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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1994, Az.: LwZR 10/93

LPG; Rechtsnachfolger; Zusammenschluß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1994
Aktenzeichen
LwZR 10/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 214 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 487 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 1895-1897 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat eine LPG zusammen mit anderen LPGs eine rechtlich unselbständige kooperative Abteilung (KAP) zur Pflanzenproduktion gebildet, dieser Grund- und Umlaufmittel übertragen und wurde aus der KAP im Zusammenwirken mit den übrigen LPGs auf der Grundlage entsprechender Vollversammlungsbeschlüsse eine neue LPG (P) gegründet, so hat die Stamm LPG (T) gegen die neue LPG (P) oder deren Rechtsnachfolgerin keine Ansprüche auf Ersatz für die übertragenen Grund- und Umlaufmittel.

Tatbestand:

1

Zur Spezialisierung in der Landwirtschaft der DDR ging man 1973 dazu über, aus den Produktionsgenossenschaften die Pflanzenproduktion auszugliedern. Die LPG "S." W. gründete mit zwei weiteren LPGs die kooperative Abteilung (im folgenden: KAP) L. als rechtlich unselbständige Organisation und übertrug ihr nach Maßgabe eines Übernahmeprotokolls vom 1. Oktober 1973 Grund- und Umlaufmittel. Entsprechend einem in der Jahreshauptversammlung vom 29. Januar 1973 gefaßten Beschluß wurden Mitglieder in die KAP delegiert. In ähnlicher Weise gingen die anderen beteiligten LPGs vor.

2

Die KAP wurde 1978 - auch mit Zustimmung durch Beschluß vom 10. Februar 1978 in der Jahreshauptversammlung der LPG "S." W. - zur LPG (P) , d.h. Pflanzenproduktion, L. verselbständigt. Die Beklagte ist ihre Rechtsnachfolgerin. Die Ursprungs-LPG wurde zur LPG (T), d.h. Tierproduktion "S." W.. Sie führte noch eine Zeitlang in ihren Büchern die Übertragung der Grund- und Umlaufmittel und buchte sie später auf Weisung des Rates des Kreises aus. Der Kläger ist ihr Gesamtvollstreckungsverwalter. Er verlangt von der Beklagten Wertersatz für die übertragenen Grund- und Umlaufmittel mit einem behaupteten Ausgangswert von 694.311,24 Mark, umgestellt im Verhältnis 1:2, und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 347.155, 62 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

3

Die Klage hatte in den Instanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

I. Zur Entscheidung berufen ist der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofes, weil in den Instanzen das Kreisgericht als Landwirtschaftsgericht und der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts entschieden haben (vgl. auch Senatsurt. v. 13. Dezember 1991, LwZR 2/91, BGHR LwVG § 2, Landgerichtsurteil 1). Ob tatsächlich eine Landwirtschaftssache vorliegt und damit die sachliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte gegeben war, wird im Revisionszug nicht mehr geprüft (§ 48 Abs. 1 LwVG, § 549 Abs. 2 ZPO; BGHZ 114, 277, 279) [BGH 26.04.1991 - V ZR 53/90].

5

II. Die Revision ist unbegründet. Mit Recht verneint das Berufungsgericht unter verschiedenen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten jede Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch.

6

1. Dazu ist folgendes vorauszuschicken:

7

Die 1973 und 1978 abgeschlossenen Vorgänge, nämlich die Bildung der KAP, die Übertragung von Grund- und Umlaufmitteln und die Fortbildung in die LPG (P) , beurteilen sich nach dem damaligen Recht der DDR, nach dem sich insbesondere die Frage beantwortet, ob und welche Schuldverhältnisse zwischen den Beteiligten begründet wurden (vgl. auch Art. 232, § 1 EGBGB) und wie sich die Eigentumslage an den von der Gemeinschuldnerin übertragenen Grund- und Umlaufmitteln darstellt.

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Die beteiligten LPGs, darunter die Gemeinschuldnerin, bildeten auf der Grundlage entsprechender Vollversammlungsbeschlüsse und einer sog. Kooperationsvereinbarung die KAP als juristisch unselbständige Einrichtung (vgl. dazu auch LPG-Gesetz 1982 § 13 Abs. 4; LPG-Recht Lehrbuch, Hähnert u.a. 1976, Kap. 9; zur Entstehungsgeschichte vgl. auch Arlt, Agrarrecht, Grundriß 1979, S. 102; Dehne, AgrarR 1993, 165 ff). Die LPGs waren verpflichtet, die von der KAP benötigten Grund- und Umlaufmittel zur Verfügung zu stellen (LPG-Recht Lehrbuch, aaO., Ziff. 9.2.2.3; LPG-Recht Lehrbuch 1984, Ziff. 8.5.2.6; Ziff. 6 Abs. 2 und 9 Abs. 1 des Musterstatuts für kooperative Einrichtungen, GBl II Nr. 68, S. 781 ff, das zwar in erster Linie für rechtlich selbständige Einrichtungen galt, aber auch sinngemäß auf rechtlich unselbständige Einrichtungen anzuwenden war, vgl. Ziff. 3 des Ministerratsbeschlusses v. 1. November 1972, aaO.). Dies geschah auch im vorliegenden Fall. Die Produktionsmittel wurden zunächst gemeinschaftliches Eigentum der Trägerbetriebe, weil die KAP nicht rechtsfähig war (vgl. LPG-Recht 1984, Ziff. 8.5.2.6; Dehne, AgrarR S. 167). Die Organisationsform der KAP hatte aber lediglich Übergangscharakter und diente dazu, eine juristisch eigenständige LPG vorzubereiten (Arlt, aaO., S. 102). Sie kann im Hinblick auf die von den Trägerbetrieben gemeinsam verfolgten Zwecke als eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff BGB angesehen werden, mit der Folge, daß das Vermögen der KAP, insbesondere die übertragenen Grund- und Umlaufmittel, im Gesamthandseigentum der beteiligten LPGs stand (Dehne, aaO., S. 168).

9

Der nächste Entwicklungsschritt, nämlich die Umbildung der KAP in eine juristisch selbständige LPG der Pflanzenproduktion, war rechtlich nicht näher geregelt. Die Bildung entsprechender LPGs wird durch die vom Ministerrat der DDR beschlossenen Musterstatuten vom 28. Juli 1977 (GBl I, Nr. 26, S. 317, Sonderdruck Nr. 937) vorausgesetzt, die lediglich eine Bestimmung zur Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses derjenigen Genossenschaftsbauern in der LPG (P) enthält, die bereits in die KAP delegiert waren (vgl. Ziff. 13. 1 MSt LPG (P)). Als Schlußpunkt der staatlich verordneten Konzentration und Spezialisierung in der Landwirtschaft vollzog sich die Umwandlung auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Vollversammlungen der beteiligten LPGs und des Arbeiterkollektivs der KAP. Dementsprechend hat auch die Gemeinschuldnerin mit Vollversammlungsbeschluß vom 10. Februar 1978 der Bildung der LPG (P) zugestimmt, und diese wurde in das Register eingetragen. In diesem gemeinschaftlichen Vorgehen aller beteiligten LPGs zur Fortführung einer gemeinschaftlichen Einrichtung in der Form der LPG (P), die zu diesem Zweck gegründet wurde, liegt gleichzeitig die Vereinbarung, ihre jeweiligen Anteile an der KAP auf die neu gegründete landwirtschaftliche Genossenschaft zu übertragen, die damit Alleininhaber der bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechte wurde (vgl. BGHZ 71, 296, 299, 300 [BGH 10.05.1978 - VIII ZR 32/77];  Dehne, aaO., S. 169); dadurch erwarb sie auch Alleineigentum an den übertragenen Grund- und Umlaufmitteln. Dieser Eigentumserwerb war endgültig und unentgeltlich. Er war aus damaliger rechtlicher Sicht nur die Neustrukturierung der zwischenbetrieblichen Arbeitsteilung; die Existenz der KAP war damit beendet (vgl. dazu LPG-Recht 1984, S. 100 ff; Vermögen in der ehemaligen DDR, Arlt/Schramm Kommentar zum LwAnpG, § 22 Rdn. 78; OLG Rostock OV Spezial 9/93, S. 16; Bezirksgericht Halle, Urt. v. 6. Mai 1992, bestätigt durch Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofes v. 11. Oktober 1993, II ZR 120/92).

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Dementsprechend hat das Berufungsgericht auf der Grundlage von Zeugenaussagen festgestellt, sowohl die staatlichen Stellen als auch die Mitglieder der Stamm-LPGs seien von einer Endgültigkeit der Übertragung der Grund- und Umlaufmittel ausgegangen. Es handelt sich insoweit nur um eine abrundende Feststellung zu der nach der dargestellten Rechtslage ohnehin eingetretenen Rechtsfolge, weshalb die dazu von der Revision erhobenen Rügen auf sich beruhen können. Im übrigen begreift das Berufungsgericht die buchhaltungstechnische Behandlung (Ausbuchung) nur als Ausdruck der von ihm zutreffend dargestellten Rechtslage. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf Ziff. 30 des Musterstatuts der LPG (P), wonach die übergebenen Produktionsmittel die ökonomische Grundlage der Genossenschaft bilden, mag zwar nichts unmittelbar zur Eigentumslage aussagen, ist aber insofern von Bedeutung, als die neu gegründete LPG über genossenschaftlich-sozialistisches Eigentum verfügen mußte. Dies aber widerspricht der Annahme des Klägers, die Gemeinschuldnerin habe die Grund- und Umlaufmittel der LPG (P) nur zur Nutzung überlassen. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß die eingebrachten Bodenflächen grundsätzlich im Eigentum der Genossenschaftsbauern blieben (§ 7 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959; § 19 Abs. 1 Satz 1 LPG-Gesetz 1982). Es führt nämlich zutreffend aus, die von der KAP genutzten Vermögenswerte und die Bodennutzungsrechte seien auf die neu gebildete LPG (P) übergegangen.

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2. Vor diesem Hintergrund verneint das Berufungsgericht zu Recht den geltend gemachten Zahlungsanspruch.

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a) Es hält einen vertraglichen Anspruch über einen Wertausgleich hinsichtlich der übertragenen Vermögenswerte nicht für gegeben. Entsprechende Vereinbarungen, etwa über eine darlehensweise Überlassung oder ein sonstiges Nutzungsverhältnis, seien nicht getroffen worden. Dies greift die Revision nicht an.

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b) Es besteht auch kein Beteiligungsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten, aus dem der Kläger eventuelle Zahlungsansprüche herleiten könnte. Nur natürliche Personen konnten Mitglied einer LPG sein (§ 1 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959; Musterstatut der LPG (P) Kommentar 1980, Ziff. 13 Rdn. 2; § 1 Abs. 1 LPG-Gesetz 1982).

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c) Ist - wie dargelegt - von einem endgültigen Eigentumsübergang an den Grund- und Umlaufmitteln auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten auszugehen, so hat das Berufungsgericht zu Recht auch Wertersatzansprüche auf sachenrechtlicher Grundlage abgelehnt.

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d) Fehl geht der Versuch der Revision, nunmehr erstmals einen Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Barabfindung (§§ 40, 36, 37 LwAnpG) zu begründen. § 40 LwAnpG und die entsprechende Verweisung auf die Vorschriften zum Barabfindungsangebot bezieht sich ausschließlich auf die formwechselnde Umwandlung von kooperativen Einrichtungen, die juristische Personen sind (§ 39 Abs. 1 LwAnpG). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war aber keine kooperative Einrichtung mit Trägerbetrieben als Mitglieder (vgl. § 39 Abs. 2 LwAnpG), sondern eine LPG, in der nur natürliche Personen Mitglieder sein konnten und deren Formwechsel nach §§ 23 ff LwAnpG zu beurteilen ist. Die §§ 39, 40 LwAnpG betreffen nur diejenigen kooperativen Einrichtungen, die bei Erlaß des Gesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 13 Abs. 3 LPG-Gesetz 1982) existierten. Die LPG (P) L. ist zwar aus einer KAP hervorgegangen; dieser 1978 abgeschlossene Vorgang kann aber nicht nach dem erst 1990 erlassenen Landwirtschaftsanpassungsgesetz beurteilt werden.

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e) Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bereicherung an (vgl. MünchKomm-BGB Zivilrecht im Einigungsvertrag, Ergänzungsband Rdn. 65; Staudinger/Rauscher, BGB, 12. Aufl., Art. 232, § 1 EGBGB Rdn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., Art. 232, § 1 EGBGB Rdn. 3). Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall §§ 356, 357 ZGB oder § 812 Abs. 1 BGB anzuwenden sind. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Übertragung der Grund- und Umlaufmittel nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Die beteiligten LPGs waren entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung verpflichtet, zur Durchführung der Aufgaben der KAP die erforderlichen Grund- und Umlaufmittel zur Verfügung zu stellen. Der Eigentumsübergang auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhte auf den Vollversammlungsbeschlüssen der beteiligten LPGs, die zur Umbildung der KAP in eine selbständige LPG führten und deren endgültiges Eigentum begründeten.

17

Soweit die Revision einen Wegfall des rechtlichen Grundes annehmen möchte und insoweit auf § 69 Abs. 2 LwAnpG verweist, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die 1973 und 1978 abgeschlossenen Vorgänge verlieren nicht ihre Rechtsgrundlage, weil mit Inkrafttreten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes die einschlägigen Vorschriften des LPG-Rechts "nicht mehr anzuwenden sind". Es geht nicht an, die auf staatlicher Lenkung beruhende Spezialisierung der Landwirtschaft nachträglich ohne spezielle gesetzliche Regelung als unwirksam zu behandeln (vgl. auch Art. 19 Einigungsvertrag). Dies gilt auch für die im Rahmen geltenden LPG-Rechts gefaßten kooperationsrechtlichen Beschlüsse der LPG. Auch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz hat insoweit die im Zuge der Spezialisierung getroffenen Maßnahmen nicht rückgängig gemacht. Es hat vielmehr die auf der Grundlage früherer KAPs entstandenen LPGs der Tier- und Pflanzenproduktion in dem Zustand berücksichtigt, in dem sie sich bei Inkrafttreten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes befanden; Ausgleichsansprüche irgendwelcher Art zwischen den beteiligten LPGs hat es nicht vorgesehen. Zwar wurde bei Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (Gesetz zur Änderung des LwAnpG v. 3. Juli 1991, BGBl I 1991, S. 1410) erwogen, eine Auseinandersetzung der in die Genossenschaften der Pflanzenproduktion eingebrachten Vermögen zu regeln. Aus Gründen der Praktikabilität wurde aber davon Abstand genommen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und Forsten, BT-Drucks. 12/404, S. 17; Feldhaus, LwAnpG 1991, S. 47). Es verblieb bei der Regelung in § 44 Abs. 2 LwAnpG. Aus dieser Vorschrift folgt mittelbar, daß der Gesetzgeber die zur Bildung einer LPG (P) führenden Vorgänge, insbesondere auch die Übertragung der Bodennutzung, nicht rückgängig machen wollte und alle Mitglieder einer LPG auf Ansprüche gegen diejenige Produktionsgenossenschaft verwies, der sie bei Erlaß des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angehörten, unabhängig davon, in welcher LPG die Bodennutzung erfolgte.

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Diese Regelung zeigt im übrigen, daß die Zubilligung von Wertersatzansprüchen zwischen den Stamm-LPGs und der neu gebildeten LPG (P) das System der Abfindungsregelung im Landwirtschaftsanpassungsgesetz empfindlich stören und zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Die LPG (P) hat nicht nur übertragene Grund- und Umlaufmittel übernommen, sondern z.B. auch die Mitgliedschaftsverpflichtungen der delegierten Genossenschaftsmitglieder. Deren Abfindungsansprüche hängen eng von der Höhe des Eigenkapitals der LPG ab (§ 44 Abs. 1 LwAnpG). Müßte sie die Grund- und Umlaufmittel nach dem Wert bei der Übergabe an die KAP ersetzen, würde dies zu einer empfindlichen Entwertung der Mitgliedschaftsansprüche der mit Gründung der LPG (P) übernommenen Mitglieder führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.