Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1994, Az.: BLw 73/93
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft; Genossenschaftsbauer; Nichtzustandekommen eines Grundstückskaufvertrages; Schadenersatzanspruch; Mangelndes Vorkaufsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1994
- Aktenzeichen
- BLw 73/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 42 Abs. 2 LAnpG
Fundstellen
- LM H. 10 / 1994 § 42 LwAnpG Nr. 2
- MDR 1994, 630 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 287 (amtl. Leitsatz)
- VIZ 1994, 353
- WM 1994, 1080-1082 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Macht ein Genossenschaftsbauer aus seiner behaupteten Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtzustandekommens eines Kaufvertrages über ein nach § 42 II LwAnpG beanspruchtes Grundstück geltend, so handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Landwirtschaftanspassungsgesetz.
2. Wurde ein in der ursprünglichen - ungeteilten - LPG begründetes Mitgliedschaftsverhältnis nach der Teilung in der LPG (T) fortgesetzt, steht dem Genossenschaftsbauern bei der Verwertung des Vermögens der LPG (P) ein Vorerwerbs- oder Vorkaufsrecht nicht zu.
Gründe
I. Die Antragstellerin war Mitglied der LPG Tr..Diese wurde 1973 in die LPG T. (T) und die LPG P. (P), die Antragsgegnerin, aufgeteilt. Die Antragstellerin war in der LPG (T) tätig. Beide Genossenschaften befinden sich in Liquidation. Ihre Grundstücke und Inventarbeiträge hat die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zurückerhalten. Um die Rentabilität ihres hiermit eingerichteten landwirtschaftlichen Betriebs zu sichern, wollte sie von der Antragsgegnerin rund 22 ha Land erwerben. Die Antragsgegnerin hat ihr am 5. April 1991 schriftlich bescheinigt, daß sie, die Antragstellerin, von ihr "22 ha Wiese und Ackerland in den nächsten drei Wochen käuflich erwerben wird" und berechtigt ist, diese Flächen schon heute zu bewirtschaften. Zu der für den 19. April 1991 vorgesehenen Protokollierung eines Kaufvertrages über einen Teil der Fläche, nämlich das Grundstück in W. , Flur 1, Flurstück 142/1, in einer Größenordnung von 7, 9966 ha kam es nicht, weil die Eigentumsverhältnisse an diesem Grundstück ungeklärt waren und die Gemeinde das Grundstück erwerben sowie als Gewerbefläche ausweisen wollte. Mit Vertrag vom 22. Mai 1991 erwarb die Antragstellerin schließlich eine Fläche von 5, 6 ha.
Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen,
1. daß der Antragstellerin ein Vorerwerbsrecht an dem Grundstück in W., LGB 338, Flur 1, Flurstück 142/1 zusteht,
2. daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Antragstellerin dadurch entsteht, daß wegen des Nichtzustandekommens eines Kaufvertrages der wieder eingerichtete Landwirtschaftsbetrieb aufzugeben ist,
3. daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die auf dem unter 1. genannten Grundstück aufgestellten Schilder zum Ausweis des Grundstücks als Gewerbegebiet entfernen zu lassen.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag zu 2 hinsichtlich des materiellen Schadens stattgegeben und die Anträge im übrigen zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Feststellungsantrag unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als
1. das Gericht hinsichtlich des Feststellungsausspruchs "offensichtlich lediglich auf zu zahlenden Schadensersatz abstellt, die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Kaufvertrages jedoch nicht prüft oder gar entscheidet",
2. der Antrag zu 1 zurückgewiesen wurde.
Mit einem weiteren Schriftsatz beantragt sie, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, an sie 17 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zu den Bedingungen zu veräußern, wie sie zum Zeitpunkt der erteilten Bescheinigung vom 5. April 1991 über den käuflichen Erwerb von 22 ha Wiese und Ackerland vorlagen.
II. 1. Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft.
Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung handelt es sich auch insoweit um eine Streitigkeit "aus" dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Sinne von § 65 LwAnpG, als die Antragstellerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin beantragt hat. Die Bestimmung ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes eng auszulegen und auf solche Streitigkeiten beschränkt, deren materielle Grundlage unmittelbar in diesem Gesetz geregelt ist (BGHZ 118, 179; Senatsbeschl. v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188; Senatsbeschl. v. 23. November 1993, BLw 88/93, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Senat hat daher eine Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nach § 65 Satz 1 LwAnpG verneint für Ansprüche aus den sogenannten Kreisverträgen (Beschl. v. 30. April 1992, BLw 5/92, AgrarR 1992, 204; v. 14. Oktober 1993, BLw 43/93, zur Veröffentlichung vorgesehen), für Streitigkeiten in bezug auf ein Arbeitsverhältnis zu einer LPG (Senatsbeschlüsse v. 30. April 1992, BLw 5/92, aaO und v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188) sowie in bezug auf die Rückforderung geleisteter Inventarbeiträge von einem ehemals "Volkseigenen Gut" (VEG; Senatsbeschl. v. 23. November 1993, BLw 88/93, zur Veröffentlichung bestimmt). Dagegen ist ein vom Gesamtvollstreckungsverwalter verfolgter Anspruch auf Rückgewähr bereits ausgezahlter Inventarbeiträge vor dem Landwirtschaftsgericht geltend zu machen, weil die Begründetheit dieses Anspruchs davon abhängt, ob das in Anspruch genommene LPG-Mitglied eine Abfindung nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beanspruchen kann (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 26/92, AgrarR 1993, 88). Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - ein Genossenschaftsbauer aus seiner behaupteten LPG-Mitgliedschaft einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtzustandekommens eines Kaufvertrags über ein nach § 42 Abs. 2 beanspruchtes landwirtschaftliches Grundstück geltend macht, weil die Begründetheit dieses Anspruchs auch davon abhängt, ob dem Antragsteller nach § 42 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG ein Vorerwerbsrecht zusteht oder er das ihm nach Satz 2 eingeräumte Vorkaufsrecht nicht mehr ausüben kann.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Der Feststellungsausspruch ist schon deswegen aufzuheben, weil er nicht hinreichend bestimmt ist. Der Antrag genügt nicht den Anforderungen an die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 252 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil er das Grundstück nicht näher bezeichnet, auf das sich die behauptete Verkaufsverpflichtung der Antragsgegnerin bezieht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Streitgegenstand hinreichend zu individualisieren. Dazu gehört bei einem auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung gerichteten Antrag, das Schadensereignis so genau zu beziffern, daß sich ohne Schwierigkeiten beurteilen läßt, worauf sich der prozessuale Anspruch bezieht. Da das Landwirtschaftsgericht dies übersehen hat und der Mangel in der Tatsacheninstanz noch behoben werden kann, kommt eine Abweisung des Antrags durch den Senat nicht in Betracht. Die Sache ist vielmehr an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen (MünchKomm-ZPO/Walchshöfer, § 565 Rdn. 19).
Dieses wird bei der anderweiten Verhandlung zu berücksichtigen haben, daß dem Feststellungsantrag dagegen nicht auch das erforderliche rechtliche Interesse fehlt, wie die Rechtsbeschwerde meint. Dieses liegt schon dann vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiß sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung stellt dagegen keine Verfahrensvoraussetzung dar, sondern gehört zur materiellen Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs (BGH, Urt. v. 23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707). Daß der Nichtabschluß eines Kaufvertrages über die beanspruchte landwirtschaftliche Nutzfläche einen künftigen Schaden zur Folge haben kann, begegnet keinen Bedenken.
Fehlerhaft ist die Annahme, die Antragsgegnerin sei aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß zum Schadensersatz verpflichtet. Die zugrundeliegende Feststellung, daß die Bescheinigung vom 5. April 1991 der Antragstellerin einen Vertragsabschluß als sicher in Aussicht gestellt habe, steht in Widerspruch zu der Ansicht, daß die Bescheinigung jedenfalls in bezug auf das Flurstück 142/1 keine Absichtserklärung beinhalte. Denn dieses Grundstück war unstreitig in der von der Antragstellerin beanspruchten Gesamtfläche von noch rd. 17 ha mit enthalten. Hinzu kommt, daß ein auf den Abbruch von Vertragsverhandlungen gestützter Ersatzanspruch nur den Vertrauensschaden erfaßt und die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht festgestellt sind. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht es für eine Haftung nicht aus, daß der Verhandlungspartner den Vertragsschluß als sicher hingestellt hat. Erforderlich ist vielmehr, daß er das Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages in schuldhafter Weise herbeigeführt oder unterhalten hat (BGHZ 92, 164, 175 m.w.N.).
Eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens kann im Ergebnis derzeit auch nicht aus anderen Gründen angenommen werden. Zwar ist es denkbar, daß die Antragsgegnerin unabhängig von einem Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen deswegen zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil der Antragstellerin entweder ein Vorerwerbsrecht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG oder ein Vorkaufsrecht nach Satz 2 dieser Bestimmung zusteht und die Antragsgegnerin insoweit schuldhaft ihre Pflichten verletzt hat. Hierzu geben aber die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nichts her.
III. 1. Die - zugelassene - Anschlußrechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nur teilweise statthaft. Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag zu 3 der Rechtsbeschwerde das Ziel verfolgt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 17 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zu veräußern, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil es sich um einen neuen Antrag handelt (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, NJW 1993, 1207).
Soweit die Antragstellerin ferner beantragt, den Feststellungsausspruch in dem angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als das Landwirtschaftsgericht "die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Kaufvertrags nicht prüft oder entscheidet", ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Schon das mit ihr verfolgte Rechtsschutzziel ist unklar. Sollte mit ihr bloß ein Element der Entscheidungsgründe des Beschlusses angegriffen werden, fehlt die erforderliche Beschwer. Bezweckt die Rechtsbeschwerde insoweit dagegen eine zusätzliche Feststellung, ist sie schon aus diesem Grund, darüber hinaus aber auch wegen mangelnder Bestimmtheit des Antrags, unzulässig.
2. Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde dagegen zulässig und begründet.
a) Die Abweisung des Feststellungsantrags zu 1 ist materiell-rechtlich fehlerhaft, weil das Landwirtschaftsgericht nur ein vertragliches Vorkaufsrecht verneint, nicht dagegen auch geprüft hat, ob der Antragstellerin nach dem anderweitigen Verkauf des Grundstücks noch ein Vorerwerbsrecht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG zusteht.
b) Die Entscheidung stellt sich insoweit auch nicht im Ergebnis aus einem anderen Grund als richtig dar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, daß die Antragstellerin nicht Mitglied der Antragsgegnerin war, weil ihr dann ein gesetzliches Vorerwerbsrecht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG nicht zustünde. Dies ist aber nicht der Fall. Zwar gehen beide Parteien davon aus, daß die Antragstellerin nicht bei der Antragsgegnerin, sondern - nach Teilung der LPG Tr. in eine LPG (P) und eine LPG (T) - bei der LPG (T) tätig war. Dies könnte dafür sprechen, daß ihr in der ursprünglichen - ungeteilten - LPG begründetes Mitgliedsschaftsverhältnis nach der Teilung in der LPG (T) fortgesetzt wurde (Ziff. 13 MSt. LPG (T) v. 28. Juli 1977, GBl Sonderdruck Nr. 937). Dem stünde nicht entgegen, daß die eingebrachten Grundstücke und Inventarbeiträge bei der Antragsgegnerin verblieben sind und von dieser zurückerstattet wurden. Denn die grundlegende Pflicht der Genossenschaftsbauern, ihren Boden für die genossenschaftliche Nutzung zur Verfügung zu stellen, wurde in der LPG T. dadurch realisiert, daß die Genossenschaft diese Flächen in der Regel an die LPG (P) zur landwirtschaftlichen Nutzung übergab (Ziff. 26 Abs. 1 MSt. LPG (T) v. 28. Juli 1977, aaO). Dies änderte jedoch nichts daran, daß die in der LPG T. tätigen Genossenschaftsbauern Mitglieder dieser Genossenschaft blieben.
Anders stellt sich die Rechtslage jedoch dann dar, wenn die Antragstellerin lediglich in die LPG (T) delegiert war, worauf die Beschwerde abstellt. Denn die Delegierung eines Genossenschaftsbauern in eine andere LPG ließ das Mitgliedschaftsverhältnis zur delegierenden LPG bestehen (LPG-Recht Lehrbuch, 1984, 229; Ziff. 25 Abs. 4 MSt. LPG (P) v. 28. Juli 1977, GBl Sonderdruck Nr. 937). Dies bedarf daher noch der Klärung.
IV. Nach alledem hat der angefochtene Beschluß in dem genannten Umfang keinen Bestand und ist die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 34 Abs. 2 Satz 1 LwVG, § 20 Abs. 2 KostO, wobei der Senat aufgrund des unbestrittenen Vortrags der Antragsgegnerin von einem Verkehrswert der von der Antragstellerin beanspruchten Flächen in Höhe von 80.000 DM je ha ausgeht (GA 52, 67).