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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1982, Az.: BVerwG 7 B 255.81

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Gewichtung eines Widerspruchs des leiblichen Vaters im Namensänderungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 255.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 24.04.1981 - AZ: VG 2 A 207/80
OVG Bremen - 22.09.1981 - AZ: OVG 1 BA 39/81
nachfolgend
BVerwG - 10.03.1983 - AZ: BVerwG 7 C 93/82

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. September 1981 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, welches Gewicht dem Widerspruch des leiblichen Vaters in Namensänderungsverfahren der vorliegenden Art zukommt. Diese Frage wird auch in den anhängigen Revisionsverfahren BVerwG 7 C 6.81, 7 C 7.81, 7 C 14.81, 7 C 58.82 zu klären sein.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Kreiling