Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1985, Az.: BVerwG 9 C 18.85
Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Notwendigkeit der Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Betroffenen; Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung als wesentlicher Verfahrensmangel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 18.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 12.09.1977 - AZ: 011-X/76
- VGH Bayern - 03.03.1983 - AZ: 510 XI 77
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 138 Nr. 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Unwirksamkeit der Zustellung einer unrichtig adressierten Anhörungsmitteilung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG.
Zur Obliegenheit der Beteiligten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung
am 26. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Säcker, Gielen und Dr. Bender
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 1983 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, begehrt von der Beklagten seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Asylantrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers im vereinfachten Verfahren nach dem Entlastungsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen und u.a. ausgeführt, daß dem Kläger mit Verfügung vom 3. Februar 1983 unter Übersendung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach dem Entlastungsgesetz zu äußern, wovon der Kläger keinen Gebrauch gemacht habe.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Als Verfahrensfehler rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht geltend, daß er ein Anhörungsschreiben des Berufungsgerichts, zu dem er hätte Stellung nehmen können, nicht erhalten habe.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat die ihm gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO obliegende Pflicht, dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt, weil es im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ohne daß der Kläger nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Zwar ist ausweislich der Streitakten des Berufungsgerichts vom Berichterstatter unter dem 3. Februar 1983 die nach dem Entlastungsgesetz vorgeschriebene Anhörung des Klägers verfügt und abgesandt worden. Dieses den Klägerbevollmächtigten auch zugegangene Schreiben enthielt jedoch anstelle des Namens des Klägers den - ganz anders lautenden - Namen "Omar Mefleh C.". Die Klägervertreter konnten auch nicht auf andere Weise erkennen, daß die Anhörung in der Sache des Klägers ergehen sollte (vgl. dazu Beschluß des Senatsvom 4. Juni 1984 - BVerwG 9 B 905.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 150), da sie die Akten nach den Namen der Mandanten führen. Es wäre auch nicht möglich gewesen, anhand des Aktenzeichens den Vorgang herauszufinden, da der Verwaltungsrechtsstreit des Klägers, worauf erst in dem Schreiben des Gerichts vom 3. Februar 1983 hingewiesen worden ist, auf einen anderen Senat übergegangen war und deshalb jetzt unter neuem Aktenzeichen geführt wurde. Dieses dem Berufungsgericht zuzurechnende Versehen hat die Unwirksamkeit der Zustellung der Anhörungsmitteilung zur Folge.
Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben auch alles ihnen Zumutbare getan, um die durch die unzutreffende Namensangabe entstandene Ungewißheit über den Adressaten des Hinweises vom 3. Februar 1983 auszuräumen und sich dadurch rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl.z.B. Beschluß vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9). Sie haben das Anhörungsschreiben nebst Anlagen im Original mit dem Vermerk zurückgesandt, daß eine Akte für einen Mandanten des Namens C. unter dem angeführten Aktenzeichen nicht auffindbar sei. Eine Reaktion des Berufungsgerichts ist hierauf nicht mehr erfolgt, weil das Originalschreiben mit dem darauf gesetzten Vermerk der Prozeßbevollmächtigten des Klägers nunmehr zu den Streitakten des Omar Mefleh C. - 544 XI 77 - genommen wurde, während das ebenfalls unterzeichnet anliegende, den Namen C. tragende Empfangsbekenntnis ohne den auf das Versehen hinweisenden Vermerk zu den Akten des Klägers K. gelangte.
Das Fehlen der in Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG vorgeschriebenen Anhörung des Klägers ist ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO, für den im Revisionsverfahren ohne weitere Prüfung davon auszugehen ist, daß er für die angefochtene Entscheidung ursächlich war (vgl.Senatsurteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 m.w.N.). Das muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof führen.
Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Säcker
Gielen
Dr. Bender