Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1972, Az.: BVerwG V C 74.71
Einsatz von Vermögen und Waisengeld im Rahmen der Sozialhilfe; Verlangen nach Einsatz des Vermögens als Härte; Zurückstehen der Aufrechterhaltung der Lebensführung hinter der Alterssicherung; Voraussetzungen einer Zubilligung von Vertrauensschutz ; Zurückerstattung von als Krankenhilfe oder Eingliederungshilfe empfangener Sozialhilfe; Verlangen der Aufbringung der Mittel unter der Einkommensgrenze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 74.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 18.08.1971 - AZ: 7 K 1113/70
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 2 BSHG
- § 29 BSHG
- § 85 BSHG
- § 88 BSHG
- § 3 BSHG
- § 4 BSHG
- § 5 BSHG
Fundstellen
- DVBl 1973, 896 (Kurzinformation)
- DokBer A 1972, 8767
- FEVS 19, 441
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1972 in Köln
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. August 1971 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Die Klägerin befindet sich wegen einer Erkrankung seit längerer Zeit in einer Krankenanstalt. Die Kosten des Krankenhausaufenthaltes wurden aus einem der Klägerin zufließenden Waisengeld (nebst Kinderzuschlag) bestritten. Im Jahre 1966 reichten die Bezüge der Klägerin zur Deckung der Kosten nicht mehr aus. Daraufhin stellte der Anstaltsträger bei dem Beklagten den Antrag, die Kosten der Unterbringung im Wege einer Sozialhilfe zu übernehmen. Dies geschah antragsgemäß seit dem 1. Oktober 1966.
Mit Bescheid vom 4. März 1970 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Sozialhilfe zurückzuerstatten, soweit sie nicht durch die an den Beklagten erfolgten Waisengeldzahlungen gedeckt seien. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 4. März 1970 insoweit aufgehoben, als ein Betrag von mehr als 7.669,85 DM zurückgefordert wird. Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse die Sozialhilfe teilweise zurückerstatten, weil die Kosten der Anstaltsunterbringung teils aus dem inzwischen erhöhten Waisengeld, teils aus vorhandenem Vermögen hätten bestritten werden müssen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Sprungrevision der Klägerin, mit der sie die völlige Aufhebung der angefochtenen Bescheide anstrebt.
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen.
1.
Die Revision ist zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat die Sprungrevision zwar nicht in dem Entscheidungssatz zugelassen, sondern in der Rechtsmittelbelehrung. Eine derartige Zulassung reicht aber nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1970 - BVerwG V C 80.68 (in BVerwGE 35, 173 insoweit nicht abgedruckt) aus. Die Klägerin hat auch innerhalb der Rechtsmittelfrist die Revision mit Zustimmung des Beklagten eingelegt. Hiernach ist die Revision zulässig.
2.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Zu Unrecht rügt die Klägerin, daß ihr im Widerspruchsverfahren vor dem Landschaftsverband nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Diese Rüge betrifft allein das Verfahren zum Erlaß des Widerspruchsbescheides. Gegen diesen hätte die Klägerin aber notfalls mit einer selbständigen Klage nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgehen müssen (dazu Beschluß vom 12. Dezember 1969 - BVerwG V B 88.69 -). Im vorliegenden Verfahren kann sie mit ihren Einwendungen dagegen nicht gehört werden.
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin insgesamt noch 7.669,85 DM zu erstatten habe. Dieser Betrag ergibt sich nach dem rechtlichen Gedankengang des Verwaltungsgerichts wie folgt:
| Der Beklagte hatte für die Zeit vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Oktober 1969 insgesamt aufgewendet: | 22.981,- DM. |
|---|---|
| Von diesem Betrag sind abzusetzen die von der Klägerin geleisteten Zahlungen von 389,45 DM für 37 Monate: | 14.409,65 DM. |
| Bleiben offen: | 8.571,35 DM. |
Nach Meinung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin diesen Betrag unter Abzug der unten erwähnten Nebenkosten zu erstatten, weil sie während der angegebenen Zeit mehr als die überwiesenen 389,45 DM monatlich an Waisengeld und damit an einzusetzendem Einkommen hatte, und der dann noch verbleibende Rest durch den Einsatz des vorhandenen Vermögens hätte aufgefangen werden müssen.
Für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 1969 brauchte die Klägerin nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihr Vermögen nicht einzusetzen, wohl mußte sie ihr Waisengeld in voller Höhe einsetzen. Da die Klägerin für diese Zeit lediglich zweimal 389,45 DM überwiesen hatte, ihr Waisengeld aber zweimal 445,40 DM betrug, hat die Klägerin für diese Zeit insgesamt noch 111,90 DM zu erstatten.
| Hieraus ergibt sich ein Erstattungsbetrag von | 8.571,35 DM | |
|---|---|---|
| + | 111,90 DM | |
| 8.683,25 DM. |
Von diesem Betrag sind nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Nebenkosten der Unterbringung abzusetzen, da die Klägerin nach der von der Klägerin mit der Anstalt getroffenen Vereinbarung diese Kosten nicht zu übernehmen braucht. Die Nebenkosten belaufen sich nach der Berechnung des Verwaltungsgerichts auf 1.013,40 DM und sind von dem Erstattungsbetrag abzusetzen:
| 8.683,25 DM | ||
|---|---|---|
| ./. | 1.013,40 DM | |
| Verbleiben zu erstatten: | 7.669,85 DM. |
Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die in dem Urteil des Verwaltungsgerichte aufgemachte Rechnung in den einzelnen Posten der hier aufgemachten Rechnung entspricht und ob sich, wie die Klägerin meint, im Zahlenwerk des verwaltungsgerichtlichen Urteils ein Rechenfehler findet. Die vorstehend genannten Zahlen sind jedenfalls unbestritten, und die Rechnung ergibt sich aus dem der revisionsgerichtlichen Nachprüfung zugrunde zu legenden rechtlichen Gedankengang des Verwaltungsgerichts. Dieser erweist sich auch im Ergebnis als zutreffend.
Unerheblich für den Ausgang des Rechtsstreits ist die Frage, welche Art Hilfe die Klägerin erhalten hat.
Hätte die Klägerin die ihr gewährte Hilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - erhalten, so wäre sie verpflichtet gewesen, ihr gesamtes Einkommen nach den §§ 76 ff. BSHG einzusetzen und ferner ihr Vermögen nach §§ 79 ff BSHG.
Daß das Einkommen der Klägerin unzutreffend ermittelt worden wäre, ist nicht ersichtlich.
Aber auch insoweit, als es sich um das Vermögen der Klägerin handelt, ist weder ersichtlich, daß die Klägerin mit dem Einsatz ihres Vermögens unter die Schongrenze des § 88 BSHG gelangen noch, daß das Verlangen nach Einsatz des Vermögens eine Härte darstellen würde.
Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen werden können (§ 134 Abs. 3 VwGO), überstieg das Vermögen der Klägerin den nach Abzug des zu erstattenden Waisengeldes aus dem Vermögen zu erstattenden Betrag von rd. 6.669 DM zuzüglich des nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 514) zu belassenden Schonvermögens in Höhe von 2.000 DM.
Das Verlangen nach Einsatz des Vermögens stellt auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar. Zwar nennt § 88 Abs. 3 BSHG beispielsweise als Härtefall die wesentliche Erschwerung einer angemessenen Alterssicherung. Indessen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG V C 33.70 - (FEVS 18, 1) ausgeführt, daß die Alterssicherung im Gesetz gleichwertig neben die angemessene Lebensführung gestellt ist und deshalb jedenfalls bei einer dauernden Hilfsbedürftigkeit die Aufrechterhaltung der Lebensführung nicht hinter der Alterssicherung zurückzustehen hat. Tatsächlich kann bei einer, dauernden Hilfsbedürftigkeit in Fällen der hier vorliegenden Art auch das vornehmste Ziel der Sozialhilfe, den Hilfeempfänger zur Selbsthilfe zu befähigen und ihn vor einem wirtschaftlichen Ausverkauf zu bewahren (BVerwGE 23, 149 [158]), nicht erreicht werden. Der Hilfeempfänger ist jetzt oder später auf sein Vermögen angewiesen. Dem kann nicht das Urteil vom 11. September 1968 - BVerwG V C 144.67 - (FEVS 16, 81) entgegengehalten werden. Dort ist gerade auf die Umstände des Einzelfalls verwiesen.
Liegt eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG nicht vor, so war für eine Ermessensbetätigung des Beklagten, falls § 88 Abs. 3 BSHG im Rahmen der Sozialhilfe eine Ermessensbetätigung zulassen sollte, kein Raum. Infolgedessen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte durch sein Verhalten eine Entscheidung zugunsten der Klägerin hat treffen wollen. Ob das Absehen von dem Verlangen nach Einsatz des Vermögens für die Zeit seit dem 1. November 1969 rechtmäßig war, braucht nicht untersucht zu werden. Die Klägerin ist insoweit nicht beschwert.
Reichten aber Einkommen und Vermögen der Klägerin aus, den eingetretenen Bedarf zu decken, und war die Klägerin verpflichtet, ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen, so hat sie die Sozialhilfe - als Hilfe zum Lebensunterhalt - zu Unrecht erhalten. In diesem Falle finden die Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte Anwendung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1966 - BVerwG V C 228.65 - [FEVS 14, 443] und vom 24. April 1968 [BVerwGE 29, 295]). Nach diesen Regeln hat die Klägerin das zuviel Erhaltene zurückzuerstatten, soweit ihr nicht Vertrauensschutz zur Seite steht oder das Rückforderungsverlangen verwirkt ist. Das ist jedoch nicht der Fall.
Das für eine Verwirkung die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht wegen des Waisengeldes festgestellt. Auch wegen des Vermögens liegen keine Umstände vor, die auf eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs schließen lassen könnten. Da die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nicht vorlagen, kann Verwirkung jedenfalls nicht allein auf das Schweigen des Beklagten gestützt werden.
Die Zubilligung von Vertrauensschutz setzt regelmäßig voraus, daß der Betroffene im Vertrauen auf die behördliche Bewilligung wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat, die rückgängig zu machen ihm nicht zugemutet werden kann (z.B. BVerwGE 24, 294). Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, die von der Revision nicht angegriffen werden, hat die Klägerin aber keine solchen Vermögensdispositionen getroffen, sondern die empfangenen Leistungen zur Mehrung ihres Vermögens verwendet. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ein Verschulden an der eingetretenen Überzahlung trifft. Auf ein Verschulden käme es auch nicht an, wenn und soweit die Rückforderung auf den seit dem 1. Oktober 1969 in Kraft befindlichen § 11 Abs. 2 BSHG (Fassung vom 14. August 1969 [BGBl. I S. 1153]) gestützt würde.
Zurückzuerstatten hätte die Klägerin die geleistete Sozialhilfe zumindest in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfange aber auch dann, wenn sie die Hilfe nicht als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Gesetzes, sondern als Hilfe in besonderen Lebenslagen, sei es als Krankenhilfe (§ 37 BSHG), sei es als Eingliederungshilfe (§§ 39 ff. BSHG) empfangen hätte. In diesem Falle hätte sie ihr Vermögen nach den bereits angeführten Vorschriften, ihr Einkommen nach näherer Maßgabe der §§ 79 ff. BSHG einsetzen müssen.
Auf sich beruhen kann dabei, ob und in welcher Höhe das Einkommen der Klägerin die für die genannten Hilfearten maßgebenden Einkommensgrenzen überschritten hat; denn nach § 85 Nr. 3 BSHG kann die Aufbringung der Mittel (für die Sozialhilfe) auch unter der Einkommensgrenze verlangt werden, wenn der Hilfeempfänger auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt bedarf. Nach den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil hat der Beklagte der Klägerin den vollen Einsatz ihres Einkommens zugemutet. Nichts ist nach dem angefochtenen Urteil dafür ersichtlich, daß diese Entscheidung fehlerhaft wäre, nichts auch dafür, daß der Beklagte für die Zeit seit dem 1. Januar 1968 seine Entscheidung geändert hätte. Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich die irrevisible Feststellung, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ermessensbetätigung zu Lasten der Klägerin vorlagen. Infolgedessen kann es auf die in der Revisionsschrift geäußerten Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ankommen.
Hätte somit die Klägerin auch bei Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen auf ihr Einkommen und Vermögen verwiesen werden können, so konnte der Beklagte die eingetretene Überzahlung - falls, die Hilfe rechtmäßig geleistet worden sein sollte - entweder nach § 29 BSHG zurückfordern oder aber nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte, falls die Voraussetzungen des § 29 BSHG nicht vorlagen. Insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Die Klägerin könnte auch nicht damit gehört werden, die Sozialhilfeleistungen seien nach Lage der Dinge zu hoch gewesen und könnten aus diesem Grunde nicht von ihr zurückgefordert werden. Soweit es sich um die Nebenkosten der Unterbringung handelt, hat das Verwaltungsgericht diese Kosten bereits abgesetzt, ob zu Recht, kann auf sich beruhen, denn die Klägerin ist insoweit nicht beschwert. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Träger der Sozialhilfe nach § 4 Abs. 2 BSHG über Form und Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Freilich soll er dabei Wünschen des Hilfeempfängers entsprechen (§ 3 Abs. 2 BSHG). Diese können namentlich in Fällen der vorliegenden Art auch dahin gehen, mit Rücksicht auf etwaige Erstattungspflichten eine billigere Art der Unterbringung zu wählen. Indessen ist nichts dafür vorgetragen, daß die Klägerin vom Beklagten eine anderweitige Unterbringung erbeten hätte. Die Klägerin macht lediglich geltend, sie selbst hätte womöglich eine Senkung der Unterbringungskosten - etwa durch eine andere Bewertung der von ihr geleisteten Arbeit - erreichen können. Hiermit kann die Klägerin jedoch nicht gehört werden. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, daß es der Klägerin unbenommen war, einen niedrigeren Pflegesatz für sich auszuhandeln. Nicht abgehandelt zu werden braucht auch die Frage, was zu geschehen hat, wenn die Sozialhilfe gegen den Willen des Hilfeempfängers aufgedrängt wird. Da die Gewährung der Hilfe einen Antrag nicht voraussetzt (§ 5 BSHG), hätte die Klägerin entweder durch Verlassen des Heims oder durch Übernahme der Heimkosten die Voraussetzungen für das Eingreifen der Sozialhilfe beiseite schieben können. Indessen ist dies nicht geschehen. Die Klägerin ist im Heim geblieben und hat die Leistungen des Beklagten zumindest stillschweigend angenommen.
Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der sich aus § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Bundesrichter Rochlitz ist wegen Urlaubs verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Prof. Hering
Dr. Schwarz