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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1987, Az.: I ZR 100/86
„Rentenberechnungsaktion“

Angebot von individuellen Rentenberechnungen von Computer eines Versicherungsunternehmens in einer Illustrierten mittels Rücksendung eines Erklärungsvordrucks als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1987
Aktenzeichen
I ZR 100/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 14914
Entscheidungsname
Rentenberechnungsaktion
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle
LG Hannover

Fundstellen

  • AfP 1987, 497-498
  • BB 1987, 1909
  • MDR 1987, 730-731 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1894 (amtl. Leitsatz) "Rentenberechnungsaktion"
  • NJW-RR 1987, 875-876 (Volltext mit amtl. LS) "Rentenberechnungsaktion"
  • ZIP 1987, 740-741

Verfahrensgegenstand

Rentenberechnungsaktion

Prozessführer

B. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, Senator Dr. Franz B., Franz B., Friedel B., Dr. Hubert B. und Karl-Heinz H., Ha., O.,

Prozessgegner

1. Frau Elisabeth Luise Maria G., L. straße ..., H.,

2. Frau Beate G., S.straße ..., H.,

als Erben des Rentenberaters Heinz G., L. straße ..., H.,

Amtlicher Leitsatz

Bietet eine illustrierte Zeitschrift im Zusammenwirken mit einem Versicherungsunternehmen interessierten Lesern individuelle Rentenberechnungen durch den Computer des Versicherungsunternehmens in der Weise an, daß Erklärungsvordrucke, die der Zeitschriftenbeitrag enthält, ausgefüllt an die Redaktion der Zeitschrift zu senden sind, so verstößt diese gegen Art. 1 § 1 RBeratG und § 1 UWG.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
beschlossen:

Tenor:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

1

I.

Der ursprüngliche, am ... 1983 verstorbene, Kläger war zur Zeit der Klageerhebung im Jahre 1982 Rentenberater.

2

Die Beklagte verlegt unter anderem die Zeitschrift "Bunte", in deren Ausgabe Nr. ... vom ... ein Artikel veröffentlicht wurde, dessen Überschrift lautete: "Wie sieht meine Rente aus? Bunte und die Hamburg-Mannheimer bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihre Versorgungslücken bei der Rente zu erkennen und zu schließen". In dem Artikel wurde eine kostenlose Computerberechnung der Rentenanwartschaften angeboten.

3

Der damalige Kläger, der darin einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBeratG und § 1 ÜWG sah, hatte beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Zeitschrift "Bunte" den Lesern eine (Computer-)Rentenberechnung anzubieten.

4

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

5

Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag zunächst weiter. Nach Aufnahme des Rechtsstreits durch die Erbinnen des Klägers haben die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

6

II.

Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind sie der Beklagten aufzuerlegen, da diese ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses im Rechtsstreit im vollen Umfang unterlegen wäre.

7

Wäre der ursprüngliche Kläger nicht verstorben und damit die an seine Person gebundene Prozeßführungsbefugnis nicht entfallen, wäre die Revision gegen das Berufungsurteil im Ergebnis erfolglos geblieben.

8

1.

Der ursprüngliche Kläger war als Mitbewerber im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG a.F. klagebefugt. Als Rentenberater, zu dessen berufsmäßigen Aufgaben auch die Berechnung von Renten gehörte, war er durch das Angebot der Beklagten, kostenlose Rentenberechnungen in größerem Naßstab durchzuführen, unmittelbar betroffen. Anders als im Fall des Senatsurteils vom 13.2.1981 - I ZR 63/79 (GRÜR 1981, 529 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsanschein), in dem eine Zeitschrift nur den - unrichtigen - Anschein erweckt hatte, sie erteile Rechtsrat, hat die Beklagte im vorliegenden Fall individuelle Beratungen angeboten und damit - ungeachtet ihrer andersartigen Branchenzugehörigkeit (vgl. Senatsurteil vom 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRÜR 1972, 553 = WRP 1972, 195 - Statt Blumen ONKO-Kaffee) - ein Wettbewerbsverhältnis zum früheren Kläger begründet.

9

2.

In materieller Hinsicht bedarf es keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht den Klageanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBeratG herleiten durfte. Denn jedenfalls war die bis zum Ableben des Erstklägers gemäß § 13 Abs. 1 UWG zulässige Klage nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBeratG begründet.

10

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBeratG bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

11

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die in der Zeitschrift "Bunte" angebotene Rentenberechnung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBeratG anzusehen ist. Dies folgt zwingend daraus, daß das Gesetz selbst (in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Nr. 1 RBeratG) die Rentenberatung, zu der die Berechnung der Renten gehört, zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten zählt.

12

Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem angegriffenen Angebot in der Zeitschrift "Bunte" um ein fremdes Berechnungsangebot auch der Beklagten - nicht nur der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG - gehandelt habe. Dies ergibt sich - worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat - sowohl aus dem Wortlaut des Angebots, in dem es hieß: "Bunte und die Hamburg-Mannheimer bieten Ihnen die Möglichkeit ...", als auch aus dem Umstand, daß die interessierten Leser die auszufüllenden Erklärungsvordrucke der Zeitschrift entnehmen konnten und sie an die Redaktion der Zeitschrift senden sollten. Unter diesen Umständen ist es nicht entscheidend, daß die Berechnung durch den Computer der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG erfolgen sollte und die Leser hierauf auch hingewiesen wurden. Denn die Beklagte übernahm nicht nur einen Teil der Verantwortung für die Beratung, sondern leistete mit der Bekanntgabe der Aktion sowie mit Abdruck, Sammlung und Weiterleitung der Erklärungsvordrucke einen eigenen Tatbeitrag, ohne den die als gemeinsame Aktion angekündigte Rentenberechnung für interessierte Leser - jedenfalls in der angebotenen Form - überhaupt nicht hätte stattfinden können. In Anbetracht der Bedeutung und Eigenständigkeit dieses Tatbeitrags und der nach außen bekundeten Eigenverantwortlichkeit auch der Beklagten für die angekündigte Aktion brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen, ob möglicherweise - wofür allerdings nichts vorgetragen war - die Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG ihrerseits im Rahmen ihrer Versicherertätigkeit zu einer Rentenberechnung gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBeratG berechtigt gewesen sein sollte. Denn eine solche Berechtigung ließe - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - die Unzulässigkeit einer selbständigen und eigenverantwortlichen Mitwirkung der Beklagten an einer solchen Rentenberatungsaktion unberührt.

13

Das Berufungsgericht hat schließlich auch zu Recht die von der Beklagten angebotene Beratung als geschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Satz 1 RBeratG angesehen. Es hat dazu rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß es sich nicht um eine in einem Gelegenheitsfall aus besonderen Gründen ausgeübte einmalige Beratungstätigkeit, sondern um eine - wenn auch zeitlich befristete - auf eine Vielzahl von Fällen angelegte Aktion gehandelt habe. Bereits die Dauer dieser erstmaligen Aktion - vom 11.3. bis 15.4.1982 - lasse die Beratungstätigkeit als geschäftsmäßig erscheinen, selbst wenn die Beklagte noch nicht geplant haben sollte, die Aktion zu wiederholen.

14

Die Verletzung der Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBeratG stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Ergänzender Feststellungen des Berufungsgerichts hätte es hierzu nicht bedurft. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich nämlich daraus, daß der Erlaubniszwang für rechtsbesorgende Tätigkeiten nicht nur auf wertneutralen Vorschriften beruht, sondern im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege liegt (BGHZ 48, 12, 17[BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65]; BGH Urt. v. 18.1.1974 - I ZR 13/73, GRUR 1974, 396, 398 = WRP 1974, 204 - Unfallhelferring II; st. Rspr.).

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees