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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1961, Az.: I ZR 78/60
„Hochzeitsbild“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1961
Aktenzeichen
I ZR 78/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15155
Entscheidungsname
Hochzeitsbild
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.01.1960
LG Düsseldorf

Fundstelle

  • MDR 1962, 194 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Hochzeitsbild

Prozessführer

der Firma I. P. GmbH, S., F.str. ..., gesetzlich vertreten durch ihre alleinige Geschäftsführerin Frau Leonore S. geb. K., S.-S. T.weg ...,

Prozessgegner

Ursula Freifrau von B. geb. Freiin von W., D., G.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Veröffentlichung eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte, die gemäß §23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG keiner Erlaubnis des Abgebildeten bedarf, liegt nur vor, wenn die Veröffentlichung jedermann erkennbar der bildmäßigen Information über eine die Allgemeinheit interessierende Person dienen soll. Diese Voraussetzung ist in der Regel nicht erfüllt, wenn die Veröffentlichung ohne Namensnennung des Abgebildeten, dessen Erscheinungsbild nur einen beschränkten Personenkreis bekannt ist, stattfindet und nur zur allgemein gehaltenen Illustration einer bestimmten Lebenslage (hier Brautstand) erfolgt.

Wer von einer Presseagentur das Bild einer Person der Zeitgeschichte zum Zwecke der Veröffentlichung erwirbt, ist verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt den Umfang seiner Veröffentlichungsbefugnis zu prüfen.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Ebel und Claßen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Januar 1960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Von der Hochzeit der Klägerin, die im Sommer 1957 stattfand, machte die Presse mit Einwilligung der Klägerin Bildaufnahmen. Bilder mit Textberichten von dieser Hochzeit wurden u.a. Anfang September 1957 in der "Rhein-Neckar-Zeitung" und in der "Südhessischen Post" veröffentlicht. Die Beklagte kaufte von der Deutschen Presseagentur in Frankfurt als Pressefoto ein Hochzeitsbild der Klägerin. Dieses Bild veröffentlichte sie ohne Namensnennung der Klägerin in einem vergrößerten Ausschnitt im Dezember 1957 in der von ihr mit einer Auflage von etwa 320.000 verlegten Zeitschrift "Deutsche Illustrierte" (Nr. 51/1957 S. 35) auf einer Seite, auf der unter den Überschriften "Weihnachtswunsch nach Zweisamkeit" und "Dr. B. schlägt eine Brücke von Mensch zu Mensch" Eheanbahnungswünsche von Frauen und Männern abgedruckt waren.

2

Die Klägerin fühlt sich durch diese Veröffentlichung in ihrer Persönlichkeitssphäre beeinträchtigt und verlangt für den ihr entstandenen immateriellen Schaden eine billige Entschädigung in Geld.

3

Sie hat vorgetragen: Das Bild habe in der geschehenen Art und Weise nicht ohne ihre Einwilligung veröffentlicht worden dürfen. Ihre Zustimmung hätte sie niemals erteilt. Gegen eine Bildberichterstattung von ihrer Hochzeit könne sie nichts einwenden, da die Hochzeit als ein Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte anzusehen und sie auch mit der Anwesenheit der Presse einverstanden gewesen sei. Die von der Beklagten vorgenommene Veröffentlichung verletze aber ihre berechtigten Interessen. Die Abbildung im Zusammenhang mit der Ehevermittlungsaktion der Beklagten gebe zu peinlichen Mißdeutungen Anlaß. Es entstehe der Eindruck, als habe sie ihren Ehemann durch Vermittlung der Presse kennengelernt. Bei ihrer gesellschaftlichen Stellung sei das geradezu herabsetzend. Als Frau treffe sie der Gedanke an derartige Mißdeutungen besonders hart. Der Beklagten falle mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Laut. Erschwerend sei, daß die Beklagte mit der Veröffentlichung ein geschäftliches Interesse verfolgt habe. Angesichts ihrer, der Klägerin, guten wirtschaftlichen Verhältnisse komme nur ein namhafter Betrag als Ausgleich infrage. Sie halte eine Entschädigung in Höhe von 10.000,- DM für angemessen.

4

Die Klägerin hat beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestellten Betrag zum Ausgleich des ihr durch die Veröffentlichung in Nr. 51/1957 S. 35 der "Deutschen Illustrierten" entstandenen Schadens zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat ausgeführt: Die Klägerin sei auf dem Bilde infolge Ausschnittsvergrößerung und Retuschierung nicht erkennbar. Sie, die Beklagte, betreibe keine gewerbsmäßige Ehevermittlung. In den Jahren 1956 bis 1958 sei insgesamt nur dreimal je eine Seite mit Ehewünschen abgedruckt worden. Diese Veröffentlichungen seien ein Gefälligkeitserweis gegenüber der Leserschaft gewesen. Honorare habe sie für den Abdruck der Ehewünsche nicht erhalten. In der Meinung der Öffentlichkeit habe die Ehevermittlung durch die Presse nichts Herabsetzendes. Der Klägerin sei daher auch kein immaterieller Schaden entstanden. Das Bild habe als Illustrationsfoto der Ausschmückung des Textberichtes gedient. Es seien keinerlei Hinweise vorhanden, daß die abgebildete Braut ihren Mann durch die Presse kennengelernt habe. Zu solchen Mutmaßungen gebe auch der Zusammenhang von Bild und Text keinen Anlaß. Das Foto sei ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte und könne deshalb ohne Zustimmung der Klägerin veröffentlicht werden. Die Deutsche Presseagentur habe beim Verkauf auch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Veröffentlichungsbefugnis gemacht. Zudem habe die Klägerin durch die Zulassung der Presse zu den Hochzeitsfeierlichkeiten ihre Zustimmung zu der Veröffentlichung erteilt.

9

Das Landgericht hat der Klägerin einen Betrag von 2.500 DM zuerkannt.

10

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz einen Ersatzbetrag von mindestens 5.000,- DM verlangt. Sie hat geltend gemacht, das Urteil berücksichtige nicht ausreichend ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie sei in einem hochkultivierten Milieu groß geworden und deshalb durch die Veröffentlichung des Bildes besonders hart getroffen. Ihr Ehemann sei Repräsentant des größten Verlages der Vereinigten Staaten, der Time Inc., für Deutschland und Österreich. Die Stellung ihres Mannes bringe große gesellschaftliche Verpflichtungen mit sich. Sie besitze ein Vermögen, das einen jährlichen Ertrag von etwa 50.000,- DM abwerfe. Auch ihr Ehemann habe gute Einkünfte.

11

Das Berufungsgericht hat - abgesehen von einer Abänderung hinsichtlich der von der Beklagten zu zahlenden Zinsen - beide Berufungen zurückgewiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Zwar bindet die Zulassung einer Revision, die offenbar gegen den Sinn und Zweck von §546 Abs. 2 ZPO verstößt, das Revisionsgericht nicht (BGHZ 2, 396; BGH III §546 ZPO Nr. 9, 11, 15, 32 und 36). Dafür aber, daß das Berufungsgericht bei Beantwortung der Frage, ob dem Streitfall grundsätzliche Bedeutung zukommt, etwa die Grenzen seines freien Ermessens in rechtsmißbräuchlicher Weise überschritten habe, sind Anhaltspunkte nicht gegeben. Es ist vielmehr bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht sowohl der Frage nach der Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Ersatz eines immateriellen Schadens im Falle einer Verletzung des Rechtes am eigenen Bild sowie der weiteren Frage, welche Gesichtspunkte für die Bemessung der Höhe eines solchen Anspruchs maßgebend sind, rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

13

II.

In der Sache geht das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß die Beklagte durch die beanstandete Veröffentlichung des Hochzeitsbildes der Klägerin in der "Deutschen Illustrierten" gegen §22 KunstUrhG verstoßen und damit ein Schutzgesetz im Sinne von §823 Abs. 2 BGB verletzt hat.

14

1.

Das Berufungsgericht stellt zunächst in tatsächlicher Beziehung fest, daß die Klägerin auf dem Bild für einen erheblichen Teil ihres Bekanntenkreises erkennbar gewesen sei. Das Bild sei als solches klar, die Umrisse der abgebildeten Person hüben sich scharf genug ab, die Gesichtszüge der Klägerin seien trotz des nach vorn geneigten Kopfes der Klägerin so weit sichtbar und deutlich, daß die Klägerin für ihren Bekanntenkreis nicht unkenntlich geworden sei. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. Zu Unrecht meint die Revision, eine Feststellung über die Erkennbarkeit der Klägerin habe vorausgesetzt, daß die Gerichtsbekanntheit der Klägerin unterstellt werde. Eine solche Unterstellung aber hätte mit den Parteien erörtert werden müssen. Dieser Angriff übersieht, daß nach der Lebenserfahrung für den Regelfall davon auszugehen ist, eine Fotografie stimme auch mit dem tatsächlichen Erscheinungsbild des Abgebildeten überein. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei durch die Retusche des Bildes und die Ausschnittsvergrößerung "unkenntlich" geworden, konnte nur dahin verstanden werden, die Gesichtszüge der Klägerin seien infolge dieser Maßnahmen der Beklagten nicht mehr in allen Einzelheiten deutlich genug sichtbar. Hätte die Beklagte darüber hinaus geltend machen wollen, die Retusche und die Bildvergrößerung habe der Abbildung ein von der Wirklichkeit völlig abweichendes Gepräge gegeben, so wäre es Sache der Beklagten gewesen, dies in unmißverständlicher Form darzulegen und unter Beweis zu stellen. Da dies nicht geschehen ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht allein aus der Klarheit der abgebildeten Fotografie auf eine Erkennbarkeit der Klägerin geschlossen hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß auf dem fraglichen vergrößerten Bildausschnitt die äußere Aufmachung der Klägerin, insbesondere die Anordnung des Brautschleiers sowie ein Teil des Hochzeitsgewandes, deutlich sichtbar ist. Diese Wiedergabe der äußeren Aufmachung der Klägerin an ihrem Hochzeitstag trägt aber erfahrungsgemäß dazu bei, die Identifizierung der Klägerin jedenfalls für denjenigen Teil ihres Bekanntenkreises, der der Hochzeit beigewohnt hat, zu erleichtern. Eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch Verletzung des Rechtes am eigenen Bild liegt aber schon dann vor, wenn der Abgebildete begründeten Anlaß hat anzunehmen, er könne nach der Art der Abbildung erkannt werden. Diese Voraussetzung aber ist nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall erfüllt.

15

2.

Einen Verstoß gegen §22 KunstUrhG hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen bejaht: Nach dieser Bestimmung hätte die fragliche Veröffentlichung des Bildes der Klägerin deren Einwilligung bedurft. Diese Einwilligung könne nicht darin erblickt werden, daß die Presse mit Einverständnis der Klägerin zu den Hochzeitsfeierlichkeiten zugelassen worden sei. Hieraus könne nur entnommen werden, daß die Klägerin die Veröffentlichung von Hochzeitsfotos zum Zwecke der Bildberichterstattung über die Hochzeit gestattet habe, weil sie davon ausging, daß die Presse wegen ihrer gesellschaftlichen Stellung ein Interesse daran habe, die Öffentlichkeit über dieses Ereignis zu unterrichten. Nicht dagegen könne aus dem Verhalten der Klägerin auf ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung von Hochzeitsbildern geschlossen werden, die mit einer Bildberichterstattung über ihre Hochzeit nichts zu tun hätte und die sogar geeignet sei, die Klägerin mit einer durch Dritte betriebenen Eheanbahnung in Verbindung zu bringen. Aus diesem Grunde könne sich die Beklagte auch zu ihrer Rechtfertigung nicht darauf berufen, daß es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele, das nach §23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfe.

16

Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Welche Arten der Verbreitung eines Bildnisses durch eine nicht ausdrücklich eingeschränkte Veröffentlichungserlaubnis des Abgebildeten gedeckt sind, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles durch eine Auslegung der Erlaubniserklärung zu ermitteln (BGHZ 20, 345 - Paul Dahlke). Wenn nun das Berufungsgericht bei Auslegung der stillschweigenden Erlaubniserteilung der Klägerin, die es aus der Zulassung der Presse zu den Hochzeitsfeierlichkeiten gefolgert hat, zu dem Ergebnis gelangt ist, diese erstrecke sich nur auf Bildveröffentlichungen im Rahmen einer Berichterstattung über die Hochzeit, nicht dagegen auf die Verwendung eines. Hochzeitsbildes ohne Namensnennung der Klägerin als Illustrationsfoto für eine glückliche Braut, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder sonstige anerkannte Auslegungsregeln ist nicht ersichtlich.

17

3.

Die Revision bemängelt in diesem Zusammenhang im wesentlichen auch nur, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es im Streitfall einer Erlaubniserteilung überhaupt nicht bedurft habe, weil es sich bei der Klägerin um eine Person der Zeitgeschichte handele, für die gemäß §23 Abs. 1 Ziff. 1 KunstUrhG Abbildungsfreiheit gelte.

18

Dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Auch wenn die Klägerin zu den Personen der Zeitgeschichte im Sinne der fraglichen Gesetzesbestimmung zu rechnen sein sollte, ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die beanstandete Bildveröffentlichung nicht unter den Ausnahmetatbestand des §23 Abs. 1 Ziff. 1 KunstUrhG fällt. Denn die Klägerin, die von der Beklagten ihrer Leserschaft anonym als irgendeine Braut - wie sonst in der Regel nur sog. Fotomodelle - bildlich vorgestellt wurde, ist durch diese Art der Veröffentlichung nicht in ihrer Eigenschaft als Person der Zeitgeschichte abgebildet worden. Es handelt sich somit bei der Abbildung, die in Wahrheit allein den Geschäftsinteressen der Beklagten, nicht dagegen einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an einer sachgerechten bildmäßigen Information über Personen des öffentlichen Lebens dienen soll, überhaupt nicht um ein "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" im Sinne von §23 Abs. 1 Ziff. 1 KunstUrhG (BGHZ 20, 345, 350) [BGH 08.05.1956 - I ZR 62/54].

19

Da im Streitfall hiernach eine Rechtfertigung der eigenmächtigen Bildveröffentlichung aus §23 Abs. 1 Ziff. 1 KunstUrhG ausscheidet, erweist sich schon aus diesem Grunde auch der weitere Angriff der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, indem es bei fehlender Entlohnung des Abgebildeten den Verletzer als beweispflichtig dafür ansehe, daß die Bildveröffentlichung durch eine Erlaubnis des Abgebildeten gedeckt sei. Die Revision will bei Personen der Zeitgeschichte aus dem Verhältnis des Abs. 2 des §23 KunstUrhG zu seinem Abs. 1 eine umgekehrte Beweislastverteilung entnehmen. Die Bestimmung des §23 Abs. 2 KunstUrhG, wonach eine Bildverbreitung nicht zulässig ist, wenn durch sie berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn ohne diese Interessenverletzung eine Abbildungsfreiheit gemäß §23 Abs. 1 KunstUrhG gegeben wäre. Dies aber hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, rechtsirrtumsfrei verneint und deshalb zu Recht geprüft, ob eine Einwilligung der Klägerin in die Bildnisveröffentlichung nach §22 KunstUrhG anzunehmen ist. Bei den Erörterungen im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung aber hat das Berufungsgericht aus seinen Ausführungen zur Beweislastfrage keine entscheidungserheblichen Folgerungen gezogen, sondern ist aufgrund einer rechtsirrtumsfreien Auslegung des Vorhaltens der Klägerin unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien zu der Feststellung gelangt, daß die Klägerin eine Bildveröffentlichung derart, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, nicht gestattet habe. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Erörterung der Verteilung der Beweislast im Rahmen des §22 KunstUrhG.

20

4.

Aber auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils ist rechtlich bedenkenfrei, wonach - selbst wenn §23 Abs. 1 Ziff. 1 KunstUrhG eingreifen sollte - die Veröffentlichung nach §23 Abs. 2 KunstUrhG unzulässig ist, weil ihr berechtigte Interessen der Klägerin entgegenstehen.

21

Das Berufungsgericht folgert eine Interessenverletzung der Klägerin aus der Tatsache, daß das Brautbild der Klägerin zur wirkungsvollen Ausschmückung einer der Eheanbahnung dienenden Seite in der "Deutschen Illustrierten" erschienen ist. Diese Art der Veröffentlichung könne zu falschen Vermutungen Anlaß geben. So könnte der Eindruck entstehen, daß die Klägerin ihren Ehemann in ähnlicher Weise - also durch Vermittlung Dritter - kennengelernt hätte. Der eine oder andere ihrer Bekannten hätte auch annehmen können, die Klägerin befasse sich selbst mit derartigen Ehevermittlungen oder fördere sie. Jedenfalls sei die Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Eheanbahnung geeignet, die Klägerin in ihrem Bekanntenkreis in einem solchen Maße Witzeleien und peinlichen Mutmaßungen auszusetzen, daß sie sich in ihrer gesellschaftlichen Bewegungsfreiheit gehemmt und beeinträchtigt fühlen könne. Wenn es auch in jeder Gesellschaftsschicht vorkomme, daß Ehepartner sich durch irgendeine Form der Eheanbahnung finden, so möchte dies doch kaum jemand wahrhaben. Die Wahl des Ehepartners gehöre einem so intimen, höchstpersönlichen Bereich an, daß man eine vermittelnde Tätigkeit Dritter, insbesondere in Zeitungen und Zeitschriften in der Regel nicht wünsche und nur dann in Anspruch nehme, wenn andere Möglichkeiten ausgeschlossen erscheinen. Daher werde eine Ehevermittlung in der Regel auch mit größter Diskretion behandelt, um den Beteiligten Bloßstellungen und Spöttereien zu ersparen.

22

Rechtsirrtumsfrei folgert das Berufungsgericht aus dieser mit der Lebenserfahrung in Einklang stehenden Beurteilung der Wirkung der beanstandeten Bildveröffentlichung auf Personen, die die Klägerin auf dem Bild wiedererkennen, daß diese Veröffentlichung berechtigte Interessen der Klägerin verletze. Der gegenteilige Standpunkt der Revision, wonach es sich lediglich um ein "Illustrationsfoto über das Glück des Brautstandes" handeln soll, das nur geeignet sei, die Volkstümlichkeit der Klägerin zu steigern, wird den vom Berufungsgericht zu Recht hervorgehobenen Besonderheiten des Falles nicht gerecht, weil er die peinlichen Mißdeutungen völlig außer Betracht läßt, die dadurch ermöglicht werden, daß das Brautbild als Blickfang für eine Zeitschriftenseite gewählt wurde, die sich mit Eheanbahnungswünschen befaßt.

23

Die auf §286 ZPO gestützte Rüge der Revision, es fehle an einer Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein Teil der Leser der Zeitschrift der Beklagten tatsächlich angenommen habe, die Klägerin habe ihren Ehemann durch eine Ehevermittlung kennengelernt oder sie betreibe oder fördere derartige Ehevermittlungsaktionen, greift nicht durch. Einer solchen Feststellung bedurfte es nicht. Eine Verletzung berechtigter Interessen der Klägerin durch die fragliche Bildverbreitung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die Art der Veröffentlichung ihrer Natur nach geeignet ist, in der geschilderten, für die Klägerin peinlichen Weise mißverstanden zu werden, weil dies genügt, bei der Klägerin Hemmungen, insbesondere Angst vor spöttischen Bemerkungen und Hänseleien im Bekanntenkreis auszulösen. Eine solche Eignung aber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht.

24

Zu Unrecht beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, gerade die sog. gehobenen Kreise erblickten in einer Heiratsvermittlung nichts Herabsetzendes. Das Berufungsgericht hebt ausdrücklich hervor, daß der Bekanntschafts- und Ehevermittlung durch die Presse als solcher ein sittlicher Makel nicht anhafte. Dieser Frage hat es aber rechtsirrtumsfrei keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, sondern hat als maßgebend erachtet, daß gleichwohl erfahrungsgemäß die Beteiligten Wert darauf legen, diesen Bereich ihrer Intimsphäre nicht der Öffentlichkeit preisgegeben zu sehen, weil dies zu peinlichen Mißdeutungen führen kann.

25

III.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten wegen der Beeinträchtigung ihres Rechtes am eigenen Bild durch die beanstandete Veröffentlichung einen Schmerzensgeldanspruch aus §847 BGB zugebilligt. Auch dem ist im Ergebnis beizutreten.

26

1.

Hierbei kann dahinstehen, ob dieser Anspruch auf eine Entschädigung für die immateriellen Schäden, die der Klägerin durch die Verbreitung des Bildes entstanden sind, wie das Berufungsgericht meint, unmittelbar aus §847 BGB zu entnehmen ist. Das Berufungsgericht begründet diese Auffassung damit, daß jedenfalls nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, das durch Art. 1 und 2 den zivilrechtlichen Schutz der Persönlichkeit erweitert habe, der Begriff der Freiheitsentziehung in §823 Abs. 1 und §847 BGB nicht mehr auf die Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit und der rechtswidrigen Nötigung beschränkt worden könne, sondern auch auf einen Fall der vorliegenden Art erstreckt werden müsse, bei dem in die freie Willensbetätigung und die gesellschaftliche Bewegungsfreiheit der Klägerin eingegriffen sei. Denn auch wenn dieser Ansicht nicht gefolgt wird, weil der Gesetzgeber bei Abfassung des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht von einem so weit gefaßten Freiheitsbegriff ausgegangen ist (vgl. BGB RGR Komm. 11. Aufl. §847 Anm. 14 und die dort angeführte Literatur u. Rechtsprechung), wird die angefochtene Entscheidung von der Hilfsbegründung getragen, wonach die Zubilligung einer billigen Entschädigung für den nicht vermögensrechtlichen Schaden jedenfalls aufgrund einer analogen Anwendung des in §847 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens gerechtfertigt ist.

27

Wie der erkennende Senat bereits im sog. Herrenreiterurteil (BGHZ 26, 349, 355) [BGH 14.02.1958 - I ZR 151/56] ausgeführt hat, handelt es sich bei einem Verstoß gegen §22 KunstUrhG um eine Freiheitsberaubung im Bereich der Willensentschließung. Das Unzulässige der eigenmächtigen Bildnisveröffentlichung durch einen Dritten, der sich nicht auf einen besonderen Rechtfertigungsgrund berufen kann, liegt darin, daß damit dem Abgebildeten die Freiheit entzogen wird, aufgrund eigener Entschließung über dieses Gut seiner Individualsphäre zu verfügen. Es handelt sich somit um einen Eingriff in das gesetzlich festgelegte Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten. Deshalb geht der Angriff der Revision fehl, wonach von einer "Freiheitsentziehung" keine Rede sein könne, weil die Klägerin weder zu einer Willensentschließung veranlaßt noch von ihr abgehalten sei, die Veröffentlichung sich vielmehr ohne Einschaltung ihres Willens vollzogen habe. Vielmehr ist, indem die Veröffentlichung ohne ihre Einwilligung stattfand, über diesen persönlichen Lebensbereich der Klägerin von der Beklagten unter Mißachtung des Willens der Klägerin, der für die Zulässigkeit einer solchen Veröffentlichung nach der Gesetzeslage allein maßgebend ist, entschieden worden. Mag nun auch der Gesetzgeber der Jahrhundertwende Tatbestände der vorliegenden Art nicht als Freiheitsentziehung im Sinne des §847 BGB gewertet haben, so ist durch den im Grundgesetz verankerten Schutz des inneren Persönlichkeitsbereichs insoweit eine neue Rechtslage entstanden, als die vorkonstitutionellen Gesetze entsprechend dieser Werteordnung des Grundgesetzes auszulegen sind (BVerfGE Bd. 7 S. 198).

28

Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß einer analogen Anwendung des §847 BGB auch §253 BGB nicht entgegensteht, wonach eine Geldentschädigung für ideelle Schäden nur in den durch das Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen gefordert werden kann. Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom 19. September 1961 (BGH NJW 1961, 2059) unter Bezugnahme auf die Herrenreiterentscheidung des erkennenden Senats ausführt, hatte der hohe Wert des Rechtsschutzes der menschlichen Persönlichkeit und ihrer Eigensphäre, als das Bürgerliche Gesetzbuch dieses Enumerationsprinzip aufstellte, noch nicht die Anerkennung der Rechtsordnung erfahren, die ihm nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes zukommt. Da die wesenseigentlichen Schäden bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in der Regel auf ideellem Gebiet liegen, würde es dem Wertsystem des Grundgesetzes widersprechen, wenn solche Verletzungen keinen die ideelle Beeinträchtigung ausgleichenden Entschädigungsanspruch auslösen würden. Hiernach enthält die Beschränkung des ideellen Schadensersatzes auf die Verletzung bestimmter, einzeln aufgeführter Persönlichkeitsgüter im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Lücke, die von den Gerichten unter Beachtung der Wertordnung des Grundgesetzes, das in Art. 1 die Verpflichtung der staatlichen Gewalt, die Unantastbarkeit der Würde des Menschen zu schützen, und in Art. 2 Abs. 1 das Recht des Menschen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit als Grundrecht normiert, zu schließen ist. Wie der erkennende Senat bereits im Herrenreiterurteil dargelegt hat, kann bei einer Verletzung des Rechtes am eigenen Bild an den Rechtsgedanken des §847 BGB angeknüpft werden und ist im Wege erweiternder Gesetzesanalogie eine billige Entschädigung in Geld auch für die nichtvermögensrechtlichen Schäden zu gewähren.

29

Da das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild durch §22 KunstUrhG unter Sonderschutz gestellt ist, braucht insoweit nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückgegangen werden, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein sonstiges Recht im Sinne des §823 Abs. 1 BGB ist (BGHZ 13, 334, 338 [BGH 25.05.1954 - I ZR 211/53];  15, 249, 257, 258 [BGH 26.11.1954 - I ZR 266/52];  20, 345, 351 [BGH 08.05.1956 - I ZR 62/54];  24, 72, 76 [BGH 02.04.1957 - VI ZR 9/56];  26, 349, 354 [BGH 14.02.1958 - I ZR 151/56];  27, 284, 285 [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57];  30, 7, 11) [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58]. Es bedarf deshalb keiner Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Revision, die sich gegen die Verletzung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes wenden. Denn die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ist für den Streitfall überhaupt nur insofern bedeutsam, als sie verdeutlicht, daß die Rechtfertigung für eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung des §847 BGB trotz des in §253 BGB niedergelegten Enumerationsprinzips darauf beruht, daß durch das Grundgesetz hinsichtlich des Schutzes der Persönlichkeit eine neue Wertordnung geschaffen wurde, die auch innerhalb der Zivilrechtsordnung zu beachten ist. Dementsprechend hat auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner erwähnten Entscheidung vom 19. September 1961 bei einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden im Grundsatz anerkannt (ähnlich wohl auch der IV. Zivilsenat in BGHZ 30, 7 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58]).

30

2.

Dahinstehen kann, ob dem Standpunkt des VI. Zivilsenats, wonach der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes Betroffene Ersatz des immateriellen Schadens nur beanspruchen kann, wenn die Umstände, insbesondere die Schwere der Verletzung oder des Verschuldens eine solche Genugtuung erfordern, beizutreten ist. Unerörtert kann insbesondere auch bleiben, ob eine solche Einschränkung des Schmerzensgeldanspruchs auch für solche Fälle angemessen erscheint, in denen, wie im Streitfall, ein Persönlichkeitsrecht verletzt ist, das vom Gesetzgeber unter Sonderschutz gestellt ist, weil durch solche Spezialvorschriften - anders als bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht - die Grenzen des Erlaubten bereits durch eine vom Gesetzgeber vorgenommene Güter- und Pflichtenabwägung abgesteckt sind. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, daß auch bei einer Verletzung des Rechtes am eigenen Bild der immaterielle Schadensersatz nur auf schwerere Fälle zu beschränken ist, wären die Voraussetzungen für die Zubilligung eines solchen Entschädigungsanspruchs im vorliegenden Fall gegeben. Dies gilt sowohl nach der Schwere des Eingriffs wie nach der Schwere der Schuld.

31

a)

Hinsichtlich der Schwere des Eingriffs ist zu berücksichtigen, daß es sich um die Veröffentlichung in einer Zeitschrift mit einer Auflagenhöhe von über 300.000 Stück handelte, die allen Schichten der Bevölkerung als Unterhaltungslektüre dient. Zu Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß die Klägerin bei dieser Sachlage damit rechnen mußte, ein erheblicher Teil ihres Bekanntenkreises werde von der Veröffentlichung unmittelbar oder durch Erzählungen anderer Kenntnis erlangt haben. Sie konnte auch nach der Lebenserfahrung annehmen, daß in den gesellschaftlichen Kreisen, in denen sie sich bewegt, die Veröffentlichung lebhaft erörtert und nicht so schnell vergessen werden würde. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dies für die Klägerin eine keineswegs als geringfügig zu erachtende Beeinträchtigung ihres seelischen Wohlbefindens und ihrer gesellschaftlichen Bewegungsfreiheit bedeutete, weil die Veröffentlichung geeignet war, in der bereits erörterten, für die Klägerin äußerst peinlichen Weise mißdeutet zu werden. Hierbei fällt auch ins Gewicht, daß die Gefahr nahelag, Leser der Zeitschrift könnten annehmen, die Klägerin habe ihr Brautbild gegen Entgelt als Vorspann für eine Eheanbahnungsaktion zur Verfügung gestellt.

32

b)

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht aber auch ein grobfahrlässiges Handeln der Beklagten angenommen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß die für die Veröffentlichung verantwortlichen Personen bei der Beklagten sich bei der ihnen zumutbaren sorgfältigen Überlegung hatten sagen müssen, daß die Klägerin mindestens für einen erheblichen Teil ihres Bekanntenkreises noch erkennbar sein werde und daß die Art und Weise, wie ihr Hochzeitsbild veröffentlicht wurde, von der Klägerin als äußerst unangenehm und bloßstellend empfunden werden würde. Die Beklagte, die die Aufnahme als Pressefoto von der Deutschen Presseagentur gekauft habe, habe gewußt oder hätte durch Erkundigung leicht feststellen können, wessen Foto sie im Zusammenhang mit der Mitteilung von Ehewünschen veröffentlichen wolle. Es sei höchst leichtfertig, daß die Beklagte unter diesen Umständen die Veröffentlichung ohne Rückfrage bei der Klägerin vorgenommen habe.

33

Zu Unrecht meint die Revision, die Annahme eines Verschuldens der Beklagten sei nicht gerechtfertigt, weil sie das Hochzeitsbild der Klägerin von der Deutschen Presseagentur ohne jede Einschränkung erworben habe. Denn dies vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Ein Zeitschriftenunternehmer, der ein Personenbild veröffentlichen will, das er von dritter Seite erworben hat, ist grundsätzlich gehalten, von sich aus zu prüfen, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich um den Erwerb einer Personenaufnahme von einer Presseagentur handelt, die in der Regel nur Aufnahmen von Personen der Zeitgeschichte zu vergeben hat, und die geplante Veröffentlichung nicht etwa jedermann erkennbar der sachgemäßen Information der Allgemeinheit über den Abgebildeten in seiner Eigenschaft als "Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte" dienen, die Fotografie vielmehr ohne Namensnennung des Abgebildeten ähnlich wie das Bild eines Fotomodells als Illustrationsfoto für Eheanbahnungswünsche Verwendung finden soll. Da die Beklagte dieser Prüfungspflicht nicht nachgekommen ist und sich leichtfertig über die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Klägerin hinweggesetzt hat, um im eigenen geschäftlichen Interesse die Eheanbahnungsaktion ihrer Zeitschrift zugkräftiger zu gestalten, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ein grobes Verschulden der Beklagten bejaht.

34

c)

Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß die der Klägerin zugefügte seelische Unbill nicht durch die Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder Berichtigung behoben werden kann. Abgesehen davon, daß eine Klarstellung in der Zeitschrift der Beklagten den für die Klägerin peinlichen Vorfall erneut zur öffentlichen Diskussion stellen würde, was der Klägerin nicht zumutbar ist, würde hierdurch der Klägerin für ihre in der Vergangenheit liegende seelische Beeinträchtigung keine Genugtuung widerfahren.

35

IV.

Bei Bemessung der Höhe der zu leistenden Entschädigung ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß von den in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 (BGHZ 18, 149 f) zum Schmerzensgeldanspruch dargelegten Gesichtspunkten ausgegangen. Mit Recht hat es der erheblichen Verbreitung der Zeitschrift der Beklagten, der für die Klägerin als Frau mit einem großen Bekanntenkreis besonders peinlichen Art der Bildveröffentlichung sowie der Schwere des Verschuldens der Beklagten Bedeutung beigemessen. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht bei der Festlegung der Höhe des Entschädigungsanspruchs die Grenzen seines pflichtmäßigen Ermessens überschritten, insbesondere wesentlichen Tatsachenstoff übersehen hat, sind nicht ersichtlich.

36

Die Revision war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Bock Krüger-Nieland Löscher Ebel Claßen