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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1984, Az.: BVerwG 7 C 56.83

Wirksamkeit einer Namensänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 56.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 06.09.1982 - AZ: 8 K 297/81
VGH Baden-Württemberg - 21.02.1983 - AZ: 1 S 2358/82

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1983 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Name seiner beigeladenen Tochter in den Narren geändert worden ist, den seine geschiedene Ehefrau nach ihrer Wiederverheiratung führt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die am 9. März 1973 geborene Beigeladene ist eheliches Kind aus der seit Juli 1980 rechtskräftig geschiedenen Ehe ihrer Mutter mit dem Kläger. Die elterliche Gewalt wurde der Mutter übertragen. Die Mutter schloß im Februar 1981 eine neue Ehe mit Herrn Norbert P..., mit dem sie seit November 1978 zusammenlebte. Herr P... hat aus seiner geschiedenen ersten Ehe eine mit der Beigeladenen fast gleichaltrige Tochter Katja, mit der zusammen die Beigeladene aufwächst und zur Schule geht.

3

Am 25. März 1981 beantragte die Beigeladene, ihren Familiennamen in den neuen Ehenamen der Mutter zu ändern. Der Antrag wurde damit begründet, die Beigeladene fühle sich zur neuen Familie zugehörig, sie werde sich des Namensunterschiedes ständig negativ bewußt und habe sich von ihrem leiblichen Vater innerlich weitgehend gelöst. Das zuständige Jugendamt befürwortete in seiner Stellungnahme die Namensänderung. Der Kläger verweigerte seine Zustimmung. Die Beklagte gab mit Bescheid vom 22. Juni 1981 dem Antrag statt mit der Maßgabe, daß die Urkunde über die Namensänderung erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheides ausgehändigt werde. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart durch Bescheid vom 21. August 1981 zurück.

4

Der Kläger erhob Anfechtungsklage. Er machte geltend, die begehrte Namensänderung sei zum Wohle seiner Tochter nicht erforderlich. Die bestehende Namensverschiedenheit stehe einer Verwurzelung des Kindes in der neuen Familie nicht entgegen. Der Antrag auf Namensänderung sei von seiner geschiedenen Ehefrau mißbräuchlich zu dem Zweck gestellt worden, ihm seine Tochter zu entfremden. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Berufungsurteil aus: Durch die Namensänderung könnten Unzuträglichkeiten beseitigt werden. Wie sich aus der Stellungnahme des Jugendamtes ergebe, sei die Beigeladene durch die zwischen den Eltern schwebenden Auseinandersetzungen stark verunsichert worden. Als Folge hiervon habe sie zur neuen Familie eine Bindung aufgebaut, die ihr die erforderliche Sicherheit und das Gefühl der Zusammengehörigkeit vermittele. Die Änderung des Familiennamens sei hiernach dem Wohl des Kindes förderlich. An der Ausgewogenheit oder Objektivität der Stellungnahme des Jugendamtes zu zweifeln, bestehe keine Veranlassung. Etwas anderes folge nicht daraus, daß das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem die Regelung des Umgangsrechts des Klägers mit der Beigeladenen betreffenden Beschluß vom 3. Juni 1982 der Stellungnahme des Jugendamtes teilweise nicht gefolgt sei. Die Stellungnahme des Jugendamtes stehe in Einklang mit der allgemeinen Vorstellung, daß das Interesse an der namensmäßigen Eingliederung in die neue Familie bei einen jüngeren Sind jedenfalls dann größer, sei, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, daß es sich wegen der Namens Verschiedenheit von dem neuen Familienverband ausgeschlossen fühle. Letzteres könne insbesondere auch dann der Fall sein, wenn in der neuen Ehe Stiefgeschwister vorhanden seien, die bereits den angestrebten Familiennamen führten. Deshalb habe die Namensänderungsbehöre auch zu Recht darauf abgehoben, daß die Beigeladene mit ihrer Stiefschwester Katja dieselbe Klasse besuche und deshalb Fragen über die Namensverschiedenheit ausgesetzt sei, die in diesem Alter regelmäßig als zumindest unangenehm empfunden würden. Der vom Jugendamt hervorgehobene Wunsch der Beigeladenen, den Namen der neuen Familie zu tragen, werde vor allem deshalb verständlich und bedeutsam, weil mit der Namensänderung der sich aus den persönlichen Spannungen zwischen den leiblichen Eltern ergebenden Unruhe und Unsicherheit bei der Beigeladenen begegnet werden solle. Auch in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juni 1982 werde im Zusammenhang mit der Frage des Umgangsrechts ausgeführt, daß angesichts des zwischen den Eltern bestehenden Spannungsverhältnisses ein monatlicher Umgang des Kindes mit dem Kläger zu Gewissenskonflikten führe, die sich zumindest auf Dauer nur nachteilig auswirken könnten. Im Hinblick auf diese Ausnahmesituation erhalte das Anliegen der Beigeladenen, denselben Namen führen zu können wie die Menschen, mit denen sie sich verbunden fühle, besonderes Gewicht. Das Interesse des Klägers an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens der Beigeladenen müsse zurücktreten. Zwar besitze der Kläger eine starke emotionale Bindung an seine Tochter. Diese Bindung aber werde durch die Namensänderung nicht erkennbar beeinflußt. In welcher Weise die Beziehungen zwischen Vater und Tochter gepflegt und insbesondere vertieft werden könnten, sei in erster Linie eine Frage des Sorgerechts und der Ausgestaltung des Umgangsrechts. Die tatsächlichen Beziehungen des Klägers zu seiner Tochter seien infolge der. zivilgerichtlichen Entscheidungen stark eingeschränkt. Die Entwicklungen im Umgang des Klägers zu seiner Tochter hätten dazu geführt, daß das Kind seinem Vater ablehnend gegenüber stehe. Von daher könne eine von beiden Seiten getragene Vater-Tochter-Beziehung, die ein Festhalten an der Namensgleichheit gebiete, nicht mehr anerkannt werden. Unerheblich sei, wen letztlich das Verschulden an der negativen Entwicklung der Beziehungen treffe. Entscheidend sei ausschließlich, was im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dem Wohl des Kindes am besten entsprochen habe. Für die vom Kläger angeregte Beweisaufnahme durch Einholen eines fachpsychologischen Gutachtens sei kein Raum mehr, zumal fraglich erscheine, ob ein derartiges Gutachten geeignet wäre, die im maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse jetzt nach Ablauf von eineinhalb Jahren noch zutreffend zu erfassen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Zur Begründung trägt er vor: Das Berufungsurteil sei mit der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des Familiennamens von Stiefkindern in den Urteilen vom 10. März 1983 nicht vereinbar. Das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung fehlerhaft auf die Sachlage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abgestellt; maßgeblich sei jedoch der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Das Berufungsgericht habe auch materiellrechtlich den Begriff des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes verkannt. Es genüge nicht, daß die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich sei; die Namensänderung müsse vielmehr für das Kindeswohl erforderlich sein. Zu den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angestellten Erwägungen fehle es an tatsächlichen Feststellungen. Das gelte insbesondere für die Frage, ob das Kind infolge einer negativen Beeinflussung durch die sorgeberechtigte Mutter ihren leiblichen Vater ablehne. Die Notwendigkeit einer Namensänderung könne im vorliegenden Fall auch nicht deswegen bejaht werden, weil in der neuen Familie der Mutter der Beigeladenen eine fast gleichaltrige Stiefschwester vorhanden sei. Die Verhältnisse seien hier gänzlich anders als in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1983 in der Sache BVerwG 7 C 93.82 zugrundeliegenden Fall. Auch fehlten tatsächliche Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung.

6

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

7

Die Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das Berufungsurteil.

8

II.

Die Revision des Klägers hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

9

Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG -. Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen lassen für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen rechtfertigt. Der erkennende Senat hat in Urteilen vom 10. März 1983 u.a. in den Sachen BVerwG 7 C 7.81 (StAZ 1983, 250 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 48) und BVerwG 7 C 58.82 (BVerwGE 67, 52 = StAZ 1983, 254 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 50) die Voraussetzungen verdeutlicht, die bei Stiefkindern die Annahme eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens rechtfertigen. Den dort entwickelten Grundsätzen werden die Berufungsentscheidung und der angefochtene Namensänderungsbescheid nicht gerecht.

10

Das Berufungsgericht hat zunächst fehlerhaft als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage den Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1981 angesehen und aus diesem Grunde bei seiner Beurteilung, ob ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt, die spätere Entwicklung der Beziehungen der Beigeladenen zu dem Kläger außer Betracht gelassen sowie den Antrag des Klägers auf Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens, durch das die Stellungnahme des Jugendamtes widerlegt werden sollte, abgelehnt. Maßgebend für die Beurteilung der Anfechtungsklage ist im vorliegenden Fall aber die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, weil die Beklagte die Wirksamkeit der Namensänderung bis zur Aushändigung einer entsprechenden Urkunde nach Unanfechtbarkeit des Bescheides hinausgeschoben hat (vgl. BVerwGE 67, 52 <57>[BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]).

11

Bei der materiellrechtlichen Würdigung läßt das Berufungsgericht - ebenso wie die Beklagte in dem Namensänderungsbescheid - als wichtigen Grund genügen, daß die Änderung des Familiennamens dein Wohl des Kindes förderlich ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muß aber die Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich sein. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers bei der Regelung des § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Befugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils zum persönlichen Umgang mit dem Kind nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (vgl. auch BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 88 u. 496/69] <209>[BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 192/70]). Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund ist hiernach dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, wobei die insoweit zu stellenden Anforderungen sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange bestimmen (vgl. BVerwGE 67, 52 <54>[BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]).

12

Das Berufungsgericht hebt bei seiner Interessenabwägung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Jugendamtes darauf ab, die Beigeladene sei durch die zwischen den Eltern schwebenden Auseinandersetzungen stark verunsichert und habe zur neuen Familie ihrer Mutter eine starke Bindung aufgebaut, die ihr die erforderliche Sicherheit und das Gefühl der Zusammengehörigkeit vermittele, während sie ihrem leiblichen Vater ablehnend gegenüberstehe. Das Berufungsgericht hält es für unerheblich, wen das Verschulden an der negativen Entwicklung der Beziehung der Beigeladenen zu dem Kläger treffe. Nach der neuen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist aber eine stabile, persönliche Beziehung des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung wie seine Integration in den neuen Familienverband des nichtsorgeberechtigten Elternteils. Das Namensänderungsrecht darf daher nicht dazu herhalten, im Bewußtsein des Kindes die Tatsache zu verdrängen, daß es sozusagen "zwei Väter" hat; dieser Gesichtspunkt gewinnt insbesondere dann an Gewicht, wenn das Kind bereits eine enge Bindung an den leiblichen Vater entwickelt hatte (BVerwGE 67, 52 <55>[BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, ist die nachdrückliche und intensive Ablehnung eines leiblichen Elternteils, der durch sein Verhalten zu einer solchen Reaktion keine Veranlassung gegeben hat, als Ausdruck einer kindlichen Fehlentwicklung noch kein Anlaß für eine Namensänderung, und zwar auch dann nicht, wenn das Kind infolge einer negativen Beeinflussung durch die sorgeberechtigte Mutter den leiblichen Vater ablehnt. In diesen Fällen entspricht es vielmehr am ehesten dem Wohl des Kindes, die Ursachen einer solchen Fehlentwicklung abzubauen; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der leibliche Vater als nichtsorgeberechtigter Elternteil aus seiner auch ihm obliegenden Elternverantwortung heraus bemüht, zu dem Kind gute persönliche Beziehungen zu pflegen (vgl. BVerwGE 67, 52 <55>[BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]; ferner Senatsurteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 14.81 - <StAZ 1983, 252 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 49>). Erwägungen hat in dieser Richtung das Berufungsgericht nicht angestellt. Tatsächliche Feststellungen hierzu fehlen in dem Berufungsurteil. Der Kläger trägt vor, die ablehnende Einstellung der Beigeladenen ihm gegenüber beruhe auf einer negativen Beeinflussung durch die Mutter; letztere verweigere ihm die Ausübung des ihm gerichtlich zuerkannten Umgangsrechts mit dem Kind, um das Kind seinem leiblichen Vater zu entfremden. Andererseits bestehen Anhaltspunkte dafür, daß auch der Kläger ein erhebliches Maß an Mitverantwortung an der Entfremdung seiner Tochter trägt. Die in diesem Verfahren schriftsätzlich vorgetragenen massiven Angriffe des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau und deren jetzigen Ehemann lassen den Schluß zu, daß der Kläger seinerseits versucht hat, die Einstellung des Kindes zu seiner Mutter negativ zu beeinflussen, und insoweit die gebotene Zurückhaltung vermissen laßt, ohne die ungünstigen Rückwirkungen seines Verhaltens auf die Tochter zu bedenken. Hiervon geht auch der das Umgangsrecht des Klägers regelnde Beschluß des OLG Stuttgart vom 3. Juni 1982 - 16 UF 262/81 UG - aus, der andererseits feststellt, daß die Beigeladene früher eine enge Beziehung zu ihrem leiblichen Vater gehabt habe und ihre Abneigung nicht so tiefgreifend sei, daß die Anhänglichkeit auch an dem Vater durch die Auseinandersetzungen der Eltern und den bisherigen Einfluß seitens der Mutter zurückgedrängt worden sei. Ob hiernach bei Berücksichtigung aller Lebensumstände, insbesondere der von dem gespannten Verhältnis der Eltern ausgehenden Konfliktsituation, in die die Beigeladene gestellt ist, das Kindeswohl der Beigeladenen die Namensänderung erfordert, läßt sich ohne ergänzende Tatsachenfeststellungen nicht ausreichend sicher beurteilen. Soweit der Senat in seinen Urteilen vom 10. März 1983 ausgeführt hat, Kinder könnten nicht völlig konfliktfrei leben, Kinder aus geschiedenen Ehen müßten daher jedenfalls in gewissem Umfang mit den damit verbundenen Problemen zu leben lernen (vgl. BVerwGE 67, 52 <54>[BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]), gilt dies selbstverständlich nur, soweit die Bewältigung der jeweiligen Konfliktsituation dem betroffenen Kind nach Alter und Entwicklung in dem Sinne zumutbar ist, daß sie seine gedeihliche Entwicklung ernstlich nicht beeinflußt.

13

Das Berufungsgericht sieht die Namensänderung der Beigeladenen auch deswegen als für das Kindeswohl förderlich an, weil die Beigeladene in der neuen Familie ihrer Mutter gemeinsam mit einer nahezu gleichaltrigen Stiefschwester aufwächst und die Schule besucht. Indessen führt auch dieser Umstand nicht ohne weiteres zu der Feststellung, daß die Namensänderung durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt wird. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 93.82 - (StAZ 1983, 251 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 51 r NJW 1983, 1867 = FamRZ 1983, 809 = BayVBl. 1983, 475) ausgesprochen, daß bei der Interessenabwägung, ob das Kindeswohl die Namensänderung gebietet, dem Vorhandensein von Halbgeschwistern in der neuen Ehe des sorgeberechtigten Elternteils besondere Bedeutung zukommt. Entsprechendes gilt für das Vorhandensein von Stiefgeschwistern. Damit ist aber nicht gesagt, daß das Vorhandensein von Halbgeschwistern oder Stiefgeschwistern stets eine Namensänderung rechtfertige. Es kommt auch hier immer auf die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. In der Sache BVerwG 7 C 93.82 lag ein Sachverhalt vor, bei dem das Kind bei Trennung seiner Eltern erst ein Jahr alt war und zu seinem leiblichen Vater noch keinerlei persönliche Beziehungen entwickelt, vielmehr von klein auf seinen Stiefvater als seinen richtigen Vater angesehen hatte und in der neuen Familie seiner Mutter und des Stiefvaters gemeinsam mit einem kleinen Halbbruder aufwuchs und erzogen wurde. In solchen Fällen kommt dem Vorhandensein von Stiefgeschwistern (Halbgeschwistern) besonderes Gewicht zu, weil ein kleines Kind, das in der neuen Familie gemeinsam mit Stiefgeschwistern (Halbgeschwistern) aufwächst, auf eine auch in der Namensführung zum Ausdruck kommende Integration in die neue Familie im besonderen Maße angewiesen ist und ohne eine Namensänderung Gefahr läuft, sich wegen der Namensverschiedenheit von dem neuen Familienverband ausgeschlossen zu fühlen (vgl. auch Nr. 40 Abs. 2 Satz 4 NamÄndVwV). Im vorliegenden Fall liegen jedoch vergleichbare Verhältnisse nicht vor. Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen hierzu. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten ergibt sich, daß die Beigeladene jedenfalls bis zur Trennung ihrer Eltern, als sie fast sechs Jahre alt war, eine gute persönliche Beziehung zu ihrem leiblichen Vater hatte und daß sie ihren bisherigen Familiennamen in der Schule geführt hat, ohne daß damit für sie nennenswerte Belastungen verbunden gewesen sind. Eine Namensänderung ist aber nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dient, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die nur altersbedingt und vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber ernstlich nicht beeinflussen. Für die Änderung des Familiennamens fehlt es daher insbesondere dann an einem wichtigen Grund, wenn die Namensänderung nur verdecken soll, daß das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, um den damit im Alltag verbundenen Problemen aus dem Weg zu gehen (vgl. BVerwGE 67, 52 <54 f.>[BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]).

14

Die Sache ist nicht entscheidungsreif, sondern bedarf der Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Zur Beurteilung der Frage, ob die Namensänderung der Beigeladenen, die nunmehr fast elf Jahre alt ist und bei normalem Schulverlauf die vier Grundschulklassen durchlaufen hat, bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe für das Wohl des Kindes erforderlich ist, bedarf es nach dem zuvor Gesagten einer neuen Interessenabwägung. Hierzu sind neue und ergänzende Tatsachenfeststellungen erforderlich.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass