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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1980, Az.: BVerwG 8 B 19.80

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsgebühr für die Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt; Widerspruchsbescheid als selbstständiger Anfechtungsgegenstand bei gegen den ursprünglichen Bescheid gerichteter Anfechtungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.1980
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 19.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 15653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 23.02.1978 - AZ: 3 K 539/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.12.1979 - AZ: II A 943/78

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und Noack
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.920 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die von ihm geforderte Verwaltungsgebühr von 1.920 DM.

2

Durch Bescheid vom 10. Juni 1976 erkannte der Beklagte 128 Wohnungen in einen achtgeschossigen Haus des Klägers als steuerbegünstigte Wohnungen an. Er setzte dafür eine Verwaltungsgebühr von 1.920 DM fest. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 1977 zurück. Mit Schreiben vom 31. Januar 1977 nahm der Kläger seinen Anerkennungsantrag zurück. Darauf teilte ihm der Beklagte am 15. März 1977 mit, die Gebührenfestsetzung sei endgültig. In der Rechtsmittelbelehrung ist der Kläger über die Klageerhebung belehrt.

3

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1977 aufzuheben, soweit in diesem für die Anerkennung der Wohnungen als steuerbegünstigt eine Verwaltungsgebühr von 1.920 DM festgesetzt worden ist, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihn von den festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.920 DM zu befreien, äußerst hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.920 DM zu ermäßigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat in den Gründen ausgeführt, den Widerspruchsbescheid habe der Oberkreisdirektor des Kreises S. erlassen müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

4

Sie ist unbegründet. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt. Im Falle des Klägers ist keiner dieser Gründe gegeben.

5

Der Kläger ist der Ansicht, die Revision müsse gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Er sieht die grundsätzliche Bedeutung darin, daß in einem Revisionsverfahren geklärt werden könne, ob es auf die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides nicht ankomme, wenn ein Kläger sich schwerpunktmäßig gegen den Grundverwaltungsakt wende. Diese Frage verleiht der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Denn sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

6

Richtet sich die Anfechtungsklage wie im Falle des Klägers gegen den ursprünglichen Bescheid, so ist der Widerspruchsbescheid nicht selbständiger Anfechtungsgegenstand. Er hat Bedeutung nur in seiner gestaltgebenden Wirkung (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) auf den ursprünglichen Bescheid mit der Folge, daß diese Wirkung den ursprünglichen Bescheid zugeschrieben und jener, nicht aber der Widerspruchsbescheid in dieser Gestalt geprüft und bewertet wird. Aufzuheben braucht das Gericht darum nur den ursprünglichen Bescheid. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnet darum nur an, daß das Verwaltungsgericht den "etwaigen Widerspruchsbescheid" mit aufhebt (vgl. Beschluß vom 27. November 1975 - BVerwG 7 B 38.75 - [Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 29]), insoweit es den ursprünglichen Bescheid aufhebt. Im vorliegenden Fall geht es im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid allein um die Frage der Zuständigkeit zu dessen Erlaß. Das ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Frage. Sie ist nur zu prüfen, wenn der Widerspruchsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 VwGO selbständig angefochten wird (Urteil vom 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 74.71 - [Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 7]). Dazu bedarf es eines entsprechenden Antrags, der ein solches Begehren deutlich macht, sei es etwa durch ausdrückliche Antragstellung oder entsprechende von der Hauptsache unabhängige Erwägungen gegenüber dem richtigen Klagegegner (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 78 Abs. 2 VwGO). Nichts von dem ist im vorliegenden Fall geschehen. Endlich besteht für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids angesichts der Möglichkeit, den ursprünglichen Verwaltungsakt anzufechten, häufig kein Rechtsschutzinteresse (Urteil vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74 - [Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 18]), was zu besonderer Vorsicht bei der Auslegung entsprechender prozessualer Begehren zwingt. Daraus folgt, daß bereits geklärt ist, daß es in Fällen wie dem vorliegenden auf die Frage des Zuständigkeitsmangels im Widerspruchsverfahren nicht ankommt.

7

Auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger sieht sie darin, daß geklärt werden kann, ob für die Anerkennung von steuerbegünstigten Wohnungen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.920 DM festgesetzt werden darf. Diese Frage kann jedoch in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Sie gehört dem Landesrecht an (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Gebührenansatz beruht auf Landesrecht. Das Revisionsgericht ist insoweit an die Auslegung, gebunden, die das Oberverwaltungsgericht dem Landesrecht gewidmet hat (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).

8

Die Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.920 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13, 14 GKG.

Arndt
Türke
Noack