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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1986, Az.: BVerwG 2 WD 53/85

Voraussetzungen der Beschwerdeunterdrückung im Wehrstrafrecht; Unberechtigte Vorwürfe der Verletzung der Fürsorgepflicht als Verstoß gegen Kameradschaftspflicht, Missachtung des Vorgesetzten und Beeinträchtigung der Achtungswürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit; Verletzung der Wahrheitspflicht durch den Beschwerdeführer; Vermeidbarkeit des Irrtums über die Unterstellung der Beschwerdeunterdrückung; Anforderungen, Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit eines militärischen Befehls; Voraussetzungen des Verstoßes gegen die Pflicht zum treuen Dienen und der Gehorsamverweigerung; Abwägung der Schwere des Dienstvergehens und Einfluss auf die Maßregel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 53/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 17627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 18.06.1985 - AZ: N 9 VL 38/84

Prozessgegner

Major ..., geboren am ..., ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. und 26. Juni 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner
Oberstleutnant Arndt,
Oberstleutnant Niekisch als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 26. Juni 1986
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 18. Juni 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Gehaltskürzung entfällt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten zwei Drittel, dem Bund ein Drittel auferlegt, der auch ein Drittel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

I

Der nunmehr 44 Jahre alte Soldat besuchte Grundschule und Gymnasium und erwarb am 9. Februar 1962 das Reifezeugnis. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der seine Eltern zustimmten, wurde er am 1. April 1962 als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bei der 3./Offizieranwärterbataillon der Luftwaffe in F. in die Bundeswehr eingestellt und am 4. April 1962 als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach planmäßigen Zwischenbeförderungen wurde ihm mit der Ernennung zum Leutnant durch Urkunde vom 8. Juli 1964 am 15. Juli 1964 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

2

Am 20. April 1967 wurde der Soldat zum Oberleutnant, am 15. April 1970 zum Hauptmann und zuletzt mit Wirkung vom 1. April 1980 zum Major ernannt.

3

Auf seinen Wunsch im Februar 1963 vom Fliegenden zum Fernmeldepersonal versetzt, wurde der Soldat zunächst als Fernmelde- und Navigations-Elektronik-Einsatzoffizier ausgebildet und vom 1. Dezember 1964 an beim Stab Fliegende Gruppe/leichtes Kampfgeschwader ... in O. verwendet. Vom 1. Oktober 1968 an wurde er auf seinen Antrag zum Flugsicherungsoffizier ausgebildet und als solcher vom 1. Oktober 1969 an bei der Flugbetriebs- und Sicherungsstaffel/Fluganwärterregiment in A. und vom 1. April 1971 an beim leichten Kampfgeschwader ... in H. eingesetzt. Nachdem er erfolgreich am Stabsoffizier- und Auswahllehrgang der Luftwaffe teilgenommen hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. April 1973 als Flugsicherungsoffizier zur Flugbetriebsstaffel/Fliegerhorstgruppe (FlgHGrp) Fa. und mit Wirkung vom 1. April 1977 als Flugsicherungsstabsoffizier zum Amt für Flugsicherung der Bundeswehr in F. versetzt. Mit der Ernennung zum Major wurde der Soldat zum 1. April 1980 als Leitender Flugsicherungsstabs- und Einsatzoffizier zur Flugbetriebsstaffel/Hubschraubertransportgeschwader ... in G.. Fliegerhorst A. versetzt. Nachdem ihn der Kommandeur des Lufttransportkommandos mit Bescheid vom 19. April 1982 mit sofortiger Wirkung vom Flugsicherungskontrolldienst abgelöst hatte, wurde der Soldat vom 15. Februar 1983 an zum Einsatz bei S 3-Boden zum Stab Einsatzunterstützungsgruppe (EinsUGrp) und vom 1. April 1983 an zum Einsatz auf Weisung des Kommandeurs zum Stab FlgHGrp/... kommandiert.

4

Seit dem 1. Oktober 1985 absolviert er ein EDV-Studium an der Deutschen Angestellten-Akademie in Düsseldorf.

5

In seiner Dienststellung als Elektronik-Einsatzoffizier wurde der Soldat mit "befriedigend" beurteilt. Als Flugsicherungsoffizier und SATCO steigerte er sich von "befriedigend" in den Bewertungen vom 30. September 1974, 16. Juli 1975, 23. August 1977, 4. September 1979 und 24. August 1981 auf "voll befriedigend" (5 C und D). Der Soldat besitzt die Gedenkmedaille für die Hilfeleistung bei der Waldbrandkatastrophe 1975 in Niedersachsen. Er hat am 19. Dezember 1979 eine förmliche Anerkennung erhalten, weil er beim Amt für Flugsicherung der Bundeswehr mit großem Fleiß und anerkennenswertem Einsatzwillen wesentliche Leistungen erbracht hatte, die die frühzeitige Inbetriebnahme der Flugsicherungsfernmeldezentrale ADX 6400 ermöglichten.

6

Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen weder Strafen noch disziplinare Maßregelungen aus.

7

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 12. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 5.045,93 DM brutto, einschließlich Sparzulage und Kindergeld 4.303,83 DM netto. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

8

Aus der am 18. März 1977 geschlossenen Ehe des Soldaten ist eine jetzt sieben Jahre alte Tochter hervorgegangen. Eine nunmehr 13jährige Adoptivtochter lebt ebenfalls im Haushalt des Soldaten.

9

II

In dem durch Übergabe der Verfügung des Kommandeurs des Lufttransportkommandos vom 26. Juni 1984 am 3. Juli 1984 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 18. September 1984 und deren Nachtrag vom 4. Dezember 1984 dem Soldaten zur Last, seine Dienstpflichten wie folgt schuldhaft verletzt zu haben:

  1. 1.

    Der Soldat habe in Ahlhorn den ihm vom Kommandeur der FlgHGrp/... am 27. März 1984 erteilten schriftlichen Befehl, einen Info-Tag des Luftfahrt Verein Wildeshausen e.V. auf dem Fliegerhorst A. auf seine Durchführbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Sache als Projektoffizier in die Hand zu nehmen, nicht ausgeführt und am 11. April 1984 gegenüber dem stellvertretenden Kommandeur der FlgHGrp die Ausführung des Befehls mit einem schriftlichen Hinweis auf ein Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 9. April 1984, in dem u.a. erklärt werde, daß der Soldat aus rechtlichen Gründen davon absehen müsse, den Auftrag zu übernehmen, ausdrücklich abgelehnt.

  2. 2.

    Der Soldat habe am 4. September 1984 in K. in seinem Schreiben vom 27. August 1984 dem Amtschef des Luftwaffenamts gegenüber mit der Bemerkung: "... ist Oberst Ge. ebenso persönlich verantwortlich wie für das Verhör durch 3 Stabsoffiziere am 25.03.1983. Damals habe ich nach über 3 Stunden Verhör und Drohung meine Beschwerde zurückgezogen. Dies ist m.E. eine vollendete Beschwerdeunterdrückung gem. § 35. 1 WSTG." zumindest leichtfertig die nicht erweislich wahre Tatsache behauptet, der Kommodore, der Personalstabsoffizier und der stellvertretende Kommandeur EinsUGrp hätten ihn am diesem Tag in A. auf pflichtwidrige Weise veranlaßt, die von seinem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde vom 21. März 1983 zurücknehmen.

10

Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 18. Juni 1985 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres sowie zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Montaten.

11

Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt in beiden Punkten für erwiesen und würdigte das Handeln des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 Satz 1 SG) und zur Wahrung von Achtung und Vertrauen im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), zu Anschuldigungspunkt 2 als leichtfertigen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG), die Pflichten, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 SG) und die dienstliche Stellung seiner Vorgesetzten zu achten (§ 17 Abs. 1 SG), sowie die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Zu Anschuldigungspunkt 1 billigte die Kammer dem Soldaten einen, allerdings vermeidbaren, Irrtum über die Verbindlichkeit des Befehls zu, weil er geglaubt habe, der Befehl sei wegen erheblicher Interessenkollision unzumutbar.

12

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

13

Der Soldat habe mit seinem Ungehorsam, den er als Offizier begangen habe, ein schwerwiegendes Dienstvergehen verübt. Er habe seine Vorgesetzten vor vollendete Tatsachen gestellt, so daß diesen nichts anderes übriggeblieben sei, als den Befehl einem anderen Offizier zu übertragen. Dadurch habe er einen schweren Achtungs- und Vertrauensverlust erlitten. Auch seine üble Nachrede deute auf eine bedenkliche Dienstauffassung hin. Wäre es wahr gewesen, was er seinen Kameraden angelastet habe, wären diese abgelöst worden und hätten mit erheblichen Strafen und Disziplinarmaßnahmen rechnen müssen. Der Soldat habe dadurch die Persönlichkeitsrechte seiner Offizierkameraden schwer beeinträchtigt. Das Maß seiner Schuld sei jedoch relativ gering. Bei seinem Ungehorsam habe er sich in einem vermeidbaren Irrtum befunden, bei der üblen Nachrede habe er nur leichtfertig gehandelt. Ebenso hätten die bisher tadelfreie Führung und die förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden können. Er habe ordentliche dienstliche Leistungen erbracht, bis er vom Flugsicherungskontrolldienst habe abgelöst werden müssen. Danach habe er sich ein "Feindbild" aufgebaut, in dem er seine Vorgesetzten und seine vorgesetzten Dienststellen als Gegner angesehen habe. Dadurch sei er mehr und mehr in eine Isolation geraten, aus der er sich nur noch schwer befreien könne. Er sei offenbar zeitweise an die Grenzen seiner Belastungsmöglichkeiten gelangt und habe sich inzwischen den Blick für militärische Notwendigkeiten verstellt. Das müsse trotz allem Verständnis für die Verärgerung über die Ablösung vom Flugsicherungskontrolldienst zu seinen Ungunsten gewertet werden. Um den Soldaten nachdrücklich zur Pflicht zu mahnen und ihn anzuhalten, sein dienstliches Verhalten kritisch zu überdenken und einen Neuanfang zu finden, habe die Kammer das mit einer Gehaltskürzung gekoppelte Beförderungsverbot für tat- und schuldangemessen gehalten.

14

Gegen diese ihm am 17. Oktober 1985 zugestellte Entscheidung hat der Soldat am 5. November 1985 in vollem umfang Berufung eingelegt. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen.

15

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:

16

Das angefochtene Urteil beruhe auf falscher und unterlassener Sachaufklärung, unrichtiger Beweiswürdigung und unzutreffender rechtlicher Würdigung. Er habe kein Dienstvergehen begangen.

17

Das disziplinargerichtliche Verfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden, entlastende Umstände seien nicht ermittelt worden.

18

Der Vorgang vom 27. März 1984 (Anschuldigungspunkt 1) sei kein Befehl gewesen. Er sei von Oberstleutnant Bu. sowohl bezüglich der fachlichen Durchführung als auch der Durchführung an sich als Falle angelegt worden. Der Kommodore habe Oberstleutnant Bu. als verantwortlichen Projektoffizier für den Info-Tag beauftragt. Dieser habe die Verantwortung auf ihn, den Soldaten, abgewälzt, um zu verdecken, daß er einen Befehl seines Kommodore nicht befolgt habe. Der ihm, dem Soldaten, zugeteilte Vorgang setze sich aus drei Teilen zusammen, dem Prüfen und dem Tätigwerden als Projektoffizier sowie der ersten Kontaktaufnahme. Er, der Soldat, habe den Nutzungsvertrag und den S 3-0/A kontaktiert und habe damit die Phase der Prüfung abgeschlossen. Das Schreiben seines Rechtsanwalts vom 9. April 1984 betreffe nur die Beauftragung als Projektoffizier. Ihm, dem Soldaten, sei der Weg zu einer persönlichen Aussprache oder Entgegnung zu dem Vorgang von seinen Vorgesetzten versperrt worden. Er sei einem gezielten und vorsätzlichen Vorgehen ausgesetzt worden, um ihn "mürbe" zu machen und ihn für geistig unfähig hinzustellen. Nach dem zeitlichen Ablauf sei für ihn nicht veranlaßt gewesen, sich nach erfolgreicher Prüfung darüber hinaus vor oder während seines Urlaubs weiterhin um die Durchführung des Vorgangs zu kümmern. Erst knapp 14 Tage vor seiner Rückkehr aus dem Urlaub und 14 Tage nach seiner Rückkehr aus den USA sei das Projekt einem anderen Offizier übertragen worden. Sein, des Soldaten, Handeln sei rechtzeitig gewesen. Wenn er dem Zeugen L. gesagt haben solle, er werde den Auftrag des Kommandeurs nicht ausführen, hätte dieser als Vorgesetzter auf der Durchführung des Befehls oder auf Klärung bestehen müssen, zumal er sehr wohl von seiner, des Soldaten, Beauftragung und von dem Vorgang gewußt habe. Der tatsächliche Ablauf seines Gespräches mit Major L. werde diesen bezüglich des Nichthandelns entlasten, aber auch beweisen, daß er, der Soldat, niemanden habe "überfahren" wollen. Er, der Soldat, sei damals noch davon ausgegangen, daß sein Rechtsanwalt seine Bitte, den Vorgang zurückzunehmen, in der entsprechenden Form begründet vortragen werde. Der Vorgang sei aber, sofern er überhaupt als Befehl habe gelten sollen, nicht zu dienstlichen Zwecken gegeben worden. Der Luftfahrt Verein W. e.V. habe für sich Öffentlichkeitsarbeit betreiben wollen und für sich damit ein finanzielles Zubrot erwartet. Das zu unterstützen, sei nicht Aufgabe der Bundeswehr gewesen. Als Befehl sei der Vorgang daher rechtswidrig, eine Verurteilung wegen Gehorsamsverweigerung grundlos. Die von ihm, dem Soldaten, zu diesem Punkt gestellten 15 "Beweisanträge" würden die Fehlerhaftigkeit des Urteils insoweit bestätigen.

19

Zu Anschuldigungspunkt 2 habe man in rechtswidriger Weise befehlsgemäß nur den vierten Vorfall aus seiner Beschwerde an den Amtschef des Luftwaffenamts herausgepickt. Das sei als Reaktion des Amtschefs auf eine Strafanzeige zu sehen, die er, der Soldat, gegen ihn angebracht habe. Er, der Soldat, habe erstmals am 23. Januar 1984 dem Kommodore ... schriftlich den Vorwurf des Kreuzverhörs und der Beschwerdeunterdrückung gemacht. Entgegen der Zusage einer zeitgerechten Antwort habe er darauf nichts gehört. Der Kommodore habe vielmehr heimlich und ohne sein Wissen am 23. März 1984 dem Kommandeur des Lufttransportkommandos den Vorwurf gemeldet und um die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gebeten. In der nunmehr beanstandeten Beschwerde, habe er, der Soldat, lediglich aus seinem Schreiben an den Kommodore zitiert. Nun erst habe das Lufttransportkommando auf Befehl des Amtschefs des Luftwaffenamts ein Pseudo-Ermittlungsverfahren gegen die Oberstleutnante Bu. und R. eingeleitet. Er, der Soldat, habe nicht "leichtfertig" eine Behauptung "in die Welt gesetzt". Vor deren Wiederholung in der Beschwerde an den Amtschef lägen die Schweigemonate und damit die Mitschuld des Kommodore und des Lufttransportkommandos an der Wiederholung, ganz zu schweigen von der Tat selbst. Er, der Soldat, habe keine Zeit gehabt, sich am 25. März 1983 Notizen zu machen. Er habe bei dem Gespräch auch auf seinen schlechten Gesundheitszustand hingewiesen. Sollte das Schreiben seines Rechtsanwalts vom 21. März 1983 keine Beschwerde gewesen sein, könne ihm auch die Beschuldigung einer Beschwerdeunterdrückung nicht unterstellt werden. Zumindest Oberst Ge. habe von Anfang an beabsichtigt, ihn irgendwie zur Zurücknahme der Beschwerde "zu bringen". Er habe es geschickt verstanden, das Gespräch eskalieren zu lassen, ihn in vermeintliche Widersprüche zu verwickeln, Dinge zu behaupten, die er, der Soldat, mangels Unterlagen nicht beweiskräftig habe widerlegen können, und ihn durch Befehl jeweils zum richtigen Augenblick zum Schweigen zu bringen, so daß ihm wegen seines gesundheitlichen und nervlichen Zustandes der Vorschlag der Rücknahme der Beschwerde wie eine Erlösung aus diesem Kreuzverhör vorgekommen sei. Er, der Soldat, hätte jedes Papier unterschrieben. Die Räumung seines Dienstzimmers sei nicht erforderlich, die Zelle Kampfkommandant für ihn als Dienstzimmer unzumutbar gewesen. Oberstleutnant Bu. habe bereits damals einen "Privatkrieg" gegen ihn geführt, obwohl er ihm disziplinar nicht unterstellt gewesen sei. Oberst Ge. habe diesen "Privatkrieg" nachträglich gedeckt und versucht, die Angelegenheit unauffällig aus der Welt zu schaffen. Das Wort "Staatsanwaltschaft" habe bei ihm, dem Soldaten, eine Situation ausgelöst, die eventuell als Sperre zu bezeichnen sei. Auch das habe Oberst Ge. erkannt. Dessen Verhalten ihm gegenüber sei in erster Linie durch zugetragene negative Informationen geprägt gewesen. Er, der Soldat, habe keine Chance gehabt, Oberst Ge. seine Anliegen zu unvoreingenommener Prüfung vorzutragen. Er erweitere seinen Vorwurf der Beschwerdeunterdrückung gegenüber Oberst Ge. durch den Vorwurf des Betruges mit einem ärztlichen Gefäiligkeitsgutachten. Durch 15 "Beweisanträge" versuche er, die Wahrheitsfindung in diesem Punkt zu ermöglichen.

20

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

21

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

22

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Soldat hat unter anderem die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer angegriffen und seinen Freispruch begehrt. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift und ihrem Nachtrag (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und, falls der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

23

3.

Das Verfahren litt nicht an einem schweren Mangel. Es ist insbesondere durch schriftliche Verfügung des Kommandeurs des Lufttransportkommandos als der nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 WDO i.V.m. ZDv 14/3 B 170 Abschnitt III B 2. zuständigen Einleitungsbehörde unter Angabe eines disziplinaren Vorwurfs ordnungsgemäß eingeleitet worden (§ 86 Abs. 1 Satz 1 WDO). Die Einleitung ist mit der Zustellung an den Soldaten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 WDO wirksam geworden. Das einmal eingeleitete disziplinargerichtliche Verfahren konnte ohne Ergänzung der Einleitungsverfügung und ohne weitere Einleitungsverfügung durch die Nachtragsanschuldigung auf Vorwürfe ausgedehnt werden, die nicht bereits Gegenstand der Einleitungsverfügung waren (Dau, WDO § 86 RdNr. 1).

24

4.

Der Senat hält auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der Zeugen Oberstleutnant R., Oberst Ge. und Major L. sowie der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO erfolgten Verlesung der Niederschriften über die kommissarische Vernehmung der Zeugen Oberfeldwebel Gö. und Oberstleutnant Bu. sowie der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Schriftstücke den nachstehend in zeitlicher Reihenfolge geschilderten Tathergang für erwiesen und würdigte ihn wie folgt:

25

Zu Anschuldigungspunkt 2 (Nachtragsanschuldigung):

26

Unter dem 11. Februar 1983 erließ der Kommandeur EinsUGrp/..., Oberstleutnant Dipl.-Ing K., folgendes Schreiben, das unter anderem dem Soldaten zugeleitet wurde:

"Betr.: Dienstlicher Einsatz Major G. im Bereich S3 Boden

1.
Im Rahmen der Vorbereitungen für das Tac Eval ... im Jahre 1983 sind konkrete Aufträge verteilt, deren schnellstmögliche Durchführung im Rahmen einer breitgefaßten Auftragstaktik angestrebt wird. Der Arbeitsumfang im Bereich S3 Boden läßt eine kurzfristige Realisierung ohne Personalzuführung fraglich erscheinen.

2.
Zur Unterstützung S3 Boden wird Maj G. zur EinsUGrp ... kommandiert. Ihm wird vorerst folgender Auftrag erteilt:

Abstellung im Tac Eval 1982 festgestellter Mängel für den Bereich S3 Boden (Kampfkommandant) gemäß

Bezug:

1.
..., stv Kdore, Az 07-35-02 VS-NfD vom 23.12.82 Absatz IV.4.a. (mit IV.4.b.)

2.
Teilbericht über Tac Eval in A. 1982, soweit ... betroffen.

3.
Feststellungen ORI-Team Tac Eval in A. 1982 soweit ... betroffen.

4.
Entspr. Bericht AAFCE (soweit eingetroffen) (Unterlagen 2. bis 4. in der VS-Registratur zur Einsichtnahme).

5.
Einsatzkonzept Waffensystem HubschrauberLw (soweit nötig).

Verständnisfragen sind mit OLt Kl./OTL Bu. zu klären.

Schwerpunkt soll die Erweiterung der Gefechtsstandorganisation im WOC/Zelle Kampfkommandant und die entsprechende Einrichtung des Ausweichgefechtsstandes sein. Es sind Maßnahmen zu Organisation, Personal (-Deckung) und ggf. Ausbildung in Absprache mit OTL Bu. zu treffen.

3.
Als Dienstraum ist WOC-Zelle Kampfkommandant vorgesehen (Schlüssel im fliegerischen Gefechtsstand).

4.
Major G. erstellt nach Einarbeitung Aktionspläne für das weitere Vorgehen, Ausführung jeweils nach Absprache mit/Genehmigung durch OTL Bu..

Über die Arbeitsergebnisse ist anhand der Aktionspläne ein wöchtentlicher Sachstandsbericht an OTL Bu. oder benannten Beauftragten zu geben, das weitere Vorgehen wird resultierend festgelegt. 1. Sachstandbericht ggf. ohne Aktionspläne zum 18.02. 83, 14.00 Uhr an S3 Boden."

27

Mit Datum vom 21. März 1983 richtete Rechtsanwalt Do. folgendes Schreiben an den Kommandeur EinsUGrp/..., das dort am 23. März 1983 einging:

"Sehr geehrter Herr Kommandeur!

Wir vertreten den Major Volker G. B.str. 3, ...

Im Befehl der Einsatzunterstützungsgruppe vom 11.02. 83 wurde unserem Mandanten als Dienstzimmer die Zelle Kampfkommandant im Keller des Blockes 41 zugewiesen. In Gesprächen am 14. und 15.02.83 wurde jedoch dahingehend Übereinstimmung erzielt, daß Major G. nicht gänzlich aus seinem bisherigen Dienstzimmer im Block 27 ausziehen müsse, da es voraussichtlich bis zum Auszug von Dienststellen der Einsatzunterstützungsgruppe aus Block 27 nicht anderweitig benötigt werde.

Dennoch wurde Major G. am Freitag, dem 18.02.83 befohlen, dieses Zimmer bis Dienstag, den 22.02.83 zu räumen. Als Begründung wurde ihm mitgeteilt, daß dies von oben befohlen sei, da dort ein anderer Offizier einen Sonderauftrag zu erledigen habe.

Der Raum 14 im Keller des Blockes 41 ist weder als Dienstzimmer vorgesehen noch ist er dafür geeignet. Der Raum ist fensterlos und künstlich bewärmt. Die Raumluft entspricht nicht im entferntesten einem akzeptablen Klima. Die dauernden Geräusche wirken belästigend. Es ist weder ein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden noch besteht eine Telefonverbindung. Major G. muß den Raum selbst sauberhalten. Weitere negative und einen dauernden Aufenthalt ausschließende Faktoren können jederzeit nachgeliefert werden.

Major G. hat mehrfach eindeutig zu verstehen gegeben, daß er mit diesem Raum als Dienstzimmer nicht einverstanden ist. Er hat ebenso mehrfach darauf hingewiesen, daß sein altes Dienstzimmer nach wie vor ungenutzt ist. Trotzdem hätte unser Mandant diesen Raum vorübergehend als Dienstzimmer akzeptiert, wenn die eben angegebene Begründung für den Umzug den Tatsachen entsprochen hätte. In diesem Fall hätte für ihn ein dienstliches Bedürfnis für seine Erschwernis vorgelegen. Dies ist jedoch nachweislich hier nicht der Fall. Seit dem Auszug unseres Mandanten aus dem Raum 16 des Blockes 27 ist dieser unbelegt. Eine Notwendigkeit, den Raum für eine andere Verwendung freizumachen, hat also nicht vorgelegen. Der Befehl, dieses Zimmer zu räumen, war somit unzweckmäßig und damit unsachgemäß (um Mißverständnissen vorzubeugen, verweisen wir auf den Kommentar von Böttger Dau RZ 110 ff. zu § 1 WBO in Verbindung mit 13, 1 WBO).

Major G. hat sich bei dem Kdr EUGrp bereits einmal am 11.03.82 gegen ein ihm zugewiesenes und völlig unzumutbares Dienstzimmer beschweren müssen. Damals hat er es unter Hinzuziehung des Vertrauensmannes bei der mündlichen Form bewenden lassen. Dieser Wiederholungsfall trägt für unseren Mandanten jedoch deutlich die Anzeichen von Schikane, der unser Mandant seit Abgabe seiner Beschwerde vom 10.11.1981 in mehrfacher Form ausgesetzt ist. Major G. ist über das neuerliche Verhalten seiner Vorgesetzten besonders deshalb erstaunt, da er dies als Reaktion auf das zumindest von seiner Seite vertrauensvolle und offen geführte Gespräch mit dem Kommodore vom 10.02.83 werten muß.

Nach Angaben unseres Mandanten werden ihm immer wieder Maßregelungen unbegründeter Weise unter dem Vorwand erteilt, daß andere oder Untergebene 'dies oder jenes' bemerken würden und daraus falsche Schlußfolgerungen ziehen könnten. Es dürfte unbestritten sein, daß die Art und Behandlung unseres Mandanten nicht unbemerkt geblieben ist und damit zu eindeutigen Schlußfolgerungen bei den verschiedensten Dienstgraden ... geführt haben. Mit diesem Vorgehen wurde das Ansehen Major Grützners als Stabsoffizier in massiver Form durch seine Vorgesetzten erneut untergraben.

Das aufgezeigte Verhalten gegenüber Major entspricht in keiner Weise den Grundsätzen der inneren Führung. Unser Mandant wird vielmehr immer wieder gezwungen, sich durch Beschwerden in mündlicher oder schriftlicher Form gegen dienstliche Benachteiligungen zu wehren. Da das bisher gezeigte Vorgehen Major G. nicht von der erfolgreichen Verfolgung seines Beschwerdeverfahrens abbringen wird, bitten wir im Namen unseres Mandanten, von dem bisher gezeigten Verhalten Abstand zu nehmen."

28

Dieses Schreiben gab Oberstleutnant Bu., der vom 19. April 1982 bis 31. März 1983 stellvertretender Kommandeur der EinsUGrp und S 3-Boden war, am 23. März 1983 an den Kommodore ... weiter. Im Auftrag des Kommodore führte der S 1-Stabsoffizier Oberstleutnant R. bezüglich des Schreibens am 24. März 1983 ein Ferngespräch mit dem Rechtsberater Lufttransportkommando. Nach Angaben des Zeugen R. soll hierbei festgestellt worden sein, daß es sich um keine Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung handele, sondern um eine allgemeine Meldung mit Maßnahmebegehren, da Vollmacht fehle und der Text zu allgemein gehalten sei. Der Rechtsberater schlug eine Vernehmung des Soldaten zur Aufklärung eines Dienstvergehens vor. Der Soldat solle befragt werden, ob er sich mit dem Inhalt dieses Schreibens identifiziere. Er müsse gegebenenfalls die pauschalen, nicht personenbezogenen Beschuldigungen konkretisieren. Sollte er dies nicht können, müsse gegen ihn wegen falscher Anschuldigung ermittelt werden.

29

Für die Zeit vom 25. März 1983 nach Dienst und bis zum 4. Mai 1983 war dem Soldaten Jahresurlaub genehmigt worden. Als er sich am 25. März 1983 gegen 11.00 Uhr beim Kommodore in das dort aufliegende Buch "In Urlaub" eintragen wollte, teilte ihm Oberleutnant B. mit, er solle sich an diesem Tag um 13.00 Uhr beim Kommodore einfinden. Oberst Ge. wollte statt einer Vernehmung ein Gespräch mit dem Soldaten führen, um sich dessen Vorwürfe begründen zu lassen. Als Zeugen zog er die Oberstleutnante Bu. und R. hinzu. Der Zeuge Oberst Ge. leitete die Unterredung. Zu Beginn wurde dem Soldaten der Grund für das Gespräch erläutert. Er wurde insbesondere befragt, ob er sich mit dem Schreiben des Rechtsanwalts Dorissen identifiziere. Sodann wurden die einzelnen Punkte dieses Schreibens besprochen. Das Gespräch zog sich lange hin - es dauerte etwa drei Stunden. Oberst Ge. und der Soldat sprachen nicht nur über den Inhalt und die Bewertung des Schreibens, sie kamen vom Hundertsten ins Tausendste. Es wurde vor allem auch über die dienstliche Situation des Soldaten nach seiner Ablösung vom Flugsicherungskontrolldienst, über das Verhältnis des Soldaten zu seinen Vorgesetzten und über die Art seiner Verwendung geredet. Das Gespräch nahm vom Atmosphärischen her einen unterschiedlichen Verlauf. Nach Aussage des Zeugen R., der als Personalstabsoffizier anwesend war, verlief das Gespräch zunächst sehr persönlich. Später hat sich das geändert. Das Gespräch eskalierte durch Vorwürfe des Soldaten gegen Oberst Ge. sowie durch deren jeweilige Zurückweisung. Es wurde bisweilen auch lautstark, dann war es wieder kameradschaftlicher. Insbesondere gegen Ende wurde das Gespräch wieder etwas persönlicher. Nachdem der Soldat bei allgemeinen Behauptungen verblieb und zum Teil auch Vorwürfe zurücknahm, wurde er von Oberst Ge. hinausgeschickt. Es sollte dem Soldaten in seinem Interesse nochmals Gelegenheit gegeben werden, sich von dem Schreiben seines Anwalts zu distanzieren. Dem Zeugen Ge. als Kommodore und dem Zeugen R. als Personalstabsoffizier war indessen klargeworden, daß diese Angelegenheit andernfalls dem Lufttransportkommando vorgelegt werden mußte. Dies wurde dem Soldaten nach seiner Rückkehr deutlich gemacht. Dabei wurde der Soldat schließlich auch darauf hingewiesen, daß er mit disziplinarrechtlichen und gegebenenfalls auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe, wenn sich die Vorwürfe in dem Schreiben als unwahr herausstellen sollten.

30

Dies haben die Zeugen Ge., Bu. und R. übereinstimmend bekundet. Von der Staatsanwaltschaft sei wohl im Zusammenhang mit der möglichen Abgabe der Sache gemäß § 29 Abs. 3 WDO gesprochen worden, meinte der Zeuge R.. Die Zeugen R. und Bu. bekundeten ferner in gleicher Weise, daß der Soldat während des Gesprächs nach ihrem Eindruck nicht gesundheitlich angeschlagen war und demzufolge dem Gespräch in jeder Phase folgen konnte. Für die Zeugen war es natürlich, daß der Soldat unter nervliche Belastung geraten war. Nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Oberst Ge. war der Soldat aber sogar "auf der Höhe der Reaktionsfähigkeit, er ging kräftig zu Sache". Der Zeuge Ge. hat durch seine Aussage in der Berufungshauptverhandlung den Senat überzeugt, daß er das Gespräch von Anfang an nur geführt hat, um die in dem Schreiben enthaltenen Vorwürfe zu klären, um die Angelegenheit noch vor dem Urlaub des Soldaten zu erledigen. Der Senat hat ihm geglaubt, daß er nur als fürsorglicher Vorgesetzter handelte und den Soldaten nicht in ein "neues Unglück" laufen lassen wollte. Ebenso war sein Wille nicht darauf gerichtet, den Soldaten unter Druck zu setzen, um dadurch von ihm die Rücknahme des Schreibens seines Anwalts zu erreichen. Diesen Sachverhalt bestätigten im einzelnen auch die Zeugen R. und Bu.. Die Einlassung des Soldaten, er habe wegen der seinen Gesprächsteilnehmern bekannten HNO-Probleme aus gesundheitlichen Gründen, wegen der erdrückenden Übermacht der Gesprächsteilnehmer und, weil er schließlich in Panik geraten sei, dem Gespräch teilweise nicht folgen können, ist dadurch widerlegt. Dagegen glaubte der Senat dem Soldaten, daß ihn das Gespräch, das er ohne Zuhilfenahme seiner Unterlagen führen mußte, nervlich belastete und er es deshalb schließlich so schnell wie möglich beenden wollte. Andererseits konnte der Soldat den Senat nicht davon überzeugen, daß er das Schreiben nur deshalb mit einer schriftlichen Erklärung zurückgenommen habe, weil er nervlich total am Ende gewesen sei und in diesem Zustand, wie er sich in der Hauptverhandlung eingelassen hat, alles unterschrieben hätte.

31

Das Gespräch endete vielmehr in einem versöhnlicherem Ton. Der Zeuge Ge. als Kommodore stellte dem Soldaten eine sinnvollere weitere Verwendung in Aussicht. Dem Soldaten war auch klargeworden, daß das Schreiben seines Anwalts in der Sache nicht aufrechterhalten werden konnte. Aus diesem Grunde vermerkte er am Ende des Gesprächs auf der Rückseite des Schreibens seines Rechtsanwalts vom 21. März 1983 handschriftlich:

"A., 25.03.83

Hiermit ziehe ich dieses Schreiben meines Rechtsanwaltes vom 21.03.83 ersatzlos zurück.

G., Major"

32

In einem Schreiben an den Kommodore ... vom 23. Januar 1984 führte der Soldat unter anderem aus:

"...

5. Ich erinnere Sie, daß Sie erstmalig die Staatsanwaltschaft am 25.03.83 ins Gespräch gebracht haben. An diesem Tage haben Sie mich unvorbereitet mit 2 weiteren Stabsoffizieren einem 3-stündigen Kreuzverhör über eine von meinem Rechtsanwalt eingereichte Beschwerde unterzogen. An diesem Tage n.D. habe ich meinen Jahresurlaub bis 04. Mai 1983 angetreten. Ich habe Sie mehrfach darüber informiert, daß ich mich an diesem Tage gesundheitlich nicht mehr in der Lage sah, diesem Kreuzverhör auch noch ohne Unterlagen standzuhalten. Trotzdem haben Sie es zugelassen, daß mir von Ihrem S-1 Stabsoffizier mit der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gedroht wurde, wenn ich mich nicht an diesem Tage entsprechend äußern würde. ... Vielleicht erinnern Sie sich, daß Sie sich auch damals auf den Rechtsberater LTKdo stützten, um zu behaupten, die eingereichte Beschwerde sei keine Beschwerde, u.a. da dies nicht ausdrücklich darüber stand. Sie alle 3 haben erkannt, und darüber bin ich absolut sicher, daß ich, nachdem ich diese Beschwerde nach 3 Stunden Verhör zurückgezogen hatte, kurz vor einem Nervenzusammenbruch stand.

Ich führe diesen Vorfall an, damit Sie vielleicht doch noch erkennen, daß ich nur langsam und mit erheblicher Verzögerung auf das reagiere, was die Bundeswehr mir mit Ihrer Billigung angetan hat. Da die ganze Angelegenheit nach Ihrer Übernahme des Geschwaders begonnen hat, hoffe ich, daß Sie als Oberst i.G. die Angelegenheit auch noch vor Ihrem Weggang so regeln, daß mir für die Zukunft daraus keine Nachteile erwachsen.

33

Zu diesem Schreiben teilte Oberst Ge. am 23. Februar 1984 dem Soldaten unter anderem mit:

"Betr.: Ihre Schreiben vom 19. und 23. Januar 1984 sowie vom 22. Februar 1984

Ihre oben genannten Schreiben sind mir nach Rückkehr aus meinem Urlaub vorgelegt worden.

Aufgrund des Umfangs der vorgebrachten Anliegen ist eine längere Bearbeitungszeit in meinem Stab erforderlich.

Ich werde Ihnen zeitgerecht eine Antwort zukommen lassen."

34

Unter dem 23. März 1984 legte der Kommodore ... unter anderem das Schreiben des Soldaten vom 23. Januar 1984 dem Kommandeur Lufttransportkommando zur disziplinaren Würdigung von Dienstvergehen vor und führte aus:

"Die beigefügten Schreiben des Maj G. beinhalten mehrere schwerwiegende Dienstvergehen und wurden deshalb mit Schreiben vom 13.03.84 dem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeleitet. Dieser hat mit Schreiben vom 15.03.84 gemeldet, daß er durch die Taten persönlich verletzt sei. Da derselbe Sachverhalt in noch größerem Maße auf mich zutrifft, melde ich die Dienstvergehen gem. § 26 Abs. 2 Nr. 2 WDO zur disziplinaren Ahndung. Zum Inhalt der Schreiben gebe ich bezüglich der darin enthaltenen Dienstvergehen folgende Stellungnahme ab:

...

2. Schreiben vom 23.01.84

...

d) In Nr. 5 greift G. sowohl mich als auch den Personalstabsoffizier und den Kommandeur Fliegerhorstgruppe massiv an und unterstellt, er sei mit dem Ziel der Beschwerdeunterdrückung einem Kreuzverhör unterzogen worden. Richtig ist, daß G. aus Fürsorgegründen auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Das Schreiben seiner Rechtsanwälte, das weder als Beschwerde bezeichnet noch mit Vollmacht erstellt war und somit eine allgemeine Meldung mit Maßnahmebegehren darstellte, enthielt schwere Vorwürfe von Wehrstraftaten gegen Vorgesetzte, die sämtlich unhaltbar waren. G. wurde vor Augen geführt, welcher Dienstvergehen er sich schuldig machen würde, wenn er sich mit dem Inhalt des Schreibens seiner Rechtsanwälte identifizieren würde.

G. hat während des Gesprächs zu keiner Zeit eine gesundheitliche Unpäßlichkeit verbal geltend gemacht oder sonst erkennen lassen. Das Schreiben seiner Anwälte hat er aus freien Stücken zurückgezogen. Vorher war ihm angeboten worden, das Schreiben durch geeignete Maßnahmen zur förmlichen Beschwerde zu erheben.

e) Im weiteren Text der Nr. 5 wirft G. mir unsubstantiiert vor, die Bundeswehr hätte ihm mit meiner Billigung 'etwas angetan'.

..."

35

Am 27. August 1984 begründete der Soldat in einem Schreiben an den Amtschef des Luftwaffenamts eine weitere Beschwerde vom 22. August 1984 gegen die von ihm behauptete Nichtgewährung von Akteneinsicht in fünf Beschwerdeverfahren gemäß Beschwerdebescheid des Lufttransportkommandos vom 8. August 1984. Unter Nr. 8 dieser Begründung schrieb er:

"...

8. Was könnte besser als der bisherige Ablauf dieser Beschwerdeangelegenheit beweisen, daß meine o.a. Beschwerden Tatsachenschilderungen sind und Beweise für die z.B. im Schreiben vom 19.01.84 (Ziff 4) vom S-1 angeführten Dienstvergehen und Straftaten enthalten? Es ist auch unbestreitbar, daß einige dieser Beschwerden bewußt noch nicht dem zuständigen DV zugeleitet oder an ihn zurückgegeben worden sind. Tatsache ist, daß sich der Kommodore HTG 64 durch die unter Ziff 3 angegebenen Zwischenbescheide für die Beschwerden als nach wie vor zuständig zu erkennen gegeben hat. Tatsache ist weiterhin, daß diesen Beschwerden nicht nachgegangen wurde. Tatsache ist, daß eine weitere Beschwerde vom 20.12.83 mit Begründung vom 11.01.84 durch den Beschwerdebescheid des Kommodore ... vom 27.01. 84 'abgewürgt' wurde. Auch damit ist die Zuständigkeit des Geschwaders bewiesen!

In objektiver und zurückhaltender Bewertung dieser Vorgänge ist für mich als Beschwerdeführer bewiesen, daß u.a. der Tatbestand des § 35 Abs. 2 Wehrstrafgesetz erfüllt ist.

Dies ist seit Beginn des Gesamtbeschwerdeverfahrens der 4. Vorfall dieser Art. Für die verspätete Weiterleitung der Beschwerde vom 22.02.82 ist Oberst Geißinger ebenso persönlich verantwortlich wie für das Verhör durch 3 Stabsoffiziere am 25.03.83. Damals habe ich nach über 3 Stunden Verhör und Drohung meine Beschwerde zurückgezogen. Dies ist m.E. eine vollendete Beschwerdeunterdrückung gem. § 35. 1 WSTG. Der Vorgang ist meines Wissens dem LTKdo sehr wohl von Anfang an bekannt, aber für eine Nachprüfung ist es sicher nicht zuständig!

Hinzu kommt, daß ich dem Kommodore ... durch mein Schreiben vom 01.03.84 ausdrücklich auf die Widerrechtlichkeit der Nichtweiterleitung meiner Beschwerden aufmerksam gemacht habe.

Für mich ist ein versehentliches Handeln auszuschließen, da die mir z.Zt. vorliegenden Dokumente eindeutig beweisen, daß ausreichend Klarheit über die Vorgehensweise eingeholt bzw. erteilt worden ist. ..."

36

Im Gegensatz zu seiner Einlassung vor der Truppendienstkammer erklärte der Soldat in der Berufungshauptverhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zu § 35 WStG, er habe nie sagen wollen, daß er durch Drohungen zur Zurücknahme seiner Beschwerde gezwungen worden sei. Er habe auch bis zur Berufungshauptverhandlung nicht gewußt, daß man eine Beschwerdeunterdrückung nur vorsätzlich begehen könne, und habe den Vorwurf, daß Oberst Geissinger das Gespräch von Anfang an nur mit dem Ziel und dem Wollen geführt habe, ihn, den Soldaten, mit rechtswidrigen Mitteln zur Zurücknahme der Beschwerde zu zwingen, nie erheben wollen.

37

Der Senat hielt diese Einlassung des Soldaten für überzeugend und ging deshalb davon aus, daß dem Soldaten bis zur Berufungshauptverhandlung nicht bekannt war, daß eine Beschwerdeunterdrückung nur mit direktem Vorsatz begangen werden kann.

38

Weiter hat sich der Soldat dahin eingelassen, daß er in seinem Schreiben vom 27. August 1984 an den Amtschef des Luftwaffenamts im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nur seine berechtigten Interessen habe wahrnehmen wollen und die ihm zur Last gelegten Formulierungen nur aus den besonderen Belastungen heraus verständlich seien, die dieses Verfahren mit sich gebracht habe. Er habe nach über einem Jahr nach dem Gespräch eine verkürzte Formulierung gewählt, die dadurch wohl etwas scharf geraten sei.

39

Der Senat hat diesen Sachverhalt wie folgt rechtlich gewürdigt:

40

Gemäß § 35 Abs. 1 WStG wird bestraft, wer einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder Beschwerden bei einer Dienststelle oder bei einem Vorgesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen. Diese Bestimmung betrifft das pflichtwidrige Einwirken auf einen Untergebenen, der eine bestimmte Erklärung einreichen will, knüpft also an den Zustand vor der Einreichung der Beschwerde etc. an (Schölz, WStG 2. Aufl. § 35 RdNr. 17; Arndt, Grundriß des Wehrstrafrechts 2. Aufl. S. 233 Nr. 2; Schwenck, Wehrstrafrecht, 1973, § 35 WStG Anm. 2). Hier lag das Schreiben des Rechtsanwalts Dorissen namens des Soldaten vom 21. März 1983 bereits vor, so daß der Tatbestand des § 35 Abs. 1 WStG nicht mehr zum Tragen kommen konnte. Es ging am 25. März 1983 vielmehr um die Weiterbehandlung dieser Erklärung, die, was im Rahmen des § 35 WStG allerdings dahingestellt hätte bleiben können, nach Auffassung des Senats als Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung gedacht war. Dafür sprach eindeutig der Hinweis auf den Kommentar von Böttcher/Dau, auf Seite 2 des Schreibens vom 21. März 1983 "um Mißverständnisse vorzubeugen" sowie die Wendung, der Soldat habe sich "bereits einmal ... gegen ein ihm zugewiesenes und völlig unzumutbares Zimmer beschweren müssen". Erstreckt sich aber der Wille des Täters darauf, durch sein Verhalten die ordnungsgemäße Behandlung einer eingereichten Beschwerde zu vereiteln, so greift § 35 Abs. 2 WStG ein (BGHSt 19, 31 [BGH 25.06.1963 - 1 StR 210/63]; Schölz, a.a.O. RdNrn. 1 und 23; Arndt, a.a.O.). Danach wird bestraft, wer eine der in § 35 Abs. 1 WStG aufgeführten Erklärungen, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienstlich verpflichtet ist, unterdrückt. Oberstleutnant Bu. und Oberst Ge. hatten die Beschwerde weiterzuleiten, da sie von ihr betroffen wurden oder wegen ihrer Beteiligung befangen waren, sie zu behandeln. Oberst Ge. hätte die Beschwerde unterdrückt, wenn er deren sachliche Erledigung dadurch vereitelt hätte, daß er den Soldaten pflichtwidrig zur Rücknahme des Rechtsbehelfs veranlaßte. Das hätte mit direktem Vorsatz geschehen müssen (Schölz, a.a.O. RdNr. 23). Derartiges konnte in der Berufungshauptverhandlung aber nicht nachgewiesen werden. Das stundenlange Gespräch war für den Soldaten sicherlich keine "angenehme Unterhaltung", es hat ihn sicherlich auch nervlich stark in Anspruch genommen. Tatsächlich wies auch Oberst Ge. auf die Möglichkeit hin, das Schreiben zurückzunehmen. Entgegen der ursprünglichen Darstellung des Soldaten hat er aber die Unterredung nicht mit Wissen und Wollen ausschließlich zu diesem Zweck geführt.

41

Die "Drohung" mit disziplinar- und strafrechtlichen Folgen, die in dem Gespräch von dem Zeugen R. ausgesprochen wurde, diente nach eigener Einlassung des Soldaten nicht der Rücknahme der Beschwerde. Sie war im Hinblick auf die in dem Schreiben vom 21. März 1983 erhobenen Vorwürfe in dem Verhältnis von Mittel und Zweck auch nicht pflichtwidrig.

42

Die Nachtragsanschuldigung lastete dem Soldaten an, den Vorwurf der Beschwerdeunterdrückung gegenüber den Zeugen Ge., R. und Bu. erhoben zu haben. Der Senat konnte dem Schreiben vom 27. August 1984 diesen Vorwurf jedoch nur gegenüber Oberst Ge. entnehmen, den allein der Soldat wohl auch treffen wollte - "... ist Oberst Ge. - ebenso persönlich verantwortlich wie ..." -. Ihn beschuldigte der Soldat einer strafbaren Handlung, die er als Beschwerdeunterdrückung gemäß § 35 Abs. 1 WStG qualifizierte. Diese Beschuldigung schloß nach Auffassung des Senats auch den Vorwurf ein, Oberst Ge. habe die Dienstpflichten nach § 7, § 10 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Mit dem Vorwurf, Oberst Ge. habe seine Beschwerde unterdrückt, behauptete der Soldat nämlich, der Kommodore habe pflichtwidrig seine Disziplinargewalt zum Nachteil des Soldaten mißbraucht und diesem gegenüber seine Fürsorgepflicht verletzt. Ein solcher Vorwurf ist, wenn er zu Unrecht erhoben wurde, ehrverletzend und verstößt damit gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG. Mit seinem Vorwurf stellte der Soldat ferner die Qualifikation des Adressaten als Disziplinarvorgesetzten in Frage und brachte eine bewußte Mißachtung dieses Vorgesetzten zum Ausdruck. Er verletzte damit die Pflicht aus § 17 Abs. 1 SG. Schließlich war ein derartiges Verhalten eines Majors auch geeignet, dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zu beeinträchtigen.

43

Den Soldaten konnte dabei nicht entlasten, daß er sein berechtigtes Interesse im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wahrnehmen wollte. Zwar darf ein Soldat sein Anliegen in einer Beschwerde mit Nachdruck und selbst mit harten Worten vertreten; er darf aber nicht, wie es der Soldat getan hat, seinem Vorgesetzten ungeprüft und ungerechtfertigt die Straftat einer Beschwerdeunterdrückung vorwerfen, ohne dadurch die Grenzen des Erlaubten zu überschreiten. Eine so geartete Formulierung enthält, wenn sie aus der Luft gegriffen ist, unwahre Behauptungen, die einen achtungs- und ehrverletzenden Angriff gegen den Vorgesetzten darstellen, den dieser nach Form und Inhalt nicht hinnehmen muß. Ein solches Verhalten ist durch die Wahrnehmung eigener Rechte in einem Beschwerdeverfahren nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerwG Beschluß vom 14. November 1984 - 2 WDB 11/84).

44

Einen Verstoß gegen die Pflicht, nach § 13 Abs. 1 SG in dienstlichen Anlgegenheiten die Wahrheit zu sagen, hat der Senat dagegen nicht angenommen. Der Soldat hat zum einen mit dem Vorwurf, durch Drohung rechtswidrig zur Zurücknahme seiner Beschwerde veranlaßt worden zu sein, keine Tatsachen falsch berichtet, sondern vielmehr ein tatsächliches Geschehen, wenn auch fehlerhaft, bewertet. Damit hat er das durch § 13 Abs. 1 SG geschützte "Rechtsgut" nicht verletzt. Zum ändern hat er die ihm zur Last gelegte Formulierung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens als Beschwerdeführer verwendet. Für einen Beschwerdeführer gilt aber die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG grundsätzlich nicht (vgl. Scherer, SG 5. Aufl. § 13 RdNr. 3).

45

Der Soldat hat gegen seine Pflichten nach § 12 Satz 2, § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG auch schuldhaft verstoßen. Er hat allerdings glaubhaft versichert, daß er bis zur Berufungshauptverhandlung nicht wußte, daß eine Beschwerdeunterdrückung nach § 35 WStG nur vorsätzlich begangen werden kann. Ihm konnte zudem nicht widerlegt werden, daß er Oberst Geissinger nie habe vorwerfen wollen, dieser habe das Gespräch am 25. März 1983 von Anfang an mit dem Ziel und mit dem Wissen und Wollen geführt, ihn, den Soldaten, mit rechtswidrigen Mitteln zur Rücknahme seiner Beschwerde zu zwingen. Damit war das in der Nachtragsanschuldigungsschrift ihm angelastete Verhalten nicht vollständig von seiner Vorstellung, von seinem Wissen und Wollen umfaßt. Er irrte über einen Tatumstand, nämlich über den Inhalt und die Voraussetzungen einer Beschwerdeunterdrückung nach § 35 WStG. Eine vorsätzliche Verletzung der genannten Pflichten hatte deshalb gemäß § 16 StGB auszuscheiden. Der Soldat handelte jedoch fahrlässig diesen Pflichten zuwider, da er seinen Irrtum hätte erkennen können und müssen. Ein von ihm zu erwartendes sorgfältiges Studium der gesetzlichen Bestimmung des § 35 WStG hätte ihm die notwendige Erkenntnis vermitteln können. Er hätte auch den Rat eines Rechtskundigen einholen können, zumal ihm das zumutbar und von ihm kraft seines Ausbildungs- und Bildungsstandes als Major zu erwarten war. Der Soldat hat dieser Sorgfaltspflicht nicht genügt. Er handelte somit fahrlässig den Pflichten nach § 12 Satz 2, § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zuwider.

46

Zu Anschuldigungspunkt 1:

47

Am 17. März 1984 schrieb der Luftfahrt Verein W. e.V. an Oberst Ge.:

"Betr.: Durchführung eines INFO-Tages d.LVW

Sehr geehrter Herr Oberst Ge.!

Der LVW bittet um die Genehmigung zur Durchführung eines INFO-Tages auf dem Fliegerhorst A..

Durch die Abgeschlossenheit des Fliegerhorstes ist für uns eine intensive Öffentlichkeitsarbeit besonders wichtig. Wir erwarten durch diesen INFO-Tag eine Interessenweckung - aber auch ein finanzielles 'Zubrot'.

Als Termin stellen wir uns einen Sonntag im Monat Juni vor, sind aber dabei nicht festgelegt.

Unsere Vorstellungen zur Durchführung beinhalten im wesentlichen folgende Punkte:

  1. 1.

    Rundflüge mit Segelflugzeugen

  2. 2.

    Fallschirmabsprünge

  3. 3.

    Ausstellung v. Geräten

Eine Beteiligung der Bundeswehr wie etwa Ausstellung eines Hubschraubers etc. würden wir sehr begrüßen.

Der Einlaß der Besucher könnte, ohne das dabei militärische Belange beeinträchtigt werden, über

  1. 1.

    Wache Nord - hinter Halle V - zur Halle

    oder

  2. 2.

    Crash-Tor V. Str. - direkt zur LVW Halle

geleitet werden.

Selbstverständlich stehen wir für ein pers. Gespräch mit Ihnen jederzeit bereit.

Mit freundl. Gruß

Luftfahrt-Verein-W. e.V.

Bernd Di.

1. Vors. Di."

48

Auf diesem Schreiben verfügte Oberst Ge. am 21. März 1984:

"stvKdore zK

Kdr FlgHGrp:

Bin grundsätzlich einverstanden. B. Sicherheitsfragen prüfen. Ggf. für diesen Tag zusätzliche Streife südlich Startbahn.

Nehmen Sie Kontakt mit LVW auf u. klären weiter."

49

Am 27. März 1984 unterzeichnete Oberstleutnant Bu. als Kommandeur der FlgHGrp/... folgendes Schriftstück an den damals zum Einsatz auf seine Weisung kommandierten Soldaten:

"Herrn

Major G.

Betr.:Einzelanweisung zum dienstlichen Einsatz
hier:Info-Tag Luftfahrt-Verein-W. e.V.
Bezug:LVW, Schreiben v. 17.03.84
Anlg.:Bezug
Termin:Bis Durchführung (1. Kontaktaufnahme bis 06.04.84)

Personal- und Aufgabenunfang bei Stab FlgHGrp ... erfordern b.a.w. den Einsatz zusätzlichen Personals und die Durchführung von Einzelaufgaben über die Standard-, Routinetätigkeit hinaus. Mit der Erledigung der folgenden Aufgabe(n) werden Sie hiermit beauftragt.

  1. 1.

    Vorhaben des LYW ist auf Durchführbarkeit zu prüfen, u.a. anhand/mit

    • Nutzungsvertrag (einschl. notwendiger Änderungen aufgrund neuer Weisungen), ggf. ist für Abweichungen die Ausnahmemöglichkeit für den Einzelfall zu prüfen

    • StOV

    • Sportfluggruppe A. e.V.

    • S 2, S 3 Org/Ausb, S 3 F

    • FISichhStOffz

    • stv Kdr und ULSstff in Wachfragen

  2. 2.

    Falls Vorhanden durchführbar:

    Projektoffizier im Auftrag des Kasernenkommandanten"

50

Der stellvertretende Kommandeur der FlgHGrp, der Zeuge Lo., erhielt einen Abdruck dieses Schriftstücks, das dem Soldaten zusammen mit einer Ablichtung des Schreibens des Luftfahrt Verein W. e. V., auf dem die Verfügung des Kommodore war, am 28. März 1984 zuging.

51

Der Soldat kam nach einer ersten gedanklichen Beschäftigung mit den Einzelheiten des Auftrags zu der Überzeugung, daß der Info-Tag durchgeführt werden könne. Er sah aber Probleme mit der Flugsicherung, aus der er abgelöst worden war. Da über die Beschwerden gegen die Ablösung noch nicht endgültig entschieden war, glaubte der Soldat, es könnten in diesem Zusammenhang Nachteile für ihn entstehen. Noch am 28. März 1984 nahm er Kontakt mit dem Flugsicherheitsoffizier auf. Dann begann er mit dem Aktenstudium. Am Montag, dem 2. April 1984, arbeitete er insbesondere die Nutzungsverträge und ihre Ergänzungen durch. Dabei prüfte er so, als ob er Projektoffizier für die Durchführung des Info-Tages gewesen wäre. Am folgenden Tag, dem 3. April 1984, las er im Luftfahrthandbuch Deutschland nach, u.a. wegen der möglichen Kollisionen mit der Durchführung des SAR-Betriebs. Außerdem befaßte er sich mit der ZDv 70/1 - Liegenschaften der Bundeswehr - und der ZDv 57/1 - Militärische Flugsicherung -. Am selben Tag nahm er ferner Kontakt mit Hauptmann Sch. auf, der als S 3-Org/Ausbildung im Stab ... tätig war. Ihn fragte er, ob aus dessen Sicht Einwände gegen die Durchführung des Info-Tages bestünden. Gleichzeitig trug er ihm seine persönlichen Bedenken im Hinblick auf den Auftrag vom 27. März 1984 vor. Diese Bedenken teilte der Zeuge Sch. jedoch nicht. Er hielt den Inhalt des Auftrags vielmehr für ausschließlich organisatorischer Natur mit der Zielsetzung, das Vorhaben des Luftfahrt Verein W. e.V. auf Durchführbarkeit zu prüfen und - falls möglich - als Projektoffizier im Auftrag des Kasernenkommandanten zu übernehmen. Irgendwelche flugsicherheitsspezifischen Komponenten, die zu einer Interessenkollision hätten führen können, sah er nicht. Am 5. April 1984 setzte sich der Soldat mit dem S 2 in Verbindung. Mit ihm besprach er allgemein die Nutzungsverträge der beiden Flugsportgruppen, die auf dem Fliegerhorst zum Flugsport zugelassen waren. Am 6. April 1984 erarbeitete er eine Liste, die er zur Abklärung von Fragen mit dem SATCO für erforderlich hielt. Nach dem 6. April 1984 unternahm er in dieser Angelegenheit nichts mehr. Für ein Gespräch mit der Standortverwaltung sah er keinen Anlaß, da es nach seiner Auffassung nicht notwendig war, einen Zusatzvertrag für die Durchführung des Info-Tages abzuschließen. Eine Kontaktaufnahme mit der Flugsportgruppe A. hielt er ebenfalls nicht für notwendig. Fragen mit dem S 3-F und Wachfragen wollte er nach seinem Urlaub abklären. Nach der Einlassung des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung hatte er damit alle ihm von Oberstleutnant Bu. im Schreiben vom 27. März 1984 unter Nr. 1 erteilten Aufträge erfüllt. Für die Kontaktaufnahme mit dem Luftfahrt Verein W. e.V. habe er keine "zwingende militärische Notwendigkeit" gesehen. Er habe eine derartige Kontaktaufnahme bis zum 6. April 1984 nicht als Weisung oder Befehl aufgefaßt, da der Auftrag keine präzisen Angaben darüber enthalten habe, was er im einzelnen und bis zu welchem Zeitpunkt hätte tun sollen. Tatsächlich hat sich der Soldat bis zum 6. April 1984 mit dem Luftfahrt Verein W. e.V. nicht in Verbindung gesetzt. Gerade diese Kontaktaufnahme war ihm aber auferlegt worden. Dies ergab sich aus dem Zusammenhang des Auftrags vom 27. März 1984 mit der Verfügung des Kommodore vom 21. März 1984 auf dem Schreiben des Luftfahrt Verein W. e.v. vom 17. März 1984, in der der Wunsch klar zum Ausdruck gebracht worden war, daß der Luftfahrt Verein W. e.V. als Antragsteller anzusprechen war.

52

Ehe er am 12. April 1984 einen Sonderurlaub mit anschließendem Erholungsurlaub vom 24. April bis 25. Mai 1984 antrat, der ihn bis 30. April 1984 in die USA führte, erschien der Soldat am 11. April 1984 gegen Dienstschluß bei dem in Abwesenheit von Oberstleutnant Bu. als Kommandeur der Flg-HGrp amtierenden Zeugen Major Lo., um sich abzumelden. Nach Aussage des Zeugen Lo. in der Berufungshauptverhandlung erklärte er dabei, daß er einen Auftrag, den er vom Kommandeur erhalten habe, nicht durchführen könne, weil er ja ohnehin wegen seiner Ablösung von der Flugsicherung für diese Sache nicht mehr tauglich sei. Der Soldat fragte den Major Lo. dann, ob er oder der Kommandeur ein Schreiben von seinem Rechtsanwalt bekommen habe. Als Lo. davon nichts wußte, teilte ihm der Soldat mit, daß der Rechtsanwalt die Sache aufklären werde. Er schrieb darauf folgenden Zettel, den er dem Zeugen Lo. hinterließ:

"An

Kdr FlgHGrp o.V.i.A.

Ich bitte dazu das Schreiben meines Rechtsanwaltes vom 09.04.84 abzuwarten."

53

Am 17. April 1984 ging beim Kommandeur FlgHGrp/... folgender Brief des Rechtsanwalts Do. vom 9. April 1984 ein, der laut Poststempel am 13. April 1984 aufgegeben worden war:

"Betr.: Auftrag Projektoffizier für Info-Tag Luftfahrt-Verein W. e.V.

Sehr geehrter Herr Bu.

Bekanntlich vertreten wir Herrn Volker G..

Sie haben mit Vorgang vom 27.03.84 unseren Mandanten als Projektoffizier für den Info-Tag Luftfahrt-Verein W. e.V. eingesetzt. In den Ihnen bekannten Gesamtbeschwerdeverfahren werden gegenüber unserem Mandanten u.E. Beleidigungen pp. und unwahre Behauptungen vorgebracht, die zur Zeit für unseren Mandanten bei pflichtgemäßer Beachtung bindend sind. Aus rechtlichen Gründen muß unser Mandant daher davon absehen, den Auftrag zu übernehmen."

54

Am 13. Mai 1984 entschuldigte sich Oberstleutnant Bu. bei dem 1. Vorsitzenden des Luftfahrt Verein W. e.V. für die späte Kontaktaufnahme und teilte mit, daß er als zuständigen Projektoffizier nunmehr Hauptmann Sch. bestellt habe. Damit entband der Kommandeur FlgHGrp den Soldaten zugleich von der Durchführung des Auftrages zu Nr. 2, nämlich als Projektoffizier für die Durchführung des Info-Tages zur Verfügung zu stehen.

55

Am 13. Juni 1984 ging bei dem Zeugen Bu. ein am 7. Juni 1984 datierter, mit Poststempel 12. Juni 1984 versehener Brief des Rechtsanwalts Do. ein, in dem fünf Fragen, die der Zeuge Bu. am 29. Mai 1984 dem Soldaten zu dessen Verhalten gestellt hatte, beantwortet wurden:

"Sehr geehrter Herr Bu.!

Wir beantworten die Fragen Ihrer Vernehmungen unseres Mandanten vom 29.05.84 wie folgt:

zu Frage 1)

Major G. hat aus dem Auftrag nicht ersehen, daß er bis zum 06.04.84 eine Kontaktaufnahme mit LVW hätte vornehmen sollen. Der Auftrag ist insoweit nicht eindeutig gefaßt.

zu Frage 2)

  1. a)

    Ein Zusammenhang beider Themen besteht nicht. Nachdem Major G. sich mit dem Projekt vertraut gemacht hatte, war eine erste rechtsanwaltliche Unterrichtung mit dem 05.04.84 möglich. Eine weitere kürzere Rücksprache erfolgte am Anfang der folgenden Woche. Wir teilen mit, daß das Datum eines Schreibens nicht mit dem Ausfertigungs- bzw. Absendedatum übereinstimmen muß.

  2. b)

    eine mündliche dienstliche Erklärung des Problems, das unser Mandant in der Auftragsdurchführung sah, hätte vor unserer Entscheidung u.E. bei dem gegenwärtig bestehenden Vertrauensverhältnis kaum zu einer Lösung des betreffenden Problems geführt, sondern u.E. nur eine Verhärtung herbeigeführt. Dies versuchte unser Mandant zu vermeiden. Dabei ist von ihm weder eine Gehorsamsverweigerung beabsichtigt noch ist von ihm die Möglichkeit bedacht worden, daß sein Verhalten in dieser Weise ausgelegt werden könnte. Er ging und geht auch heute noch davon aus, daß der für ihn gegebene Entscheidungskonflikt erkannt und anerkannt wird, auch wenn der von ihm beschrittene Weg von Ihnen als falsch angesehen wird. Bei besseren Kontaktverhältnissen hätte Major Grützner die Angelegenheit schneller und ohne unsere Einschaltung mit Ihnen persönlich zur Klärung gebracht. Bei einer mündlichen Besprechung vor Auftragserteilung wäre das Problem möglicherweise von vornherein ausgeräumt worden.

zu Frage 3)

Major G. war der Inhalt unseres Schreibens bekannt, nicht jedoch der Wortlaut. Unsere Formulierung mag wehrrechtlich gesehen als unglücklich oder nicht exakt bezeichnet werden. Für unseren Mandanten ist es jedoch selbstverständlich, daß er im Rahmen seines Unterstellungsverhältnisses ein derartiges Anliegen an Vorgesetzte nur als Bitte vorbringen würde. Major G. hat diese für einen Soldaten anzusehende Selbstverständlichkeit im täglichen Dienstbetrieb während seiner langen Laufbahn auch nie anders praktiziert.

zu Frage 4)

Bezüglich der Beleidigungen pp. und unwahren Behauptungen hat unser Mandant eine Strafanzeige erstattet. Weiterhin laufen die bekannten Verfahren vor dem Wehrdienstsenat. Wir bittem um Verständnis, wenn wir hier keine zusätzlichen Erläuterungen dazu geben können. Da die Angelegenheit bereits mit dem Rechtsberater des LTKdo abgesprochen ist, wird er Ihnen möglicherweise nähere Informationen geben können.

zu Frage 5)

Unseres Wissens nach hat Major G. Ihnen nie einen Anlaß gegeben anzunehmen, er werde Ihnen den Gehorsam verweigern, sofern der Befehl den üblichen Anforderungen entspricht. Wie bereits angeführt, war dies auch im vorliegenden Fall nicht beabsichtigt. Nach dem Gespräch unseres Mandanten mit dem neuen Kommodore Oberst P. am 31.05.84 wird Major G. in Zukunft bei Befehlen, die seiner Meinung nach eine erhebliche fliegerisch-flugsicherungsspezifische Komponente enthalten, die Klärung in einem persönlichen Gespräch suchen. Aber auch dies würde nie - unabhängig von der Person des Vorgesetzten - mit dem Ziele, der Absicht oder nur der Auslegungsmöglichkeit einer Gehorsamsverweigerung geschehen.

Abschließend geben wir nochmals zu bedenken, daß Major G. aufgrund des seines Erachtens widersprüchlicher Vorbringens der Bundeswehr in dem Ablösungsverfahren vor dem Wehrdienstsenat in einem Entscheidungskonflikt gestanden hat, dessen Ausmaße aufgrund möglicherweise fehlender Informationen von anderen nur schwer erkannt werden können. Eine möglicherweise falsche Sachentscheidung ist u.E. wesentlich durch die Auswirkungen dieses Gesamtbeschwerdeverfahrens zu erklären.

Auf unser Schreiben bezogen würde u.E. auch von Ihnen akzeptierbare Formulierungen lauten:

Aus rechtlichen Gründen bittet unser Mandant daher, diesen Auftrag zurückzunehmen."

56

Diesen Sachverhalt hat der Senat wie folgt rechtlich gewürdigt:

57

Ein Befehl ist eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt (§ 2 Nr. 2 WStG; BVerwG Urteil vom 17. April 1975 - 2 WD 36/74). In diesem Sinne war die Einzelanweisung zum dienstlichen Einsatz, die Oberstleutnant Bu. unter dem 27. März 1984 dem Soldaten erteilt hatte, ein Befehl. Dieser Befehl war rechtmäßig und verbindlich, wie der Soldat selbst noch in der Hauptverhandlung erster Instanz eingeräumt hat. Der Befehl war rechtmäßig, da er von dem örtlich und sachlich zuständigen Vorgesetzten des Soldaten im Rahmen der dienstlichen Befugnisse unter Beachtung der Rechtsordnung erteilt worden war. Dazu gehörte auch die Unterstellung des Soldaten als Projektoffizier "im Auftrag des Kasernenkommandanten" (§ 5 Abs. 1 VorgVO). Der Befehl war für den Soldaten verbindlich; denn er verletzte insbesondere nicht die Menschenrechte und war zu dienstlichen Zwecken erteilt. Entgegen der Auffassung des Soldaten ging es in der Einzelanweisung vom 27. März 1984 nicht um den dienstlichen Einsatz von Soldaten der Bundeswehr während einer öffentlichen Veranstaltung eines privaten Vereins (siehe VMBL 1977, 226), sondern um eine besondere, außergewöhnliche Nutzung des Bundeswehr-Fliegerhorstes durch den privaten Verein. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SG mußte der Soldat den Befehl nach besten Kräften ausführen. War er der Auffassung, daß Probleme der Flugsicherung zu lösen waren, so hatte er zu veranlassen, daß die zuständigen Stellen eingeschaltet wurden. Der Befehl sah in den Strichaufzählungen zu Nr. 1 ausdrücklich die Prüfung des Vorhabens nur beispielhaft ("u.a. anhand/mit") vor. Der Senat konnte der schriftlichen Anweisung nicht entnehmen, daß darin dem Soldaten flugsicherungsspezifische Aufgaben übertragen wurden. Glaubte er, solche zu erkennen, konnte er im Hinblick auf seine Ablösung vom Flugsicherungskontrolldienst Gegenvorstellungen erheben. Das hat er nach eigener Einlassung zu Teil 2 des Befehls durch das Schreiben seines Rechtsanwalts vom 9. April 1984 auch getan. Das entband ihn aber nicht, Teil 1 des Befehls unverzüglich, vollständig und gewissenhaft auszuführen. Der Soldat hat die ihm bis 6. April 1984 gebotene erste Kontaktaufnahme mit dem Luftfahrt Verein Wildeshausen e.V. jedoch nicht durchgeführt.

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Er hat deshalb seinen Dienst schlecht erfüllt und damit gegen seine Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG sowie gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.

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Der Senat konnte dem Soldaten jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen, daß er vorsätzlich ungehorsam war, als er die Kontaktaufnahme mit dem Luftfahrt Verein W. e.V. bis 6. April 1984 unterließ.

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Für die Einlassung des Soldaten, er habe diesen Termin nicht als befohlen erkannt, sprach immerhin, daß der Gegenstand der "1. Kontaktaufnahme bis 6.04.84" in dem schriftlichen Befehl vom 27. März 1984 nicht bezeichnet war. Vielmehr konnte dieser Gegenstand nur durch die Gesamtbetrachtung der Verfügung des Kommodore vom 21. März 1984 auf dem Schreiben des Luftfahrt Verein W. e.V. mit dem schriftlichen Befehl vom 27. März 1984 festgestellt werden. Da der Soldat diese Gesamtschau nicht mit Wissen und Wollen unterließ, hat er nicht vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt. Er hat jedoch fahrlässig gehandelt, da er angesichts seines Ausbildungs- und Bindungsganges als Major zu dieser Gesamtbetrachtung fähig gewesen wäre und den insoweit klaren und konkreten Befehl mit dem darin gesetzten Termin hätte erkennen können und müssen.

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Im übrigen hat der Senat, der Einlassung des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung folgend, zu dessen Gunsten angenommen, daß er die weiteren Aufträge zu Nr. 1 des Befehls vom 27. März 1984 ausführte oder nach Rückkehr aus dem Urlaub ausführen wollte. Durch die Beauftragung eines Hauptmanns mit der Durchführung des Info-Tages am 17. April 1984 wurde der Soldat darüber hinaus mindestens durch konkludentes Handeln des Kommandeurs von der weiteren Ausführung des Befehls zu Nr. 2 entbunden, so daß ein Verstoß gegen Dienstpflichten insoweit nicht geschehen konnte.

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Insgesamt hat der Soldat durch das schuldhafte Verletzen seiner Dienstpflichten in beiden Anschuldigungspunkten nach § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen, für das er als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, verschärft haftet. Diesem Dienstvergehen kommt erhebliches Gewicht zu. Schon der Ungehorsam eines Soldaten gefährdet das Vertrauen in dessen Pflichtbewußtsein und sein dienstliches Ansehen erheblich. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee in Frage gestellt sein. Bekleidet ein auf diese Weise ungetreuer und pflichtvergessener Soldat eine Vorgesetztenstellung, gehört er darüber hinaus der Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere an, so ist er deshalb in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich. Die Truppendienstkammer hat daher zu Recht festgestellt, daß das Dienstvergehen schon vom Grundsatz her ein besonderes Gewicht besitzt. Ein Soldat, der dem Prinzip von Befehl und Gehorsam im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht uneingeschränkt folgt, versagt im Kernbereich seiner Pflichten; ein Vorgesetzter im besonderen wird dadurch in seiner für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben unabdingbaren Zuverlässigkeit erheblich eingeschränkt. Die Befürchtungen des Soldaten, durch den Befehl vom 27. März 1984 wegen seiner Ablösung vom Flugsicherungskontrolldienst und seiner noch nicht entschiedenen Beschwerden in eine Interessenkollision zu geraten, schlossen eine erste Kontaktaufnahme mit dem Luftfahrt Verein W. e.V. bis zum 6. April 1984 nicht aus. Er klammerte sich an den reinen Wortlaut der ihm übermittelten Einzelanweisung und verschloß sich den Erfordernissen des mitdenkenden Gehorsams. Durch dieses Verhalten hat er auch einen erheblichen Achtungs- und Vertrauensverlust erlitten.

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Wenngleich die Schwere des Dienstvergehens in erster Linie in dem ungehorsamen Verhalten des Soldaten begründet war, so wog doch auch sein Vorwurf der Beschwerdeunterdrückung gegenüber Oberst Ge. nicht gering. Bei diesem Angriff handelte es sich nicht nur um eine Verletzung der Form durch einen unerfahrenen Soldaten, der durch Ungeschick und ungerechte Behandlung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens in verständliche Erregung geraten war. Vielmehr überschritt der schriftlich vorgetragene, unzutreffende Vorwurf weit die Grenzen dessen, was ein der Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere angehörender Soldat einem Vorgesetzten anlasten darf. Der Soldat hat dadurch die Persönlichkeitsrechte eines Offizierkameraden in schwerwiegender Weise beeinträchtigt.

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Zu seinen Gunsten sprach jedoch, daß das Maß der Schuld insgesamt verhältnismäßig gering war. Der Soldat hat seine Pflichten in beiden Anschuldigungspunkten nur fahrlässig verletzt. Dies war ihm mildernd anzurechnen.

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Zugunsten des Soldaten war auch zu berücksichtigen, daß er in seiner langen Dienstzeit weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, daß ihm im Dezember 1979 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt worden ist und daß er bis zu seiner Ablösung vom Flugsicherungskontrolldienst ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat. Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung den Eindruck hinterlassen, daß er, nachdem seine Beschwerdeverfahren nunmehr beendet sind, in seiner weiteren Ausbildung für eine neue dienstliche Verwendung einen "neuen Anfang" gewinnen möchte.

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Unter Würdigung aller für die Maßnahmebemessung zu beachtenden Umstände (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO) war der Senat der Auffassung, daß die Gehaltskürzung, die die Kammer neben dem Beförderungsverbot verhängte, entfallen konnte. Das Beförderungsverbot, das die Kammer ohnehin in der gesetzlichen Mindestdauer von einem Jahr verhängte, hielt der Senat allerdings als Ahndung für das Fehlverhalten für erforderlich. Durch diese laufbahnhemmende Maßnahme soll der Soldat nachdrücklich an seine Pflichten gemahnt und angehalten werden, sein dienstliches Verhalten zu korrigieren, um einen neuen Anfang zu finden.

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5.

Da das Rechtsmittel teilweise Erfolg hatte, erschien es nach § 131 Abs. 2 WDO billig, den Soldaten nur mit zwei Dritteln der Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten, ein Drittel dieser Kosten aber dem Bund aufzuerlegen und diesem nach § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO auch ein Drittel der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu überbürden.

Hacker
Dr. Ehrl
Roth
Arndt
Niekisch