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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1989, Az.: BVerwG 1 B 131.89

Handlungsfreiheit; Pflichtmitgliedschaft; Versorgungswerk der Rechtsanwälte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 131.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 04.12.1987 - AZ: 4 K 4997/85
VGH Baden-Württemberg - 11.07.1989 - AZ: 9 S 1175/88

Fundstellen

  • BRAK-Mitt 1990, 118-119
  • BWVPr 1990, 159
  • DokBer A 1990, 7-8
  • NJW 1990, 589-590 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 370 (amtl. Leitsatz)
  • Rbeistand 1989, 176-177
  • VBlBW 1990, 133

Amtlicher Leitsatz

Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg verstößt nicht gegen Bundesrecht.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juli 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.176,40 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Sie beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt der Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß in der Beschwerdeschrift eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.

3

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -) vom 10. Dezember 1984 (GBl. S. 671) gegen die Art. 74 Nrn. 1, 12 und 20 GG verstößt und den Kläger in seinen Rechten aus Art. 2 und 3 GG verletzt. Diese Fragen rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung der Revision; denn die Verfassungsmäßigkeit der auf dem genannten Gesetz beruhenden Versorgungseinrichtung ist inzwischen hinreichend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 4. April 1989 - 1 BvR 685/88 - ausgesprochen, daß die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg und die daraus folgende Beitragspflicht nicht gegen die Verfassung verstoßen.

4

In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die Zuständigkeit des Landes Baden-Württemberg für das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz nach Art. 70 GG bejaht, so daß die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer Verletzung von Art. 74 Nrn. 1, 12 GG nunmehr geklärt ist.

5

Auch die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Einbeziehung der bei Erlaß des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes zur Rechtsanwaltschaft bereits zugelassenen Rechtsanwälte ("Altanwälte") in das Versorgungswerk eine gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verstoßende unechte Rückwirkung eines Gesetzes darstellt, läßt sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres beantworten. In dem genannten Beschluß vom 4. April 1989 hat das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (BVerfGE 10, 354 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52] <370>[BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52]) ausgeführt, daß ein solches Versorgungswerk wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtet sind; dementsprechend geht es in den weiteren Erörterungen davon aus, daß auch "Altanwälte" einbezogen werden dürfen und sich bei ihnen nur die Frage des Vertrauensschutzes stellt. Hieraus ergibt sich, daß die Einbeziehung der "Altanwälte" grundsätzlich zulässig ist und nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt. Die Frage des Vertrauensschutzes bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Klärung. Wie sich nämlich aus diesem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts weiterhin ergibt, begründen Vermögensdispositionen, die - wie im Falle des Klägers - erst nach Erkennbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in dem Rechtsanwaltsversorgungswerk getroffen worden sind, keinen Vertrauenstatbestand.

6

Auch die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage der Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung mehr. In dem Beschluß vom 4. April 1989 hat das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung (BVerfGE 10, 354 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52] <363>[BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52]) klargestellt, daß die Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt.

7

Es braucht auch nicht mehr grundsätzlich geklärt zu werden, ob - wie die Beschwerde meint - die Pflichtmitgliedschaft in dem streitigen Versorgungswerk gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstößt, weil die Mitglieder gegenüber Rechtsanwälten in Bundesländern ohne ein entsprechendes Versorgungswerk und gegenüber anderen Berufsgruppen in Baden-Württemberg benachteiligt werden. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 10, 354 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52] <371>[BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52]) bereits entschieden hat, wird der Gesetzgeber durch Art. 3 GG nicht gehindert, für bestimmte Lebensbereiche wie die Altersversorgung bestimmter Berufsgruppen Sondergesetze zu erlassen. Ein Landesgesetzgeber ist dabei nicht an die in anderen Bundesländern geltende Rechtslage gebunden; denn er ist nur verpflichtet, innerhalb seines Herrschaftsbereichs den Gleichheitssatz zu wahren.

8

2.

Die Beschwerde rügt ferner als Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht nicht nachgeprüft hat, ob der Widerspruchsbescheid von einem unzuständigen Gremium erlassen worden ist. Sie meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine solche Nachprüfung die selbständige Anfechtung des Widerspruchsbescheides voraussetze, verkenne den Umfang des Streitgegenstandes nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, daß über die Zuständigkeit zum Erlaß des Widerspruchsbescheides nicht zu entscheiden war. Wie sich aus § 79 VwGO ergibt und wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, richtet sich die Anfechtungsklage regelmäßig nur gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat; der Widerspruchsbescheid ist dabei nicht ohne weiteres selbständiger Anfechtungsgegenstand. Ein Kläger, der sich gegen eine im Widerspruchsbescheid enthaltene zusätzliche selbständige Beschwer wenden und insbesondere Mängel des Widerspruchsverfahrens rügen will, muß gegen den Widerspruchsbescheid mit einer Klage nach § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO vorgehen. Dazu bedarf es eines entsprechenden Antrags, in dem ein solches Klagebegehren eindeutig zum Ausdruck kommt (Beschluß vom 14. Juni 1972 - BVerwG V C 74.71 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 7; Beschluß vom 26. März 1980 - BVerwG 8 B 19.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 13; Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 50.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18; Beschluß vom 29. April 1985 - BVerwG 1 B 37.85 - ZfSH/SGB 1986, 181 <182>). An einer solchen Antragstellung und Klarstellung fehlt es hier. Dementsprechend legt die Beschwerde auch nicht, wie es für eine Verfahrensrüge erforderlich ist, durch einen entsprechenden Tatsachenvortrag dar, daß die genannten Voraussetzungen vorgelegen hätten. Da das Beschwerdevorbringen entgegen der Auffassung des Klägers angesichts der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage führt, kann die Revision nicht deswegen zugelassen werden, weil das Berufungsgericht die Zuständigkeit hinsichtlich des Widerspruchsbescheides nicht überprüft hat.

9

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.176,40 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 GKG analog.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe