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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1985, Az.: BVerwG 1 B 37.85

Pflicht zur Aufforderung von Asylbewerbern zur Ausreise mit Abschiebungsandrohung; Umdeutung einer Abschiebungsandrohung; Nachschieben einer Rechtsvorschrift als "Nachschieben von Gründen"; Isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheids

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 37.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 27948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.01.1985 - AZ: 11 OVG A 110/84

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Januar 1985 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert der Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.

2

1.

Zu Unrecht messen die Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

3

a)

Die Beschwerden werfen in erster Linie die Frage auf,

"ob Asylbewerber, über deren Asylanträge vom Bundesamt Zirndorf vor dem Inkrafttreten des 2. AsylBeschlG ohne gleichzeitige Zustellung einer Ausreiseaufforderung durch die Ausländerbehörde entschieden wurde, von der Ausländerbehörde nach rechtskräftigem negativen Abschluß des Asylverfahrens in Anwendung des § 28 AsylVfG oder der §§ 12, 13 AuslG zur Ausreise mit Abschiebungsandrohung aufgefordert werden müssen".

4

Diese Frage entbehrt der grundsätzlichen Bedeutung. Sie bezieht sich nämlich auf auslaufende Fallgestaltungen und kann daher nicht zu einer für die Zukunft richtungweisenden revisionsgerichtlichen Entscheidung führen: Angesichts der Tatsache, daß das Zweite Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens schon am 23. August 1980 in Kraft getreten ist, spricht nichts dafür, daß in dem Zeitpunkt, in dem in der vorliegenden Sache bei Zulassung der Revision mit einem Revisionsurteil zu rechnen wäre, noch eine erhebliche Zahl gleichartiger Fälle anhängig sein wird.

5

b)

Die Kläger werfen ferner die Rechtsfrage auf,

"ob die Umdeutung einer ausdrücklich auf die §§ 12, 13 AuslG gestützten Abschiebungsandrohung in eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 AsylVfG möglich oder wegen der Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens im ersten und der Unzulässigkeit im zweiten Fall wegen § 47 Abs. 2 VwVfG unzulässig ist".

6

Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie würde sich nämlich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die angefochtenen Verfügungen der Beklagten, die im Widerspruchsbescheid bestätigt wurden, weisen die Kläger darauf hin, daß sie verpflichtet sind, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, setzen ihnen hierfür eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Verfügung und drohen ihnen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung an. Als Rechtsgrundlage sind in den angefochtenen Bescheiden die §§ 12 und 13 AuslG genannt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Behörde zwar nicht durch diese Vorschriften, wohl aber durch § 28 Abs. 1 AsylVfG zum Erlaß der angefochtenen Verfügungen ermächtigt. Das Berufungsgericht hat damit nicht in den Ausspruch, in die Regelung der angefochtenen Verwaltungsakte eingegriffen, es hat lediglich eine von der Behörde nicht herangezogene Rechtsvorschrift "nachgeschoben", die nach seiner Auffassung geeignet ist, die Verfügungen, so wie sie ergangen sind, zu tragen. Bei diesem Vorgang handelt es sich nicht, wie die Kläger meinen, um eine "Umdeutung" (vgl. als Beispiel für eine Umdeutung BVerwGE 62, 300 <306>[BVerwG 10.06.1981 - 8 C 15/81]), sondern um ein "Nachschieben von Gründen" (vgl. etwa BVerwGE 64, 356; zur Abgrenzung von Umdeutung und Nachschieben: Weyreuther, DÖV 1985, 126 <128 f.> mit weiteren Nachweisen).

7

c)

Auch die Frage schließlich,

"ob bei der gerichtlichen Anfechtung von Verwaltungsakten, gegen die nach anzuwendendem materiellen Recht sofort Klage erhoben werden muß, ein gleichwohl erlassener Widerspruchsbescheid zusätzlich gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Klage ist und unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 VwGO isoliert aufgehoben werden muß",

8

ist, soweit sie sich in dem von den Klägern erstrebten Revisionsverfahren stellen würde, nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Widerspruchsbescheid einer Lahdesbehörde (hier der Bezirksregierung Lüneburg) im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Gemeinde (hier Stadt Celle) nicht isoliert aufgehoben werden (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 78 Abs. 2 VwGO; Beschluß vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 5 B 88.69 - FEVS 17, 282 = ZfSG 1970, 85; Urteil vom 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 74.71 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 7; Beschluß vom 26. März 1980 - BVerwG 8 B 19.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 13). Im übrigen kommt bei einer gegen den Erstbescheid und den Widerspruchsbescheid gerichteten Anfechtungsklage eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids nach § 79 Abs. 2 VwGO nur in Betracht, wenn der Kläger dieses Begehren unter Darlegung seines Rechtsschutzinteresses durch entsprechende, von der Anfechtung des Erstbescheides unabhängige Erwägungen klar zum Ausdruck bringt (Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 50.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18).

9

2.

Die Abweichungsrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die die Kläger im Zusammenhang mit der oben unter b) behandelten Frage erheben, bleibt ebenfalls erfolglos. Da das angefochtene Urteil, wie ausgeführt, nicht auf einer "Umdeutung" der Abschiebungsandrohung beruht, weicht es nicht von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, die sich mit den Voraussetzungen einer Umdeutung befassen (BVerwGE 48, 81;  62, 300 [BVerwG 10.06.1981 - 8 C 29/80]; Beschluß vom 1. Juli 1983 - BVerwG 2 B 176.81 - Buchholz 316 § 47 VwVfG Nr. 4 = NVWZ 1984, 645). Davon abgesehen ist in den zitierten Entscheidungen nicht der Rechtssatz aufgestellt, daß ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch möglich ist, nicht in einen Verwaltungsakt umgedeutet werden könne, gegen den kein Widerspruch gegeben ist.

10

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert der Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach