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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1986, Az.: BVerwG 7 C 77.85

Namensänderung bei Stiefkindern; Stiefkindernamen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 77.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 08.03.1984 - AZ: 7 K 68/83
OVG Rheinland-Pfalz - 30.10.1984 - AZ: 7 A 33/84

Fundstellen

  • FamRZ 1986, 904-905
  • StAZ 1986, 292-293

Amtlicher Leitsatz

Zur Änderung des Stiefkindernamens.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 1984 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Name seines beigeladenen Sohnes in den Namen geändert worden ist, den seine geschiedene Ehefrau seit ihrer Wiederverheiratung führt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der am 27. Dezember 1976 geborene Beigeladene entstammt der seit dem 11. Juli 1981 rechrskräftig geschiedenen Ehe seiner Mutter mit dem Kläger. Die elterliche Sorge über den Beigeladenen wurde entsprechend dem Vorschlag beider Elternteile der Mutter übertragen. Anfang Mai 1979 hatten sich die Eltern getrennt. Der Beigeladene weilte ab August 1979 bei seiner Mutter, die seit November 1979 mit ihrem jetzigen Ehemann zusammen lebt. Die Ehe wurde am 27. November 1981 unter dem Familiennamen des Ehemannes geschlossen; aus ihr ging eine am 22. April 1983 geborene Tochter hervor.

3

Am 10./11. Mai 1982 beantragte die Mutter des Beigeladenen, dessen Familiennamen in ihren jetzigen Familiennamen zu ändern. Zur Begründung verwies sie auf die im nächsten Jahr anstehende Einschulung des Beigeladenen; es überfordere den Beigeladenen, wenn er dann mit einem anderen Namen als dem seiner Eltern angesprochen werde.

4

Der Kläger widersprach der Namensänderung und berief sich auf ein im Rahmen einer Besuchsrechtsregelung erstelltes familienpsychologisches Gutachten; es bestätige die positiven emotionalen Beziehungen, die der Beigeladene trotz der Entfremdungsversuche seiner Mutter zu ihm, dem Kläger, entwickelt habe.

5

Nachdem der Beigeladene anläßlich eines Vorsprachetermins seiner Mutter von Behördenvertretern angehört worden war, gab die Kreisverwaltung durch Bescheid vom 24. Januar 1983 dem Antrag mit der Maßgabe statt, daß die Namensänderung mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam wird. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Das Oberverwaltungsgericht führt in dem Berufungsurteil aus:

6

Nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Änderung des Stiefkindernamens liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG - vor. Gegen die Namensänderung sprächen zwar engere persönliche Bindungen des Beigeladenen an den Kläger, die nach dem familienpsychologischen Gutachten zumindest bis 1982 bestanden hätten, und die Bemühungen des Klägers, gute persönliche Beziehungen zu seinem Sohn zu pflegen, wobei eine etwaige Verschlechterung der Beziehungen nicht zu Lasten des Klägers gehen könne, weil sie wahrscheinlich auf dem negativen Einfluß der Mutter beruhe. Auch sei das Namensänderungsbegehren nicht unerheblich davon beeinflußt, die wahre Abstammung des Beigeladenen zu verdecken, um ihm Unannehmlichkeiten im Umgang mit Gleichaltrigen und Nachbarn zu ersparen. Gleichwohl gebiete das Kindeswohl die Umbenennung des Beigeladenen, in dessen Alter ein Kind der besonderen familiären Fürsorge bedürfe. Der Beigeladene sei voll in die neue Familie integriert, habe zu seiner Mutter und zu seinem Stiefvater eine enge persönliche Bindung und wachse mit der im April 1983 geborenen Halbschwester zusammen auf. Das Interesse an der Erhaltung dieser stabilen familiären Beziehung sei so gewichtig, daß die Belange des Klägers dahinter zurücktreten müßten.

7

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung des § 3 Abs. 1 NÄG rügt. Die Namensänderung des Beigeladenen werde aus Gründen erstrebt, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als wichtige Gründe zur Namensänderung gebilligt würden. Die Existenz von Halbgeschwistern habe das Bundesverwaltungsgericht als Anlaß zur Namensänderung lediglich für den Sonderfall anerkennt, daß das von der Namensänderung betroffene Kind bei der Trennung der Eltern noch zu klein gewesen sei, um überhaupt Beziehungen zum leiblichen Vater entwickeln zu können, und um das sich der leibliche Vater auch nicht gekümmert habe.

8

Der Beklagte und der Beigeladene haben sich nicht geäußert; der Oberbundesanwalt ist nicht beteiligt.

9

II.

Die Revision hat Erfolg.

10

Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist es aufzuheben. Die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung in der Revisionsinstanz nicht zu, so daß die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

11

Das vorinstanzliche Urteil verletzt § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG -. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Namensänderung sei Rechtens, ist mit den Gründen des Berufungsurteils nicht zu rechtfertigen. Die Erwägungen, die das Oberverwaltungsgericht anstellt, erweisen nicht, daß das Wohl des beigeladenen Stiefkindes die Namensänderung erfordert. Ein wichtiger Grund zur Änderung eines Familiennamens, den § 3 Abs. 1 NÄG als Voraussetzung der behördlich verfügten Namensänderung verlangt, ist in der Person eines Stiefkindes jedoch nur gegeben, wenn dessen Wohl die Namensänderung gebietet (BVerwGE 67, 52).

12

Das Oberverwaltungsgericht entnimmt dieses Erfordernis für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen in den jetzigen Familiennamen seiner sorgeberechtigten Mutter vornehmlich den Beziehungen des Beigeladenen zur Familie, in der er nunmehr aufwächst. Der (damals) knapp achtjährige Beigeladene habe enge persönliche Beziehungen zu seiner Mutter wie zu seinem Stiefvater. Er sei in den neuen Familienverband voll integriert und wachse zusammen mit der im April 1983 geborenen Halbschwester auf. Das von dem Oberverwaltungsgericht demgegenüber als nachrangig beurteilte Interesse des Klägers am Fortbestand des Namens wird im Berufungsurteil daraus hergeleitet, daß zumindest bis zum Jahre 1982 engere persönliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen bestanden haben. Daß sich dieses Verhältnis zwischenzeitlich verschlechtert hat, führt das Oberverwaltungsgericht auf den negativen Einfluß der Mutter zurück; dem Kläger, der sich nach wie vor um gute Beziehungen bemühe, sei die Verschlechterung daher nicht anzulasten.

13

Diese Interessenabwägung stimmt mit den Grundsätzen, die der erkennende Senat zur Bestimmung der Erfordernisse des Kindeswohls im Rahmen der Entscheidung nach § 3 Abs. 1 NÄG entwickelt hat, nicht überein. Nach der Senatsrechtsprechung ist bei Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Interessen zu beachten, daß eine stabile persönliche Beziehung des Kindes zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung ist wie seine Integration in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils (BVerwGE 67, 52 <55>[BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]). In die Abwägung der Belange beider Elternteile geht daher eine feste emotionale Beziehung zur Mutter (und zum Stiefvater) nicht gleichsam automatisch mit einem Übergewicht gegenüber dem Umstand ein, daß sich auch zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen bereits engere persönliche Beziehungen gebildet haben, deren zwischenzeitliche Beeinträchtigung jedenfalls nicht dem Kläger anzulasten ist. Die zur gedeihlichen Persönlichkeitsbildung benötigte familiäre Integration des Stiefkindes erschöpft sich nicht in seiner Einbindung in die neue Familiengemeinschaft des Kindes. Ebenbürtige familiäre Verbundenheiten wirken vielmehr zugleich in dem Verhältnis zum nichtsorgeberechtigten Elternteil fort, dessen Elternverantwortung nicht nur in Unterhaltsleistungen und persönlichen Kontakten seinen Niederschlag findet, sondern sich rechtlich auch darin ausdrückt, daß er als "Reserve-Sorgeberechtigter" (vgl. §§ 1678 Abs. 2, 1681 und 1696 BGB) dem Kindeswohl weiter verpflichtet bleibt. Das eigene Interesse des nichtsorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung des durch ihn vermittelten Familiennamens gilt deshalb nicht schon darum weniger, weil es diesem Elternteil aus der Natur der Sache heraus versagt ist, dem von ihm getrennten Kind in gleicher Form familiäre Geborgenheit zu bieten, wie sie dem Kind vom sorgeberechtigten Elternteil her zukommen kann. Daher ist auch die volle Integration des Beigeladenen in die Mutter-Stiefvater-Familie kein Gesichtspunkt, der als solcher ohne Rücksicht auf die sonstigen in die Abwägungsentscheidung einfließenden Interessen den Ausschlag zugunsten der Namensänderung geben kann.

14

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Abwägungsentscheidung freilich nicht allein im Hinblick auf die zwischen dem Beigeladenen und seinen beiden Eltern bestehenden persönlichen Bindungen und auf die gelungene Integration des Beigeladenen in seine neue Familie getroffen. Es hebt außerdem darauf ab, daß dem Interesse des Beigeladenen an stabilen familiären Beziehungen zusätzlich dadurch Gewicht verliehen werde, daß der Beigeladene nunmehr mit einer jüngeren, in der neuen Ehe der Mutter geborenen Halbschwester zusammen aufwachse. Auch dieser für die Beurteilung des wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NÄG bedeutsame Abwägungsgesichtspunkt vermag indes nicht ohne weiteres die Entscheidung zugunsten einer Namensänderung beim Beigeladenen zu tragen. Daraus, daß das Stiefkind auf Stiefgeschwister trifft oder Halbgeschwister geboren werden und daß dieser Umstand bei der Namensänderung immer besonderes Gewicht hat (Senatsurteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 93.82 - NJW 1983, 1867 = BayVBl. 1983, 475 = StAZ 1983, 251 = FamRZ 1983, 809), folgt nämlich nicht, daß dies regelmäßig zur Namensänderung führen müsse. Der Annahme einer solchen Regelvermutung ist der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 56.83 - entgegengetreten. Auch insoweit kommt es - wie dort ausgeführt ist - ganz auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, die trotz der Existenz von Stief- oder Halbgeschwistern auch gegen die Namensänderung sprechen können, wenn die Einzelfallbetrachtung zeigt, daß das Kindeswohl die Änderung nicht fordert. Besondere Bedeutung hat der Gesichtspunkt der Stief- und Halbgeschwister vor allem deshalb, weil der Namensunterschied gegenüber den Geschwistern die Gefahr des "Sichausgeschlossenfühlens" merklich verstärkt und so die natürliche Integration gerade des kleinen Kindes in den Familienverband, die für das Kindeswohl von zentralem Interesse ist, störend beeinflußt.

15

Zur Klärung der Frage, ob die Existenz einer 1983 geborenen Halbschwester gleichwohl noch als abwägungsentscheidend anzusehen ist, nachdem der Beigeladene in dem - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier maßgeblichen (vgl. BVerwGE 67, 52 <57>[BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]) - Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht bereits fast acht Jahre alt und nach den - allerdings nicht näher substantiierten - Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts schon seit längerem vollständig in den neuen Familienverband integriert war, gibt das Berufungsurteil keine zureichende Sachverhaltsgrundlage ab. Die Sache ist deshalb nicht entscheidungsreif, so daß sie zur weiteren Aufklärung der für die Abwägungsentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden muß.

16

Zur Entscheidung, ob die beanspruchte Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, werden alle für und gegen die Änderung sprechenden Belange erneut nach Maßgabe der Verhältnisse des Entscheidungszeitpunkts miteinander abzuwägen sein. Dabei wird vor allem der Frage nachgegangen werden müssen, ob der Beigeladene ohne die erstrebte Namensänderung einer Gefährdung seiner gedeihlichen Entwicklung ausgesetzt wäre, daß sich auch ein vernünftigen Erwägungen zugänglicher nichtsorgeberechtigter Elternteil, selbst bei angemessener Berücksichtigung seines Eigeninteresses an der Namenserhaltung, einer Namensänderung im wohlverstandenen Kindesinteresse nicht widersetzen dürfte. Ob dem so ist, unterliegt der freien tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz. Das Oberverwaltungsgericht wird sich sein Urteil aufgrund einer persönlichen Anhörung des Beigeladenen und, falls unumgänglich, auch mit Hilfe eines psychologischen Sachverständigen zu bilden haben. In den Rahmen seines richterlichen Ermessens fällt es dabei zu entscheiden, ob der in der Anhörung gewonnene Eindruck ein zureichendes Bild vermittelt oder ob ohne eine psychologische Begutachtung nicht auszukommen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings verständlich und deshalb nicht erst auf der Grundlage eines speziellen psychologischen Erfahrungswissens einsichtig, daß sich ein Kind, das nach seinen eigenen Namenswünschen befragt wird, gerade dann in einer äußerst bedrückenden, von ihm wohl als unlösbar empfundenen Situation befindet, wenn es eine positive Einstellung zu beiden Elternteilen hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindet. Klamroth
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass