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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1983, Az.: BVerwG 7 C 93/82

Stiefkinder; Änderung des Familiennamens; Wichtiger Grund; Interessenabwägung; Halbgeschwister; Änderung des Familiennamens von Stiefkindern; wichtiger Grund; Interessenabwägung; Mißbräuchliches Verhalten des. sorgeberechtigten Elternteils; Vorhandensein von Halbgeschwistern in neuer Ehe des sorgeberechtigten Elternteils; Ablehnung eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Urteil ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 93/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 24.04.1981 - AZ: VG 2 A 207/80
OVG Bremen - 22.09.1981 - AZ: OVG 1 BA 39/81
BVerwG - 30.11.1982 - AZ: BVerwG 7 B 255.81

Fundstellen

  • BayVBl 1983, 475-476
  • FamRZ 1983, 809-812
  • NJW 1983, 1867-1898 (Volltext mit amtl. LS)
  • Standesamt 1983, 251-252

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Änderung des Familiennamens von Stiefkindern durch einen wichtigen Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG gerechtfertigt wird.

  2. 2.

    Bei der Interessenabwägung, ob das Kindeswohl die Namensänderung gebietet, kommt dem Vorhandensein von Halbgeschwistern in der neuen Ehe des sorgeberechtigten Elternteils besondere Bedeutung zu (vgl. auch BVerwG 7 C 14.81 und 58.82).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 22. September 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Name seiner beiden Kinder in den Namen geändert worden ist, den seine geschiedene Ehefrau nach ihrer Wiederverheiratung führt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die am 2. August 1967 geborene Beigeladene zu 2 und der am 20. Juni 1973 geborene Beigeladene zu 3 sind eheliche Kinder aus der 1975 geschiedenen Ehe der Beigeladenen zu 1 mit dem Kläger. Die Kinder leben seit der Trennung der Eltern im Herbst 1974 bei der Mutter. Diese heiratete im Januar 1976 den Sozialarbeiter Michael K.... Die Kinder wachsen seitdem in der Familie ihrer Mutter und ihres Stiefvaters mit dem inzwischen geborenen Halbbruder aus der jetzigen Ehe ihrer Mutter auf.

3

Nach der Wiederheirat der Mutter verschlechterten sich die bis dahin guten Beziehungen des Klägers zu seiner Tochter. Diese weigerte sich, ihren Vater zu besuchen. Seit dem Frühjahr 1976 haben deswegen keine Besuche mehr stattgefunden. Der Kläger erfüllt seine Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig und wünscht sich weiterhin Kontakte zu seinen Kindern. Die Tochter lehnt dies in aggressiver Form ab. Zwischen dem Kläger und seinem Sohn hat sich eine Vater-Kind-Beziehung nicht entwickelt, weil der Sohn im Zeitpunkt der Trennung der Eltern erst ein Jahr alt war. Das Verhältnis der Beigeladenen zu 2 und 3 zu ihrem Stiefvater ist gut; sie betrachten ihn als ihren Vater.

4

Das Amtsgericht übertrug nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens der Diplom-Psychologin I... im Mai 1977 die elterliche Gewalt für die Kinder auf die Mutter. Im März 1978 schloß das Familiengericht das Besuchsrecht des Klägers für seine Kinder bis zum 31. März 1981 aus mit der Begründung, dies sei im Interesse der Kinder erforderlich.

5

Im Mai 1978 beantragte die Mutter, den Familiennamen der Beigeladenen zu 2 und 3 von W... in K... zu ändern; dies entspreche dem Wunsch und Wohl der Kinder. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1979 gab die Beklagte dem Antrag statt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 11. Juni 1980 zurück.

6

Der Kläger erhob Anfechtungsklage. Er machte geltend, ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des§ 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes - NÄG - liege nicht vor. Die Stellung des Namensänderungsantrags durch die Beigeladene zu 1 stelle eine schuldhafte Sorgerechtsverletzung dar. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht führt in seinem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1981 ergangenen Berufungsurteil aus: Ein Sorgerechtsmißbrauch der Beigeladenen zu 1 durch die Stellung des Namensänderungsantrags könne nicht angenommen werden. Die Namensänderung werde durch einen wichtigen Grund im Sinne des§ 3 Abs. 1 NÄG gerechtfertigt. Bei Berücksichtigung aller Lebensumstände sei die Namensänderung dem Wohl der Beigeladenen zu 2 und 3 förderlich. Es sei nicht erforderlich, daß die Kinder durch die Beibehaltung ihres bisherigen Familiennamens geschädigt würden. Die Beigeladene zu 2 lehne Kontakte zu ihrem leiblichen Vater ab und habe starke Aggressionen gegen ihn. Die Scheidungsauseinandersetzungen hätten bei ihr nach den Feststellungen in dem familienpsychologischen Gutachten der Diplom-Psychologin I... zu starken seelischen Belastungen und Verunsicherungen geführt, die Entwicklungsstörungen hervorgerufen hätten. Sie brauche konfliktfreie, stabile familiäre Beziehungen. Diese finde sie in der Familie K..., in die sie voll integriert sei. Sie habe ein gutes Verhältnis zu ihrem Stiefvater und habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, den Namen K... führen zu wollen. Sie lasse sich auch schon seit geraumer Zeit mit diesem Namen ansprechen. Durch ihr Verhalten werde deutlich, daß sie sich dieser Familie zugehörig fühle und dies auch durch Namensgleichheit nach außen dokumentieren wolle. Die Namensänderung sei geeignet, die bisherige Integration noch zu festigen und - der Beigeladenen zu 2 das sichere Gefühl der Zugehörigkeit zu dem neuen Familienverband zu geben. Auf die Frage, wer von den Eltern die Schuld daran trage, daß die Beigeladene zu 2 ihren leiblichen Vater ablehne, komme es nicht an, Das Verhalten der Eltern könne nicht zu Lasten des betroffenen Kindes gehen. Entscheidend sei allein, was nach den gegebenen Umständen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides für das Kind am besten sei. Zudem habe sich nach diesem Zeitpunkt die Situation des Kindes nicht geändert. Die Namensänderung entspreche auch dem Wohl des Beigeladenen zu 3. Zwischen ihm und dem Kläger hätten sich bisher keinerlei persönliche Beziehungen entwickeln können. Er habe von klein auf den jetzigen Ehemann seiner Mutter als seinen Vater angesehen. Die Familie K... sei bisher sein ausschließliches Zuhause gewesen. Er sei in diesen Familienverband integriert und bisher nur unter dem Namen K... bekannt geworden. Für ihn bestehe kein Interesse an der Beibehaltung seines Geburtsnamens. Hinzu komme, daß bei Ablehnung der Namensänderung für ihn er das einzige Mitglied des Familienverbandes mit anderem Namen wäre und sich deshalb ausgeschlossen fühlen müßte. Die bisherige unrechtmäßige Führung des Namens K... lasse das Interesse der Beigeladenen zu 2 und 3 an der Namensänderung nicht geringer erscheinen, da die Namensänderung dem Wohl der Kinder diene. Das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zu seinen Kindern müsse zurückstehen. Es wiege nicht schwerer als das Interesse der Beigeladenen zu 1, daß die bei ihr lebenden Kinder ihren jetzigen Familiennamen führten. Zugunsten des Klägers falle nicht entscheidend ins Gewicht, daß er seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachkomme. Auch gewichtigeöffentliche Belange stünden der Namensänderung nicht entgegen. Schließlich könnten der Beklagten auch keine Ermessensfehler vorgeworfen werden. Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 19. Oktober 1981 habe keine Veranlassung geboten, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er rügt eine Verletzung des materiellen und formellen Rechts.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Die Beigeladenen haben sich zum Revisionsverfahren nicht geäußert.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er meint, eine massive, unsachliche Beeinflussung der Kinder durch die sorgeberechtigte Mutter, welche zu einer Störung des Verhältnisses zum leiblichen Vater geführt habe, könne der begehrten Namensänderung entgegenstehen, wenn hierdurch eine Fehlentwicklung der Kinder gefördert worden und nach jugendpsychologischer Erfahrung nicht auszuschließen sei, daß die Kinder sich im Laufe der Entwicklung vom Einfluß der Mutter lösten und dem leiblichen Vater wieder zuwendeten.

12

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

13

1.

In materiellrechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, daß der angefochtene Namensänderungsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger in seinen Rechten nicht verletzt.

14

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß dieÄnderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 durch einen wichtigen Grund gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzesüber die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG - gerechtfertigt wird.

15

Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ändert sich der Familienname des ehelichen Kindes im Falle der Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils nicht. Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1421) hat zwar die besondere Rechtsstellung des Vaters im Familienverband beseitigt, indem nunmehr nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Familiennamen der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau bestimmt werden kann, aber in § 1616 BGB den Grundsatz der Namensgleichheit von Eltern und ehelichen Kindern als zwingende rechtliche Regelung beibehalten. Der gemeinsame Familienname dient damit nach wie vor zur Kennzeichnung der Abstammung der ehelichen Abkömmlinge und der bisherigen Familienzugehörigkeit, gleichgültig ob es der Geburtsname des Ehemannes oder der Ehefrau ist.

16

Diese gesetzgeberische Entscheidung entspricht der natürlichen Bindung, die zwischen Eltern und Kind besteht. Sie darf bei der Frage, ob ein für die Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG erforderlicher wichtiger Grund vorliegt, nicht außer Betracht bleiben; auf sie kann sich auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil berufen. Ein die Namensänderung rechtfertigender Grund ist daher nicht schon dann gegeben, wenn die Namensänderung in irgendeiner Weise dem Wohl des Kindes förderlich erscheint; sie muß vielmehr im Hinblick auf dieses Wohl erforderlich sein. Das entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers bei der Regelung der Befugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils zum persönlichen Umgang mit dem Kind; diese Befugnis kann nach§ 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (vgl. auch BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 88 u. 496/69] [209]). Ein die Namensänderung rechtfertigender Grund ist daher gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich also (auch) nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Hat etwa der nicht sorgeberechtigte Elternteil sich um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gar nicht gekümmert oder selbst infolge Wiederverheiratung einen neuen Namen angenommen, so wird er gegenüber einer Namensänderung seines Kindes eigene schützenswerte Interessen im allgemeinen nicht ins Feld führen können, sondern auf das Vorbringen beschränkt sein, die beantragte Namensänderung werde sich nicht zum Wohle des Kindes auswirken.

17

Aus dem Gesagten folgt weiter, daß eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin als solche nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Denn Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; Kinder aus gescheiterten Ehen müssen daher jedenfalls in gewissem Umfang mit den damit verbundenen Problemen - so auch mit denen einer Namensverschiedenheit nach der Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils - zu leben lernen. Deswegen geht es nicht an, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls eine Art Regelvermutung zugunsten einer Namensänderung in Stiefkinderfällen aufzustellen, etwa mit der Begründung, - namentlich kleinere - Kinder geschiedener Eltern hätten in aller Regel unter der Namensverschiedenheit in der neuen Familie zu leiden, so daß eine Namensänderung regelmäßig dem Kindeswohl diene.

18

Für die Änderung des Familiennamens fehlt es daher insbesondere dann an einem wichtigen Grund, wenn die Namensänderung nur verdecken soll, daß das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, um den damit im Alltag verbundenen Problemen aus dem Weg zu gehen. Weiter ist zu berücksichtigen, wie sich die Namensänderung auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil auswirkt. Eine stabile persönliche Beziehung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil ist für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung (vgl. BVerfGE a.a.O.) wie seine Integration in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils. Das Namensänderungsrecht darf daher nicht dazu herhalten, im Bewußtsein des Kindes die Tatsache zu verdrängen, daß es sozusagen "zwei Väter" hat; dieser Gesichtspunkt gewinnt insbesondere dann an Gewicht, wenn das Kind bereits eine enge Bindung an den leiblichen Vater entwickelt hatte, und ist vor allem bei größeren Kindern zu beachten. Bei kleineren Kindern kann dagegen - je nach Lage des Falles - das Bedürfnis nach einer neuen stabilen familiären Beziehung so sehr im Vordergrund stehen, daß die Belange des nicht sorgeberechtigten Elternteils an einer namensmäßigen Verlautbarung der Abstammung des Kindes hinter diesem Bedürfnis zurücktreten müssen und damit eine Namensänderung gerechtfertigt erscheint.

19

Die nachdrückliche und intensive Ablehnung eines leiblichen Elternteils, der durch sein Verhalten zu einer solchen Reaktion keine Veranlassung gegeben hat, ist dagegen als solche - weil in aller Regel Ausdruck einer kindlichen Fehlentwicklung - noch kein Anlaß für eine Namensänderung, und zwar auch dann nicht, wenn das Kind infolge einer negativen Beeinflussung durch die sorgeberechtigte Mutter den leiblichen Vater ablehnt. In diesen Fällen entspricht es vielmehr dem Wohl des Kindes am ehesten, die Ursachen einer solchen Fehlentwicklung abzubauen und damit diese selbst zu beseitigen; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der leibliche Vater als nicht sorgeberechtigter Elternteil aus seiner auch ihm gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG obliegenden Elternverantwortung heraus bemüht, zu dem Kind gute persönliche Beziehungen zu pflegen.

20

Mit den dargelegten Grundsätzen, die die bisherige Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 12. September 1975 - BVerwG 7 B 95.74 - in Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 37; Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - in Buchholz a.a.O. Nr. 42) zur Änderung des Familiennamens von Stiefkindern verdeutlichen und weiterführen, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung teilweise nicht vereinbar.

21

Das Berufungsgericht rechtfertigt die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2, der Tochter Anja, vor allem mit der Erwägung, daß diese einerseits gegen den Kläger starke Aggressionen habe und andererseits zu ihrer Entfaltung konfliktfreie, stabile familiäre Beziehungen brauche, die sie in der Familie Kies finde; ihre Zugehörigkeit zu dieser Familie wolle sie durch Namensgleichheit auch nach außen dokumentieren. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, wer von den Eltern die Schuld daran trägt, daß Anja ihren leiblichen Vater ablehnt; denn das Verhalten der Eltern könne nicht zu Lasten des betroffenen Kindes gehen. Mit diesen Erwägungen läßt sich die Namensänderung der Beigeladenen zu 2 nicht rechtfertigen. Es kann offenbleiben, ob die Beigeladene zu 2 im Zeitpunkt der Erstattung des familienpsychologischen Gutachtens der Diplom-Psychologin I..., als sie erst neun Jahre alt war, durch die Scheidungsauseinandersetzungen einer schweren seelischen Belastung ausgesetzt war, zu deren Beseitigung die Namensänderung eine zum Wohl des Kindes erforderliche Maßnahme hätte sein können, und ob dies auch noch in dem für die Sachlage bei der Anfechtungsklage in der Regel maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zutraf, als die Beigeladene zu 2 schon nahezu 13 Jahre alt war. Da die Beklagte die Wirksamkeit der Namensänderung hinausgeschoben hat bis zur Aushändigung einer entsprechenden Urkunde nach Unanfechtbarkeit des Bescheides (vgl. Nr. 21 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV - vom 11. August 1980 [Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20. August 1980]), ist im vorliegenden Fall die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt war die Beigeladene zu 2 bereits 14 Jahre alt. In diesem Alter ist ein heranwachsendes Kind in der Regel imstande, mit den Konflikten und Schwierigkeiten, die sich aus der Namensverschiedenheit zu der neuen Familie ihrer Mutter und ihres Stiefvaters ergeben, fertig zu werden, ohne dadurch seelischen Schaden zu erleiden. Der Umstand, daß die Beigeladene zu 2 sich unrechtmäßig des beantragten Familiennamens bereits bedient hat, ist kein die Namensänderung rechtfertigender Grund. Auf den Wunsch des Kindes nach der Namensänderung kommt es für die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt, nicht entscheidend an. Die ablehnende Einstellung der Beigeladenen zu 2 gegen ihren leiblichen Vater, der die persönliche Beziehung zu seiner Tochter aufrechterhalten will, ist eine Fehlentwicklung, die nicht dem objektiven Wohl des Kindes entspricht, sondern sich sogar schädlich auf seine weitere Entwicklung auswirken kann (vgl. BVerfGE 31, 104 [209]). Eine derartige Fehlentwicklung kann, wenn sie durch eine massive Beeinflussung des Kindes und damit durch das unvernünftige Verhalten der Mutter unter Mißbrauch ihres Sorgerechts herbeigeführt worden ist, nicht durch eine nachträgliche Namensänderung gebilligt werden.

22

Gleichwohl erweist sich die angefochtene Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 aus folgenden Gründen als rechtmäßig:

23

Der Beigeladene zu 3 war bei Trennung seiner Eltern erst ein Jahr und im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung acht Jahre alt. Er hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seinen leiblichen Vater nicht mehr bewußt als seinen Vater erlebt. Zwischen ihm und dem Kläger haben sich bisher keinerlei persönliche Beziehungen entwickelt. Der Beigeladene zu 3 hat von klein auf seinen Stiefvater als seinen richtigen Vater angesehen. Die Familie seiner Mutter und des Stiefvaters war bisher sein ausschließliches Zuhause. Er ist in diesen Familienverband integriert und bisher nur unter dem Namen K... bekannt geworden. Für den Beigeladenen zu 3 treffen deshalb die dargelegten Bedenken, die gegen eine Namensänderung der Beigeladenen zu 2 sprechen, nicht in dem gleichen Maße zu. Sein Interesse an der namensmäßigen Eingliederung in die neue Familieüberwiegt die entgegenstehenden Interessen an der Beibehaltung seines Geburtsnamens. Hinzu kommt, daß in der neuen Familiengemeinschaft der Mutter und des Stiefvaters ein kleiner Halbbruder vorhanden ist, mit dem die Beigeladenen zu 2 und 3 zusammen aufwachsen und gemeinsam erzogen werden. Diesem Gesichtspunkt ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - ausgesprochen hat, bei der Namensänderung von Stiefkindern besonderes Gewicht beizumessen. Dem trägt jetzt auch Nr. 40 Abs. 2 Satz 4 NamÄndVwV zutreffend Rechnung. Das Vorhandensein des Halbbruders ist nicht nur für den noch verhältnismäßig jungen Beigeladenen zu 3, sondern auch für die Beigeladene zu 2 ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund. Würde man dies für die Beigeladene zu 2 verneinen, wäre sie in dem neuen Familienverband das einzige Mitglied, das einen anderen Familiennamen führt. Bei einer Namensverschiedenheit der Beigeladenen zu 2 und 3 wäre ferner der Grundsatz der Einheit des Familiennamens unter minderjährigen Geschwistern nicht gewahrt. Gegenüber dem Interesse der beigeladenen Kinder an derÄnderung ihres Familiennamens muß das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zu seinen beiden Kindern zurücktreten. Auch die öffentlichen Belange stehen der Namensänderung nicht entgegen.

24

Die sonstigen materiellrechtlichen Einwendungen der Revision greifen ebenfalls nicht durch. Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht bei der Ermessensprüfung die bereits vom Rechtsbegriff des wichtigen Grundes erfaßte Interessenabwägung nochmals berücksichtigt hat. Es bestand auch keine Veranlassung, im Rahmen des Ermessens, soweit § 3 Abs. 1 NÄG bei Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes überhaupt noch Raum für ein Ermessen läßt, den vom Kläger behaupteten Sorgerechtsmißbrauch der Beigeladenen zu 1 zu berücksichtigen. Da der angefochtene Namensänderungsbescheid sich aus Gründen des Wohls der betroffenen Kinder als rechtmäßig erweist, kann der von der Beigeladenen zu 1 gestellte Namensänderungsantrag nicht wegen mißbräuchlicher Ausübung des Sorgerechts als unwirksam angesehen werden. Zur Antragstellung war die Beigeladene zu 1 als allein sorgeberechtigter Elternteil befugt. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, bei seiner Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Namensänderung die NamÄndVwV vom 11. August 1980, die zwar im Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Entscheidung noch nicht, aber in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits in Kraft war, zu berücksichtigen, ohne daran gebunden zu sein.

25

2.

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es nach Schluß der mündlichen Verhandlung den vom Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1981 gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Urteil ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ablehnend beschieden habe, gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO und § 9 Abs. 3 VwGO i.V. mit Art. 2 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - BremAGVwGO - verstoßen; dieser Mangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts sei nach§ 138 Nr. 1 VwGO erheblich. Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor Zustellung des Urteils (§ 116 Abs. 2 VwGO) getroffene Entscheidung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO durfte allein von den Berufsrichtern ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter gefällt werden. Denn jene Entscheidung war ein Beschluß außerhalb der mündlichen Verhandlung, an dem gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BremAGVwGO die ehrenamtlichen Richter nicht mitzuwirken hatten und der im übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht eigenständig mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätte angegriffen werden können. Der Umstand, daß dieser Beschluß in die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Eingang gefunden hat, eröffnet keineÜberprüfungsmöglichkeit. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1981 von den Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern gefällte, die Berufung zurückweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts, bei dem die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gewahrt ist.

26

Auch die Rüge der Verletzung des § 116 Abs. 2 VwGO ergibt keinen beachtlichen Verfahrensmangel. Selbst wenn die Urteilsformel der Berufungsentscheidung nicht binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1981 der Geschäftsstelle übergeben worden wäre, könnte sich dieser Mangel auf das Berufungsurteil nicht ausgewirkt haben. Das vollständige Berufungsurteil wurde am 4. November 1981 der Geschäftsstelle zur Zustellung übergeben. Die zwischen der mündlichen Verhandlung und der Urteilszustellung liegende Zeit von etwa sechseinhalb Wochen stellte keine Verzögerung in der Absetzung des Urteils dar, die die Beurkundungsfunktion des Urteils in Frage stellen könnte (vgl. BVerwGE 39, 51 [52]). Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 6 VwGO, auf den die Revision in diesem Zusammenhang hinweist, scheidet aus.

27

Unbegründet ist schließlich die Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die Frage einer etwaigen Sorgerechtsverletzung der Beigeladenen zu 1 näher aufzuklären, weil es nach seiner maßgebenden Rechtsauffassung hierauf für die Entscheidung nicht ankam.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.