplinarvorgesetzten vorwerfe, er begehe zu seinem Nachteil ein vorsätzliches Dienstvergehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit dieser Äußerung lediglich sinngemäß wiederholt, was er bereits in seiner Beschwerde vom 7. August 1985 unter Punkt 1 ausgeführt habe, könne sein Verhalten nicht entschuldigen. Im Beschwerdebescheid vom 11. Oktober 1985 sei in diesem Punkt seine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden. Die dienstaufsichtliche Prüfung des diesbezüglichen Vorbringens habe ergeben, daß er nicht als Hörsaalleiter "verheizt" worden sei, da weder eine böswillige Absicht noch ein vorschriftswidriges Verhalten seiner Vorgesetzten zu erkennen gewesen seien.
Bei der Maßnahmebemessung sei zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden, daß seine guten dienstlichen Leistungen in vier förmlichen Anerkennungen zum Ausdruck gekommen seien. Zu seinen Ungunsten falle dagegen ins Gewicht, daß sein Fehl verhalten bei seinen Vorgesetzten zu einem Vertrauensschwund geführt habe, so daß er von seinen Aufgaben als Hörsaalleiter habe entbunden werden müssen, daß er seine Vorgesetzten vor vollendete Tatsachen gestellt habe und daß sein Verhalten den anderen Soldaten der Schule bekannt geworden sei und erhebliche organisatorische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebs erforderlich gemacht habe.
Gegen diesen am 26. Mai 1987 zugestellten Beschwerdebescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 5. Juni 1987, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 9. Juni 1987 eingegangen, weitere Beschwerde eingelegt. Diese wurde mit Schriftsatz vom 28. Juli 1987 wie folgt begründet:
Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Gehorsam durch Nichtausführung des Befehls vom 18. November 1985 läge nur dann vor, wenn der Lehrgrupoenkommandeur befohlen hätte, die Lehrgangsvorbereitung bis zum 7. Januar 1986 abzuschließen und dieser Abschluß in der Vorlage der schriftlichen Ausbildungsunterlagen hätte bestehen müssen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch befohlen worden, sich auf den Ergänzungslehrgang vom 8. bis 31. Januar 1986 und auf den Umsetzungslehrgang vom 4. Februar bis 21. März 1986 vorzubereiten. Für alle Beteiligten, auch für den Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers sei deutlich zu erkennen gewesen, daß der Umsetzungslehrgang noch nicht abschließend vorbereitet gewesen sei. Gleichwohl sei dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht der Befehl erteilt worden, den Umsetzungslehrgang nunmehr bis zum Unterrichtsbeginn abschließend fertig vorzubereiten, sondern ihm sei freigestellt worden, Anträge auf die Übergabe von Unterlagen zu stellen. Auch bei dem Gespräch am 30. Januar 1986 sei kein konkreter Befehl erteilt worden. Wäre zu diesem Zeitpunkt das Verhalten des Beschwerdeführers als Verletzung der Pflicht zum Gehorsam gewertet worden, hätte es die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten geboten, den Betroffenen auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen. Auch hätte bereits Anfang Januar 1986 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden müssen.
Die Äußerung des Beschwerdeführers, welche in der Gesprächsnotiz des Lehrgruppenkommandeurs über das Gespräch am 30. Januar 1986 ausgeführt ist, lasse zumindest auch Raum für eine Deutung, die den Beschwerdeführer entlaste.
Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe mit der nur teilweisen Vorbereitung des Umsetzungslehrgangs gegen die Pflicht verstoßen, Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen, sei letztlich falsch. Es sei eben nicht gesichert, daß dem Beschwerdeführer die Ausführung des Befehls vom 18. November 1985 zumutbar oder gar objektiv möglich gewesen sei. In der Begründung der Beschwerdeentscheidung seien verschiedene Aufgabenstellungen vermisch In einem Fortbildungslehrgang der Fortbildungsstufe C für S-3-Stabsoffiziere würden völlig andere Anforderungen gestellt als an die Vorbereitung und Durchführung eines Umsetzungslehrgangs für S-3-Unteroffiziere. Deshalb sei die Absolvierung eines solchen Lehrgangs der Fortbildungsstufe C keine konkrete Hilfe für die inhaltliche Vorbereitung der Unterrich te/Ausbildung des Umsetzungslehrgangs S-3-Unteroffiziere mit Portepee. Hierzu seien gegebenenfalls andere Hörsaalleiter zu hören. Insbesondere sei es unzutreffend, daß beim Umsetzungslehrgang S-1-Unteroffiziere mit Portepee und S-3-Unteroffiziere mit Portepee 117 Stunden des Ausbildungsgebiets "Allgemeiner Stabsdienst" übereinstimmten. Selbst bei übereinstimmenden Zielen und Stundenansätzen der Lernzielkataloge seien die Einzelheiten unterschiedlich, da es sich um zwei verschiedene Lerngruppen handele. Für den Beschwerdeführer ergebe sich aus der erforderlichen Vorbereitungszeit von einer Stunde für eine Unterrichtsstunde und einer Gesamtzahl von 210 Unterrichtsstunden im Ergänzungslehrgang und 237 Ausbildungsstunden für den Umsetzungslehrgang eine Arbeitsmenge, welche zu 450 Stunden Vorbereitungszeit führe. Diese habe keinesfalls in dem Zeitraum bis zum 7. Januar 1986 bewältigt werden können. Der Beschwerdeführer habe deshalb sich intensiv bemüht, andere bereits vorhandene Unterrichtsunterlagen zu erhalten.
Die Berufung auf die Durchführung des Fachlehrgangs "OA/Offz (MilFD)" gehe ebenfalls fehl; denn es handele sich um zwei unterschiedliche Lerngruppen mit unterschiedlicher Ausbildungshöhe, unterschiedlichen Aufgaben und Tätigkeiten, weshalb angesichts der geforderten lerngruppenspezifischen und praxisorientierten Ausbildungen unterschiedliche Aufgaben gestellt und unterschiedliche Lösungen erarbeitet werden müßten. Die ebenfalls angeführten Ausbildungshilfsmittel der Lehrmittelstelle der Schule hätten nicht herangezogen werden können, da sie von der Schule selbst als untauglich angesehen worden seien; denn sie seien von der Schule aus dem Verkehr gezogen worden. Dies gelte auch für die Hilfestellung, welche der Beschwerdeführer von Hauptmann F. hätte erhalten sollen. Dem Beschwerdeführer seien lediglich Hinweise auf die bereits erwähnten Hilfsmittel der Lehrmittelstelle und drei ausgearbeitete Textarbeiten gegeben worden. Diese Hilfestellung sei völlig ungenügend für die Unterrichtsvorbereitung gewesen. Daß der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum den Lehrgang nicht vollständig habe vorbereiten können, sei seinen Vorgesetzten, dem Inspektionschef Hauptmann A. und dem Kommandeur Lehrgruppe B, bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus sämtlichen Besprechungen vom Januar 1986 und aus dem schriftlichen Antrag vom 23. Januar 1986. Deshalb hätten die Vorgesetzten des Beschwerdeführers von dessen Meldung vom 4. Februar 1986, fünf Minuten vor Lehrgangsbeginn, keineswegs überrascht sein können. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG könne damit nicht begründet werden.
Auch der Vorwurf, die Dienstvorgesetzten hätten durch ein Ultimatum unter Druck gesetzt werden sollen, sei ungerechtfertigt und beziehe sich lediglich auf die Interpretation eines Satzes, welchen der Inspektionschef notiert habe, und der auch die Deutung zulasse, daß der Beschwerdeführer zu einem noch nicht bekannten, aber jedenfalls später sicher eintretenden Zeitpunkt sich gezwungen sehe, die Lehrgangsteilnehmer auf die Stuben zu schicken.
Die Anregung, die Unterrichtsunterlagen des Hauptmanns F. durchzusehen, enthalte keinen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht. Durch straffe Dienstaufsicht hätte eine ordnungsgemäße Übergabe von Lehrunterlagen gewährleistet werden müssen, was im Interesse sowohl des Dienstherrn als auch der Lehrgangsteilnehmer und der anderen Hörsaalleiter liege. Nicht die Herabwürdigung des Hauptmanns F., sondern die Förderung der genannten Interessen sei Anlaß für die Äußerung des Beschwerdeführers gewesen. Mehr habe der Beschwerdeführer nicht gesagt. Eine weitergehende Äußerung, welche Hauptmann A. sinngemäß angebe, werde so bestritten.
Kein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 SG liege in dem Vorwurf, die Dienstvorgesetzten verletzten ihre eigene Fürsorge- und Dienstaufsichtspflicht. Der Beschwerdeführer habe vorhandene Mißstände aufgezeigt. Es sei unzulässig, ihn auf ein langwieriges schriftliches Beschwerdeverfahren zu verweisen. Nach allem sei ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG nicht gegeben und der Bescheid vom 21. April 1986 müsse aufgehoben werden.
Der InspH ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Er erachtet sie für zulässig, aber unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat demgegenüber in seinen Erwiderungen vom 12. Oktober 1987 und 27. Januar 1988 an seiner Auffassung festgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten und der beigezogenen Unterlagen wird auf die Akten dieses Verfahrens verwiesen, die der Senat zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat.
II
1.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 16 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO). Der Senat hat darüber nach § 38 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 WDO zu entscheiden (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG Beschlüsse vom 16. Juli 1986 - 2 WDB 5/86 - und vom 6. März 1987 - 2 WDB 11/86). Unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. S 38 Nr. 4 WDO) hat er die Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme nach Art und Höhe zu überprüfen (S 38 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. Nr. 3 Satz 3 WDO).
2.
Die weitere Beschwerde hat zum Teil Erfolg.
a)
Der Senat hält auf Grund der Einlassung des Beschwerdeführers - soweit ihr gefolgt werden konnte -, der Aussagen von Hauptmann A., Hauptmann F. und Oberstleutnant Sch. im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen und der von der Schule für Feldjäger und Stabsdienst vorgelegten Befehle und Ausbildungsunterlagen folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Zu Nr. 1 der Disziplinarformel:
Seit September 1982 wird der Beschwerdeführer an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst als Hörsaalleiter eingesetzt. Zu seinen wesentlichen Aufgaben zählen die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung und Durchführung des jeweiligen Lehrgangs, die Betreuung der Lehrgangsteilnehmer und das Wahrnehmen von meist mehr als der Hälfte aller ingesamt zu haltenden Unterrichtsstunden eines Lehrgangs. Seit seiner Zugehörigkeit zur Schule wurde der Beschwerdeführer in einer Vielzahl verschiedener Lehrgänge eingesetzt. Vom 30. April bis 25. Juni 1985 führte er den "Umsetzungslehrgang - Stabsdienst Unteroffiziere mit Portepee Ausbildungsklasse S 1, Lehrgangs-Nummer 4-U-19/1 A" durch, vom 4. Juni bis 31. Juli 1985 war er Hörsaalleiter des "Fachlehrgangs OA (MilFD) - Stabsdienst Ausbildungsklasse S 3-Offiziere, Lehrgangs-Nummer 4-OU-14".
Als Hörsaalleiter der V. Inspektion führte er vom 30. Oktober bis 20. Dezember 1984 den "Umsetzungslehrgang - Stabsdienst Unteroffiziere mit Portepee Ausbildungsklasse S 3/S 2, Lehrgangs-Nummer 4-U-19/1 B" durch. Zur Vorbereitung dieses Lehrgangs stellte er am 8. Juni 1984 den Antrag, Unterrichtsunterlagen Hauptmann F., der zuvor diesen Lehrgang betreut hatte, zu erhalten. Der Kommandeur Lehrgruppe B entschied, daß dem Beschwerdeführer jedmögliche Unterstützung zu geben sei. Dieser traf dann drei- bis viermal mit Hauptmann F. zusammen, um sich in den Ablauf des Lehrgangs einweisen zu lassen. Dabei wurden einzelne Unterrichtsthemen durchgesprochen und dem Beschwerdeführer mehrere Testarbeiten für den Lehrgang übergeben. Im übrigen bereitete er sich auf den Lehrgang selbst vor.
Die Ausbildungsunterlagen, mit deren Hilfe er den Lehrgang 1984 durchführte, besaß der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr, als er im vierten Quartal 1985 vom Kommandeur Lehrgruppe B den Auftrag erhielt, den "Ergänzungslehrgang für Unteroffiziere ohne Portepee Ausbildungsklasse Stabsdienst, Lehrgangs-Nummer 4-U-21/1" neu zu konzipieren und zusammen mit dem "Umsetzungslehrgang - Stabsdienst Unteroffiziere mit Portepee Ausbildungsklasse S 3/S 2" vorzubereiten. Da nach Auffassung des Beschwerdeführers der Hörsaalleiter in diesen beiden Lehrgängen besonders gefordert war, bat er den Lehrgruppenkommandeur, für die Vorbereitung, insbesondere des Ergänzungslehrgangs, von der Hörsaalleitertätigkeit der Inspektion freigestellt zu werden. Weiterhin forderte er, die Unterrichtsunterlagen für den Umsetzungslehrgang Unteroffiziere mit Portepee zur Verfügung gestellt zu bekommen, da ansonsten das Entwerfen eines neuen Konzeptes und die Unterrichtsvorbereitung für den Ergänzungslehrgang nicht zu schaffen seien. Mit Verfügung vom 6. November 1985 wurde er für die Zeit vom 18. November 1985 an für drei Monate zur Dienstleistung gemäß Weisung des Kommandeurs Lehrgruppe B von der V. zur VIII. Inspektion kommandiert. Des weiteren wurde er gemäß Befehl Kommandeur Lehrgruppe B vom 4. November 1985 vom 18. November 1985 bis 7. Januar 1986 vom Dienst als Hörsaalleiter freigestellt. Er erhielt den Auftrag, sich auf den "Ergänzungslehrgang für Unteroffiziere ohne Portepee Ausbildungsklasse Stabsdienst, Lehrgangs-Nummer 4-U-21/1" und den "Umsetzungslehrgang - Stabsdienst Unteroffiziere mit Portepee, Ausbildungsklasse S 3/S 2, Lehrgangs-Nummer 4-U-19/1 B" vorzubereiten. Die Durchführung dieser Lehrgänge wurde mit dem "Befehl für die Lehrgangsdurchführung I/86" (Lehrgruppe B - Az. 32-01-01) vom 17. Dezember 1985 endgültig und verbindlich für den Zeitraum vom 8. bis 31. Januar und vom 4. Februar bis 21. März 1986 festgelegt. Da an der Schule mit Schulbefehl Nr. 13/85 für die Zeit vom 20. Dezember 1985 nach Dienst bis 2. Januar 1986 zum Dienst auch für den Beschwerdeführer Dienstbefreiung befohlen war, standen ihm für die Vorbereitung beider Lehrgänge 27 Diensttage zur Verfügung. In dieser Zeit bereitete der Beschwerdeführer den Ergänzungslehrgang vor und führte diesen dann als Hörsaalleiter vom 8. bis 31. Januar 1986 ohne Beanstandungen durch. Dagegen bereitete er den "Umsetzungslehrgang - Stabsdienst Unteroffiziere mit Portepee, Ausbildungsklasse S 3/S 2" nicht vollständig vor. Er wurde als Hörsaalleiter dieses Lehrgangs bereits vom 5. Februar 1986 an abgelöst. Gemäß Befehl des Kommandeurs Lehrgruppe B vom 19. Februar 1986 führten diesen Lehrgang vom 4. bis 25. Februar 1986 Hauptmann Sc. und von da an bis zum Lehrgangsende am 21. März 1985 Hauptmann Fischer als Hörsaalleiter durch.
Zu Nr. 2 der Disziplinarformel:
Bei Antritt seines Dienstes bei der VIII. Inspektion am 18. November 1985 und in mehreren Gesprächen danach wies der Beschwerdeführer den Inspektionschef, Hauptmann A., darauf hin, daß er zur Vorbereitung des Umsetzungslehrganges Ausbildungsunterlagen benötige. Er meinte damit Materialien, welche sich im Gewahrsam von Hauptmann F., VI. Inspektion der Schule, der den Umsetzungslehrgang bereits mehrfach durchgeführt hatte, befanden. Im Dezember 1985 trug der Beschwerdeführer in seinem Dienstzimmer die dringende Bitte, diese Unterlagen zu erhalten, dem Lehrgruppenkommandeur, Oberstleutnant Sch., vor. Im selben Monat und nochmals Anfang Januar meldete der Inspektionschef dem Kommandeur ebenfalls die wiederholten Bitten des Beschwerdeführers. Oberstleutnant Sch. entschied, daß der Beschwerdeführer die Unterlagen bei Hauptmann F. einsehen könne. Davon machte der Beschwerdeführer allerdings keinen Gebrauch, da er sich angesichts seiner vorhergehenden Erfahrungen davon keine weitere Hilfe versprach. Ihm kam es darauf an, die Unterlagen nicht nur einsehen zu können, sondern sie zu erhalten. Mitte Januar sprach der Beschwerdeführer dann seinen Disziplinarvorgesetzten, Hauptmann A., wiederum wegen der ihm bisher nicht übergebenen Unterlagen an. Da ihm mitgeteilt wurde, daß der Lehrgruppenkommandeur an seiner Entscheidung - Einweisung durch Hauptmann F. - festhalte und Hauptmann A. ihm anheimgab, einen entsprechenden schriftlichen Antrag zu stellen, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 1986 bei dem Inspektionschef VIII. Inspektion, Unterrichtsunterlagen für den "Umsetzungslehrgang - Stabsdienst Unteroffiziere mit Portepee Ausbildungsklasse S 3/S 2" ordnungsgemäß übergeben zu bekommen. Er bezog sich dabei auf die Schulordnung und auf die von ihm bereits mehrfach auf dem Dienstweg gestellten gleichartigen Anträge. Die Schulordnung war am 2. Dezember 1985 dahingehend ergänzt worden, daß bei Versetzung, Entlassung, Zurruhesetzung von militärischem und zivilem Personal ..., welches sich im Ausbildungsdienst befindet, ein Übergabeprotokoll für die Lehrunterlagen zu erstellen sei. Ein ergänzender Befehl des Kommandeurs der Schule vom 29. November 1985 enthält darüber hinaus den Hinweis auf die Pflicht zu gewissenhaftem Abschluß einer Lehrtätigkeit und die Notwendigkeit der Einweisung des Nachfolgers. Das der Schulordnung als Anlage beigefügte Muster eines Übergabeprotokolls für Lehr- und Ausbildungspersonal sieht eine Auflistung der aus Anlaß der Übergabe der Dienstgeschäfte unter anderem eines Hörsaalleiters übergebenen bzw. übernommenen Lehr- und Ausbildungunterlagen sowie die Bestätigung vor, daß der übernehmende durch den übergebenden in den künftigen Lehr- und Ausbildungsauftrag und in die administrativen Gegebenheiten der Schule eingewiesen worden sei.
Obwohl der von Hauptmann F. vom 29. Oktober bis 19. Dezember 1985 durchgeführte gleichartige Umsetzungslehrgang zwischenzeitlich beendet war, wurden dem Beschwerdeführer die von Hauptmann F. benutzten Unterrichtsunterlagen nicht übergeben. Statt dessen fand am 30. Januar 1986 ein Gespräch mit dem Lehrgruppenkommandeur B statt. Auf dessen Hinweis, der über besondere Erfahrungen in dieser Lehrgangsart verfügende Hauptmann Fischer habe den Auftrag, ihn einzuweisen und Ausbildungsordner für diesen Lehrgangstyp würden erst 1986 erarbeitet, bestand der Beschwerdeführer darauf, die Unterichtsausarbeitungen von Hauptmann F. über die Lehrgruppe B ausgehändigt zu bekommen. Er selbst habe für jeden Lehrgang einen Unterrichtsordner angelegt und erwarte dies auch von anderen. Auf Grund des weiteren Verlaufs dieses Gesprächs wurde der Beschwerdeführer dann aus dem Raum gewiesen. Unterrichtsunterlagen für den Umsetzungslehrgang wurden ihm nachfolgend weder zugesagt noch ausgehändigt. Zu einem weiteren Zusammentreffen mit Hauptmann F. kam es nicht.
Am Morgen des 4. Februar 1986 um 7.25 Uhr - fünf Minuten vor Beginn der Begrüßung der Lehrgangsteilnehmer des Umsetzungslehrgangs - meldete sich der Beschwerdeführer bei Hauptmann A. und erklärte sinngemäß, er könne diesen Lehrgang wegen fehlender Ausbildungsunterlagen nicht durchführen. Auf den Vorhalt, warum er dies erst fünf Minuten vor Lehrgangsbeginn melde, erklärte der Beschwerdeführer, er habe bis zum Vorabend auf die Übergabe der geforderten Ausbildungsunterlagen seitens des Lehrgruppenkommandeurs gewartet; unter diesen Umständen könne er den Lehrgang nicht durchführen. Hauptmann A. wies ihn darauf hin, daß er wegen seines Verhaltens Schwierigkeiten bekäme. Es stehe kein freier Hörsaalleiter zur Verfügung, und der Lehrgang beginne in wenigen Minuten. Der Beschwerdeführer entgegnete, er sei sich über die Lage im klaren, die Schuld daran liege jedoch nicht bei ihm. Auf den ihm sodann erteilten Befehl, die Ausbildung in dem Lehrgang zumindest für diesen Tag gemäß Dienstplan durchzuführen, und auf die Frage, ob er diesen Befehl ausführen wolle, antwortete der Beschwerdeführer sinngemäß, jawohl, für heute schon, aber wenn dieser Befehl morgen noch einmal wiederholt werde, sehe er sich gezwungen, die Lehrgangsteilnehmer auf die Stuben zu schicken. Der Beschwerdeführer führte den Lehrgang darauf am 4. Februar 1986 gemäß Dienstplan als Hörsaalleiter durch.
Hauptmann A. meldete den Vorfall um 9.50 Uhr mündlich dem Lehrgrupoenkommandeur B. Dieser befahl, den Beschwerdeführer als Hörsaalleiter abzulösen. Hauptmann A. teilte dem Beschwerdeführer diese Entscheidung mit und befahl ihm, die Lehrgangsunterlagen bis mittags an den neuen Hörsaalleiter zu übergeben. Die Übergabe wurde um 11.50 Uhr durchgeführt; danach erschien der Beschwerdeführer sichtlich erleichtert.
Der Beschwerdeführer bestreitet, zu Hauptmann A. am Morgen des 4. Februar 1986 geäußert zu haben, er müsse, wenn am nächsten Tag der Befehl wiederholt werde, die Lehrgangsteilnehmer auf die Stuben schicken. Vielmehr habe er sinngemäß geäußert, er könne den Lehrgang heute und in den nächsten Tagen sehr wohl durchführen, es sei aber für ihn absehbar, daß er die Lehrgangsteilnehmer auf die Stuben werde schicken müssen.
Dieser Einlassung konnte der Senat auf Grund der Aussage von Hauptmann A. nicht folgen. Zwar spricht der Umstand, daß der Beschwerdeführer zumindest die erste Woche des Lehrgangs als Hörsaalleiter hätte durchführen können, dafür, daß der Soldat die Lehrgangsteilnehmer nicht am zweiten Lehrgangstag auf die Stuben hätte schicken müssen, doch steht auch nach der Einlassung des Beschwerdeführers fest, daß wegen der fehlenden Übergabe von Unterrichtsmaterialien die Lehrgangsteilnehmer jedenfalls irgendwann auf die Stuben hätten geschickt werden müssen. Der selbst vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Inhalt der Meldung, er könne den Lehrgang nicht durchführen, und der Befehl, zumindest an dem Tag der Meldung gemäß Dienstplan den Lehrgang als Hörsaalleiter durchzuführen, lassen dagegen eindeutig darauf schließen, daß sich die Antwort des Beschwerdeführers allein auf den kommenden Tag bezog, falls an diesem Tag der Befehl zur Durchführung des Lehrgangs wiederholt werden sollte. Der Senat ist daher überzeugt, daß sich der Soldat am Morgen des 4. Februar 1986 in der Weise gegenüber Hauptmann A. geäußert hat, wie dieser es gemeldet und bezeugt hat. Er glaubt jedoch andererseits dem Beschwerdeführer, daß dieser nicht mit Bedacht die massive Drohung ausgesprochen hat, er werde die Lehrgangsteilnehmer auf die Stuben schicken, wenn der Befehl, den Lehrgang durchzuführen, am folgenden Tag nochmals wiederholt werde. Der Senat hält es vielmehr für erwiesen, daß der Soldat sich leichtfertig, ohne gehörige Überlegung aus der Situation heraus insoweit zu dieser Äußerung hat hinreißen lassen.
Zu Nr. 3 der Disziplinarformel:
Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Januar 1986, Unterrichtsunterlagen für den Umsetzungslehrgang ausgehändigt zu bekommen, fand am 30. Januar 1986 mit dem Lehrgruppenkommandeur B in dessen Dienstzimmer ein Gespräch statt. Nachdem Oberstleutnant Sch. die Übergabe der Ausbildungsunterlagen abgelehnt und den Beschwerdeführer auf die befohlene Einweisung hingewiesen hatte, entgegnete dieser, daß sein früherer Disziplinarvorgesetzter, Oberstleutnant S., im Rahmen der Dienstaufsicht sich seine Unterrichtsunterlagen habe vorlegen lassen. Da er für jeden Lehrgang, den er durchgeführt habe, einen Unterrichtsordner angelegt habe, und er dies auch von anderen Hörsaalleitern erwarte, solle Oberstleutnant Sch. als Lehrgruppenkommandeur Gleiches auch bei anderen Hörsaalleitern mit einem entsprechenden Befehl durchsetzen. Bei dieser Gelegenheit könne er die Unterrichtsausarbeitungen von Hauptmann F. einsehen und sich ein Bild von dessen Arbeitsweise machen. Oberstleutnant Sch. verbat sich derartige Ratschläge, worauf der Beschwerdeführer wörtlich äußerte: "Ich lehne es ab, Mehrarbeit zu leisten, nur weil meine Vorgesetzten ihrer Dienstaufsichtspflicht nicht nachkommen." Oberstleutnant Sch. wies den Beschwerdeführer darauf hin, daß er diesen Vorwurf bereits in seiner Beschwerde vom August 1985 erhoben habe und verwies ihn des Zimmers.
Dieser Sachverhalt steht auf Grund der von Oberstleutnant Sch. noch am 30. Janur 1986 gefertigten Aktennotiz über das Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom gleichen Tage zur Überzeugung des Senats fest. Der Beschwerdeführer gesteht zu, den Vorwurf erhoben zu haben, daß Unterrichtshilfsmittel, welche seit Jahren vorhanden sein müßten, von Vorgesetzten verweigert würden. Dadurch werde die Durchführung des Auftrages nicht erleichtert bzw. nicht ermöglicht, und der Dienstweg sowie die Ausführung eines Schulbefehls sabotiert. Auch habe er gegenüber dem Lehrgruppenkommandeur - allerdings völlig losgelöst von der Person des Hauptmanns Fischer - vorgetragen, daß dieser die Vorlage und Durchsicht von Unterrichtsunterlagen der Hörsaalleiter u.a. als persönliche Dienstaufsicht auffassen könne. Insoweit weicht die Darstellung des Beschwerdeführers von derjenigen des Lehrgrupoenkommandeurs inhaltlich nicht ab. Der Senat glaubt daher, daß die Notiz des Oberstleutnants Sch. lediglich die genaue Formulierung der Vorstellungen des Beschwerdeführers wiedergibt.
b)
Auf Grund dieses Sachverhalts ist das Verhalten des Beschwerdeführers dienstrechtlich wie folgt zu würdigen:
Zu Nr. 1 der Disziplinarformel:
Den Befehl, den Umsetzungslehrgang vorzubereiten, hatte der Beschwerdeführer nach besten Kräften vollständig und unverzüglich auszuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SG). Als pflichtwidriges Verhalten kann ihm die nicht vollständige Vorbereitung des Umsetzungslehrgangs jedoch nur dann vorgeworfen werden, wenn diese ihm in der zur Verfügung stehenden Zeit objektiv möglich war. Ein Befehl, dessen Ausführung objektiv unmöglich ist, ist unverbindlich. Es kam deshalb darauf an, was der Beschwerdeführer zur Ausführung des Befehls hätte tun müssen. Das war nicht nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers zu beurteilen, sondern in erster Linie nach der von ihm nach dem objektiven Inhalt des Befehls geforderten Arbeitsleistung (vgl. BVerwGE 59, 142, 147) [BVerwG 29.11.1979 - 2 C 40/77].
Der Formulierung des dem Beschwerdeführer vom Kommandeur Lehrgruppe B erteilten Befehls, "sich auf den Umsetzungslehrgang 4-U-19/1 B (4. Februar - 21. März 1986) vorzubereiten", war dazu nichts zu entnehmen. Der "Lernzielkatalog" für diesen Lehrgang, herausgegeben vom Spezialstab Ausbildung und Truppenversuch - Gruppe Stabsdienst - vom 5. Dezember 1985, welcher ab 1986 Grundlage für die Ausbildung sowie für die Ableitung der Feinziele durch das Ausbildungspersonal und für die Erarbeitung der Ausbildungsunterlagen verbindlich ist, nennt als Ausbildungsziel die Befähigung der Lehrgangsteilnehmer,
- als Führer Soldaten in Stärke einer Teileinheit in der Sicherung und Verteidigung von Gefechtsständen und Einrichtungen zu führen,
- als Feldwebel in spezieller Funktion in mittelbarer oder unmittelbarer Unterstützung des militärischen Führers, selbständig und nach Anweisung durch einen Offizier des Stabes, Verfahren und Regeln der allgemeinen Stabsarbeit sowie spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Führungsgrundgebiet 3 im Frieden, in der Krise und im Krieg anzuwenden und unterstelltes Stabsdienstpersonal darin anzuleiten.
Lehrgangsziel war der Erwerb der "ATN 301 0163 S 3 Fw KdoBeh". Dafür wurden 117 Unterrichtsstunden im "Ausbildungsgebiet 13: Allgemeiner Stabsdienst" und 120 Stunden im "Ausbildungsgebiet 19: Spezieller Stabsdienst vorgesehen. Das in den wiederum 18 verschiedenen Ausbildungsteilgebieten mit regelmäßig vorgegebener Stundenzahl für Unterricht und praktische Übungen zu erreichende Ausbildungsziel war unterschiedlich beschrieben, z.B. sollte der Lehrgangsteilnehmer Zusammenhänge kennen und sich ergebenden Verpflichtungen entsprechen können, das Konzept der NATO und der Bundesrepublik Deutschland für die Gesamtverteidigung sollte er kennen, die verfassungs rechtlichen, wehr- und völkerrechtlichen Normen für den Einsatz der Bundeswehr anführen können, andere Zusammenhänge sollten erkannt und verstanden werden, einfache Aufgabenanalysen sollten durchgeführt und deren Ergebnisse über organisatorische Hilfsmittel zur Wirkung gebracht werden können. In wieder anderen Teilgebieten sollte er bestimmte Aufgaben wahrnehmen können und an anderen lediglich mitzuwirken in der Lage sein. Weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten waren dem Lehrgangsteilnehmer über die Gefechtsstandorganisation und den Aufbau und Betrieb eines Gefechtsstandes zu vermitteln, da er Teil- und Einzelaufgaben beim Erkunden, Beziehen, Einrichten und Auf- und Abbauen eines Gefechtsstandes wahrnehmen und selbst ausführen können sollte. Aus diesen Festlegungen im Lernzielkatalog ergab sich der Lehrplan, der mit dem Bearbeitungsstand 5. Februar 1986 dem Senat vorgelegen hat. Während des sieben Wochen dauernden Lehrgangs für Unteroffiziere mit Portepee, welche in die Ausbildungs- und Verwendungsreihe 26120 - dies bedeutet Verwendung als S-3/S-2-Feldwebel - umgesetzt werden sollten, waren vom Hörsaalleiter im Teilgebiet Allgemeiner Stabsdienst 51 Unterrichtsstunden allein zu gestalten und andere Lehrformen, wie z.B. Geländebesprechung und Stationsausbildung, in Zusammenarbeit mit dem Lehrstabsoffizier S 3 durchzuführen. Da es sich um einen Lehrgang mit Bewertung handelte, waren auch Leistungsfeststellungen vorgesehen, und zwar für den genannten Ausbildungsabschnitt eine schriftliche Arbeit (Bearbeitungszeit 45 Minuten). Im Teilgebiet Spezieller Stabsdienst waren durch den Hörsaalleiter 78 Unterrichtsstunden allein zu halten; während weiterer elf sogenannter Verfügungsstunden konnte Unterrichtsstoff wiederholt und vertieft werden, ohne daß der Lehrplan eine inhaltliche Festlegung vorsah. Für "angeleitete Selbstarbeit" standen 25 Stunden zur Verfügung - in diser Zeit konnten die Lehrgangsteilnehmer das Gelernte in praktischen Übungen anwenden, die auch vom Hörsaalleiter vorzugeben waren. Der Teil Spezieller Stabsdienst schloß mit drei 45minütigen Prüfungsarbeiten ab, welche vom Hörsaalleiter allein vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten sowie in weiteren sechs Stunden zu besprechen waren, sowie mit zwei ebenfalls 45minütigen Prüfungsarbeiten, welche der Hörsaalleiter in Zusammenarbeit mit dem Lehrstabsoffizier durchzuführen hatte. Während des gesamten Lehrgangs oblag es dem Hörsaalleiter schließlich, 14 Stunden Sport und Truppeninformation durchzuführen. Die zur Gesamtstundenzahl fehlenden Stunden waren mit Familienheimfahrt und der technischen Durchführung des Lehrgangs (Zuschleusung, Abschleusung der Lehrgangsteilnehmer usw.) ausgefüllt. Insgesamt wies der Lehrplan somit 129 vom Hörsaalleiter allein durchzuführende Unterrichtsstunden, 54 Stunden von ihm teilweise in Zusammenarbeit mit einem anderen Offizier abzuhaltende andere Lehrveranstaltungen und vier 45minütige von ihm allein sowie zwei mit einem anderen Offizier vorzunehmende Erfolgskontrollen und sechs Stunden Besprechung derselben auf.
Mit Befehl des Kommandeurs der Schule vom 21. Oktober 1985 wurde die Erstellung sogenannter Ausbilderordner befohlen. Diese sollen dem Ausbilder den Ausbildungsauftrag durch die Vorgabe von Ausbildungsinhalten bzw. durch Hinweise auf solche erleichtern. Sie sollen dafür festgelegte, handzettelartig strukturierte Lernziele, die Festlegung von Zwischenzielen und die Beschreibung von Schwerpunkten gegebenenfalls mit Zeitanhaltswerten und Verknüpfungen bzw. Hinweisen zu anderen Ausbildungsgebieten oder Teilgebieten enthalten. Als Hilfsmittel für die Ausbildungsdurchführung sind Kurzlagen, Fallbeispiele, Arbeitsblätter und Teste sowie Hinweise auf Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich von Auszügen derselben aufzunehmen. Für den "Fachlehrgang OA (MilFD) - Stabsdienst Ausbildungsklasse S 3-Offiziere", welcher ausweislich des Lernzielkatalogs, Stand August 1983, 88 Stunden für Allgemeinen und 188 Stunden für Speziellen Stabsdienst enthält, lag dem Senat ein solcher Ausbilderordner vor. Die für das Ausbildungsteilgebiet Allgemeiner Stabsdienst vom Umfang her einen Leitzordner umfassenden Unterlagen enthalten wiederum die Ausbildungsziele und über den Lernzielkatalog hinausgehend den Ausbildungsinhalt, häufig auch didaktische Hilfsmittel wie Skizzen, Schaubilder usw. Für das Ausbildungsteilgebiet Spezieller Stabsdienst wurden - wiederum vom Umfang her - zwei Leitzordner erarbeitet. Gleichwohl bedarf eine Unterrichtung bei Heranziehung dieser Ausbilderordner einer weiteren Vorbereitung. Der Unterrichtende muß die Umsetzung des Ausbildungsinhalts in die Unterrichtsform des Lehrgesprächs, der Gruppenarbeit oder anderer geeigneter Unterrichtsmethoden bedenken und Unterrichtshilfsmittel wie Folien für Overhead-Projektion, Schaubilder, Lagen für praktische Übungen und Planspiele entwerfen und diese sowie die in dem Ausbilderordner vorhandenen herstellen lassen. Nicht selten sind z.B. die im Ausbilderordner vorhandenen didaktischen Hilfsmittel von einer Qualität, daß sie weder unmittelbar verwendet noch als Vorlage herangezogen werden können.
In dem Befehl vom 21. Oktober 1985 wurde für den von dem Beschwerdeführer durchzuführenden Umsetzungslehrgang der Termin für die Vorlage des Entwurfs des Ausbilderordners beim Schulstab auf 14. April 1986 und für die Vorlage der Endfassung beim Schulstab auf den 30. Juni 1986 festgesetzt. Der Befehl regelte nicht ausdrücklich, wer den Ausbilderordner zu erstellen hat, die in Nr. 3 a des Befehls gewählte Formulierung "eine Woche nach Beendigung des ersten Durchgangs jeder Lehrgangsart ist der Entwurf ... durch den Lehrgangsleiter dem Lehrgruppenkommandeur vorzulegen", deutete jedoch darauf hin, daß der jeweilige Lehrgangsleiter - also der Hörsaalleiter - vor Durchführung des Lehrgangs einen Ausbilderordner im Entwurf zu erstellen und nach dem ersten Durchgang dem Lehrgrupoenkommandeur vorzulegen hat. Nach einer Überprüfung auf formale Richtigkeit und Vollzähligkeit durch Soldaten des Spezialstabes Ausbildung und Truopenversuch sowie den S-3-Offzier (Ausbildung/Datenverarbeitung) sollten mehrere Exemplare hergestellt und während des zweiten Durchgangs der Lehrgangsart die Endfassung bearbeitet werden. Für den durch den Beschwerdeführer durchzuführenden Lehrgang ist jedoch bis zum heutigen Tag ein Ausbilderordner nicht erstellt worden, da neben der Hörsaalleitertätigkeit dies niemandem möglich gewesen sei.
Aus dem Lernzielkatalog, dem Befehl über die Erstellung der Ausbilderordner vom 21. Oktober 1985, Umfang und Inhalt der Ausbilderordner für den "Fachlehrgang OA (MilFD) - Stabsdienst Ausbildungsklasse S 3-Offiziere" einerseits und andererseits dem Fehlen eines entsprechenden Ausbilderordners für den von dem Beschwerdeführer durchzuführenden "Umsetzungslehrgang - Stabsdienst Unteroffiziere mit Portepee Ausbildungsklasse S 3/S 2" bis heute lassen sich die von dem Beschwerdeführer zur Vorbereitung dieses Lehrgangs und damit zur Ausführung des ihm erteilten Befehls erforderlichen Arbeiten bestimmen. Notwendig war, auf Grund der vorgegebenen Grobziele, der allgemeinen Formulierung des Ausbildungsstoffes, den konkret und im einzelnen zu vermittelnden Ausbildungsstoff unter Heranziehung der Vorschriften, Befehle, Anweisungen und anderer Vorgaben zu sichten und sich anzueignen, daraus den zu vermittelnden Inhalt auszuwählen und nach Aufteilung des zu vermittelnden Inhalts auf die vorgegebenen Ausbildungsstunden den Ausbildungsstoff methodisch/didaktisch aufzubereiten. Ausgehend von den zu erwartenden Kenntnissen und Erfahrungen der Lehrgangsteilnehmer sind dazu auf deren zukünftige Tätigkeit als S-3/S-2-Feldwebel abgestimmte Fragestellungen im Lehrgespräch zu finden, beispielhaft durchzusprechende und ganz oder teilweise selbständig oder unter Anleitung von den Lehrgangsteilnehmern zu bearbeitende Arbeitsabläufe und -lagen und andere Unterrichtshilfen, wie z.B. Schaubilder, Folien für Overhead-Projektion, Arbeitsblätter, zu entwerfen und herzustellen oder herstellen zu lassen. Dieser vorbereitungsintensive Unterrichtsstil des Lehrgesprächs und der praktischen Übungen ist in der ZDv 3/1 "Methodik der Ausbildung" vorgeschrieben und wurde von dem Beschwerdeführer auch zweifellos erwartet. Die genannte Vorschrift enthält ebenfalls keine Angabe zu dem dafür erforderlichen Zeitaufwand. Die Arbeitszeit von Unterrichtenden ist auch nach ständiger Rechtsprechung nur für die Unterrichtsstunden exakt bemeßbar. Die darüber hinaus erforderliche Zeit für Unterrichtsvor- und -nachbereitung, Entwerfen von Prüfungsaufgaben und für die Betreuung der Schüler kann nur grob pauschalierend geschätzt werden (vgl. BVerwG DVBl 1983, 502, 503)[BVerwG 28.10.1982 - 2 C 88/81]. Es war deshalb erforderlich, den für die Vorbereitung einer Unterrichtsstunde erforderlichen Zeitaufwand abzuschätzen. Entsprechend der für Lehrer an öffentlichen Schulen in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Praxis nimmt der Senat für die vielfältigen, im einzelnen aufgeführten Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Unterrichtsstunde à 45 Minuten als Richtwert 120 Minuten an.
Daraus folgt für die Vorbereitung der im Umsetzungslehrgang vom Hörsaalleiter auf Grund des Lehrplans zu haltenden 129 Unterrichtsstunden ein Zeitaufwand von 258 Stunden. Die Vorbereitung der Geländebesprechungen, der angeleiteten Selbstarbeit und der Verfügungsstunden erforderte demgegenüber nicht den gleichen Zeitaufwand, da hierfür in der Regel nicht neuer Unterrichtsstoff vermittelt würde, sondern bereits Erlerntes in der Praxis angewandt oder wiederholt würde. Gleichwohl waren auch dafür - wenn auch in geringerem Umfang - Lagen, Arbeitsabläufe zu entwerfen und Materialien herzustellen oder herstellen zu lassen, welche den Lehrgangsteilnehmern für die praktische Arbeit ausgehändigt werden konnten. Dafür werden 60 Minuten pro Unterrichtsstunde als ausreichend angesehen. Die 54 vom Hörsaalleiter allein oder zusammen mit einem anderen Offizier durchzuführenden Geländebesprechungen, angeleiteten Selbstarbeits- und Verfügungsstunden erforderten deshalb 54 Stunden Vorbereitungszeit. Große Sorgfalt war dagegen wieder für die Erstellung der vier Prüfungsarbeiten à 45 Minuten in verschiedenen Teilausbildungsgebieten und der vorgeschriebenen Musterlösung aufzuwenden, welche die Voraussetzung für die Bewertung der Prüfungsarbeiten bildete. Hierfür erschienen 120 Minuten pro Prüfungsarbeit ebenfalls als angemessen. Schließlich waren die 14 vorgeschriebenen Sport- und Truppeninformationsstunden sowie der Lehrgang insgesamt organisatorisch zu planen. Da für eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen personelle und materielle Unterstützungsleistungen, wie z.B. die Bereitstellung von Transportmitteln für die Geländebesprechung, erforderlich waren, hatte der planende Hörsaalleiter Absprachen und ähnliches in nicht unerheblichem Umfang mit verschiedenen Dienststellen durchzuführen. Der dafür erforderliche zeitliche Aufwand ist besonders schwer zu beziffern, der Senat geht von einem Bedarf von ca. zehn Stunden aus. Hieraus ergibt sich ein von dem Beschwerdeführer zu erbringender Arbeitsaufwand von 330 Stunden.
Dieser notwendige zeitliche Aufwand war nicht deshalb geringer, weil der den Lehrgang bisher durchführende Hörsaalleiter, Hauptmann F., vom Kommandeur Lehrgruppe B angewiesen war, dem Beschwerdeführer jede mögliche Unterstützung zu gewähren. Der Aufforderung, Unterrichtsunterlagen zu übersenden, welche von den Hörsaalleitern in dem "Umsetzungslehrgang - Stabsdienst Unteroffiziere mit Portepee Ausbildungsklasse S 3/S 2" benutzt oder zu diesem Zweck von der Schule bereitgehalten wurden, ist die Schule nicht nachgekommen. Es ist deshalb zugunsten des Beschwerdeführers zu unterstellen, weder Hauptmann F. noch ein anderer Angehöriger oder eine andere Dienststelle der Schule habe Ausbildungsunterlagen gehabt, die dem Beschwerdeführer nutzbringend zur Verfügung hätten gestellt werden können. Dafür spricht, daß von der Schule Unterrichtsunterlagen, wie etwa ein Ausbilderordner, für diesen Lehrgang dem Senat nicht vorgelegt werden konnten. Vielmehr teilte die Schule mit, ein Ausbilderordner sei für diesen Lehrgang bis heute nicht erstellt worden. Allein die dem Beschwerdeführer angebotene Einsichtnahme in die - in welchem Umfang und Zustand auch immer vorhandenen - Ausbildungsunterlagen von Hauptmann F. war nicht geeignet, den errechneten Zeitbedarf für die Lehrgangsvorbereitung merklich zu reduzieren. Dafür hätten dem Beschwerdeführer geeignete Unterlagen übergeben oder ihm zumindest die Möglichkeit zur Anfertigung von Kopien gegeben werden müssen.
Nichts anderes ergibt sich daraus, daß die Vorschriftenstelle sogenannte Ausbildungsmappen und Arbeitsblätter dem Beschwerdeführer auf Anfrage hätte zur Verfügung stellen können. Gemäß der "Anweisung für das Erarbeiten, Bereitstellen und Ändern der Ausbildungsmappen" des Kommandeurs der Schule für Feldjäger und Stabsdienst vom 11. November 1980 sollen diese Ausbildungsmappen die einheitliche, fachlich richtige, praxisnahe und didaktisch/methodisch wirksame Ausbildung sicherstellen. Die Ausbildungsmappen seien kein Ersatz für die zwingend erforderliche, intensive, persönliche Unterrichtsvorbereitung und müßten zugleich den notwendigen Freiraum für die Ausbilder gewährleisten. Sie sollen demnach das Ausbildungsziel, den didaktisch/methodisch aufbereiteten Ausbildungsstoff (einschließlich Zeitplanung) in Stichworten, Hinweise auf Quellen (VorSchriften, Fachliteratur), Hinweise auf Hilfen für die Erfolgskontrolle, Arbeitsblätter, Durchsichtsfolien, Hinweise auf Filme, Video-Kassetten bzw. auf weitere Ausbildungshilfsmittel enthalten. Die vorgelegten 38 Ausbildungsmappen geben alle den im jeweiligen Ausbildungsteilgebiet zu vermittelnden Ausbildungsstoff, Hinweise auf Dienstvorschriften und andere Befehle und Vorgaben wieder. Der Ausbildungsstoff ist in der Regel didaktisch/methodisch aufbereitet, meist sind sogenannte Proki-Folien für Overhead-Projektion beigefügt, die in der Regel auch hinsichtlich ihrer technischen Qualität verwendbar sind. Gleichwohl waren die Ausbildungsmappen für den Beschwerdeführer keine Hilfe. Bei der Durchsicht aller vorgelegten Ausbildungsmappen war festzustellen, daß 30 Mappen im Jahre 1979 und acht Mappen in den beiden darauffolgenden und vorhergehenden Jahren erarbeitet worden sind. Als der Beschwerdeführer vom 18. November 1985 an die Lehrgänge vorbereiten sollte, waren mithin seit deren Erarbeitung mehr als fünf Jahre vergangen. Mit Befehl vom 16. Mai 1986, also wenige Wochen nach Durchführung des Umsetzungslehrgangs, wurden die Mappen dann außer Kraft gesetzt.
Darüber hinaus wurden von den angeblich erforderlichen 42 Ausbildungsmappen für den Unterrichtsstoff des Umsetzungslehrgangs nicht 38 vorhandene Mappen, sondern lediglich sechs Mappen für diesen Lehrgang vorgelegt. Die anderen dienen der Unterrichtung in Lehrgängen, welche von Unteroffizieren ohne Portepee oder Mannschaftsdienst graden besucht werden. In gleicher Weise wie diese Soldaten können Unteroffiziere mit Portepee, welche bereits mindestens drei Monate im Stabsdienst verwendet worden sein müssen, nicht unterrichtet werden. Dem Beschwerdeführer standen somit an der Schule keine Ausbildungsmappen zur Verfügung, welche geeignet waren, den für die Vorbereitung der Lehrgänge erforderlichen Arbeits- und Zeitaufwand merklich zu vermindern. Ihm lagen lediglich seine Unterrichtsunterlagen für den "Umsetzungslehrgang-Stabsdienst Unteroffiziere mit Portepee Ausbildungsklasse S 1" vor, den er vom 30. April bis 25. Juni 1985, also wenige Monate vor Beginn der Vorbereitungszeit für den "Umsetzungslehrgang - Stabsdienst Unteroffiziere mit Portepee Ausbildungsklasse S 3/S 2" durchgeführt hatte. Der Vergleich der Lernzielkataloge beider Lehrgänge erweist, daß die Ausbildungsziele, die Grobziele, die Angaben zu Ausbildungsstoff und methodischen Hinweisen sowie der jeweilige Stundenansatz für das "Ausbildungsgebiet 13: Allgemeiner Stabsdienst" für beide Ausbildungsklassen übereinstimmen. Das "Ausbildungsgebiet 19: Spezieller Stabsdienst" weicht dagegen in der Ausbildungsklasse S 1 von demjenigen der Ausbildungsklasse S 3/S 2 ab. Auch in dem "Ausbildungsteilgebiet 1972: Alarmwesen und Mobilmachung/Allgemein" (elf Stunden) sind verschiedene Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Deshalb konnte der Beschwerdeführer seine Unterrichtsunterlagen für das "Ausbildungsgebiet 13: Allgemeiner Stabsdienst" des "Umsetzungslehrgangs - Stabsdienst Unteroffiziere mit Portepee Ausbildungsklasse S 1" nicht ohne erneute Prüfung und Überarbeitung heranziehen. Die Lernzielkataloge beider Ausbildungsklassen tragen das Datum vom 5. Dezember 1985 und sollten vom Jahr 1986 an Grundlage für die Ausbildung sowie für die Ableitung der Feinziele durch das Ausbildungspersonal und für die Erarbeitung der Ausbildungsunterlagen sein. Der Beschwerdeführer mußte also seine nicht auf der Grundlage des neuen Lernzielkatalogs erarbeiteten Unterlagen dahingehend überprüfen, ob sie in dem neu zu gestaltenden Lehrgang auch verwendet werden konnten. Das war nicht der Fall, führt doch ein Vergleich auf der Grundlage der wörtlich übereinstimmenden Ausführungen in den Lernzielkatalogen aufgestellten Lehrpläne zu der Feststellung, daß in dem 115 Stunden umfassenden "Ausbildungsgebiet 13: Allgemeiner Stabsdienst" in der Ausbildungsklasse S 3/S 2 anderes als in der Ausbildungsklasse S 1 unterrichtet werden sollte. Während die Stoffgliederung des Dienstplanes für den letztgenannten Lehrgang, Bearbeitungsstand 31. Januar 1986, Organisation der Dienststelle, Geschäftsverkehr in Dienststellen, Textverarbeitung, Maschinenschreiben, Gefechtsstandsorganisation, Alarm- und Mob-Wesen nennt, wird in dem Lehrplan für die Ausbildungsklasse S 3/S 2, Bearbeitungsstand 3. Februar 1986, Grundlagen der allgemeinen Stabsarbeit, Organisation im allgemeinen, Organisation in Frieden, Krise und Krieg, Planung und Entscheidung allgemein sowie im Frieden und im Krieg, Information und Kommunikation allgemein sowie wiederum für Frieden und Krieg aufgeführt. Der Beschwerdeführer konnte somit bei der Vorbereitung des "Umsetzungslehrgangs - Stabsdienst Unteroffiziere mit Portepee Ausbildungsklasse S 3/S 2" nicht auf den Teil "Allgemeiner Stabsdienst" des von ihm zuvor gehaltenen "Umsetzungslehrgangs - Stabsdienst Unteroffiziere mit Portepee Ausbildungsklasse S 1" zurückgreifen.
Demgegenüber lag vom 10. Januar 1985 an der Ausbilderordner für den "Fachlehrgang OA (MilFD) - Stabsdienst Ausbildungsklasse S 3-Offiziere" auf der Grundlage des Lernzielkatalogs vom 1. Januar 1983 für diesen Lehrgang an der Schule vor. Der Lernzielkatalog für den "Fachlehrgang OA (MilFD) - Stabsdienst Ausbildungsklasse S 3-Offiziere" enthält alle Ausbildungsgebiete und -teilgebiete, welche in dem von dem Beschwerdeführer vorzubereitenden Umsetzungslehrgang zu unterrichten waren, in der Regel mit höheren Stundenansätzen in dem Lehrgang für Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Nach der Formulierung der Grobziele in den Lernzielkatalogen beider Lehrgänge stimmen im "Ausbildungsgebiet 13: Allgemeiner Stabsdienst" von 117 Unterichtsstunden 18 überein, der Unterrichtsstoff weiterer 17 Stunden ist im Lehrgang für OffzMilFD so zu unterrichten, daß die Lehrgangsteilnehmer die jeweiligen Tätigkeiten in einem weitergehenden Maß und größerem Zusammenhang kennen und ausführen können. Im "Ausbildungsgebiet 19: Spezieller Stabsdienst" wird in der Formulierung der Grobziele grundsätzlich eine intensivere Unterrichtung vorgeschrieben. Zusammenfassend spiegeln die Festlegungen der Lernzielkataloge beider Lehrgänge die unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortungsbereiche sowie die unterschiedliche Vorbildung eines Unteroffiziers mit Portepee und eines OffzMilFD wider. Da die Durchsicht des "Ausbilderordners allgemeiner und spezieller Stabsdienst Fachlehrgang OA - (MilFD) - Ausbildungsklasse S 3-Offiziere" ergab, daß die Ausbildungsinhalte festgelegt und Ausbildungshilfsmittel zum Teil vorhanden sind, jedoch weitere methodisch/didaktische Aufbereitung des Stoffes und die Herstellung weiterer Unterrichtshilfsmittel für die Durchführung der Unterrichte erforderlich sind, hätte der Beschwerdeführer sich durch die Heranziehung dieses Ausbilderordners die Arbeit erleichtern können. Nach wie vor notwendig wäre es gewesen, den für den Lehrgang der OffzMilFD vorgesehenen Ausbildungsstoff für den Umsetzungslehrgang für Feldwebel auszuwählen, methodisch/didaktisch auf die Vorbildung der Lehrgangsteilnehmer, deren voraussichtliche Tätigkeit im Stab und die Ausbildungsziele des Umsetzungslehrgangs abzustimmen und methodisch/didaktisch aufzuarbeiten und Ausbildungshilfsmittel zu erstellen, soweit die Unterrichtsinhalte übereinstimmen. Deshalb hätte die dem Beschwerdeführer mögliche Heranziehung der Ausbilderordner zu einer Verringerung des erforderlichen Zeitaufwandes von nicht mehr als etwa 20 % des Gesamtaufwandes geführt. Der für die Vorbereitung der Unterrichte angesetzte Zeitbedarf war entsprechend zu reduzieren. Der Senat geht deshalb von einem Aufwand für die Vorbereitung des Umsetzungslehrgangs von ca. 270 Arbeitsstunden aus.
Während der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer vom Dienst als Hörsaalleiter freigestellt war, bereitete er den vom 8. bis 31. Januar 1986 als Hörsaalleiter zu führenden "Ergänzungslehrgang für Unteroffiziere ohne Portepee Ausbildungsklasse Stabsdienst, Lehrgangs-Nummer 4-U-21/1" vor. Der Lehrgang diente der Vertiefung der Fähigkeit der Unteroffiziere ohne Portepee, die Grundsätze der Menschenführung und Methodik der Ausbilder als Vorgesetzte, Führer und Ausbilder praktisch anzuwenden. Der Beschwerdeführer hatte ausweislich des Lehrplans vom 5. Februar 1986 36 Stunden Unterricht, 96 Stunden praktischen Dienst und 21 Verfügungsstunden vorzubereiten. Bei Zugrundelegung von zwei Zeitstunden Vorbereitungszeit für eine Unterrichtsstunde, eine Stunde Vorbereitungszeit für eine Stunde praktischen Dienst und für eine Verfügungsstunde sowie zehn Stunden zur organisatorischen Vorbereitung des Lehrgangs, errechnet sich ein Zeitbedarf von ca. 200 Stunden.
Bei der Ermittlung der dem Beschwerdeführer während der 27 Diensttage, an denen er von seinem Dienst als Hörsaalleiter freigestellt war, zur Verfügung stehenden Stundenzahl zur Vorbereitung der Lehrgänge war zu bedenken, daß für Soldaten eine regelmäßige, gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit wie bei Arbeitern, Angestellten und Beamten nicht besteht. Ein Soldat kann zur Dienstleistung herangezogen werden, sofern der Dienst dies erfordert. Es war dem Beschwerdeführer deshalb zuzumuten, mehr als acht Stunden am Tag sich der Vorbereitung der Lehrgänge zu widmen. Da es sich dabei fast ausschließlich um eine ein hohes Maß an Konzentration erfordernde, rein geistige Tätigkeit handelte, waren andererseits mehr als zehn Stunden reine Arbeitszeit pro Tag nicht als zumutbar anzunehmen. Angesichts der ihm infolgedessen zur Verfügung stehenden Zeit von 270 Stunden war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, beide Lehrgänge vollständig vorzubereiten. Die Ausführung des Befehls war für ihn deshalb objektiv unmöglich. Der Beschwerdeführer hat deshalb insoweit nicht pflichtwidrig gehandelt, so daß er von dem Vorwurf zu Nr. 1 der Disziplinarformel freizustellen war.
Zu Nr. 2 der Disziplinarformel:
Der Beschwerdeführer handelte pflichtwidrig, als er am Morgen des 4. Februar 1986, fünf Minuten vor Lehrgangsbeginn, mit Wissen und Wollen dem Inspektionschef meldete, er könne den Lehrgang wegen fehlender Ausbildungsunterlagen nicht durchführen. Zwar war der Beschwerdeführer verpflichtet, seinen Vorgesetzten zu melden, daß er den Lehrgang nicht werde durchführen können, da er nach seiner Auffassung nicht in ausreichender Weise vorbereitet war. Da er bereits seit längerem um diese Lage wußte, hätte er jedoch die Meldung nicht erst fünf Minuten vor Beginn des Lehrgangs abgeben dürfen. Wer einen Befehl auszuführen hat, ist verpflichtet, seinen Vorgesetzten die Unmöglichkeit der Ausführung zu melden, sobald er dies erkennt, es sei denn, den Vorgesetzten ist die Nichtausführbarkeit bereits bekannt. Dies war jedoch weder der Fall, noch durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen. Obwohl dem Kommandeur der Lehrgruppe B und dem Inspektionschef auf Grund der wiederholt vorgetragenen Bitte und der mit Schreiben vom 23. Januar 1986 auch beantragten Übergabe der Unterrichtsunterlagen des Hauptmanns F. bekannt war, daß der Beschwerdeführer erhebliche Schwierigkeiten bei der Vorbereitung des Umsetzungslehrgangs hatte, konnten beide Vorgesetzte davon ausgehen, daß er diesen Lehrgang - wie früher auch - vollständig vorbereiten und durchführen werde. Der Beschwerdeführer hätte deshalb spätestens mit seinem Antrag vom 23. Januar 1986, die Unterrichtsunterlagen übergeben zu bekommen, melden müssen, daß ansonsten die Durchführung des Lehrgangs nicht möglich sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte für seine Vorgesetzten noch ausreichend Zeit bestanden, organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Umsetzungslehrgangs sicherzustellen. Am Morgen des 4. Februar 1986, fünf Minuten vor Lehrgangsbeginn, war dies nicht mehr gewährleistet.
Indem der Beschwerdeführer die Meldung nicht rechtzeitig abgab, verletzte er vorsätzlich seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die auch eine Pflicht zur Information der zuständigen Vorgesetzten umfaßt, wenn solche Informationen erforderlich sind, um den Vorgesetzten die Erfüllung ihrer Pflichten und damit des Auftrags der Streitkräfte zu ermöglichen. Er wurde dadurch ferner vorsätzlich nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Als ihm der Inspektionschef nach der zur Unzeit abgegebenen Meldung befahl, den Lehrgang wenigstens an diesem Tag planmäßig durchzuführen, verletzte der Beschwerdeführer wiederum seine Dienstpflichten, als er erklärte, wenn dieser Befehl morgen noch einmal wiederholt werde, sehe er sich gezwungen, die Lehrgangsteilnehmer auf die Stuben zu schicken. Die angekündigte Maßnahme hätte dazu geführt, daß die Lehrgangsteilnehmer nicht in der vor gesehenen Weise unterrichtet und infolgedessen das Lehrgangsziel gefährdet worden wäre. Sie zwang die Vorgesetzten des Beschwerdeführers zu einem sofortigen Handeln, zur Ablösung des Beschwerdeführers als Hörsaalleiter und zum übertragen dieser Funktion auf einen anderen Offizier. Der Beschwerdeführer hat demnach mit seiner Erklärung die Erfüllung des Ausbildungsauftrags der Schule zumindest gestört, wenn nicht gar gefährdet. Er hat dadurch gegen seine Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen. Sein Verhalten war zudem geeignet, die Achtung und das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Dienst als Soldat erfordert, weshalb er auch gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstieß. Da er nach seinen eigenen Angaben in der Lage gewesen wäre, die ersten Wochen des Lehrgangs stofflich zu überbrücken und sich in seinem Streben nach Prinzipientreue aus der Situation heraus zu der im Grunde nötigenden Äußerung hinreißen ließ, hat er insoweit ebenfalls vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen.
Zu Nr. 3 der Disziplinarformel:
Die Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber dem Lehrgruppenkommandeur B vom 30. Januar 1986, er könne sich anläßlich der Übergabe der Unterrichtsunterlagen durch Hauptmann F. ein Bild von dessen Arbeitsweise machen, war nicht pflichtwidrig. Die allein in Frage stehende Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 1 SG) wäre nur dann verletzt worden, wenn der Beschwerdeführer damit Hauptmann F. eines Fehl Verhaltens bezichtigt hätte (BVerwG Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 WD 53/85 -; BVerwG Beschluß vom 14. November 1984 - 2 WDB 11/84). Nur ein solcher Vorwurf wäre geeignet gewesen, das Gefühl von Solidarität und Zusammengehörigkeit unter den Soldaten zu lockern oder zu zerstören und dadurch den Zusammenhalt der Truppe und mithin die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu beeinträchtigen (BVerwG Urteil vom 18. Februar 1975 - 2 WD 44/74). Dafür gibt der Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers aber nichts her. Der Beschwerdeführer selbst will damit dem Lehrgruppenkommandeur lediglich einen Ratschlag zur Ausübung der Dienstaufsicht erteilt haben, ohne die Arbeitsweise seines Kameraden F. zu würdigen. Oberstleutnant Sch. hat dies offensichtlich auch so verstanden, da er sich "solche Ratschläge" verbat. Mangels anderer Anhaltspunkte ist daher die Einlassung des Beschwerdeführers insoweit nicht zu widerlegen, er habe mit seinem Vorschlag Hauptmann F. weder "anschwärzen" noch herabwürdigen wollen.
Indem der Beschwerdeführer aber anschließend seinem Lehrgruppenkommandeur mit Wissen und Wollen erwiderte, er lehne es ab, Mehrarbeit zu leisten, nur weil seine Vorgesetzten ihrer Dienstaufsichtspflicht nicht nachkämen, machte er seine Bereitschaft zur Dienstleistung von derjenigen seiner Vorgesetzten abhängig. Damit verstieß er vorsätzlich gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Ein Soldat, für den es, anders als für Beamte, Angestellte und Arbeiter keine normierte Obergrenze der Dienst- und Arbeitszeit gibt, ist verpflichtet, bis an die Grenze seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit Dienst zu leisten, sofern der Dienstherr in Person der Vorgesetzten dies aus dienstlichen Gründen von ihm verlangt. Es mag mißlich sein, sich in solcher Weise "aufopfern" zu müssen, wenn Vorgesetzte ihren Pflichten nicht im gleichen Maße nachkommen, doch wird allein deshalb die Erfüllung der Pflicht zum treuen Dienen für einen Soldaten nicht unzumutbar. Der Beschwerdeführer war deshalb verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten,unabhängig davon, ob und in welcher Weise seine Vorgesetzten die ihnen obliegenden Pflichten seiner Auffassung nach erfüllten oder nicht erfüllten.
Zudem war das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet, die Achtung und das Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordert, in den Augen anderer Soldaten zu beeinträchtigen. Er hat somit zugleich vorsätzlich gegen die pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.
Der Beschwerdeführer hat durch sein pflichtwidriges Verhalten ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).
c)
Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von Gewicht, daß der Beschwerdeführer im Dienstgrad eines Hauptmanns glaubte, die Erfüllung seiner grundlegenden Pflicht zur Dienstleistung von dem Verhalten seiner Vorgesetzten abhängig machen zu können. Er hat damit als Vorgesetzter, der in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat (§ 10 Abs. 1 SG), die für Soldaten grundlegende Pflicht zum treuen Dienen in besonderem Maße mehrfach verletzt und erheblich an Achtung und Vertrauen eingebüßt. Auch die Auswirkungen seines Dienstvergehens, seine Ablösung als Hörsaalleiter des Umsetzungslehrgangs, gehen voll zu seinen Lasten. Zu seinen Gunsten war dagegen zu berücksichtigen, daß er nicht nur aus eigener Schuld in eine Situation geraten war, in der er Grund hatte anzunehmen, er werde von seinen Vorgesetzten ungerecht behandelt. Dies entschuldigt zwar sein Verhalten nicht, läßt es jedoch in einem milderen Licht erscheinen. Für den Beschwerdeführer sprachen weiter seine guten dienstlichen Leistungen, die in vier förmlichen Anerkennungen und in überdurchschnittlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommen. Er hat insbesondere nach dem Vorfall, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, nach Feststellung des Kommandeurs Lehrgruppe B, Oberstleutnant Sch., einen Neuanfang gemacht. Seine außerordentliche Nachbewährung kommt in der Beurteilung vom 11. November 1986 durch die zusammenfassende Bewertung "3 B" zum Ausdruck. Dies läßt das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers als persönlichkeitsfremde Tat erscheinen, zu der er sich in einer besonderen Situation hat hinreißen lassen. Der Senat hält deshalb die Verhängung einer Disziplinarbuße von 300 DM für ausreichend, um dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, daß er auch in schwierigen Lagen seine soldatischen Pflichten zu erfüllen hat. Im übrigen wird durch die Herabsetzung der Disziplinarbuße gewürdigt, daß das in der Disziplinarverfügung vom 21. April 1986 dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nur zum Teil als pflichtwidrig einzustufen war.
Die gegen den Beschwerdeführer am 21. April 1986 verhängte Disziplinarmaßnahme war deshalb zu ändern und die Disziplinarformel neu zu fassen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 38 Satz 1, Nr. 5 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 WDO i.V.m. § 20 Abs. 1 WBO.
Dr. Ehrl
Roth
Neugebauer
Freidl