Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1974, Az.: VI ZR 121/73
„Nacktaufnahmen“

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten, Verletzung des Rechts am eigenen Bild sowie des Persönlichkeitsrechts; Anforderungen an eine urheberrechtsschutzfähige Leistung; Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung von Nacktaufnahmen; Anerkennung der "Grundrechtsmündigkeit"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1974
Aktenzeichen
VI ZR 121/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12079
Entscheidungsname
Nacktaufnahmen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 21.03.1972
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1974, 1860-1861 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1975, 95-98 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1975, 47 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1947-1950 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Studentin Germaine B. geb. L., F., S.straße ...

Prozessgegner

Werbephotograph Charles W., D., C.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob der Eingriff in ein Persönlichkeitsgut eines Minderjährigen (hier: durch Veröffentlichung der Nacktaufnahme einer 16-Jährigen) zu seiner Rechtmäßigkeit neben der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch der Einwilligung des Minderjährigen bedarf.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 1972 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung, Verletzung des Rechts am eigenen Bild sowie Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Beklagte ist ein bekannter Fotograf. Bei Gelegenheit von Werbeaufnahmen, für welche die damals 16-jährige Klägerin Modell gestanden hatte, fertigte der Beklagte 1965 auch einige Nacktaufnahmen von der Klägerin an. Die Negative dieser Bilder händigte er später der Klägerin aus. Im Mai 1966 gab sie ihm auf seine Bitte einen Negativstreifen mit drei Bildern wieder zurück. Was dabei über die Verwendung dieser Bilder vereinbart wurde, ist streitig. Nach Darstellung der Klägerin wünschte der Beklagte eines der Bilder - das hier streitige, das die Klägerin stehend von hinten gesehen mit erhobenen Händen und mit langem, wehendem Haar zeigt - im Rahmen eines Fotowettbewerbs auf der "p." 1966, die am 1. Oktober 1966 in K. eröffnet wurde, auszustellen. Der Beklagte behauptet, die Negative seien ihm zur freien Verfügung überlassen worden.

3

Am 24. September 1966 ließ sich der Beklagte für die von ihm beherrschte Firma S.-and-S. P. GmbH, D. von der Mutter der Klägerin - die Ehe ihrer Eltern war geschieden, ihre Mutter war Inhaberin der elterlichen Gewalt - gegen Zahlung von 300 DM eine umfassende Erlaubnis zur Verbreitung und Auswertung der drei ihm überlassenen Fotos erteilen. Am 27. September 1966 teilte die Klägerin ihm schriftlich mit, sie lehne die Annahme der ihrer Mutter übergebenen 300 DM ab. Sie sei lediglich einverstanden, daß das streitige Bild auf der "p." ausgestellt werde, jede andere Art der Veröffentlichung behalte sie sich vor. Auch untersage sie, im Zusammenhang mit dem Bild ihren Namen zu nennen.

4

Das Foto stellte der Beklagte auf der "p. 1966" aus. Außerdem vertrieb er in der Folgezeit eine Schallplatte. Auf der Rückseite der Plattenhülle ist das streitige Foto der Klägerin abgebildet. Bereits auf der "p." hatte er den Vertrieb der Schallplatte durch Verteilung von Handzetteln vorbereitet, auf denen gleichfalls das streitige Bild der Klägerin wiedergegeben war. Auch als sogenanntes "Poster" vertrieb der Beklagte das Bild.

5

Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Verbreitung ihres Bildes auf Unterlassung in Anspruch. Sie begehrt ferner Auskunft und Rechnungslegung über die bisherige Verbreitung sowie die Feststellung, daß der Beklagte zur Herausgabe des durch die Verbreitung ihres Bildes erzielten Gewinns, hilfsweise zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verpflichtet sei.

6

Der Beklagte hält die Klage für unbegründet.

7

Das Landgericht hat dem Unterlassungsanspruch stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

9

Der Revision war der Erfolg zu versagen.

10

I.

Allerdings ist davon auszugehen, daß - sieht man von der Vereinbarung zwischen der Mutter der Klägerin und dem Beklagten vom 24. September 1966 ab - den Klageansprüchen, insbesondere dem Unterlassungsbegehren, nicht schon das Fehlen einer Rechts- oder Rechtsgutverletzung entgegensteht. Diese Frage erörtert das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Urheberrechts, des Rechts am eigenen Bild und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

11

1.

Rechtlich zutreffend verneint das Berufungsgericht freilich ein eigenes Urheberrecht der Klägerin an der umstrittenen Photographie.

12

a)

Nach seiner Auffassung gibt sie keine eigene urheberrechtsschutzfähige Leistung der Klägerin wider. Das Modellstehen allein in unbekleidetem Zustand und in einer Pose, von der sie nicht einmal behaupte, daß sie von ihr erdacht und an sich schon etwas Besonderes sei, könne eine künstlerische Leistung nicht erblickt werden. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.

13

b)

Immerhin läßt das Berufungsgericht es offen, ob der Beklagte der Klägerin nicht dadurch, daß er ihr später die Negative der Aufnahmen auf ihren Wunsch übergeben hat, seine urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse übertragen oder - wozu das Berufungsgericht ersichtlich neigt - auf die eigene Ausübung dieser Nutzungsrechte verzichtet hat, sodaß hiervon revisionsrechtlich auszugehen ist.

14

2.

Auch ein Recht der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) steht nach Auffassung des Berufungsgerichts an sich in Frage.

15

a)

Das gilt nach seiner Ansicht allerdings nicht für die Zeit bis zu den Presseveröffentlichungen über den anhängigen Rechtsstreit. Für diesen Zeitraum nimmt das Berufungsgericht an, die Klägerin sei auf dem Bild nicht erkennbar gewesen. Damit folgt es der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, nach welcher der Begriff des "Bildnisses" die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraussetzt (BGHZ 26, 349, 351 = "Herrenreiter"; BGH Urteil vom 17. November 1960 - I ZR 87/59 - "Familie Schölermann" - NJW 1961, 558; Urteil vom 10. November 1961 - I ZR 78/60 - "Hochzeitsbild" = GRUR 1962, 211; Urteil vom 9. Juni 1965 - I b ZR 126/63 - "Spielgefährtin I" = NJW 1965, 2148, 2149; Urteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 - "Liebestropfen" = NJW 1971, 698, 699).

16

In tatrichterlicher Würdigung gelangt das Berufungsgericht zur Überzeugung, daß aus dem Bild weder unmittelbar noch an Hand von Begleitumständen auf die Identität der Klägerin mit der abgebildeten Person geschlossen werden könne. Das wird von der Revision ohne Erfolg mit dem Hinweis bekämpft, zumindest für Bekannte der Klägerin biete das auf der Innenseite der Schallplattenhülle wiedergegebene Foto von der Enthüllung einer Loreley-Statue in St. Goar eine Möglichkeit zur Identifizierung. Dieses Foto gibt eine Szene aus einem vom Beklagten gedrehten Fernsehfilm wieder. Neben der Rückenansicht der Statue, die eine unbekleidete weibliche Person darstellt, deren Haupthaar bis über die Hüften hinabreicht, ist auf ihm die Klägerin, mit dem Gesicht nach vorn, zu sehen; ihre Haare sind zu langen Zöpfen geflochten. Das Berufungsgericht setzt sich zwar nicht ausdrücklich mit diesem Argument auseinander. Das erlaubt aber nicht den Schluß, es habe diesen Umstand übersehen. Auch für ihn gelten vielmehr seine Ausführungen, daß dem auffallend langen Haar der Klägerin schon im Hinblick auf die verbreitete Verwendung von Perücken noch nicht die Eigenschaft eines Identifizierungsmerkmals beigemessen werden könne. Einen Rechtsfehler läßt diese im wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung liegende und damit dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung des Sachverhalts nicht erkennen.

17

b)

Dagegen legt das Berufungsgericht für die Zeit nach den Presseveröffentlichungen über den anhängigen Rechtsstreit zugrunde, nunmehr sei die Klägerin auf der Aufnahme erkennbar.

18

3.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht schon daran, daß keine Beeinträchtigung dieses Rechtsguts vorliegt.

19

a)

Einer Bejahung steht nicht schon entgegen, was das Berufungsgericht offen läßt, daß § 22 KunstUrhG sich als Sondervorschrift darstellt. Denn durch diese Sonderregelung wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht nicht verwehrt (vgl. BGHZ 24, 200, 208; 30, 7, 11; Urteil vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 - "Spielgefährtin II" = GRUR 1969, 301; Urteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = a.a.O.).

20

b)

Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung der Nacktaufnahme - abgesehen von der Einwilligung ("Verzicht") der Mutter der Klägerin als gesetzlichen Vertreterin zu einem solchen Eingriff - aber schon deshalb, weil die Klägerin auf dem Bild nicht erkennbar sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

21

Zwar war nach der oben dargelegten tatrichterlichen Feststellung die Klägerin zunächst nicht erkennbar. Das galt aber, worauf das Berufungsurteil selbst hinweist, nur "zunächst" (BU Bl. 33 u.), während sie seit den Presseberichten nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 33 zu II 2) identifizierbar war. Jedenfalls für den Verbietungsanspruch, der in die Zukunft gerichtet ist, muß demnach von einer Erkennbarkeit bei einer künftigen Verbreitung ausgegangen werden.

22

Auch weitere Gründe sprechen gegen die Meinung des Berufungsgerichts. Zwar wird sich der, dessen Anonymität gewahrt ist, in der Regel durch Veröffentlichungen über seine Person nicht verletzt fühlen. Damit ist aber nicht gesagt, daß in einer Veröffentlichung - hier einer Nacktaufnahme ohne Zustimmung - nicht auch dann eine Beeinträchtigung seines Fersönlichkeitsrechts liegen kann, wenn der Betroffene nicht erkennbar ist. Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und Art. 2 GG zugunsten des freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, laß der Einzelne allein zur Verfügung über die Verwendung meines Bildnisses oder seines Namens berechtigt ist. Auch wer Abbildungen eines anderen ohne Erlaubnis veröffentlicht, insbesondere aus gewerblichen Gründen, kann damit, auch wenn er dessen Namen nicht erwähnt und der Abgebildete nicht erkennbar ist, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, weil er dessen Selbstbestimmungsrecht mißachtet (BGHZ 26, 349, 355; 30, 7, 11/12; 35, 363; Urteil vom 10. November 1961 - I ZR 78/60 = LM Kunst-UrhG § 25 Nr. 5).

23

Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung des eigenen Nacktbildes, und zwar unabhängig davon, ob es eine Identifizierung des Abgebildeten erlaubt oder nicht. Es ist in einem so starken Maße dem Intimbereich verbunden, daß seine Veröffentlichung auch dann, wenn die abgebildete Person nicht erkennbar ist, ihrer freien Selbstbestimmung unterliegt. Die unbefugte Veröffentlichung des Bildes eines anderen stellt sich deshalb als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar. Hinzu kommt, daß der Betroffene stets mit der Möglichkeit einer Aufdeckung seiner Anonymität durch den Verletzer rechnen muß und damit dem Gefühl des Preisgegebenseins und der Abhängigkeit unterworfen ist. Die eigenmächtige Herbeiführung einer solchen Lage kann um der Menschenwürde und der freien, eigenverantwortlichen Persönlichkeitsentfaltung willen nicht gestattet sein (vgl. BGHZ 24, 200, 208; 27, 284, 288).

24

II.

Trotzdem verneint das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren ebenso wie die weiteren Klageansprüche, weil nach seiner Auffassung die Eingriffe des Beklagten durch die Vereinbarung zwischen ihm und der Mutter der Klägerin vom 24. September 1966 gedeckt sind.

25

1.

Hierbei legt das Berufungsgericht in erster Linie die Ansicht zugrunde, diese Vereinbarung sei rechtswirksam, insbesondere habe sie nicht der Zustimmung der Klägerin bedurft. Diese Auffassung greift die Revision an.

26

a)

Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht entgegen dem Standpunkt der Revision allerdings nicht schon die Vorschrift des § 113 BGB entgegen, nach der die Befugnis der Mutter, die Klägerin zu vertreten, geruht lieben könnte.

27

aa)

Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es sei bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift sich überhaupt auf Verträge beziehe, die ein Fotomodell nur vor Fall zu Fall, also nicht auf Dauer mit einem Fotografen abschließe. Keinesfalls sei sie aber auf Verträge anzuwenden, die sich nicht auf eine Dienstleistung, sondern lediglich auf die Nutzung eines Lichtbildnisses bezögen. Darüber hinaus habe die Klägerin auch nicht vorgetragen, von ihrer Mutter zum Abschluß von Dienstverträgen mit dem Beklagten oder anderen Fotographen ermächtigt worden zu sein.

28

bb)

Hiergegen wendet sich die Revision, jedenfalls im Ergebnis, zu Unrecht.

29

Es kann dahinstehen, ob der Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darin zu folgen ist, daß auch auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden § 113 BGB grundsätzlich anwendbar ist und daß das Vorbringen der Klägerin auch die Behauptung einer entsprechenden Ermächtigung seitens ihrer Mutter umfaßte, zumindest aber Anlaß zur Ausübung des Fragerechts bot. Denn die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung folgt bereits aus anderen Gründen. Selbst wenn die Mutter ihre Tochter, die Klägerin, zu einer Tätigkeit als Fotomodell für Werbeaufnahmen ermächtigt hat (was im Revisionsverfahren zu unterstellen ist), erstreckte sich diese Ermächtigung nicht auf das Modellstehen zu der hier streitigen Aufnahme. Hierfür bedurfte es einer besonderen Zustimmung ihrer Mutter. In der Erlaubnis zur Tätigkeit als Fotomodell für Werbeaufnahmen kann ebensowenig eine allgemeine Ermächtigung im Sinne des § 113 Abs. 4 BGB erblickt werden, die auch das Modellstehen für die hier in Rede stehende Aufnahme deckt. Dem steht schon der private Charakter entgegen, den die Nacktaufnahmen jedenfalls nach dem Vorbringen der Klägerin hatten. Auch die von ihr behauptete Unentgeltlichkeit dieser Aufnahmen sprengt den Rahmen einer Ermächtigung nach § 113 BGB (Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 113 Rdn. 4; Soergel/Hefermehl, BGB 10. Aufl. § 113 Rdn. 2).

30

b)

Im übrigen ist das Berufungsgericht der Auffassung, die Mutter der Klägerin habe die Vereinbarung vom 24. September 1966 kraft der ihr zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht ohne Zustimmung der Klägerin rechtswirksam treffen können. Hierbei geht es davon aus, daß durch die Vereinbarung zwar die Intimsphäre der Klägerin berührt worden sei, meint aber, das schließe die Vertretungsmacht der Mutter nicht aus. Auch hinsichtlich der Grundrechte und des aus ihnen herzuleitenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien die Eltern die berufenen Sachwalter des Kindes. In welchen Fällen sie zur Vertretung des Kindes nicht befugt seien, regele das Gesetz abschließend. Vor einem Mißbrauch der Vertretungsmacht sei das Kind durch die Möglichkeit eines Eingreifens des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 BGB und durch § 138 BGB, dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien, hinreichend geschützt. Eine über die bestehende gesetzliche Regelung hinausgehende Beschränkung der elterlichen Vertretungsmacht unter dem Gesichtspunkt der "Grundrechtsmündigkeit" sei abzulehnen, da sie zu unerträglicher Rechtsunsicherheit im geschäftlichen Verkehr führen würde.

31

Diesen Ausführungen tritt die Revision entgegen.

32

aa)

Die Klägerin macht mit ihrem Unterlassungsbegehren Rechte aus der (drohenden) Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild und ihres Persönlichkeitsrechts geltend. In Frage steht, ob diese Verletzung durch eine Einwilligung gerechtfertigt ist. Das Berufungsurteil ist offenbar dahin zu verstehen, daß in der vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarung der Mutter der Klägerin mit dem Beklagten eine derartige Einwilligung enthalten ist - was keinen Bedenken unterliegt - und daß diese Einwilligung der Mutter als der gesetzlichen Vertreterin zur Rechtfertigung der Eingriffe in die bezeichneten Rechte der Klägerin ausreicht, dagegen die Einwilligung der Klägerin nicht erforderlich war.

33

Demgegenüber meint die Revision, daß in einem Sachverhalt wie hier jedenfalls auch die Einwilligung der damals 16-jährigen Klägerin erforderlich sei, um einen Eingriff in ihr Recht am eigenen Bild und in das Persönlichkeitsrecht durch kommerzielle Verwertung ihres Nacktphotos zu rechtfertigen.

34

bb)

Die Auffassungen vom Inhalt der elterlichen Gewalt haben sich unter dem Einfluß des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und einer fortschreitenden Jugendemanzipation zunehmend gewandelt. Jetzt wird allgemein ihr Charakter als Pflichtrecht betont (Gernhuber, FamRZ 1962, 89), dessen Ausübung ausschließlich am Wohl des Kindes auszurichten ist. Die mit der "elterlichen Gewalt" verbundenen Befugnisse sind den Eltern, so nimmt man überwiegend an, nicht um ihrer selbst willen verliehen, sondern nur als Hilfsmittel bei der Erziehung ihrer Kinder. Daraus folgert man, daß Inhalt und Grenzen der elterlichen Gewalt zuerst vom Erziehungsziel her zu bestimmen sind. Dieses Ziel kann aber in einer vom Menschenbild der freiheitlichen, eigenverantwortlichen Persönlichkeit geprägten Rechtsordnung nur in der Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes zur Selbstverantwortlichkeit bestehen (BVerfGE 24, 119, 144 = NJW 1968, 2233; Gernhuber, FamR 2. Aufl. § 7 I 4, § 49 VI 1).

35

Eine solche an der Wertordnung des Grundgesetzes gemessene Vorstellung von Funktion und Inhalt der elterlichen Gewalt hat zu der Frage geführt, inwieweit ihre überkommene gesetzliche Ausgestaltung heute noch als verbindlich anzusehen oder wie sie in verfassungskonformer Auslegung zu verstehen ist. Im Schrifttum hat man diese Frage weithin unter dem Stichwort "Grundrechtsmündigkeit" erörtert und ist zu sehr unterschiedlichen Lösungsvorschlägen gelangt. Im einzelnen braucht zu ihnen bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht Stellung genommen zu werden. In der Rechtsprechung hat eine besondere Grundrechtsmündigkeit bisher keine Anerkennung gefunden (vgl. BGHZ 21, 352). Auch das Schrifttum äußert sich überwiegend zurückhaltend (vgl. Gernhuber FamR 2. Aufl. § 7 I m.w.Nachw.). Trotzdem sind für gewisse eng begrenzte Teilbereiche auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung eine selbständige Entscheidungsbefugnis des Minderjährigen oder ein echtes Mitspracherecht schon vor Erreichen der Volljährigkeit anerkannt worden. So hat der erkennende Senat in BGHZ 29, 33, 36 ausgesprochen, ein Minderjähriger könne unter den dortigen besonderen Umständen sogar ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters rechtswirksam in einen ärztlichen Eingriff einwilligen, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermöge. Eine entsprechende Entwicklung hat sich im Bereich der prozessualen Weigerungsrechte des Kindes vollzogen (vgl. BGHSt 14, 159, 160; 21, 303, 305 f.). Diese Entscheidungen finden ihre innere Rechtfertigung insbesondere in der Wertsteigerung, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfahren hat. Sie werden letztlich getragen von der Auffassung, die Rücksicht auf die Persönlichkeit des Minderjährigen gebiete es, ihm in bestimmten Bereichen schon vor Eintritt der Volljährigkeit einen eigenen Verantwortungsbereich einzuräumen. Neben dem individuellen Reifegrad des Jugendlichen wird es dabei insbesondere darauf ankommen, in welchem Ausmaß die in Frage stehende Maßnahme den Persönlichkeitsbereich des Minderjährigen berührt (vgl. Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlung, 1971 S. 139 f.).

36

cc)

Im jetzt zu beurteilenden Sachverhalt geht es nicht wie in BGHZ 29, 33 darum, ob der Minderjährige (die Klägerin) in die Verletzung eines ihm zustehenden Rechts allein ohne den gesetzlichen Vertreter rechtswirksam einwilligen kann, sondern darum, ob der gesetzliche Vertreter allein ohne Mitwirkung (Zustimmung) des Minderjährigen einer solchen Beeinträchtigung rechtswirksam zuzustimmen vermag.

37

Die Revision verneint die Frage auf Grund folgender Erwägungen: Die Verbreitung des in Rede stehenden Bildes greift, wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, in die Intimsphäre der Klägerin ein. Es möge durchaus sein, daß der damals 16-jährigen Klägerin die nötige Reife gefehlt habe, um selbständig über die Frage einer kommerziellen Auswertung dieses Fotos entscheiden zu können, was dafür sprechen könne, daß sie nicht ohne ihren gesetzlichen Vertreter handeln konnte, eine Frage, die sich hier nicht stellt. Trotzdem erfordere die Bedeutung, die die weitreichende Verbreitung und Verwertung des Fotos für sie als Mädchen von damals 16 Jahren hat, daß der gesetzliche Vertreter die Einwilligung hierzu grundsätzlich nicht ohne ihre Zustimmung rechtswirksam habe erteilen können. Das gebiete in einem Fall wie hier die gebotene Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin.

38

dd)

Für eine solche Beurteilung mag einiges sprechen (vgl. auch Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht 2. Aufl. S. 170/171), ohne daß der Senat aus den sogleich erörterten Gründen abschließend dazu Stellung zu nehmen braucht. Dabei wäre es durchaus erwägenswert, daß die Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen neben seiner Zustimmung die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters fordern kann (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 = LM BGB § 823 A.a. Nr. 28); darauf kommt es im jetzt zu beurteilenden Sachverhalt nicht an, weil diese Mitwirkung vorliegt. Allerdings wäre gewiß noch abzuwägen, wie die Belange der Rechtssicherheit berücksichtigt werden können, soweit ein schutzwürdiges Vertrauen der am rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dem Minderjährigen Teilnehmenden vorliegt.

39

2.

Über diese weithin familienrechtliche Frage braucht der Senat abschließend nicht zu befinden. Denn das Berufungsurteil wird jedenfalls durch seine Hilfsbegründung getragen.

40

a)

Die Ausführungen des Berufungsurteils hierzu sind in ihrem Gesamtzusammenhang dahin zu verstehen, die Klägerin sei mit einer Veröffentlichung ihrer Nacktaufnahmen und derem Ergebnis - daß das Bild einer breiten Öffentlichkeit bekannt würde - an sich einverstanden gewesen. Ob sie einer Verbreitung gegen die von ihrer Mutter ausgehandelten wirtschaftlichen Bedingungen, insbesondere gegen das vereinbarte Entgelt, zugestimmt hat, hält das Berufungsgericht dagegen rechtlich für unerheblich.

41

Dieser Sicht liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß die Zustimmung der Klägerin, sofern sie unter dem Gesichtspunkt der "Grundrechtsmündigkeit" überhaupt erforderlich sein sollte, nicht notwendig ist, soweit es um den Schutz ihrer vermögensrechtlichen Belange geht ("kommerzielle" Verwertung), sondern nur soweit es um die Veröffentlichung ihrer Nacktaufnahmen an sich geht, in denen eine Preisgabe gegenüber der Öffentlichkeit liegt. Diese Meinung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn man in Erwägung zieht, die Einwilligung der Klägerin - neben dem Einverständnis ihrer Mutter als gesetzlichen Vertreterin - sei im Streitfall erforderlich, beruht das darauf, daß man die Mitwirkung der Klägerin bei solchen Eingriffen aus persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten für notwendig hält. Dagegen gebietet eine derartige Sicht nicht, daß die Klägerin auch insoweit mitwirkt, als es um ihre vermögensrechtlichen Belange geht. Ist es also so, daß der Minderjährige zwar mit dem Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht an sich einverstanden ist, ihm aber deshalb widerspricht, weil ihm die vom gesetzlichen Vertreter getroffene vermögensrechtliche Regelung nicht zusagt, dann ist der Eingriff, zu dem somit sowohl die Einwilligung des Minderjährigen wie seines gesetzlichen Vertreters vorliegt, gedeckt.

42

b)

Auf dieser rechtlichen Grundlage ist demnach entscheidend, ob die Klägerin in diesem Sinne in den in der Veröffentlichung liegenden Eingriff, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch, was ausreichend wäre, konkludent eingewilligt hat.

43

aa)

Das bejaht das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen in ihrem Sinnzusammenhang ergeben. In tatrichterlicher Würdigung ist es davon überzeugt, daß die Klägerin mit einer solchen Veröffentlichung einverstanden war und auch jetzt einverstanden ist, sie sich lediglich gegen die Vereinbarung eines nach ihrer Meinung zu geringen Entgelts wehrt.

44

Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Ausführungen zur Hilfsbegründung Wendungen enthalten, die gegen ein derartiges Verständnis (tatrichterliche Feststellung) sprechen können. So wird dort ausgeführt, die Klägerin habe sich eigentlich nie grundsätzlich gegen die Veröffentlichung des Bildes gewandt, was zu der erforderlichen Feststellung allein nicht ausreichen würde. Hierzu bedarf es vielmehr, wie bereits ausgeführt, der Feststellung einer - unstreitig nicht vorliegenden ausdrücklichen oder - schlüssigen Zustimmung der Klägerin. Eine solche tatrichterliche Feststellung hat das Berufungsgericht aber treffen wollen und, wie der Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen zeigt, auch getroffen. An Hand verschiedener einzelner Umstände überzeugt sich der Tatrichter, daß die Klägerin nichts einzuwenden hatte gegen eine Veröffentlichung ihrer Nacktaufnahmen und daß sich ihr Widerstand ausschließlich gegen die Art der wirtschaftlichen Verwertung richtete. Hierfür ist ihm nur ein Indiz, daß sich die Klägerin gegen die Veröffentlichung des Bildes selbst grundsätzlich nie gewandt hat.

45

bb)

Diese tatrichterliche Feststellung greift zwar die Revision an. Das Berufungsgericht gewinnt indes seine Überzeugung aufgrund verschiedener Umstände, die es im einzelnen würdigt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision (§ 286 ZPO), die der Senat im einzelnen geprüft hat (Art. I Nr. 4 EntlG BGH), bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Dazu sei nur soviel ausgeführt:

46

Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Klägerin im Schreiben vom 27. September 1966 an den Beklagten - die erörterte Vereinbarung wurde von ihrer Mutter am 24. September 1966 unterzeichnet - der damals bevorstehenden Ausstellung ihres Bildes zustimmte, auch weiteren Veröffentlichungen im Grundsatz nicht ablehnend gegenüberstand und sich lediglich die anderweite Publizierung selbst vorbehielt. Weiter führt das Berufungsurteil an, daß die Klägerin auch in der Klageschrift des jetzigen, erst etwa 4 Jahre später angestrengten Rechtsstreits den Standpunkt vertreten hat, die kommerzielle Verwertung des Bildes stehe ihr zu. In der Berufungsbegründung hat sie vortragen lassen, der Beklagte habe sie durch sein Verhalten um die Möglichkeit gebracht, durch eine an Bedingungen geknüpfte Zustimmung zur gewerblichen Verwertung des Bildes den Gewinn daraus zu erlangen. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser und weiterer Umstände sich davon überzeugt, die Klägerin sei mit einer Veröffentlichung ihrer Nacktaufnahmen im Grundsatz einverstanden gewesen, soweit sie widersprochen habe, sei es nur darum gegangen, welcher wirtschaftliche Gegenwert für die Zustimmung angebracht gewesen sei, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann