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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1987, Az.: BVerwG 9 C 86.87

Entlastungsgesetz; Anhörungsmitteilung; Fehlender Zugangsnachweis; Mangel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 86.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 12.08.1987 - AZ: 10 UE 274/85

Fundstelle

  • BayVBl 1988, 350

Redaktioneller Leitsatz

Das Fehlen des Nachweises des Zugangs der Anhörungsmitteilung nach dem Entlastungsgesetz begründet einen wesentlichen Mangel des Gerichtsverfahrens.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Gegen das klagabweisende Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 7. Juli 1986 hat der Berichterstatter unter Anfügung mehrerer Fragen zum Klagevorbringen und unter Setzung einer Äußerungsfrist darauf hingewiesen, daß die Berufung im vereinfachten Verfahren nach Art. 2 § 5 EntlG durch Beschluß zurückgewiesen werden könnte. Da der Kläger in der Folgezeit keine Stellungnahme abgegeben hat, hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung durch Beschluß vom 12. August 1987 zurückgewiesen.

2

Gegen diesen Beschluß richtet sich die - vom Verwaltungsgerichtshof wegen eines möglichen Verfahrensmangels zugelassene - Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

3

Die Beklagte hat sich in der Revisionsinstanz nicht geäußert.

4

II.

Die Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts verletzt - wie das Berufungsgericht in seinem Zulassungsbeschluß selbst angenommen hat - den Kläger in seinem Anhörungsrecht nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift nur dann ordnungsgemäß gehört, wenn der Zugang der Anhörungsmitteilung des Gerichts nachgewiesen ist. Das Fehlen des Nachweises begründet einen wesentlichen Mangel des Gerichtsverfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Gerichsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache führt (Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 76.78 - Buchholz 312 EntlG Nr. 12 sowie vom 23. November 1981 - BVerwG 8 C 25.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 28). Im vorliegenden Fall fehlt ein solcher Zustellungsnachweis. Das hat die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur Folge (Urteil vom 26. Juli 1985 - BVerwG 9 C 18.85 - Buchholz 312 EntlG Nr. 42).

5

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dawin