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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1987, Az.: BVerwG 2 C 43.85

Beamter; Schadensersatz; Pflichtwidrigkeit; Arbeitskraft; Unterstelltes Personal; Private Zwecke

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 43.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 03.12.1980 - AZ: VII 1642/77
VGH Baden-Württemberg - 17.05.1983 - AZ: 4 S 516/81

Fundstellen

  • BayVBl. 1988, 26-27
  • DÖD 1997, 181-183
  • StädteT 1987, 673
  • VerkMitt 1987, 344

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Schadensersatzpflicht eines Beamten, der ihm unterstellte Beschäftigte pflichtwidrig für private Zwecke in Anspruch nimmt.

  2. 2.

    Ausgleich des von einem Beamten durch Veranlassung unberechtigter Auszahlungen verursachten Schadens durch eigene Einzahlungen an die Staatskasse - Gesamtbetrachtung.

Redaktioneller Leitsatz

Ein Beamter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er pflichtwidrig die Arbeitskraft des ihm unterstellten Personals für private Zwecke nutzt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 1983 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1980 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie die Klage hinsichtlich des Leistungsbescheides vom 25. Juli 1977 sowie hinsichtlich einer Hauptforderung von mehr als 33.751,85 DM aus dem Leistungsbescheid vom 20. Juni 1977 abgewiesen haben. Der Leistungsbescheid des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 25. Juli 1977 und sein Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1979 werden in vollem Umfang aufgehoben. Der Leistungsbescheid desselben Ministeriums vom 20. Juni 1977 und sein Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1977 werden weiterhin insoweit aufgehoben, als die Hauptforderung mehr als 33.751,85 DM beträgt. Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen, soweit Zinsansprüche aus mehr als 33.751,85 DM geltend gemacht werden; soweit Zinsansprüche aus 33.751,85 DM geltend gemacht werden, wird die Entscheidung - ebenso wie die Kostenentscheidung insgesamt - dem Schlußurteil vorbehalten.

Gründe

1

I.

A.

Der Kläger war als ordentlicher Professor im Dienst des beklagten Landes Baden-Württemberg Direktor des Hygiene-Instituts einer Universität. Seit dem 31. März 1979 ist er emeritiert.

2

Durch zwei Leistungsbescheide des Kultusministeriums des beklagten Landes

  1. 1.

    vom 25. Juli 1977 über 62.647,39 DM und

  2. 2.

    vom 20. Juni 1977 über 148.024,78 DM,

3

jeweils zuzüglich 8 v.H. Zinsen ab 1 Monat nach Zustellung, wurde der Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

4

1.

Der Leistungsbescheid vom 25. Juli 1977 betrifft die dem Kläger zur Last gelegte private Beschäftigung des als Laborgehilfe eingestellten Herrn St. in der Zeit vom 1. Mai 1971 bis 31. Dezember 1974. Dieser war vom 16. April bis zum 31. Mai 1971 vom beklagten Land als Arbeiter (Laborgehilfe) halbtags eingestellt. Daneben war ein "Privat-Arbeitsvertrag" zwischen dem Kläger, vertreten durch die Universität, und Herrn St. geschlossen worden, wonach dieser ab 16. April 1971 vom Kläger beim Hygiene-Institut als Laborgehilfe halbtags eingestellt und die Vergütung aus dem Konto "Beiträge Dritter" beglichen wurde; ab 1. Juli 1971 wurde die Beschäftigung auf ganztags ausgedehnt. - In dem angegriffenen Bescheid ist ausgeführt, Herr St. sei als Pferdepfleger in dem privaten Reitstall des Klägers tätig gewesen. Auch habe er die dort untergebrachten Meerschweinchen betreut. Sowohl die Pferdehaltung als auch die - der Nebentätigkeit des Klägers dienende - Meerschweinchenzucht sei dem privaten Bereich des Klägers zuzuordnen. Durch die Pflichtverletzung des Klägers sei dem Land der geltend gemachte Schaden in Höhe der Herrn St. aus öffentlichen Mitteln gewährten Vergütung entstanden.

5

2.

Der Leistungsbescheid vom 20. Juni 1977 betrifft die dem Kläger zur Last gelegte private Beschäftigung von sechs Beschäftigten sowie in einem Fall Überstundenvergütungen:

  1. a)

    8.252,15 DM wegen Fortführung der privaten Beschäftigung des vorgenannten Herrn St. in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zu seinem Ausscheiden am 31. Mai 1975.

  2. b)

    39.947,41 DM für Überstundenvergütungen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1963 bis zu dessen Tode am 24. Mai 1975 ohne Rechtsgrund an den Kraftfahrer H. gezahlt worden seien. Dieser war durch einen Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land beim Hygiene-Institut als Arbeiter (Kraftfahrer) eingestellt, jedoch wurden die fraglichen Überstundenvergütungen auf Veranlassung des Klägers aus dem Konto "Beiträge Dritter" gezahlt.

  3. c)

    31.945,16 DM wegen privater Beschäftigung des Kraftfahrers H. (20 v.H. der Vergütung für die Zeit vom 1. Dezember 1963 bis zu dessen Tode am 24. Mai 1975); dieser habe etwa 20 v.H. seiner Arbeitszeit für private Arbeiten des Klägers verwendet.

  4. d)

    17.165,82 DM wegen privater Inanspruchnahme des Hausmeisters und Heizers K. für Arbeiten im Reitstall des Klägers in der Zeit vom 1. Februar 1970 bis zu seinem Ausscheiden Ende 1972 (40 v.H. der gesamten Vergütung). - Herr K. war jeweils halbtags durch einen Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land und durch einen "Privat-Arbeitsvertrag" mit dem Kläger, vertreten durch die Universität, beim Hygiene-Institut als Hausmeister und Heizer eingestellt; der letztere Vertrag enthielt die Abrede, daß die Vergütung aus dem Konto "Beiträge Dritter" beglichen werde. - Herr K. sei mit etwa 40 v.H. seiner gesamten Arbeitszeit im Reitstall des Klägers beschäftigt gewesen.

  5. e)

    41.952,14 DM für private Inanspruchnahme des technischen Angestellten S. eingestellt vom beklagten Land beim Hygiene-Institut, in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 30. April 1975 (20 v.H. der Vergütung).

  6. f)

    7.525,84 DM für 10 v.H. private Inanspruchnahme des Kraftfahrers R., vom beklagten Land beim Hygiene-Institut eingestellt, in der Zeit vom 1. Juni 1971 bis Ende April 1975.

  7. g)

    480,76 DM und 755,50 DM für private Inanspruchnahme des Laboranten und Desinfektors Ha..

6

Die Zinsforderung wurde auf § 288 Abs. 1 und 2 BGB gestützt. - Die Widersprüche des Klägers wurden zurückgewiesen.

7

B.

Die Verfahren über die Klagen des Klägers gegen die beiden Leistungsbescheide und Widerspruchsbescheide hat das Verwaltungsgericht miteinander verbunden und der Klage insoweit stattgegeben, als zu 1. ein Betrag von mehr als 61.446,27 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen, zu 2. ein Betrag von mehr als 90.790,50 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen (§ 291 BGB) gefordert wurde. Zu 2 g) hat es dabei die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufgehoben.

8

C.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof den Klagen weiterhin insoweit stattgegeben, als zu 1. ein Betrag von mehr als 53.835,53 DM, zu 2. ein Betrag von mehr als 89.094,82 DM und soweit Zinsen gefordert wurden. Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten wegen höherer Zinsen hat er zurückgewiesen.

9

Zu 1 hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere ausgeführt:

10

Es treffe zu, daß der Kläger Herrn St. in der fraglichen Zeit ausschließlich zu privaten Zwecken beschäftigt habe. Dieser sei seit Ende Mai/Anfang Juni 1971 ausschließlich in dem privaten Reitstall mit bis zu 11 Pferden tätig gewesen, der einer Tochter des Klägers gehört habe. Er habe ständig als Pferdepfleger und Stallbursche gearbeitet, und zwar über den ganzen Arbeitstag. In dem Pferdestall sei später auch eine Meerschweinchenzucht untergebracht worden, die der Nebentätigkeit des Klägers gedient und die Herr St. zusätzlich versorgt habe, was einen vergleichsweise geringen Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen habe.

11

Der Kläger habe in Anbetracht der Beschäftigung des Herrn St. als Pferdepfleger und Stallbursche ihm obliegende Pflichten schuldhaft verletzt. Er habe die Universitätsverwaltung über die Tätigkeit des Herrn St. getäuscht. Ferner habe er seine Befugnis mißbraucht, über die Mittel auf dem Konto "Beiträge Dritter" zu verfügen, indem er die Entlohnung des Herrn St. aus diesem Konto veranlaßt habe. Das Konto "Beiträge Dritter" sei ein Spendenkonto "zur Wissenschaftsförderung" gewesen, über das der Institutsdirektor nur für dienstliche Aufgaben des Instituts in Forschung und Lehre, insbesondere auch zur Abdeckung von Personalkosten, habe verfügen dürfen. Daß der Kläger selbst Einzahlungen auf das Konto geleistet und veranlaßt habe, ändere an der Pflichtwidrigkeit nichts. Auch diese Mittel seien in das Vermögen des Landes geflossen und hätten der haushaltsrechtlichen Zweckbindung unterlegen. - Im übrigen habe der Kläger auch unabhängig von seiner Verfügungsbefugnis den Beschäftigten, der aus Mitteln mit der haushaltsrechtlichen Zweckbestimmung "zur Wissenschaftsförderung" vergütet wurde, nicht in seinem privaten Bereich beschäftigen dürfen. Auch habe er die allgemeine Pflicht des Beamten verletzt, die ihm dienstlich anvertrauten Vermögensinteressen seines Dienstherrn zu wahren. - Nur soweit der Kläger Herrn St. im Rahmen seiner Nebentätigkeit eingesetzt habe, habe er keine hier erhebliche Pflichtverletzung begangen, weil er insoweit sogar zur Inanspruchnahme staatlichen Personals befugt gewesen sei.

12

Durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers sei dem Beklagten ein Schaden entstanden, der sich entsprechend der Vergütung des Herrn St. (Bruttovergütung einschließlich Arbeitgeberanteile und dgl.) bemesse. Denn jedenfalls insoweit hätten bei Beachtung der haushaltsrechtlichen Zweckbindung des Kontos "Beiträge Dritter" keine Zahlungen an diesen geleistet werden dürfen. Die vom Kläger selbst auf dieses Konto jeweils mit der Zweckbestimmung "Personalvergütung" geleisteten Gelder änderten angesichts der Zweckbindung der Haushaltsmittel, der sie mit der Einzahlung unterlegen hätten, auch am Vorliegen eines Schadens nichts.

13

Der Kläger habe insoweit auch nicht etwa einen Rückerstattungsanspruch erlangt. Soweit er erklärt habe, er fechte seine Einzahlungen als Spenden an, sei ein rechtlich erheblicher Willensmangel bezüglich der Einzahlungen nicht ersichtlich.

14

Zur Berechnung des zu ersetzenden Schadens nehme das Berufungsgericht wegen der erforderlichen Ausklammerung der Mithilfe bei der Nebentätigkeit des Klägers eine Schätzung vor (§ 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO). Es berechne in Erwägung aller erkennbaren Umstände den gesamten Schaden in der Weise, daß es die Vergütung des Herrn St. bis Ende 1972 voll und für die Zeit danach zu 80 v.H. ansetze.

15

Eine dem Dienstherrn als Pflichtwidrigkeit gegenüber dem Kläger zuzurechnende Mitverursachung nach den Rechtsgedanken in § 254 Abs. 1 und 2 BGB sei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung erklärt habe, sei das unerheblich, weil es nicht zur Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheids führen könne. Abgesehen davon lasse das Vorbringen des Klägers eine Gegenforderung nicht erkennen.

16

Zu 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

17

Zu 2 a) seien hinsichtlich der Fortführung der privaten Beschäftigung des Herrn St. geschätzte 80 v.H. des geforderten Betrages = 6.601,78 DM als Schadensersatz gerechtfertigt; die vorhergehenden Ausführungen gälten auch hier.

18

Zu 2 b) sei ein unverjährter Betrag von 31.575,43 DM für die Zeit ab Juni 1967 gerechtfertigt. Der Kläger habe unter dem 13. Februar 1967 der Universitätskasse eine "Daueranweisung" erteilt, wonach dem Kraftfahrer H. ab Februar 1967 bis auf weiteres monatlich 44 Überstunden aus dem Konto "Beiträge Dritter" zu vergüten seien. In der Zeit zuvor habe er jeweils monatliche Einzelanweisungen für wechselnd 42 bis 46 Überstunden monatlich gegeben. Die Universitätsverwaltung sei so veranlaßt worden, Herrn H. fortlaufend bis zu dessen Tode am 24. Mai 1975 die Überstundenvergütungen auszuzahlen. Die Überstunden-Vergütungen hätten ihm nicht zugestanden. Er habe, was der Universitätsverwaltung nicht bekannt gewesen sei, keine zu vergütenden Überstunden erbracht. Der Kläger habe Herrn H., der seine Beschäftigung von einer höheren Eingruppierung abhängig gemacht habe, mittels der Überstundenvergütungen einen übertariflichen Lohn zukommen lassen wollen. Hierdurch habe er ihm obliegende Pflichten schuldhaft verletzt. Seine Angaben seien in der Sache geeignet gewesen, die Universitätskasse zu täuschen. Von seiner Befugnis, über die Mittel auf dem Konto "Beiträge Dritter" zu verfügen, habe er haushaltsrechtlich nicht zur Bestreitung von Überstundenvergütungen Gebrauch machen dürfen, deren gesetzliche oder tarifliche Voraussetzungen nicht vorlagen. Er habe auch die allgemeine Pflicht des Beamten verletzt, die ihm dienstlich anvertrauten Vermögensinteressen seines Dienstherrn zu wahren.

19

In Höhe der rechtsgrundlos gezahlten Überstundenvergütungen sei dem Beklagten, wie bereits im Falle St. ausgeführt, trotz der Einzahlungen des Klägers auf das Spendenkonto ein entsprechender Schaden entstanden. - Eine dem Beklagten als Pflichtwidrigkeit gegenüber dem Kläger zuzurechnende schuldhafte Mitverursachung anderer Beschäftigter sei nicht ersichtlich. - Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des Klägers aus der Zeit bis zum 24. Juni 1967 seien jedoch gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F. verjährt. Erst mit der Zustellung des Leistungsbescheides vom 24. Juni 1977 sei die Verjährung unterbrochen worden.

20

Zu 2 c) seien 12.876,48 DM als Schadensersatzforderung begründet. Der Kläger habe den Kraftfahrer H. während seiner Arbeitszeit ständig auch für Tätigkeiten verwendet, die zu seinem privaten Bereich gehörten. Herr H. habe z.B. ständig im Garten des Klägers gearbeitet. Er habe mit dem Dienstwagen private Fahrten für den Kläger ausgeführt. Er habe anläßlich dienstlicher Fahrten und auch unabhängig davon private Besorgungen des Klägers erledigt, so Einkäufe getätigt. Er habe das private Kraftfahrzeug des Klägers gepflegt, es gewaschen und zum Kundendienst gebracht. Auch habe er Dinge für die Pferdehaltung im privaten Bereich des Klägers herbeigeschafft, ferner bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem Reitstall geholfen. Den Umfang dieser privaten Inanspruchnahme hat das Berufungsgericht, wie das Verwaltungsgericht, in Würdigung aller erkennbaren Umstände auf 10 v.H. geschätzt (§ 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO). - Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen aus der Zeit vor dem 24. Juni 1967 seien verjährt.

21

Die Forderung unter 2 d) sei begründet. Der Kläger habe Herrn K. von Beruf Wagner, jeden Donnerstag und Freitag ohne Ausnahme für näher geschilderte Arbeiten im Zusammenhang mit dem privaten Reitstall eingesetzt. In Anbetracht dessen habe er ihm obliegende Pflichten schuldhaft verletzt. Er könne sich zur Rechtfertigung nicht auf den "Privat-Arbeitsvertrag" bzw. die Entlohnung aus dem Konto "Beiträge Dritter" berufen. Im Blick auf den fraglichen Einsatz des Herrn K. habe er angesichts der haushaltsrechtlichen Zweckbestimmung keine Auszahlung aus dem Spendenkonto veranlassen dürfen. Auch hier sei dem Beklagten ungeachtet der Einzahlungen des Klägers auf das Konto "Beiträge Dritter" ein Schaden in Höhe der anteiligen Personalvergütung entstanden. Die privat aufgewandte Arbeitszeit werde nach Sachlage auf 40 v.H. der gesamten Arbeitszeit des Herrn K. geschätzt. Zu 2 e) sei eine Forderung von 17.112,45 DM gerechtfertigt. Herr S., ein ausgebildeter Elektriker, sei wegen seiner handwerklichen Fähigkeiten vielseitig verwendbar gewesen und habe im Institut auch Schlosser- und Mechanikerarbeiten ausgeführt. Er habe in seiner Arbeitszeit handwerkliche Leistungen auch für den Kläger privat erbracht, so Reparaturen in dessen Wohnhaus, vor allem in Notfällen. Er habe auch private Besorgungen für den Kläger, z.B. Einkäufe, erledigt. Er habe Reparaturen in dessen privaten Reitstall getätigt, wobei er das Institut früher zu verlassen pflegte, auch habe er Herrn K. bei dessen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Reitstall geholfen. Der Kläger habe durch die private Inanspruchnahme schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt. Dadurch sei dem Beklagten ein Schaden in anteiliger Höhe der gezahlten Vergütung entstanden. Der Umfang der privaten Inanspruchnahme werde in Würdigung aller erkennbaren Umstände auf 10 v.H. der Arbeitszeit geschätzt. Verjährung sei hinsichtlich des Personalaufwandes bis zum 24. Juni 1967 eingetreten.

22

Zu 2 f) könne der Beklagte 3.762,92 DM fordern. Herr R., zweiter Fahrer des Instituts, habe - offenbar in geringerem Umfang als der Fahrer H. - mit dem Dienstwagen private Fahrten für den Kläger ausgeführt und private Besorgungen des Klägers erledigt. Jeden zweiten bis dritten Freitag habe er anstelle des Herrn H. Lebensmittel für die Ehefrau des Klägers eingekauft. Auch insoweit habe der Kläger schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt, wodurch dem Beklagten ein Schaden in anteiliger Höhe der gezahlten Vergütung entstanden sei. Der Umfang der privaten Inanspruchnahme werde auf 5 v.H. der Arbeitszeit geschätzt.

23

Die Forderung von Zinsen hat der Verwaltungsgerichtshof mangels Rechtsgrundlage als ungerechtfertigt angesehen.

24

C.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs haben beide Beteiligten die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt sein ursprüngliches Klagebegehren weiter, die angegriffenen Bescheide vollständig aufzuheben; er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Der Beklagte will die angegriffenen Bescheide hinsichtlich eines - zeitlich näher gestaffelten - Zinsanspruches von 6,23 v.H. bis 8 v.H. bestätigt sehen; er rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts. Beide Beteiligten treten jeweils der Revision der Gegenseite entgegen.

25

II.

Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif mit Ausnahme der Zinsforderung aus dem zu Recht mit dem Leistungsbescheid vom 20. Juni 1977 geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Beklagten.

26

Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie bleibt hinsichtlich des Leistungsbescheides vom 20. Juni 1977 erfolglos, soweit der Beklagte Ersatz in Höhe von 33.751,85 DM dafür verlangt, daß der Kläger Arbeitnehmer des beklagten Landes für seine privaten Zwecke eingesetzt hat. Dagegen führt sie unter entsprechender Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile zur vollständigen Aufhebung des Leistungsbescheides vom 25. Juli 1977 sowie zur Aufhebung des Leistungsbescheides vom 20. Juni 1977 im übrigen; insoweit erweist sich zugleich die wegen der Zinsforderung erhobene Revision des Beklagten als unbegründet.

27

1.

Ohne revisiblen Rechtsfehler hat das Berufungsgericht, wie schon das Verwaltungsgericht, die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte im Leistungsbescheid vom 20. Juni 1977 in dem vom Berufungsgericht bestätigten Umfang Schadensersatz dafür verlangt, daß der Kläger die ihm unterstellten Arbeitnehmer des beklagten Landes H., S. und R. innerhalb ihrer Arbeitszeit für seine privaten Zwecke eingesetzt hat. Der Kläger schuldet dem Beklagten diesen Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihm obliegender Pflichten gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (Fassungen 1962 und 1971) - LEG a.F. - (= § 96 Abs. 1 Satz 1 LBG <Fassung 1979> - LBG n.F. -). Er verletzte durch das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten seine beamtenrechtliche Pflicht zu uneigennütziger, auf das Wohl der Allgemeinheit bedachter Amtsführung (§ 64 Abs. 1, § 67 Satz 2 LBG a.F. = § 70 Abs. 1, § 73 Sätze 2, 3 LBG n.F.). Denn das beklagte Land, der Dienstherr des Klägers, beschäftigt und entlohnt gemäß dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit derartige Arbeitnehmer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, keinesfalls aber - abgesehen von etwaiger zulässiger Inanspruchnahme für bestimmte Nebentätigkeiten - zur Verrichtung privater Arbeiten für den Vorgesetzten. Der Kläger durfte daher solche Arbeiten nicht veranlassen. Er war als Vorgesetzter im Gegenteil verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer für die vorgesehenen öffentlichen Zwecke verwandt wurde, oder sie, falls nicht soviel bestimmungsgemäße Arbeit anfiel, zur Verwendung für andere öffentliche Zwecke oder für Einsparungen zur Verfügung zu stellen.

28

Revisionsrechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht die Pflichtverletzung als schuldhaft angesehen. Ein hoheitliches Handeln des Klägers mit der Folge der Beschränkung seiner Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 89 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. = § 96 Abs. 1 Satz 2 LBG n.F.) kommt hinsichtlich der von ihm veranlaßten privaten Arbeiten nicht in Betracht. Daß er bei seinem Handeln hoheitlich erlassenen dienstlichen Weisungen unterlag (und zuwiderhandelte), genügt entgegen der Meinung der Revision nicht zur Unterscheidung hoheitlicher von nicht hoheitlichen Handlungen (vgl. BVerwGE 37, 192 <196 f.>; Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG 6 C 15.65 - <Buchholz 232 § 78 Nr. 13 = DÖV 1971, 62>). Im übrigen hätte der Senat keine Bedenken, die vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungen einer grundlegenden, unmittelbar einleuchtenden Beamtenpflicht rechtlich als mindestens grob fahrlässig zu werten.

29

Durch diese Pflichtverletzungen des Klägers ist dem Beklagten ein zu ersetzender und noch bestehender Vermögensschaden (§ 89 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. = § 96 Abs. 1 Satz 1 LBG n.F.; vgl. § 249 Satz 1, § 253 BGB) entstanden.

30

Nimmt ein Vorgesetzter unerlaubt die Arbeitskraft eines ihm unterstellten Beschäftigten während der Arbeitszeit für private Zwecke in Anspruch, so ist jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art die Entziehung der Arbeitskraft des Beschäftigten als Vermögensschaden des Dienstherrn zu werten (vgl. in diesem Sinne auch OVG Koblenz, Beschluß vom 22. Juni 1979 - 2 A 63/76 -). Der Gesetzgeber selbst hat durch die Regelung über das Nutzungsentgelt bei erlaubter Inanspruchnahme staatlichen Personals für eine Nebentätigkeit (§ 80 a LBG a.F. = § 87 LBG n.F.) zum Ausdruck gebracht, daß er der Arbeitskraft von Beschäftigten, die ein Vorgesetzter für eigene Zwecke in Anspruch nimmt, einen abgeltungsfähigen wirtschaftlichen Wert beimißt. Es wäre widersprüchlich, im Falle einer rechtmäßigen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Personals eine Abgeltung zu fordern, im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme aber einen entsprechenden Schaden zu verneinen. Die Höhe dieses Schadens bestimmt sich nach den auf die entzogene Arbeitszeit anteilig entfallenden Personalkosten des Dienstherrn; weitere Gesichtspunkte, die bei erlaubter Inanspruchnahme aus dem Nebentätigkeitsrecht für die Bemessung des Nutzungsentgelts bedeutsam sein können, kommen hier allerdings nicht in Betracht. (Vgl. auch BAG, Urteil vom 24. April 1970 - 3 AZR 324/69 - <AP Nr. 5 zu § 60 HGB = JZ 1971, 380 f.>, und BGH, Urteil vom 19. September 1978 - VI ZR 201/77 - <VersR 1979, 179>, die jeweils im Hinblick auf private, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen schadensrechtlich davon ausgehen, durch die Zweckentfremdung der Arbeitskraft ihrer Arbeitnehmer - jedenfalls wenn sie nicht nur ganz kurz und vorübergehend sei - entstehe ein entsprechender finanzieller Verlust; das läßt sich zwar in dieser Form auf Stellen der öffentlichen Verwaltung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, nicht anwenden, weist aber doch in die gleiche Richtung.) Im übrigen bedarf es, wie in bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, so auch hier keines abschließenden Eingehens auf die Frage einer Übernahme des im privaten Schadensersatzrecht entwickelten "normativen" Schadensbegriffs für das Recht des öffentlichen Dienstes (vgl. dazu BVerwGE 56, 315 <317 ff.> und das dort angeführte Urteil des Senats vom 12. Oktober 1978 - BVerwG 2 C 21.76 - <Buchholz 238.4 § 24 Nr. 5 = VersR 1979, 658>; BVerwGE 69, 331 <333 f.>).

31

Nicht einschlägig sind die Entscheidungen des Senats vom 12. Oktober 1978 (a.a.O.) und in BVerwGE 56, 315 (320), in denen er bei bestimmten vorschriftswidrig zugestandenen Hilfeleistungen von Einheiten der Bundeswehr für Dritte einen entsprechenden Schaden des Bundes verneint hat. Dort ging es nicht um eine Inanspruchnahme für private Zwecke eines Vorgesetzten; auch ist dort auf die Besonderheit der Verteidigungsaufgabe der Bundeswehr, deren Einsatzbereitschaft durch die Hilfeleistungen nicht beeinträchtigt war, abgestellt.

32

Ohne Erfolg rügt die Revision die vom Berufungsgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorgenommene Schätzung der Schadenshöhe. Diese beweiserleichternde Vorschrift ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 VwGO in Ergänzung des § 108 Abs. 1 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwGE 40, 308 <310>; Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 32>; Baumbach-Hartmann, ZPO <45. Auflage 1987>, § 287 Anm. 5 mit weiteren Nachweisen). Die für das Ergebnis der Schätzung maßgebenden einzelnen Erwägungen des Tatsachengerichts kann das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfen, insbesondere darauf, ob die Schätzung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 - <a.a.O.>; BGHZ 39, 198 <219> mit weiteren Nachweisen; 56, 214 <218>; 92, 85; Baumbach-Hartmann a.a.O., Anm. 3 A mit weiteren Nachweisen), hier etwa, ob das Berufungsgericht von einem unzutreffenden Begriff des zu ersetzenden Schadens ausgegangen ist. Das ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. Auch fehlt es keineswegs, wie die Revision meint, an ausreichenden Anhaltspunkten für die Schadensschätzung; vielmehr hat das Berufungsgericht mit seinen näheren Feststellungen über die Art der jeweils verrichteten privaten Arbeiten und den Angaben der betroffenen Arbeitnehmer und weiterer Zeugen über den Umfang dieser Arbeiten durchaus ausreichende Grundlagen für seine Schätzung ermittelt. Entgegen den Beanstandungen der Revision ist daher für eine Pflicht des Berufungsgerichts zu weiterer Aufgliederung des von ihm angenommenen Schadens sowie zu weiterer Beweiserhebung nichts ersichtlich.

33

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich schließlich kein Hinweis darauf, daß der Kläger bereits Zahlungen an den Beklagten zur Erstattung der an die hier genannten Beschäftigten gezahlten Vergütung - abgesehen von der unten zu erörternden Überstundenvergütung - geleistet hätte.

34

2.

Entgegen den vorinstanzlichen Urteilen ist die Klage hinsichtlich des Leistungsbescheides vom 25. Juli 1977 in vollem Umfang begründet und hinsichtlich des Leistungsbescheides vom 20. Juni 1977 insoweit begründet, als hierin vom Kläger Schadensersatz wegen privater Inanspruchnahme der Beschäftigten St. und K. die aus dem von ihm selbst gespeisten Spendenkonto vergütet wurden, sowie wegen von ihm veranlaßter rechtsgrundloser Zahlung von Überstundenvergütungen an den Kraftfahrer H. aus diesem Konto verlangt wird.

35

Zwar sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken gegen die - teilweise in Auslegung des auch nach § 127 Nr. 2 BRRG nicht revisiblen Landeshaushaltsrechts gewonnene - Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch insoweit, jedenfalls durch die Veranlassung der Zahlungen des Beklagten zu Lasten von dessen Spendenkonto "Beiträge Dritter", ihm als Beamten obliegende Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch dem Beklagten an sich einen entsprechenden Schaden verursacht habe.

36

Jedoch braucht der Kläger diesen Schaden nicht mehr zu ersetzen, - weil er ihn durch seine Einzahlungen an den Beklagten zugunsten desselben Kontos bereits ausgeglichen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die hier zu erörternden Zahlungen an die Beschäftigten sämtlich zu Lasten seines Kontos "Beiträge Dritter" geleistet, das hierfür jeweils Mittel aufwies, die der Kläger mit entsprechender Kennzeichnung zur Bestreitung dieser Personalvergütungen eingezahlt hatte oder auf seine Rechnung hatte einzahlen lassen und die er bei Bedarf wieder auffüllte. Das bedeutet nach dem Gesamtzusammenhang der berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründe und der dort in Bezug genommenen Strafurteile und Verwaltungsvorgänge, daß der Kläger diese Mittel nicht eingezahlt hätte - wozu er auch nicht verpflichtet war -, wenn nicht die Auszahlung der streitigen Personalvergütungen zu Lasten des Kontos "Beiträge Dritter" erfolgt und weiter beabsichtigt gewesen wäre bzw. - jeweils zu Beginn der Vorgänge - erstmals beabsichtigt gewesen wäre. Somit stehen den Auszahlungen des Beklagten, zu denen es ohne das pflichtwidrige Verhalten des Klägers nicht gekommen wäre, Einzahlungen an den Beklagten in einer die Auszahlungen deckenden Höhe und sogar auf dasselbe Konto gegenüber, zu denen es ohne das pflichtwidrige Verhalten gleichfalls nicht gekommen wäre. Im Gesamtergebnis, auf das es für die Schadensersatzpflicht des Beamten nach § 89 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F., § 249 Satz 1 BGB ankommt, steht demnach der Beklagte nicht ungünstiger, als er stehen würde, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Klägers unterblieben wäre. Ein zu ersetzender Schaden des Beklagten besteht somit nicht. Für dieses Ergebnis ist es ohne Belang, inwieweit seinerzeit die tatsächlichen Zusammenhänge der Universität bekannt waren.

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Diese Erwägungen gelten sowohl für die an Herrn St. gezahlte Vergütung und die an den Kraftfahrer H. gezahlte vorgebliche Überstundenvergütung als auch für die an den Hausmeister und Heizer K. trotz 40 v.H. privater Inanspruchnahme gezahlte Vergütung, da dessen Vergütung zu 50 v.H. zu Lasten des Kontos "Beiträge Dritter" gezahlt wurde und insoweit durch die Einzahlungen des Klägers mit gedeckt ist.

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3.

Soweit hiernach die Hauptforderung nicht besteht, ergibt sich daraus zugleich die Unbegründetheit der auf Zinsansprüche gerichteten Revision des Beklagten. Soweit die Hauptforderung besteht, ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Zinsansprüche noch nicht zur Entscheidung reif, weil eine Klärung unterschiedlicher Auffassungen zwischen Senaten des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage noch nicht abgeschlossen werden konnte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 142.930,35 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller ist ortsabwesend und deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Fischer
Dr. Maiwald