Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1992, Az.: IX ZR 159/92
Insolvenzverfahren; LPG; Abfindungsanspruch; Inventarbeiträge; Gesamtvollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1992
- Aktenzeichen
- IX ZR 159/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 3 GesO
Fundstellen
- BGHZ 120, 61 - 67
- MDR 1993, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 398-400 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1993, 211-213 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 36-38 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1992, 1785-1787 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer LPG können deren Mitglieder nicht Feststellung eines Abfindungsanspruchs für eingebrachte Inventarbeiträge zur Gesamtvollstreckungstabelle verlangen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Mitglied der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) "Völkerfreundschaft" W. Als er im Jahre 1968 der Rechtsvorgängerin dieser LPG beitrat, brachte er ein Inventar im Werte von 22.281 Mark der DDR ein.
Mit Schreiben vom 14. September 1990 forderte er die LPG zur Rückzahlung dieses Beitragswertes in DM auf. Die LPG ist mit ca. 5,8 Mio DM überschuldet. Am 31. Oktober 1990 ordnete das KrG Erfurt die Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen an und bestellte den Beklagten zum Verwalter. Der Kläger hat eine Forderung von 22.281 DM angemeldet, die der Beklagte im Prüfungstermin bestritten hat.
Der Kläger hat bei dem für die Gesamtvollstreckung zuständigen Gericht Klage auf Feststellung seiner Forderung zur Tabelle erhoben. Kreisgericht und Bezirksgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht - dessen Urteil in ZIP 1992, 881 veröffentlicht ist - sieht für das geltend gemachte Begehren keine Rechtsgrundlage. Nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes seien Vermögensauseinandersetzungen in der LPG an die Beendigung der Mitgliedschaft geknüpft. Da die Mitgliederversammlung die Auflösung der LPG nicht beschlossen habe, gehöre der Kläger ihr weiterhin an; ein Anspruch auf Rückzahlung des Inventarbeitrags sei nicht entstanden. Dieses Ergebnis verstoße nicht gegen Art. 3, 14 Abs. 3 GG, weil die Einbringung des Inventarbeitrags bei Eintritt in die LPG den damaligen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe und das Grundgesetz für das frühere Territorium der DDR erst seit dem 3. Oktober 1990 gelte.
II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Kläger kann Feststellung eines Abfindungsanspruchs zur Gesamtvollstreckungstabelle nicht verlangen.
1. Mitgliedschaftsrechte der Teilhaber begründen im Konkurs der Personen- und Kapitalhandelsgesellschaften sowie der Genossenschaften keine Konkursforderungen. Die Gesellschafter und Genossen können ihre aktiven Kapitalanteile nicht als Konkursforderungen anmelden und erst recht nicht als vorab zu befriedigende Ansprüche geltend machen, weil sich aus diesem Vermögen die Haftungsmasse zusammensetzt, die zur Befriedigung der Gläubigeransprüche zur Verfügung steht (allgemeine Meinung: vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rdnr. 18; Kilger, KO 15. Aufl. § 3 Anm. 3; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 3 Rdnr. 29, Vorbem. D 28 vor § 207).
2. Obwohl die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach Art. 46 Abs. 1 DDR-Verfassung (DDR-Gesetzbl. 1968 I 213), § 1 Abs. 1 Satz 1 LPG-Gesetz 1982 (DDR-Gesetzbl. I 443) "freiwillige Vereinigungen" von Bauern, Gärtnern und anderen Bürgern zur gemeinsamen Produktion darstellten und auch dazu dienen sollten, die materiellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu befriedigen, sind sie mit den oben genannten Gesellschafts- und Genossenschaftsformen nicht ohne weiteres vergleichbar. Die LPG war eine im Bereich der sogenannten sozialistischen Staaten typische Rechtsform. Sie beruhte wesentlich auf der in der ehemaligen DDR geltenden Staatsform und Wirtschaftsordnung (vgl. Art. 46 DDR-Verfassung), war untrennbar mit dem dortigen System der gelenkten Planwirtschaft verbunden und bildete ein wichtiges Instrument zur Bewirtschaftung des sozialistischen Eigentums. Im Widerspruch zur gesetzlichen Begriffsbestimmung waren nicht alle Mitglieder freiwillig beigetreten. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, er habe sich nur auf erheblichen politischen Druck hin der LPG angeschlossen, weil er im Falle des Widerstands mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteilen habe rechnen müssen. Gerade die in einem Rechtsstaat selbstverständliche Voraussetzung, daß niemand gegen seinen Willen einer Gesellschaft oder Genossenschaft beitreten muß, galt daher in der Praxis für die LPG nicht. Schon von daher können auch im Bereich des Insolvenzrechts die ansonsten für Personenvereinigungen geltenden Grundsätze nicht unbesehen auf die LPG übertragen werden.
3. Indessen sind die für die LPG aus Entstehungsgeschichte und Rechtsform abzuleitenden Besonderheiten nicht geeignet, eine Forderung des einzelnen Mitglieds auf Rückzahlung des Inventarbeitrags im Gesamtvollstreckungsverfahren zu begründen. Vielmehr bildet das in die Genossenschaft eingebrachte Vermögen auch hier die Haftungsmasse, die den Gläubigern zur Verfügung stehen muß und daher nicht zurückgefordert werden kann.
a) An den vom Kläger bei seinem Eintritt eingebrachten Inventarstücken entstand mit der Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung genossenschaftliches Eigentum (§ 13 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959, DDR-Gesetzbl. I 577). Durch § 12 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (DDR-Gesetzbl. I 517) wurden die Pflichtinventarbeiträge in Ergänzung des LPG-Gesetzes unverteilbares genossenschaftliches Eigentum. Diese Regelung übernahm § 25 Abs. 3 Satz 2 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 (DDR-Gesetzbl. I 443), der durch das Änderungsgesetz vom 6. März 1990 (DDR-Gesetzbl. I 133) ersatzlos aufgehoben wurde. Damit war lediglich das Verbot der Verteilung des Inventars - also auch der Rückgabe an das Mitglied - beseitigt; die Inventarbeiträge blieben jedoch unverändert genossenschaftliches Eigentum.
Erstmals das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 (DDR-Gesetzbl. I 642) sah die Wiederherstellung des Privateigentums an Grund und Boden und der darauf beruhenden Bewirtschaftung vor. Es räumte dem Mitglied das Recht ein, seine Mitgliedschaft zu kündigen (§ 43 Abs. 1), und begründete - unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung und des vom Mitglied erbrachten Anteils an der Wertschöpfung durch Arbeit - einen Anspruch auf Rückerstattung des eingebrachten Vermögens (§ 44 Abs. 2). Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der seit dem 7. Juli 1991 geltenden Fassung (LwAnpG 1991, BGBl I 1418) gewährt ausscheidenden Mitgliedern einen Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung, bei dessen Ermittlung zwar von den Inventarbeiträgen ausgegangen, zugleich aber die Höhe des noch vorhandenen Eigenkapitals berücksichtigt wird (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Im Falle der Auflösung und Abwicklung der LPG hat ebenfalls eine Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44 zu erfolgen (§ 42 Abs. 1 Satz 1).
b) Aus der gesetzlichen Neuregelung folgt entgegen der Meinung der Revision dagegen nicht, daß dem einzelnen Mitglied im Insolvenzfall wegen der geleisteten Inventarbeiträge eine Forderung zur Tabelle oder gar ein gemäß § 13 GesO vorab zu begleichender Anspruch zusteht.
Nach § 49 Abs. 3 LwAnpG 1990 hat der Ausgeschiedene keinen oder keinen vollen Anspruch auf Rückerstattung, wenn das Vermögen der LPG zur Deckung der Schulden nicht ausreicht. Das nunmehr geltende Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1991 hat keine dem Mitglied günstigere Regelung getroffen. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG 1991 stellt der Wert der Beteiligung des einzelnen Mitglieds einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar. Da das Gesetz zudem eingehend die Auflösung der LPG, ihre Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft sowie die dann entstehenden Forderungen der Mitglieder regelt, Sonderbestimmungen für die Insolvenz jedoch fehlen, ist damit hinreichend deutlich gemacht, daß dort die Beteiligung des Mitglieds am Vermögen der LPG den Gläubigern ebenso zur Verfügung steht wie Eigenkapital im Gesellschafts- und Genossenschaftskonkurs.
c) Dieser Auffassung ist ersichtlich auch der Gesetzgeber selbst. Eine Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages mit dem Ziel, die vorrangige Befriedigung für Inventarbeiträge zu normieren, wurde gerade damit begründet, die geltende Rechtslage führe im Umfang des eingebrachten Vermögens zu einer persönlichen Haftung der Mitglieder (BT-Drucks. 12/161 S. 13). Dieser Reformvorschlag wurde indes aufgrund rechtssystematischer Bedenken verworfen. Auch das Schrifttum verneint Ansprüche, wie sie diesem Rechtsstreit zugrundeliegen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur GesO 2. Aufl. § 12 Rdnr. 33 bis 36; Smid, GesO Arbeitsbuch S. 128 f; Feldhaus RdL 1992, 29; Schweizer DtZ 1991, 279, 281 f; vgl. auch KrG Neuruppin ZIP 1992, 963).
4. Der Kläger hat nicht behauptet, im Schreiben vom 14. September 1990, mit dem er erstmals einen Rückzahlungsanspruch geltend machte, die Mitgliedschaft in der LPG gekündigt zu haben. Er hat auch im Prozeß dem Hinweis des Beklagten, daß er noch Mitglied der LPG sei, nicht widersprochen. Letztlich kann die Frage auf sich beruhen; denn der Anspruch bestände auch dann nicht, wenn der Kläger damals wirksam gekündigt hätte. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG 1990 hatte der Kläger wegen der Überschuldung der LPG keinen Abfindungsanspruch. An dieser Rechtslage hat sich durch das LwAnpG 1991 nichts geändert (vgl. auch KrG Neuruppin ZIP 1992, 963).
5. Die dagegen von der Revision erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch.
a) Es verstößt nicht gegen Art. 14 GG, daß die Mitglieder der LPG im Gesamtvollstreckungsverfahren mit dem eingebrachten Vermögen haften. Für die mit der Einbringung des Inventars nach dem damals geltenden Recht der DDR wirksam gewordene Enteignung ist die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht verantwortlich, weil sich ihre Staatsgewalt damals auf das Gebiet der DDR nicht erstreckte (vgl. BVerfGE 84, 90, 122). Einer eventuell aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgenden Verpflichtung, dafür eine angemessene Entschädigung zu gewähren, ist der Gesetzgeber dadurch gerecht geworden, daß er dem Mitglied im Falle des Ausscheidens aus der LPG durch Kündigung sowie bei Auflösung oder Umwandlung der LPG grundsätzlich einen Abfindungsanspruch, der auch den Wert der erbrachten Inventarbeiträge berücksichtigt, einräumt (vgl. §§ 36, 42 - 44, 49 LwAnpG 1991). Gerade bei der Regelung solcher Leistungen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsrahmen (vgl. BVerfGE 84, 90, 125 ff), der nicht dadurch überschritten ist, daß die Mitglieder bei Überschuldung der LPG den ihnen am Gesamtvermögen zustehenden Anteil zur Befriedigung der Gläubigerforderungen zur Verfügung stellen müssen. Allein der Umstand, daß der Zusammenschluß zur LPG nicht auf freiwilliger Basis erfolgt, läßt es nicht sachwidrig erscheinen, Vermögensanteile ihrer Mitglieder in der Insolvenz ähnlich wie diejenigen der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu behandeln. Würden Abfindungsansprüche wegen geleisteter Inventarbeiträge auch im Falle der Überschuldung der LPG berücksichtigt, müßten die durch die Insolvenz ohnehin geschädigten Gläubiger einen erheblichen zusätzlichen finanziellen Nachteil hinnehmen. Zwingende Gründe, den hier zwischen den Mitgliedern der LPG und deren Gläubigern bestehenden Interessenkonflikt zu Lasten der letzteren zu lösen, sind nicht ersichtlich. Die gesetzliche Regelung beruht daher auf vertretbaren, mit Art. 14 GG vereinbaren Erwägungen.
b) Auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur dann vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so wesentlich sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 9, 124, 129 f; 15, 167, 201; 23, 12, 24 f; 25, 269, 292 f; 48, 227, 234 f). Dabei ist dem Gesetzgeber weitreichende Gestaltungsfreiheit gegeben. Sein Spielraum endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder die Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerfGE 23, 25; 75, 108, 157; 79, 223, 236; 83, 89, 107 f). In diesem Sinne beruht die Entscheidung, in der Insolvenz den Gläubigeransprüchen den Vorrang einzuräumen, auf sachlich vernünftigen Gründen. Der Hinweis des Klägers darauf, daß manche Mitglieder der LPG keine Inventarbeiträge aufbringen mußten, führt ebenfalls nicht weiter; denn aus dieser Ungleichbehandlung in der früheren DDR läßt sich keine zwingende Verpflichtung des Bundesgesetzgebers herleiten, den Schutz der Gläubiger den vermögensrechtlichen Interessen derjenigen, die Inventarbeiträge geleistet haben, unterzuordnen.