Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1998, Az.: BVerwG 9 C 36.97
Negative Feststellung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen; Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Aufhebung einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung; Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses; Abschiebung nach Sri Lanka; Wirtschaftliche Gefahren als Abschiebungshindernis; Berücksichtigung wirtschaftlicher Gefahren im Rahmen einer Abschiebestoppregelung; Schutz vor Abschiebung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 36.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 28754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 16.05.1997 - AZ: 12 L 1839/96
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 AuslG
- § 53 Abs. 2 AuslG
- § 53 Abs. 3 AuslG
- § 53 Abs. 4 AuslG
- § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
- § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
- § 54 AuslG
- Art. 3 EMRK
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Hund und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1997 wird aufgehoben, soweit die Beklagte unter Aufhebung von Nrn. 3 und 4 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Mai 1994 zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtet worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die im April 1937 in Indien geborene Klägerin ist srilankische Staatsangehörige tamilischer Volks- und hinduistischer Religionszugehörigkeit. Sie verließ ihr Heimatland Mitte Januar 1991 mit einem Besuchsvisum der Deutschen Botschaft in Colombo und kam mit einem Direktflug nach Deutschland, wo sie Ende Juli 1991 Asyl beantragte. Zur Begründung ihres Asylbegehrens gab sie vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) an, der Grund für ihre Ausreise seien die schlechten Lebensbedingungen infolge des Bürgerkriegs gewesen. Nachdem ihr Haus Ende 1987 durch indische Truppen zerstört worden sei, habe sie in einem Bunker und in einem Flüchtlingslager leben müssen. Ihr Sohn, bei dem sie heute noch lebe, habe sie wegen der schlechten und bedrohlichen Situation in der Heimat nach Deutschland geholt. Sie bitte bei ihren Kindern in Deutschland bleiben zu dürfen. In Sri Lanka habe sie keine Bezugsperson mehr; sie wisse auch nicht, wo sie wohnen und wovon sie leben solle.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich (Nr. 2) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3) nicht vorliegen. Der Bescheid enthielt ferner eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Sri Lanka (Nr. 4).
Das Verwaltungsgericht gewährte der Klägerin Eilrechtsschutz durch Anordung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, weil sich aus den Akten nicht ergebe, daß sie aufgrund vorhandener sozialer Kontakte außerhalb der Halbinsel Jaffna ohne existenzielle Gefährdung leben könne, wies die Klage aber später ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Klägerin habe Sri Lanka unverfolgt verlassen, um in Deutschland bei einem ihrer vier hier wohnenden Kinder zu leben. Sie könne sich nicht auf eine Gruppenverfolgung der tamilischen Volkszugehörigen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise oder in der Form eines objektiven Nachfluchtgrundes berufen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung und im Berufungsverfahren machte die Klägerin geltend, es seien nunmehr humanitäre Gründe aufgetreten, die gegen eine Abschiebung sprächen. In einem ärztlichen Attest vom 16. Oktober 1995 wird bescheinigt, daß sie seit einer Spondylektomie des siebten Halswirbels (C 7) im Jahre 1992 wegen Tuberkulose an chronischem Halswirbelsäulen- und Kopfschmerz mit Einschränkung des Kurzzeitgedächtnisses, Aktivitätsverlust und einer reaktiven Depression leide, weshalb Pflegebedürftigkeit bestehe, die eine dauernde Betreuung erforderlich mache. Nach einem weiteren ärztlichen Attest vom 18. Oktober 1996 sind eine "fortlaufende Therapie vor Ort, medikamentöse sowie therapeutische Maßnahmen notwendig" wegen folgender Diagnosen: Zustand nach Spondylektomie des Halswirbels 7 bei tuberkulöser Osteolyse; Zustand nach homologem Wirbelkörper-Ersatz (17. August 1992); mikrozytäre Anämie (3. April 1992); med. Hepatopathie bei antituberkulostatischer Therapie; Beckenringfraktur (Juli 1996).
Durch das angefochtene Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung teilweise geändert und die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 3 und Nr. 4 des Bundesamtsbescheides verpflichtet festzustellen, daß in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe zwar keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG lägen ersichtlich nicht vor. Der Klägerin sei aber Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach Satz 1 dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen sei, wenn der Ausländer nicht abgeschoben werden dürfe, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig vom Vorliegen einer Abschiebestoppregelung nach § 54 AuslG geböten. So lägen die Dinge hier. Für die Klägerin bestünde angesichts ihres Geschlechts, ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben, sofern sie nach Sri Lanka zurückkehren müßte. Sie könne dort eine Existenzgrundlage nicht finden. Nach ihrem glaubhaften Vortrag seien dort Verwandte oder bekannte Personen nicht zu erreichen; zielgerichtete Hilfe staatlicher oder karitativer Organisationen habe sie nicht zu erwarten. Im Hinblick auf die ärztlich attestierten Krankheiten müsse ihre Betreuung durch dritte Personen in Sri Lanka gesichert sein. Das sei indessen nicht der Fall, was das Gericht aus Auskünften des Auswärtigen Amtes und einem Gutachten schließe. Danach bestehe die Hilfe für kranke, behinderte oder alte Personen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vornehmlich in der Unterstützung beim Auffinden von Verwandten, die ihre Betreuung sicherten. Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, daß in Sri Lanka solche zur Betreuung der Klägerin bereite Personen lebten, bestehen nicht; sie habe zu solchen Personen gegenwärtig keine Verbindung, ihre nächsten Verwandten lebten außerhalb Sri Lankas. Die nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes bestehenden Behindertenheime seien nur auf die Rehabilitierung behinderter Personen ausgerichtet, nicht auf die Betreuung älterer und kranker Personen. Auch das herangezogene Gutachten betone, daß es für Kranke und Behinderte keine vom Staat unterhaltenen Unterkünfte gebe; für solche Personen sei es sehr schwierig, Fürsorgeunterstützung zu erhalten. Die Organisation "Women in Need" habe nur zwölf Plätze und es gebe hierfür eine lange Warteliste. Danach sei auszuschließen, daß die Klägerin bei einer Rückkehr in Sri Lanka eine Existenzgrundlage finden könnte, zumal ihr gezielte staatliche Hilfe nicht zuteil würde und sie sich selbst um Fürsorgeunterstützung bemühen müßte, deren Gewährung bei der hier erforderlichen konkreten Betrachtung nicht gesichert sei.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG ab. Das Berufungsgericht habe keine schwerwiegenden Gesundheitsgefahren für die Klägerin, sondern lediglich deren Betreuungsbedürftigkeit festgestellt. Auch hätte es die Abschiebungsandrohung nicht aufheben dürfen.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat bei der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einen Maßstab zugrunde gelegt, der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht. Außerdem hätte es selbst bei rechtsfehlerfreier Bejahung eines solchen Anspruchs die negative Feststellung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) nur teilweise sowie die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheids nicht aufheben dürfen.
In seinem Ausgangspunkt ist das Oberverwaltungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß Gefahren, die dem Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort drohen, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG begründen können, über das im Rahmen eines von dem Ausländer betriebenen Asylverfahrens ausschließlich vom Bundesamt zu entscheiden ist (vgl. zuletzt die Urteile des Senats vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 -, jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es auch, daß das Berufungsgericht Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nach dem festgestellten Sachverhalt verneint hat (zu den Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 ERMK vgl. zuletzt das erwähnte Urteil des Senats vom 25. November 1997 sowie das Urteil des Senats vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, ebenfalls zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Mit Bundesrecht nicht in Einklang steht aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Anwendung nach den Grundsätzen der Entscheidung des Senats vom 17. Oktober 1995 (BVerwGE 99, 324 <328>[BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95]) schon dann, wenn für sie in Sri Lanka angesichts ihres Geschlechts, ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe.
Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats könnte die Klägerin bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG Schutz vor der Abschiebung nach Satz 1 nur beanspruchen, wenn sie in Sri Lanka einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, so daß sie im Falle ihrer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (BVerwGE a.a.O. S. 328). Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, welche dem Einzelnen als Teil der Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Herkunftsland drohen, können dagegen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht schon dann berücksichtigt werden, wenn sie ihn konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen sperrt nämlich die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern die Tatsache, daß er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG befinden soll. Diese weitergehenden Anforderungen hat das Berufungsgericht außer acht gelassen.
Es begnügt sich mit der Prognose einer individuellen erheblichen und konkreten Gefahr für die Klägerin, die es darin sieht, daß diese nach ihrem Vortrag in den nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten ihres Heimatlandes keine zu einer Hilfeleistung bereiten Verwandten oder Bekannten erreichen könne und deshalb angesichts ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Erkrankung eine wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht aufbauen könne sowie zielgerichtete Hilfe staatlicher oder karitativer Organisationen nicht zu erwarten habe. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, daß bereits bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Sperrwirkung des Satzes 2 überwunden wird, obwohl die Anforderungen hierfür, die sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung ergeben, weit strenger sind. Bereits wegen dieses Maßstabswiderspruchs kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats könnte der Klägerin allerdings Abschiebungsschutz schon in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren sein, wenn feststünde, daß ihr erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren dadurch drohen, daß die in Deutschland diagnostizierten Krankheiten eine ärztliche Behandlung erfordern, die ihr in Sri Lanka nicht oder nicht in ausreichendem Maße zuteil werden kann. Das wäre etwa der Fall, wenn sich ihr Gesundheitszustand infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt, weil eine solche Gesundheitsgefahr nur der Klägerin individuell wegen ihrer Erkrankung drohen würde, mag diese Erkrankung auch nicht singulär sein (vgl. das Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - a.a.O.). Um dies beurteilen zu können, reichen aber die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht aus, die keine konkreten Aussagen zum Behandlungsbedarf und zu den Folgen fehlender oder unzureichender Behandlungsmöglichkeiten enthalten. Auch läßt sich ohne weitere Aufklärung nicht beurteilen, welche medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka bestehen.
Soweit das Oberverwaltungsgericht die wirtschaftliche Existenzsicherung für die Klägerin in Sri Lanka als gefährdet ansieht, handelt es sich hingegen um Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, welche der Bevölkerung in Sri Lanka oder Rückkehrern aus Europa allgemein drohen, die also grundsätzlich nur im Rahmen einer Abschiebestoppregelung nach § 54 AuslG Berücksichtigung finden können. Für eine extreme Gefahrensituation, welche die Klägerin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch fehlende Möglichkeiten, das zum Überleben Notwendige zu erhalten, aussetzen würde, ist bisher nichts festgestellt. Gegen eine solche Annahme spricht im übrigen, daß nach der - den Beteiligten mit Verfügung vom 25. September 1996 mitgeteilten - Auffassung des Berufungsgerichts das wirtschaftliche Existenzminimum auch und jedenfalls im Großraum Colombo gewährleistet ist. Weshalb dies im Falle der Klägerin wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes anders sein soll, läßt sich dem Berufungsurteil nachvollziehbar nicht entnehmen. Insbesondere kann sich dies nicht schon daraus ergeben, daß die Klägerin betreuungsbedürftig sein soll, was überdies nicht näher dargelegt wird und aus dem hierfür in Bezug genommenen ärztlichen Attest vom 18. Oktober 1996 nicht hervorgeht. Weder das Fehlen einer "zielgerichteten" bzw. "gezielten staatlichen" Hilfe noch der Umstand, daß sich die Klägerin "ständig selbst um Fürsorgeunterstützung bemühen müßte", kann das wirtschaftliche Existenzminimum, wenn es denn überhaupt auf irgendeine Weise erlangt werden kann, in Frage stellen. Außerdem hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die vier in Deutschland lebenden Kinder die Klägerin von hier aus finanziell unterstützen und so deren - wenn auch bescheidenen - Lebensunterhalt in Sri Lanka sicherstellen können.
Da die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht ausreichen, um in der Sache selbst abschließend zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Sollte das Berufungsgericht erneut die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bejahen, hat es lediglich die Beklagte zu einer entsprechenden Feststellung unter teilweiser Aufhebung von Nr. 3 des Bescheids zu verpflichten; die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung darf es nicht aufheben (vgl. das Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - NVwZ 1997, 1132 = InfAuslR 1997, 420, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
Dr. Bender
Dawin
Hund
Beck