Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1981, Az.: BVerwG 8 C 25.81
Entlastungsgesetz; Richterliches Anhörungsschreiben; Zugang der Anhörungsmitteilung; Nachweislast
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 25.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 12.02.1979 - AZ: 7 K 281/71
- OVG Rheinland-Pfalz - 06.06.1979 - AZ: 7 A 35/79
Rechtsgrundlagen
- Art. 2§ 5 Abs. 1 S. 3 VGFGEntlG
- § 138 Nr. 3 VwGO
Fundstelle
- Buchholz 312 EntlG Nr 28
Amtlicher Leitsatz
Die Beteiligten sind gemäß EntlG Art. 2§ 5 Abs. 1 S. 3 nur dann ordnungsgemäß gehört, wenn der Zugang der Anhörungsmitteilung des Gerichts nachgewiesen ist. Das Fehlen des Nachweises begründet einen wesentlichen Mangel des Gerichtsverfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbeschlusses und zur Zurückverweisung führt (wie BVerwG, 13.12.1979, 7 C 76/78, Buchholz 312 EntlG Nr. 12 S. 14).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 1979 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über wechselseitige Verpflichtungen aus einem zwischen ihnen abgeschlossenen Erschließungsvertrag vom 2. Juni/25. Juli 1965, durch den die beklagte Gemeinde der Klägerin die Erschließung des Baugebiets ... übertragen hat. Die von der Klägerin erhobene Zahlungsklage wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht im Verfahren nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß vom 6. Juni 1979 aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, ihr sei die Ankündigung des Berufungsgerichts, über die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen, nicht zugegangen. Sie habe darauf vertraut, daß sie bis zur mündlichen Verhandlung noch ausreichend Gelegenheit haben werde, ihre Berufung zu begründen, zumal ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anberaumt gewesen sei.
Die Beklagte hält die erhobene Verfahrensrüge für unbegründet.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 1 VwGO).
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG hat das Berufungsgericht die Beteiligten zu hören, bevor es von seiner Befugnis aus Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG Gebrauch macht, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Die Beteiligten sind nur dann ordnungsgemäß gehört, wenn der Zugang der Anhörungsmitteilung des Gerichts nachgewiesen ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 76.78 - Buchholz 312 EntlG Nr. 12 S. 14 [15]). Die Klägerin hat in Abrede gestellt, das Anhörungsschreiben des Berufungsgerichts vom 8. Mai 1979 erhalten zu haben. Sie hat die Revision ausdrücklich auf die Verfahrensrüge des Unterbleibens ihrer Anhörung gestützt. Das genügt, um bei fehlender Zustellung festzustellen, daß der Zugang des Anhörungsschreibens nicht nachgewiesen und demzufolge die vorgeschriebene Anhörung der Klägerin unterblieben ist.
Das Fehlen der in Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG vorgeschriebenen Anhörung der Klägerin ist Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 3 VwGO). Zudem kann der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen. Die Anhörungsmitteilung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG soll den Beteiligten Gelegenheit bieten, ihre Sachargumente noch einmal vorzutragen und gegebenenfalls die Gründe darzulegen, aus denen sie eine mündliche Verhandlung für sachdienlich halten. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei ordnungsgemäßer Durchführung des Anhörungsverfahrens von seiner Befugnis, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht hätte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.282.806 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl