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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1992, Az.: BLw 26/92

Gesamtvollstreckungsverwalter; Landwirtschaftsgericht; Gesamtvollstreckungsverfahren; Inventarbeiträge; Anspruch auf Rückgewähr; Gesamtschuldner

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1992
Aktenzeichen
BLw 26/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 5 / 1993 § 44 LwAnpG Nr. 4
  • MDR 1993, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 397-398 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, A5 (Kurzinformation)
  • ZIP 1993, 238-239 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der vom Gesamtvollstreckungsverwalter verfolgte Anspruch auf Rückgewähr bereits ausgezahlter Inventarbeiträge ist vor dem Landwirtschaftsgericht geltend zu machen.

2. Inventarbeiträge, welche die Gesamtschuldnerin (LPG) innerhalb der letzten Jahre vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens an ihre Mitglieder zu Unrecht ausgezahlt hat, kann der Gesamtvollstreckungsverwalter wieder zurückfordern.

Gründe

1

I. Der Beteiligte zu 2 war Mitglied der Gemeinschuldnerin. Diese beschloß in nicht beschlußfähiger Mitgliederversammlung am 21. Februar 1991 die Auszahlung der Inventarbeiträge und zahlte am 1. März 1991 dem zu dieser Zeit ihr noch als Mitglied angehörenden Beteiligten zu 2 9. 975 DM aus. Mit Schreiben vom 4. März 1991 kündigte die Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 2 zum 25. März 1991. Mit Schreiben vom 12. August 1991 teilte dieser der Gemeinschuldnerin mit, er nehme die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 25. März 1991 zum Anlaß, "daß von diesem Tag an auch meine Mitgliedschaft ... beendet ist". Am 30. September 1991 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1 zum Gesamtvollstreckungsverwalter ernannt. Dieser verlangt nunmehr von dem Beteiligten zu 2 den ausgezahlten Betrag zurück mit der Behauptung, daß die Gemeinschuldnerin schon bei der Auszahlung überschuldet war.

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Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde.

3

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.

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Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß das Landwirtschaftsgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Denn die Zulassung allein macht die Rechtsbeschwerde noch nicht zulässig. Vielmehr müssen auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegeben sein (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1963 - V BLw 29/62 - RdL 1963, 90, 91). Eine Entscheidung, die vom Gesetz her nicht der Rechtsbeschwerde unterliegt, kann mit ihr auch bei - irriger - Zulassung nicht angefochten werden (vgl. zur Revision BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IV b ZR 5/86 - NJW 1988, 49, 50). Eine unzulässige Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht (BGHZ 2, 396, 399).

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Die Rechtsbeschwerde ist jedoch deswegen statthaft, weil sie eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 3. Juli 1991 (LwAnpG) betrifft, wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend angenommen hat.

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Allerdings findet der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des am 1. März 1991 ausgezahlten Inventarbeitrags seine Rechtsgrundlage nicht in dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, sondern in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Gesamtvollstreckungsordnung in Verbindung mit § 37 Konkursordnung, der wegen einer entsprechenden Regelungslücke in der für das neue Bundesgebiet geltenden Gesamtvollstreckungsordnung ergänzend heranzuziehen ist (vgl. Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, Köln 1991, S. 504). Gleichwohl handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, weil die Begründetheit des Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Inventarbeiträge im wesentlichen davon abhängt, ob der Beteiligte zu 2 als früheres LPG-Mitglied eine Abfindung nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zu beanspruchen hat. Geht es aber schwerpunktmäßig um einen Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, kann es für die sachliche Zuständigkeit nicht darauf ankommen, ob eine solche Abfindung eingeklagt oder zurückgefordert wird. Für beide Ansprüche ist das Landwirtschaftsgericht in gleicher Weise zur Entscheidung berufen (vgl. BezG Magdeburg, ZiP 1992, 1510, 1512).

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III. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

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Der Beteiligte zu 2 ist zur Rückzahlung des Inventarbeitrages verpflichtet, weil der Beteiligte zu 1 die Auszahlung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Gesamtvollstreckungsordnung wirksam angefochten hat. Die Auszahlung stellt die unentgeltliche Übertragung eines Vermögenswertes dar, weil eine entsprechende Schuld der Gemeinschuldnerin nicht bestand, die Auszahlung also ohne Gegenleistung (Befreiung von einer Verbindlichkeit) erfolgte.

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Nach dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen (§ 27 Abs. 2 LwVG, § 561 ZPO) tatsächlichen Vorbringen erster Instanz war der Beteiligte zu 2 im Zeitpunkt der Auszahlung noch Mitglied der Gemeinschuldnerin. Seine Mitgliedschaft endete erst aufgrund der in seinem Schreiben vom 12. August 1991 enthaltenen Kündigung Mitte November 1991 (§ 43 Abs. 2 LwAnpG). Als Mitglied der Gemeinschuldnerin hatte er weder aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 21. Februar 1991 noch nach dem Gesetz einen Anspruch auf Auszahlung seines Inventarbeitrages. Der Beschluß der Mitgliederversammlung über die Auszahlung der Inventarbeiträge war schon deshalb unwirksam, weil die Gemeinschuldnerin zu dieser Zeit bereits überschuldet war. Ein gesetzlicher Anspruch war ebenfalls nicht gegeben, weil der Beteiligte zu 2 noch Mitglied der LPG war und ein allein in Betracht kommender Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG a.F. die Beendigung der Mitgliedschaft sowie ein Aktivvermögen der LPG voraussetzte. Hieran hat das Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 3. Juli 1991 (BGBl I, S. 1418) nichts geändert (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1992, IX ZR 159/92IX ZR 159/92, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

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Damit hat die Gemeinschuldnerin im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Gesamtvollstreckungsordnung einen Vermögenswert unentgeltlich auf den Beteiligten zu 2 übertragen (Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1992, S. 219). Denn für die Frage der Entgeltlichkeit kommt es im wesentlichen auf den objektiven Sachverhalt an. Für einen hiervon abweichenden Irrtum der Gemeinschuldnerin (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1990, IX ZR 29/90, WM 1991, 112, 114) enthält der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Dasselbe gilt für einen Sitten- oder Gesetzesverstoß der Gemeinschuldnerin im Sinne des § 817 Satz 2 BGB oder für eine positive Kenntnis der Rechtslage im Sinne des § 814 BGB, welche einen Rückforderungsanspruch - sofern nicht § 242 BGB entgegensteht (BGHZ 111, 308, 312) [BGH 31.05.1990 - VII ZR 336/89] - ausschlössen (BGH, WM 1991, 112, 113, 115).

11

Ob dem - inzwischen ausgeschiedenen - Beteiligten zu 2 wenigstens jetzt nach einem Zufluß von Mitteln im Gesamtvollstreckungsverfahren ein Abfindungsanspruch zustünde, ist unerheblich, weil er mit einem solchen Anspruch im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht aufrechnen könnte (§ 55 Nr. 1 KO entsprechend). Denn der Beteiligte zu 2 hätte einen derartigen Anspruch erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erworben. Auch ist der Rückgewähranspruch erst nach der Eröffnung entstanden (BGH aaO. S. 115).

12

Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zurückzuweisen.