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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1971, Az.: VI ZR 76/70

Aufklärungspflicht; Arzt; Schädliche Folgen; Gebotenheit; Eingriff; Wahrscheinlichkeit; Folgen; Warzen; Entfernung; Einwilligung; Dringliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1971
Aktenzeichen
VI ZR 76/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1972, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 335-338 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 153-156 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffs ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint; daher kann sich nach den Umständen eine Aufklärungspflicht auch ergeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erheblicher Folgen des Eingriffs zahlenmäßig sehr gering ist.

2. Bei einer einerseits nicht unwichtigen, andererseits nicht dringlichen Entscheidung über einen ärztlichen Eingriff (hier: Entfernung gemeiner Warzen im Chaoulschen Nahstrahlverfahren im Jahre 1953) ist in der Regel die Einwilligung einer 16jährigen Patientin allein nicht genügend.