Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1970, Az.: 3 StR 2/69 I
Beschlagnahme gedruckter Schriften neben den dazugehörigen Druckplatten und Matern; Rechtmäßigkeit der Einziehung; Wörtliche Wiedergabe des Programmentwurfs der KPD; Betreiben staatsbürgerlicher Aufklärung; Strafbarkeit "sozialadäquater" Handlungen; Politische Handlungsfreiheit einer für verfassungswidrig erklärten Partei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1970
- Aktenzeichen
- 3 StR 2/69 I
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 30.05.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 23, 226 - 229
- MDR 1970, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 818-820 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Entwurf des Programms der Kommunistischen Partei Deutschlands (Februar 1968)
Sonstige Beteiligte
1. Druckereikaufmann Paul E. aus I. Kreis R., geboren am ... 1907 in L.
2. Druckereikaufmann Heinrich G. aus N., geboren am ... 1914 in H.
3. Schriftsetzer Albert B. aus H., dort geboren am ... 1901
4. Journalist Franz A. aus H., geboren am ... 1912 in H.-A.
5. Firma Druckerei P. & Co., N..
Amtlicher Leitsatz
Eine vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte und aufgelöste Partei, die zu Propagandazwecken Schriften verteilt oder zur Verteilung herstellen läßt, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist, kann sich nicht darauf berufen, daß sie im Rahmen staatsbürgerlicher Aufklärung handle.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 21. Januar 1970
in der Sitzung vom 18. Februar 1970,
woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Neifer,
Bundesrichter Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus H. als Verteidiger der Einziehungsbeteiligten in der Verhandlung,
Rechtsanwalt S. aus H. als Verteidiger des Einziehungsbeteiligten A.,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 30. Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Bei der Druckerei P. & Co. in N. sind folgende, dort gedruckte Schriften nebst den dazugehörigen Druckplatten und Matern beschlagnahmt worden:
55.000 Stücke der Druckschrift "Programm der KPD - Entwurf - (Februar 1968)",
4.000 Stücke des Sonderdrucks "meinung",
3.000 Stücke des Sonderdrucks "Neues Echo, Zeitgeschichtliche Dokumentation"
und rund
100 Stücke des Sonderdrucks "Blinkfüer, Beiträge zum Zeitgeschehen".
Die drei letztgenannten Sonderdrucke enthalten eine wörtliche Wiedergabe des Programmentwurfs der KPD vom Februar 1968 und waren als Beilagen jeweils zu den Zeitungen "meinung" (Hildesheim), "Neues Echo" (Bremen) und "Blinkfüer" (Hamburg) bestimmt. An die Zeitung "Blinkfüer" waren weitere Stücke ihres Sonderdrucks bereits ausgeliefert worden.
Das gegen die Einziehungsbeteiligten E. und G. als persönlich haftende Gesellschafter der Firma P. & Co. wegen des Verdachts eines Vergehens gegen die §§ 90 a Abs. 2, 93 StGB a.F. eingeleitete Ermittlungsverfahren ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1968 eingestellt worden.
Das Landgericht hat den im selbständigen Verfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, die beschlagnahmten Schriften, Druckplatten und Matern einzuziehen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
Das Landgericht kommt zunächst zu dem Ergebnis, daß der Inhalt der hergestellten und zum Teil schon an die Zeitung "Blinkfüer" ausgelieferten Schriften den äußeren Tatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 StGB erfüllt. Es führt dazu aus, der Programmentwurf stamme von der am 17. August 1956 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten KPD. Er sei auch ein Propagandamittel im Sinne des § 86 Abs. 1 StGB; denn er diene zugleich der Propaganda für diese Partei und solle auch diesem Zwecke dienen. Ferner erfülle er die Tatbestandsmerkmale des § 86 Abs. 2 StGB; denn er sei sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinnzusammenhang nach gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet. Das begründet das Landgericht UA S. 6 bis 13 des näheren, ohne daß seine Ausführungen nach den bisherigen Urteilsfeststellungen über den Inhalt des Programmentwurfs einen Rechtsfehler erkennen lassen, wie unten (vgl. III) noch näher dargelegt wird.
Gleichwohl hält die Strafkammer die Einziehung der Druckschriften nicht für zulässig, da ihre Herstellung und Verbreitung im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung (§ 86 Abs. 3 StGB) liege. Zwar verkennt die Kammer nicht, daß hier eine schlagartige Verbreitung von Propagandamitteln beabsichtigt war, die nicht ausschließlich der Information der Bürger, sondern auch der Werbung für die verbotene KPD dienen sollte. "Wenn aber" - meint sie - "so viele Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, durch das die KPD für verfassungswidrig erklärt worden ist, in einer Zeit, in der diejenigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs, die dem Schütze der demokratischen Rechtsordnung dienen, eine Wandlung erfahren haben und Stimmen in der Öffentlichkeit, sogar von maßgeblichen, im politischen Leben stehenden Personen, laut werden, die eine Auseinandersetzung mit den Zielen der KPD suchen, der Entwurf eines neuen Programms von der KPD vorgelegt wird, so erscheint es nach Maßgabe des § 86 Abs. 3 StGB gerechtfertigt, dieses Programm einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen, selbst wenn die schlagartige Verbreitung des Programms auch propagandistischen Zwecken mitdient" (UA S. 14/15).
Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Sie verkennt die rechtliche Tragweite des § 86 Abs. 3 StGB.
Als im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung liegend wird man alle Handlungen anzusehen haben, die der Vermittlung von Wissen zur Anregung der politischen Willensbildung und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers und damit der Förderung seiner politischen Mündigkeit durch Information dienen.
Nun ist zweifellos für die Aufklärung des Staatsbürgers, von dem eine möglichst umfassende politische Urteilsbildung erwartet wird und der insbesondere auch für die geistige Auseinandersetzung mit dem Kommunismus - im Interesse der Erhaltung der Demokratie - gerüstet werden soll, die Kenntnis und das Studium gerade der neueren kommunistischen Programme und Grundsatzerklärungen von Wert.
Bei der Anwendung des § 86 Abs. 3 StGB darf jedoch dessen Sinn und Zweck nicht aus den Augen verloren werden. Die dort getroffene Regelung soll sicherstellen, daß die Vorschrift des § 86 Abs. 1 StGB "nicht bei sozialadäquater Benutzung der betreffenden Publikationen, z.B. zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken, Anwendung findet" (Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform -BT- Drucksache V/2860 S. 9 zu § 86 StGB). Nach der Lehre von der "Sozialadäquanz" können übliche, von der Allgemeinheit gebilligte und daher in strafrechtlicher Hinsicht im sozialen Leben gänzlich unverdächtige, weil im Rahmen der sozialen Handlungsfreiheit liegende Handlungen nicht tatbestandsmäßig oder zumindest nicht rechtswidrig sein (vgl. z.B. BGHSt 19, 152, 154) [BGH 13.11.1963 - 4 StR 267/63]. Darin liegt ein allgemeines Prinzip, dessen Bedeutung sich nicht auf das Strafrecht beschränkt sondern die ganze Rechtsordnung erfaßt. Soweit politisch Handeln in Betracht kommt, sind bei der Beantwortung der Frage, was im Rahmen der "normalen" Handlungsfreiheit liegt und damit als "sozialadäquat" anzusehen ist, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und die durch sie für die Handlungsfreiheit auf politischem Gebiet gesetzten Grenzen zu berücksichtigen, Eine solche Schranke für die unter der Geltung des Grüne gesetzes übliche Handlungsfreiheit auf politischem Gebiet setzt Artikel 21 Abs. 2 GG. Sinn und Zweck dieser Vorschrift des Grundgesetzes ist es, eine vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Partei als Träger der politischen Willensbildung aus dem politischen Leben auszuschalten. Deshalb sieht das Gesetz vor, daß mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Auflösung der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu gründen, zu verbinden sind (§ 46 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG). Für die aufgelöste Partei gibt es keinen Raum politischer Handlungsfreiheit mehr. Sie ist deshalb auch nicht legitimiert, in irgend einer Form staatsbürgerliche Aufklärung zu betreiben. Allerdings ist diese Tätigkeit nicht etwa ein Vorrecht der zuständigen Behörden (wie etwa Schulen, politischen Bildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen). Solche Informationsarbeit können auch andere Institutionen leisten, vor allem die zur Information berufenen Publikationsorgane wie Presse, Rundfunk, Fernsehen und nicht zuletzt die politischen Parteien selbst. Das gilt aber nicht für eine vom Bundesverfassungsgericht aufgelöste Partei. Es wäre mit Art. 21 Abs. 2 GG unvereinbar, einer Partei, die gerade wegen ihrer Verfassungsfeindlichkeit aus dem politischen Leben ausgeschaltet worden ist, das Recht zuzubilligen, durch eine organisierte Aktion staatsbürgerliche Aufklärung zu betreiben.
Der Rahmen des sozialadäquaten Verhaltens wird auch dann überschritten, wenn mit der in Frage stehenden Handlung zugleich für die verfassungsfeindliche und aufgelöste Partei geworben werden soll. Diese Zielsetzung steht in einem unlösbaren Widerspruch zu Sinn und Zweck der staatsbürgerlichen Aufklärung, die ja gerade der Stärkung des freiheitlichen demokratischen Staatswesens durch objektive Aufklärung seiner Staatsbürger dienen soll.
Daß der von der Firma Plambeck & Co. gedruckte Programmentwurf von der verbotenen KPD stammt und seiner Herstellung ein Beschluß des ZK der verbotenen KPD zugrunde liegt, wird vom Landgericht ausdrücklich festgestellt (UA S. 4). Nach dessen Ansicht sollte die schlagartige Verbreitung des Programmentwurfs auch der Werbung für die verbotene KPD dienen (UA S. 14).
Nun berührt aber die Einziehung der Druckschriften die in Artikel 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit. Deshalb ist von Bedeutung, ob das Schutzgut, das diesen Grundrechten gegenübersteht, im Einzelfalle so ernsthaft gefährdet wird, daß diese zurücktreten müssen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1969 - 1 BvR 93/67 sowie die Urteile des Senats vom 23. Juli 1969 - 3 StR 326/68 - BGHSt 23, 64, 71 [BGH 23.07.1969 - 3 StR 326/68] und vom 17. Dezember 1969 - 3 StR 112/69 - S. 5 ff). Eine solche Gefährdung hat das Landgericht mit Recht bejaht (UA S. 13/14). Bei dieser Güterabwägung ist davon auszugehen, daß Art. 21 Abs. 2 GG und Art. 5 Abs. 1 GG in ihrem Verfassungsrange gleichwertig nebeneinander stehen und letztlich demselben Ziele, der Erhaltung eines freiheitlichen demokratischen Staatswesens, dienen. Deshalb müssen Konflikte zwischen diesen beiden rechtsstaatlichen Notwendigkeiten im Blick auf jenes gemeinsame Ziel gelöst werden. Diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber in § 86 StGB, der in enger Anlehnung an Art. 21 Abs. 2 GG ebenfalls den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewährleisten soll, schon weitgehend durch Einschränkung des Straftatbestands Rechnung getragen.
Im vorliegenden Falle handelte es sich nach den Feststellungen des Landgerichts um eine organisierte Aktion der für verfassungswidrig erklärten KPD, die durch Verbreitung des verfassungsfeindlichen Programmentwurfs auch auf eine weitgreifende, überörtliche Propagandawirkung für die verbotene Organisation abzielte. Demgegenüber kann es nicht entscheidend ins Gewicht fallen, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts schon einige Jahre zurückliegt, die Staatsschutzvorschriften inzwischen geändert worden sind und in der Öffentlichkeit hier und da über das Verbot der KPD diskutiert wird. An dieser Diskussion darf sich eben die für verfassungswidrig erklärte und aufgelöste KPD, jedenfalls solange der Spruch des Bundesverfassungsgerichts besteht, nicht durch Verbreiten eines verfassungsfeindlichen Programmentwurfs beteiligen. Soweit durch diese Einschränkung die obengenannten Grundrechte berührt werden sollten, müssen sie - auch unter Berücksichtigung ihres fundamentalen Charakters - zum Schütze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zurücktreten.
Danach war die Herstellung der beschlagnahmten Schriften zur Verbreitung weder durch § 86 Abs. 3 StGB noch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
Die Einziehung der Schriften könnte auch nicht als ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot angesehen werden. Sie steht zu dem mit ihr angestrebten Ziel in einem angemessenen Verhältnis.
Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.
III.
Der Senat hat geprüft, ob er gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden kann. Er sieht sich daran aus folgenden Gründen gehindert:
Das Landgericht hat seine Auffassung, der Inhalt der beschlagnahmten Druckschriften sei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet, damit begründet, daß in dem Programmentwurf Bemühungen erkennbar seien, durch unwahre und bewußt entstellende Darstellung das wahre Bild der politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik zu verzerren und geradezu umzukehren. Dagegen würden die Verhältnisse in der DDR idealisiert. Dort bestehe in Wirklichkeit eine Funktionärsdiktatur, die die demokratischen Freiheiten unterdrücke. Dieses undemokratische System werde als Vorbild für die weitere Entwicklung der politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik hingestellt. Bei Erörterung des "Weges zur Lösung der nationalen Frage" in Abschnitt IV des Programmentwurfs werde deutlich, daß die KPD als letzte Entwicklungsstufe bei der Umwälzung der politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik einen sozialistischen Staat "nach derartigen nicht demokratischen Grundsätzen" erstrebe. Diese Überzeugung von der verfassungsfeindlichen Zielsetzung des Programmentwurfs hat die Strafkammer aus einer Reihe von Textstellen gewonnen, die in dem Urteil wörtlich wiedergegeben werden.
Demgegenüber machen die Einziehungsbeteiligten u.a. geltend, der Programmentwurf richte sich lediglich gegen die in der Bundesrepublik bestehende Verfassungswirklichkeit, die mit den Normen des Grundgesetzes nicht im Einklang stehe, jedoch nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als solche. Sie berufen sich dabei teilweise auf Textstellen, die das Urteil nicht wiedergibt, und behaupten auch, die Zitate des Landgerichts aus dem Programmentwurf seien verschiedentlich aus dem Zusammenhang gerissen und deshalb irreführend. Mit diesem Vorbringen könnte die rechtliche Würdigung des Landgerichts nach den bisherigen Urteilsfeststellungen im Revisionsverfahren nicht erschüttert werden.
Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Verfassungsfeindlichkeit einer Schrift - wenigstens in Ansätzen - aus ihrem Inhalt selbst ergeben müsse. Die im Urteil mitgeteilten Textstellen tragen in ihrem Zusammenhang die gezogene Schlußfolgerung. Es ist nicht ersichtlich, daß dem Landgericht dabei ein Denkfehler oder ein Verstoß gegen zwingende allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen wäre. Daß zur Auslegung auch allgemeinkundige Tatsachen herangezogen wurden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch mit dem Hinweis auf Stellen des Programmentwurfs, die im Urteil nicht wiedergegeben sind, können die Einziehungsbeteiligten im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden. Knüpft der Straftatbestand an den Inhalt einer Schrift an, so sind allein die Ausführungen des Urteils darüber Grundlage der sachlich-rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Deshalb verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, daß der für die Entscheidung bedeutsame Inhalt der Schrift im Urteil wiedergegeben oder wenigstens im Kern dargestellt wird (BGHSt 17, 388, 390 [BGH 01.08.1962 - 3 StR 34/62] mit weiteren Nachweisen). Hält ein Verfahrensbeteiligter insoweit die Urteilsfeststellungen für unrichtig oder unvollständig, so wird er den Mangel in der Regel mit einer Aufklärungsrüge nach § 244 StPO geltend machen können. Diese verfahrensrechtliche Möglichkeit hatten jedoch die Einziehungsbeteiligten hier nicht, weil sie durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwert waren. Auf Grund der Sachbeschwerde, welche die Staatsanwaltschaft allein erhoben hat, ist es dem Revisionsgericht aber auch verwehrt, die Inhaltswiedergabe im Urteil auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch unmittelbaren Rückgriff auf die beschlagnahmten Schriften selbst zu überprüfen.
Angesichts dieser Besonderheit der Verfahrenslage trägt der Senat Bedenken, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Darlegungen des Landgerichts über den verfassungsfeindlichen Inhalt der Schriften gehören nicht zu den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils. Es ist daher immerhin möglich, daß sie deshalb nicht so ausführlich gehalten sind, wie es der Fall wäre, wenn die Entscheidung auf ihnen beruhte. Unter diesen Umständen könnte eine Sachentscheidung des Senats allein auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen zu einer Beeinträchtigung der verfahrensmäßigen Rechte der Einziehungsbeteiligten führen.
Hinzu kommt, daß die Strafkammer - von ihrer Auffassung zu Recht - nicht geprüft und keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob für den Fall der Einziehung der beschlagnahmten Schriften, Druckstöcke sowie Matern und gegebenenfalls in welchem Umfang Einziehungsbeteiligten als möglicherweise tatunbeteiligten Dritten (vgl. hierzu BGHSt 15, 399) eine Entschädigung nach § 41 c StGB zu gewähren ist. Eine Entscheidung hierüber, welche die Staatsanwaltschaft in der ersten Instanz ausdrücklich beantragt hatte, kann nicht einem Nachverfahren gemäß § 439 StPOüberlassen bleiben.
Die Sache muß deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Faller
Mayer
Neifer
Dr. Schubath