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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1984, Az.: BVerwG 9 B 905.82

Anhörungsmitteilung; Beweismittel; Obliegenheit von Verfahrensbeteiligten zur Gehörsverschaffung bei objektiv mehrdeutiger Anhörungsmitteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 905.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 01.08.1980 - AZ: 5245-III/79 (XII)
VGH Bayern - 14.12.1981 - AZ: 19 B 80 C. 1624

Fundstelle

  • BayVBl 1984, 637

Amtlicher Leitsatz

Zur Obliegenheit der Beteiligten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen - hier bei objektiv mehrdeutiger Anhörungsmitteilung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG sowie hinsichtlich erstinstanzlich verwerteter Beweismittel.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Die Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]) ab, ist bereits nicht ordnungsgemäß erhoben. Mit dem Vorbringen, er enthalte keine Ausführungen darüber, ob der Kläger zu 1 befürchten müsse, als Verräter der gemeinsamen Sache allgemein geächtet zu werden, wird keine generelle Rechtsansicht des Berufungsgerichts aufgezeigt, die zu dem angeführten Urteil im Gegensatz stehen könnte. Das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen beruht darauf, daß konkrete Anhaltspunkte für eine allgemeine Ächtung des Klägers zu 1 nicht vorlagen, der seiner Beschäftigung als Losverkäufer nachgingund ohne Ableistung eines Eides lediglich nachts als Wächter im Lager eingesetzt wurde. Ein prinzipieller rechtlicher Auffassungsunterschied zwischen dem Berufungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus nicht.

3

Auch die Verfahrensrügen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

4

Die Kläger machen in erster Linie geltend, daß das Berufungsgericht durch Beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG entschieden habe, ohne sie vorher zu hören. Sie tragen dazu vor: Ihre Prozeßbevollmächtigten hätten zwar ein Anhörungsschreiben erhalten, dieses habe jedoch den Betreff "Verwaltungsstreitsache ..." getragen. Da in deren Büro die Akten nicht nach dem Aktenzeichen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, sondern nach den Namen der Kläger geführt würden, sei das Anschreiben der Akte des diesen Namen tragenden, von ihren Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren ebenfalls vertretenen volljährigen Sohnes des Klägers zu 1 des vorliegenden Verfahrens zugeordnet worden. Damit sei eine wirksame Anhörung der Kläger nicht erfolgt. Diese Büge greift nicht durch. Allerdings war das Anhörungsschreiben vom 8. Juli 1981 insofern bei objektiver Betrachtungsweise mehrdeutig, als es zwar zutreffend das Aktenzeichen 19 B 80 C 1624 des Berufungsverfahrens der Kläger trug, jedoch als Beteiligten den Sohn bzw. Bruder der Kläger angab, dessen Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 19 B 80 C 1625 geführt wurde. Indessen erscheint es schon fraglich, ob dieses - dem Berufungsgericht zuzurechnende - Versehen unter den hier gegebenen Umständen die Wirksamkeit der Zustellung der Anhörungsmitteilung überhaupt in Frage stellt. Denn wie der beschließende Senat im. Beschluß vom 22. September 1983 - BVerwG 9 B 50.81 - (Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 6) im Zusammenhang mit der Zustellung einer Ladung zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, entfällt die Wirksamkeit einer Zustellung nicht schon bei jeder Ungenauigkeit oder irrtümlichen Bezeichnung, sondern erst dann, wenn der Adressat auch bei verständiger Auslegung nicht zu erkennen vermag, wen und was die Zustellung betrifft. Jedoch braucht der Frage nach der Wirksamkeit der Zustellung der Anhörungsmitteilung unter diesem Gesichtspunkt nicht abschließend nachgegangen zu werden. Denn der Zugang der Anhörungsmitteilung unter den das Berufungsverfahren eindeutig identifizierenden Aktenzeichen des Berufungsgerichts und dem zutreffenden Familiennamen der Kläger hätte für deren Prozeßbevollmächtigte jedenfalls Anlaß sein müssen, der Frage nach der richtigen Einordnung der allein mit unzutreffenden Vornamen versehenen Anhörungsmitteilung in die bei ihnen geführten Akten mit Sorgfalt näher nachzugehen und gegebenenfalls bei nicht zu behebender Ungewißheit beim Berufungsgericht Rückfrage zu halten. Das haben die Prozeßbevollmächtigten der Kläger hier offenbar nicht getan, sondern das lediglich mit dem Familiennamen der Kläger uni dem zutreffenden Aktenzeichen des Berufungsgerichts versehene Empfangsbekenntnis ohne weiteres an den Verwaltungsgerichtshofs zurückgesandt. Wenn daher nicht schon die Wirksamkeit der Zustellung anzunehmen und ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht schon aus diesem Grunde auszuschließen wäre, so könnten sich die Kläger auf eine etwaige Gehörsverletzung jedenfalls deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie nicht alles ihnen Zumutbare getan haben, um die durch die unzutreffende Anführung der Vornamen entstandene Ungewißheit auszuräumen und sich dadurch rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. z.B. Beschluß vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9).

5

Die Rüge, die Kläger hätten keine Gelegenheit gehabt, sich zu den im Urteil des Verwaltungsgerichts verwerteten Auskünften, Stellungnahmen und Gutachten zu äußern, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Diese Erkenntnisquellen sind ihnen jedenfalls mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, in dem ihr wesentlicher Inhalt wiedergegeben wird, bekannt geworden. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, aus welchen Gründen die Kläger ohne den Besitz von Kopien der Auskünfte hätten gehindert sein können, bereits im Berufungsverfahren in einer - freilich unterbliebenen - Begründung ihresRechtsmittels zur Sprache zu bringen, daß das Ergebnis dieser Erkenntnisquellen ihrer Ansicht nach durch die ihnen ersichtlich bekannten und nunmehr erstmals in der Beschwerdeschrift angeführten Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes sowie der Journalisten ... "praktisch widerlegt" werde. Einer besonderen Aufforderung durch ein Anhörungsschreiben nach Art. 2 § 5 EntlG bedurfte es dazu nicht.

6

Die Aufklärungsrüge, der Verwaltungsgerichtshof habe Auskünfte und Stellungnahmen zu der Frage einholen müssen, ob und in welcher Weise die Generalmobilmachung durchgesetzt werde, entspricht schon deshalb nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil in der Beschwerdeschrift Darlegungen darüber fehlen, weicher bestimmten Beweismittel sich das Berufungsgericht in dieser Einsicht hätte bedienen sollen und zu welchen konkreten, für die Kläger günstigen Ergebnis eine Beweisaufnahme geführt hätte. Soweit die Kläger bemängeln, das Berufungsgericht habe kritiklos Auskünfte des Auswärtigen Amtes übernommen und abweichende Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes sowie der Journalisten ... und ... unberücksichtigt gelassen, übersehen sie, daß das Verwaltungsgericht, dessen Begründung das Berufungsgericht in vollem Umfang übernommen hat, nicht nur Auskünfte des Auswärtigen Amtes, sondern auch ein Gutachten des Privatdozenten Dr. W. sowie eine Auskunft des Korrespondenten für den mittleren Osten der Süddeutschen Zeitung vom 3. Juli 1980 verwertet hat. Insbesondere aufgrund der letzteren Auskunft ist es davon ausgegangen, daß desertierte Mitglieder der straff militärisch geführten ... die wieder in den ... oder nach ... zurückkehren, regelmäßig mit disziplinarischen Maßnahmen zu rechnen haben, die Gefängnisstrafen mit einschließen. Zu der Auffassung, der Kläger zu 1 habe gleichwohl keine politische Verfolgung zu befürchten ist es aufgrund der konkreten umstände des vorliegenden Falles gelangt, die dadurch gekennzeichnet sind, daß der Kläger zu 1 ohne besondere militärische Ausbildung und ohne Ableistung eines Eides lediglich abends und nachts als Wächter im Lager eingesetzt wurde, tagsüber jedoch seiner Beschäftigung alsLosverkäufer nachgehen konnte. Im Einblick hierauf läßt die Beschwerde nicht erkennen, inwiefern eine Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift angeführten Stellungnahmen zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Im übrigen verkennen die Kläger, daß es für die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen durch Sachverständigengutachten oder gutachtliche Stellungnahmen nicht entscheidend darauf ankommt, ob andere Sachverständige zu widersprechenden Ergebnissen kommen könnten oder schon gekommen sind. Maßgebend ist vielmehr allein, ob die der Entscheidung tatsächlich zugrundegelegten Auskünfte in sich widersprüchlich sind, ob sich aus ihnen selbst Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben oder ob es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetzes Fachwissen erfordern (vgl. BVerwGE 31, 149, 156) [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]. Auch für das Vorliegen dieser Voraussetzungen läßt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender