Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1966, Az.: II ZR 22/64
Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung auf Grund eines Unfalls; Verletzung von Aufklärungspflichten und Rettungspflichten; Anspruch auf Schadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 22/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 12.11.1963
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AKB
- § 3 Nr. 1 AKB
- § 62 VVG
- § 18 Abs. 1 S. 2 StVG
- § 7 Abs. 2 StVG
Prozessführer
Kaufmännischer Angestellter Max W., Bad H. v.d.H., F.straße ...
Prozessgegner
C. K. Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand, Dipl.-Ing. Otto V., Dr. Hans-Jürgen Sch. und Joseph P., K., O. Str. ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. November 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 18. Januar 1959 verursachte die Beklagte als Fahrer eines Volkswagens nach dem Besuch einer Fremdensitzung in M. einen Verkehrsunfall. Für das Fahrzeug, das er bei einen für die Halterin tätigen Bekannten entliehen hatte, bestand bei der Klägerin eine Haftpflichtversicherung. Als der Beklagte mit seiner Ehefrau auf der Rückfahrt nach Bad H. nach 23 Uhr durch We. kam, fuhr nach seiner Behauptung aus einer Straßenenge ein Kraftwagen unmittelbar auf ihn zu. Der Beklagte wich nach rechts auf einen etwa 4,30 m breiten, als Gehweg und zum Parken benutzten unbefestigten Streifen aus, der durch eine gepflasterte Wasserrinne von der Fahrbahn getrennt war. Dorterfaßte der ins Schleudern geratene wagen mit der rechten Seite der hinteren Stoßstange den Arbeiter Peter A., der mit dem Rücken zur Straße an einer Hauswand stand und seine Notdurft verrichtete, am linken Unterschenkel. Gleichzeitig oder unmittelbar danach prallte er mit der rechten Hinterradfelge zunächst gegen eine Sandsteinstufe, die vor dem Kellerfenster des Hauses lag, und dann gegen die erste Stufe der daneben befindlichen Ladentreppe; das Rad schleifte auf dem 1, 60 m breiten Treppensockel weiter. Der Beklagte setzte die Fahrt ohne Aufenthalt fort. Hierbei schleifte er Peter A., dessen Bein zwischen der Stoßstange und dem rechten hinteren Kotflügel eingeklemmt worden war, etwa 14 km weit mit, Zwei Fußgänger und zwei vom Beklagten überholte Autofahrer bemühten sich vergeblich, ihn durch Kufen, Licht- und Hupzeichen zum Halten zu veranlassen. Dies gelang erst einem dritten Kraftfahrer. A. starb an nächsten Tag im Krankenhaus.
Die Klägerin hat die Hinterbliebenen des Peter A. wegen ihrer Ansprüche gegen den Beklagten mit 12.207,20 DM abgefunden. Ferner hat sie die Sozialversicherer wegen ihrer Rückgriffsansprüche gegen die Halterin des Fahrzeugs mit insgesamt 12.962,41 DM befriedigt. Diese Leistungen fordert sie mit ihrer auf Zahlung von insgesamt 25.169,61 DM mit Zinsen gerichteten Klage vom Beklagten zurück. Sie hat geltend gemacht, sie sei dem Beklagten gegenüber leistungsfrei, weil er nach dem schuldhaft herbeigeführten Unfall geflohen sei und dadurch seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe.
Der Beklagte hat mit seinem Antrag auf Klagabweisung erwidert, ihn treffe weder an dem Unfall selbst noch an den anschließenden Vorgängen eine Schuld. Er habe zwar bei dem Unfall einen starken Schlag wahrgenommen, ihn aber auf eine Unebenheit in der Straße zurückgeführt. Damit, daß er einen anderen verletzt oder sonstwie geschädigt habe, habe er bis zum Anhalten weder gerechnet noch zu rechnen brauchen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.
Entscheidungsgründe
I.
Nach § 7 I Nr. 2 Satz 2, § 3 Nr. 1 AKB ist im Versicherungsfall jeder Versicherungsnehmer oder Mitversicherte verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands oder zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Gegen diese Obliegenheit hat der Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verstoßen.
Die Aufklärungs- und die sog. Rettungspflicht nach § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB (vgl. auch § 62 VVG) sind an den Eintritt des Versicherungsfalles geknüpft, d.h. an ein Ereignis, das Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte (§ 7 I Nr. 1 AKB). Als ein solches Ereignis hat das Berufungsgericht mit Recht das gesamte Unfallgeschehen angesehen, wie es sich seit dem Augenblick abgespielt hat, als der Beklagte von der Fahrbahn auf den Randstreifen und in die unmittelbare Nahe des Hauses geraten war. Der Versuch der Revision, dieses einheitliche Geschehen dadurch aufzuspalten, daß sie zwischen dem Aufprall auf die beiden Stufen und dem Anfahren des Peter A. unterscheidet, widerspricht natürlicher Anschauung und dem Begriff des Versicherungsfalles, wie er in § 7 I Nr. 1 AKB erläutert ist (vgl. Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Aufl. § 7 AKB Anm. 2).
Des weiteren wird hier die Annahme einer Obliegenheitsverletzung nach § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil sich das Unfallgeschehen anschließend an die Vorgänge vor dem Haus durch das verhängnisvolle Mitschleifen des Verletzten noch weiter entwickelt hat. Denn schon der Beginn des Schadenereignisses löst die Aufklärungs- und Rettungspflicht aus (Stiefel/Wussow a.a.O. Anm. 11, 32). Diese Pflicht hat der Beklagte objektiv dadurch verletzt, daß er nicht sofort nach den ersten Anzeichen eines Verkehre-Unfalls angehalten und sich an Ort und Stelle um die Aufklärung des Sachverhalts und die Minderung des Schadens bemüht hat.
II.
Demnach ist die Klägerin dem Beklagten gegenüber von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 7 V Satz 1 AKB, § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG). Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, der Beklagte habe zumindest grob fahrlässig gehandelt. Unterstellt, er habe das Anfahren eines Menschen nicht in sein Bewußtsein aufgenommen, so habe er doch jedenfalls bemerkt, wie er mit lautem Krach zweimal gegen ein ihm nicht bekanntes Hindernis stieß und sein Fahrzeug nicht unerheblich erschüttert wurde. Er habe also damit rechnen müssen, daß etwas geschehen, mindestens eine Sachbeschädigung eingetreten sein könne, zumal er über den als Gehweg und Vorgelände benutzten Streifen dicht an die Hauswand geraten sei, ohne sie hinreichend beobachtet zu haben. Somit habe er Kenntnis von einem Geschehensablauf erlangt, der nicht nur für das Fahrzeug Schäden habe nach sich ziehen können. Er hätte daher anhalten müssen, um die Ursache und die Folgen des Anpralls festzustellen. Wenn er statt dessen verhältnismäßig schnell weitergefahren sei, ohne die verschiedenen Warn- und Winkzeichen zu beachten, so spreche das sogar eher dafür, daß er mit irgendeinen Drittschaden gerechnet habe und bemüht gewesen sei, sich weiteren Feststellungen zu entziehen.
Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts laßt sich hier die Frage, ob der Beklagte vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht verletzt hat, auch subjektiv nicht je nach der Art der in Betracht kommenden Schäden getrennt beurteilen, sondern nur einheitlich für das gesamte Unfallereignis beantworten. Es kann nicht zwischen dem Teil des Gesamtgeschehens, der den Schaden herbeigeführt, und einen anderen Teil, den der Beklagte angeblich allein wahrgenomnen hat oder wahrnehmen konnte, unterschieden werden, wie die Revision es will. Die Auffassung der Revision, es gehe nicht an, den Vorwurf der Obliegenheitsverletzung objektiv aus einer für den Beklagten nicht erkennbaren Körperverletzung, subjektiv aber aus einer tatsächlich gar nicht vorliegenden Sachbeschädigung herzuleiten, ist schon im Ansatzpunkt verfehlt. Sie geht von einem unzutreffenden Begriff des Schadenereignisses aus und verkennt zudem den Zweck der in § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB bestimmten Obliegenheiten.
Wenn ein Verstoß gegen diese Obliegenheiten, wie bereits dargelegt, in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung objektiv lediglich den Eintritt eines Ereignisses voraussetzt, das irgendwelche Haftpflichtansprüche als möglich erscheinen läßt, so braucht sich auch das Verschulden des Versicherten, der sich bei einem Verkehrsunfall vor einer genauen Tatbestandsaufnahme entfernt, nur darauf zu erstrecken, daß sich im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeuggebrauch ein Vorgang ereignet hat, der einen unter die Versicherung fallenden Schaden irgendwelcher Art ausgelöst haben könnte, und der deshalb im Interesse sachgemäßer Abwicklung alsbald aufgeklärt werden muß. Nur diese Tatsache muß der Versicherte erkannt oder grob fahrlässig verkannt haben. Dagegen braucht er die Einzelheiten des Unfallverlaufs oder Art und Schwere der bereits eingetretenen oder noch zu erwartenden Folgen noch nicht - auch nicht "in Umrissen" - in seine Vorstellung aufgenommen zu haben. Die Bestimmungen über die Aufklärungspflicht sollen den Versicherten ja gerade dazu anhalten, bei einem Schadenereignis sofort die nötigen Feststellungen zu treffen oder zu ermöglichen, damit der Versicherer den Schadensfall sachgemäß bearbeiten kann. Sie verlöre ihren Sinn, wenn der Versicherte sich nach einem Verkehrsunfall darauf berufen könnte, er habe, eben weil er sich von der Unfallstelle entfernt hat, wesentliche Einzelheiten des Unfallhergangs weder festgestellt noch feststellen können (so treffend OLG Köln VersR 1960, 433). Deshalb kann dem Versicherer auch nicht vorgeworfen werden, er handle wider Treu und Glauben, wenn er den Versicherten in einem solchen Fall die gesamte Schadenshaftung aufbürdet, obwohl dieser das Unfallereignis nicht sofort in seiner ganzen Tragweite übersehen hat.
Entsprechend verhält es sich mit der sog. Rettungspflicht. Um nach einem Verkehrsunfall beurteilen zu können, ob eine Hinderung des Schadens möglich ist, muß der Versicherte sogleich an Ort und Stelle die nötigen Feststellungen treffen. Macht er solche Feststellungen durch seine Weiterfahrt vorsätzlich oder grob fahrlässig unmöglich, so kann er sich hinterher nicht mit seiner selbst verschuldeten Unkenntnis entlasten. Auch hier kommt es daher nicht entscheidend darauf an, ob der tatsächlich eingetretene Schaden von der Art ist, die sich der Versicherte vorgestellt hat oder vorstellen konnte. Es genügt, daß der Versicherte die Möglichkeit einer Schadensminderung überhaupt gesehen oder grob fahrlässig nicht gesehen hat.
2.
Hiergegen kann die Revision auch nicht einwenden, der Beklagte habe, soweit er überhaupt die Möglichkeit eines Schadens, etwa an den Steinstufen, habe erkennen können, diesen als geringfügig ansehen dürfen und deshalb von vornherein nicht mit Schadenersatzansprüchen zu rechnen brauchen; tatsächlich sei ja gar kein Sachschaden entstanden. Diesem Einwand wäre allenfalls dann Bedeutung beizumessen, wenn der Beklagte sich auf Grund deutlicher Wahrnehmungen eine bestimmte Vorstellung von Art und Umfang des angerichteten Schadens gemacht und hieraus die sichere Überzeugung gewonnen hätte, unter die Haftpflichtversicherung fallende Ansprüche kämen unter keinen Umständen in Betracht (vgl. auch BGH VersR 1965, 128 [BGH 23.11.1964 - II ZR 60/62]). Das ist hier nicht der Fall. Nach seinen eigenen Vortrag hatte der Beklagte von dem Unfallgeschehen kein klares Bild. Er will nicht einmal den Anprall an die Steinstufen beobachtet haben. Er hatte also gar keine fest Vorstellung von dem angerichteten Schaden. Dann kann er aber auch nicht entschuldbar angenommen haben, der Schaden sei so belanglos, daß mit Ersatzansprüchen nicht zu rechnen sei. Gerade um zu einer solchen Annahme gelangen zu können, hätte er unter den vorliegenden Umstanden erst anhalten und sich über die Sachlage vergewissern müssen.
3.
Soweit die Revision darüber hinaus geltend macht, der Beklagte habe überhaupt mit irgendeinem Schaden weder gerechnet noch rechnen können, er habe also entschuldbar gar nicht erkannt, daß ein Versicherungsfall im Sinne des § 7 I AKB eingetreten war, setzt sie sich in Widerspruch zu den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts.
Hierbei durfte das Berufungsgericht im Rahmen der ihn zustehenden Beweiswürdigung der Behauptung des Beklagten, er habe den beim Aufprall auf die Steinstufen entstandenen Schlag auf Unebenheiten in der Fahrbahn zurückgeführt, entgegenhalten, daß nach der Lebenserfahrung ein Anprall von solcher Stärke deutlich von dem Stoß zu unterscheiden sei, der beim Durchfahren einer Rinne oder sonstigen Unebenheit entsteht. Diese Feststellung ist durch die Aussage des Zeugen O., der den Schlag 50 bis 60 m weit entfernt in einen der Unfallstelle abgekehrten Zimmer seines Hauses bei geschlossenen Fenster deutlich gehört und sofort als Verkehrsunfall gedeutet hat, und durch die Tatsache, daß die Felge des Hinterrades an zwei gegenüberliegenden Stellen tief eingebeult und sogar eingerissen war, genügend untermauert. Um hieraus auf die Stärke des Aufpralls und die entsprechenden Wahrnehmungen des Beklagten schließen zu können, brauchte das Berufungsgericht keinen Sachverständigen zu hören. Denn es handelt sich nicht um eine Frage, zu deren Beantwortung die besondere Sachkunde eines Sachverständigen notwendig wäre. Zudem hatte bereits im Strafverfahren der auf Antrag der Verteidigung geladene Sachverständige Dr. L. für ausgeschlossen gehalten, daß der Beklagte den lauten zweimaligen Anprall gegen die Treppenstufen lediglich als ein Durchschlagen der Federung oder als Erschütterung, wie sie beim Fahren durch ein Schlagloch oder über eine Unebenheit eintritt, gespürt haben könne (1. Strafurteil vom 9.6.1959 S. 9). Mit ihrer entgegengesetzten Annahme wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Ob der Beklagte den wiederholten Anprall als einen oder zwei Schläge empfunden hat, ist im Ergebnis gleichgültig, da es entscheidend auf die Art und Stärke und nicht auf die Anzahl der Schläge ankommt.
Das Berufungsgericht durfte auch von einer Vernehmung der Ehefrau des Beklagten absehen. Dieser Beweisantrag des Beklagten betraf die Behauptung, seine neben ihm sitzende Ehefrau habe den Schlag ebenfalls nur auf einen Anprall an Gestein zurückgeführt und deshalb nicht mit der Möglichkeit eines Personen- oder Sachschadens gerechnet. Hieraus war nichts für die Frage zu entnehmen, ob der Beklagte selbst als Kraftfahrer, ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob zu mißachten, nach Lage der Sache ohne weiteres davon ausgehen durfte, ein unter die Versicherung fallender Schaden sei nicht entstanden und er brauche deshalb nicht anzuhalten.
Weiterhin greift die Revision ohne Erfolg die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Beklagte habe mit der Beschädigung "irgendwelcher Gegenstände an der Hausfront" rechnen müssen. Mit ihrer Annahme, der Beklagte habe höchstens mit einem Anstoß an die auf der hell erleuchteten Straße gerade in seiner Blickrichtung liegenden Steinstufen rechnen müssen und deshalb darauf vertrauen dürfen daß andere Gegenstände als der Kraftwagen nicht beschädigt worden seien, setzt sich die Revision in Widerspruch zur eigenen Darstellung des Beklagten. Dieser hat sich, wie schon im Strafverfahren, so auch im gegenwärtigen Rechtsstreit gerade darauf berufen, er habe nicht gesehen, wogegen er mit dem Wagen gestoßen sei; das läßt sich, wenn man insoweit seinem Vortrag folgt, nur damit erklären, daß seine Aufmerksamkeit zunächst durch den ihm vorschriftswidrig entgegenkommenden Wagen und anschließend durch seine Bemühungen in Anspruch genommen war, sein ins Schleudern geratenes Fahrzeug abzufangen und wieder auf die Fahrbahn zu bringen. Wenn der Beklagte aber, abgelenkt durch andere Dinge, den entscheidenden Vorgang überhaupt nicht beobachtet hat, so hätte er um so eher die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, irgendeinen Schaden angerichtet zu haben. Zudem lag die Annahme, dieser Schaden könne außerhalb seines Blickfelds und der Reichweite seiner Scheinwerfer eingetreten sein, besondere nahe, weil das Fahrzeug, wie er auch gemerkt hat, mit seinem rückwärtigen Teil nach rechts abgerutscht war.
4.
Das Berufungsgericht hat für seine Auffassung, der Beklagte habe zumindest grob fahrlässig seine Aufklärungspflicht verletzt, auch die, wie es meint, unvorsichtige oder unachtsame Fahrweise des Beklagten bis zum Unfall angeführt. Ebenso hat es die Tatsache, daß der Beklagte im Strafverfahren wegen Unfallflucht verurteilt worden ist, unterstützend herangezogen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe haben diese zusätzlichen Erwägungen aber für die Entscheidung des Berufungsgerichts ersichtlich nicht den Ausschlag gegeben.
5.
Soweit die Revision in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Strafurteil die positive Feststellung vermißt, daß der Beklagte mit einem nennenswerten Drittschaden gerechnet habe oder habe rechnen müssen, übersieht sie, daß der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit, anders als in Strafverfahren, nach § 7 V AKB, § 6 Abs. 3 VVG beweisen muß, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt zu haben, und daß mithin jeder etwa noch bestehende Zweifel insoweit zu seinen Lasten geht.
6.
Nicht zu beanstanden ist es schließlich, daß das Berufungsgericht das Verschulden des Beklagten als grob angesehen hat. Ob im Einzelfall grobe oder einfache Fahrlässigkeit gegeben ist, entscheidet der Tatrichter (BGHZ 10, 14, 17[BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; BGH VersR 1958, 16). Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt. Denn es legt dem Beklagten zur Last, er habe, wie "jedem normalen Beoachter ohne weiteres einleuchten" müsse, unbekümmert und leichtfertig gehandelt. Damit hat es den richtigen Maßstab angelegt.
III.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Beklagte seine Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz verletzt habe. Hierbei hat es offenbar angenommen, ein nur grob fahrlässiger Verstoß führe nach dem festgestellten Sachverhalt zu demselben Ergebnis. Das ist nicht richtig.
Nach § 7 V Satz 2 AKB, § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG bleibt der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung beeinflußt hat. Hiernach wäre zu prüfen gewesen, ob die Klägerin nicht zumindest teilweise zur Deckung des Schadens auch gegenüber dem Beklagten verpflichtet geblieben ist. Zwar hat der auch insoweit beweispflichtige Beklagte nicht ausdrücklich geltend gemacht, die Obliegenheitsverletzung sei ganz oder teilweise ohne nachteilige Folgen geblieben. Doch gibt schon der unstreitige Sachverhalt Anlaß, diese Frage näher zu prüfen. Das Berufungsgericht hat eine Leistungspflicht der Klägerin überhaupt verneint, weil die Obliegenheitsverletzung den Schaden ganz wesentlich erhöht habe. Diese Begründung trägt die Entscheidung jedoch nicht.
1.
Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang offenbar nicht auf die mangelnde Aufklärung des Versicherungsfalles, sondern darauf ab, daß der Beklagte durch das Mitschleifen des Verletzten den Schaden erhöht habe, anstatt ihn pflichtgemäß zu mindern. Kommt aber als Folge der Obliegenheitsverletzung nur eine Erhöhung des Schadens in Frage, so ist die Klägerin auch nur "insoweit" von ihrer Leistungspflicht frei. Soweit dagegen der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn der Kläger sogleich nach dem Unfall angehalten und sich um den Verletzten gekümmert hätte, hatte der Verstoß gegen die Rettungspflicht auf den Umfang der Versicherungsleistung keinen Einfluß; insoweit müßte die Klägerin den Haftpflichtschaden decken. Das Berufungsgericht hätte daher vor allem prüfen müssen, ob Peter A. auch dann, wenn ihn der Beklagte nicht mitgeschleift hätte, an einer Gasbrandvergiftung des sofort beim ersten Anstoß verletzten linken Unterschenkels gestorben wäre. Diese Frage ist im Strafverfahren offengeblieben (Urt. vom 9.6.1959 S. 14). Sollte sie sich auch in diesem Rechtsstreit nicht klären lassen, so ginge das zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten. In diesem Falle wäre, notfalls in Anwendung des § 287 ZPO, weiter festzustellen, ob nicht zumindest ein Teil der Arzt- und Krankenhauskosten in jedem Fall entstanden wäre.
2.
Das Urteil läßt sich auch nicht mit der Begründung halten, die grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht habe jedenfalls die Feststellung des Versicherungsfalles oder der Versicherungsleistung beeinflußt. In Betracht kommen auch hier nur solche Folgen der Obliegenheitsverletzung, die sich im Ergebnis zum Nachteil des Versicherers ausgewirkt haben (BGHZ 41, 327, 337[BGH 04.05.1964 - II ZR 153/61]; BGH VersR 1960, 1033). Ein für die Klägerin nachteiliger Einfluß auf die Tatbestandsfeststellung läßt sich nicht schon damit begründen, es sei nicht auszuschließen, daß bei Erfüllung der Aufklärungspflicht dem Beklagten selbst der Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG geglückt wäre. Vielmehr müßte die Möglichkeit hinzukommen, daß auch die Fahrzeughalterin sich durch den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses gemäß § 7 Abs. 2 StVG hätte entlasten können und deshalb ein von der Klägerin zu deckender Haftpflichtschaden überhaupt entfallen wäre. Diese Möglichkeit scheidet nach dem vorliegenden Tatbestand aus.
IV.
Soweit das Berufungsgericht der Klägerin insgesamt 12.962,41 DM zugesprochen hat, die sie an die Sozialversicherer des Getöteten gezahlt hat, kann das Urteil mit den bisherigen Feststellungen noch aus einem weiteren Grund nicht bestehen bleiben.
An die Sozialversicherer hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht gemäß § 158 c VVG mit Rücksicht auf deren Ersatzansprüche gegen den Beklagten geleistet - dazu war sie nach § 158 c Abs. 4 VVG nicht verpflichtet (BGHZ 25 322[BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56]; 7, 244) [BGH 30.09.1952 - I ZR 83/52]-, sondern sie hat in Erfüllung ihrer Vertragspflicht die Halterin des Fahrzeuge, die O. Be. Druckerei GmbH, von den nach § 7 StVG in Verbindung mit § 1542 RVO gegen sie erhobenen Ansprüchen freigestellt. Wegen dieser Leistungen kann sie gegen den Beklagten nur Rückgriff nehmen, soweit gemäß § 67 VVG ein Ausgleichsanspruch der Halterin gegen den Beklagten nach den §§ 840 Abs. 1, 426 BGB auf sie übergegangen ist (BGHZ 24, 378, 385[BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57]; BGH VersR 1962, 725 zu II 3, 4). Ein solcher Anspruch setzt zunächst die Schadenersatzpflicht des Beklagten voraus; diese entfällt, wenn er sich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entlasten kann; Hier ist der Beklagte, anders als beim Rückgriffsanspruch nach § 158 f VVG (vgl. BGHZ 28, 244; 24, 308, 317 ff[BGH 27.05.1957 - II ZR 132/56]), an die Abfindungsvereinbarungen mit den Sozialversicherern nicht gebunden, weil diese nicht für ihn, sondern für die Halterin abgeschlossen worden sind.
Kann der Beklagte seine Schuldlosigkeit nicht beweisen, so ist nach dem entsprechend anzuwendenden Rechtsgedanken des § 254 BGB unter Abwägung aller Umstände, insbesondere auch nach dem Grad der Verursachung, weiterhin zu prüfen, inwieweit der Schaden im Innenverhältnis von der Halterin und inwieweit er vom Beklagten zu tragen ist (vgl. auch hierzu BGH VersR 1962, 725, insbes. zu II 3, 4). Hierbei kann eine wesentliche Rolle spielen, daß der Beklagte das Kraftfahrzeug unentgeltlich benutzt hat. Ferner könnten, neben der Frage nach dem Zeitpunkt der tödlichen Verletzung, Art und Schwere eines etwaigen Verschuldens des Beklagten von Bedeutung sein, wobei die volle Beweislast bei der Klägerin liegt, die Verschuldensvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 2 also nicht gilt (BGH VersR 1956, 32). Schließlich wird zu prüfen sein, ob ein technischer Mangel des Fahrzeugs, wie etwa eine verkehrswidrige Beschaffenheit der Bremsvorrichtungen, für den Schaden mitursächlich geworden ist, und ob die Halterin und der Beklagte diesen Mangel gekannt oder schuldhaft nicht gekannt haben (vgl. hierzu das Gutachten Ensch vom 10.2.1959, Bl. 44 der StrafA, und S. 12 d. Strafurteils v. 9.6.1959).
Diese für die sachlich-rechtliche Beurteilung wesentlichen Fragen hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Es hat lediglich in anderem Zusammenhang, und zwar bei der Prüfung ob der Beklagte sich einer Schadenfeststellung habe entgehen wollen, kurz ausgeführt, das Schleudern des Wagens lasse sich kaum anders erklären, als daß der Beklagte entweder bei der Glätte zu schnell oder unaufmerksam gefahren sei; in beiden Fällen treffe ihn ein Verschulden. Diese mehr beiläufigen Ausführungen lassen aber, wie die Revision mit Recht bemerkt, die hier gebotene umfassende Würdigung aller wesentlichen Tatumstände vermissen. Obwohl das Berufungsgericht die Feststellungen und Folgerungen des Strafrichters weitgehend übernommen hat, hat es die Schuldfrage anders beurteilt. Das ist zwar möglich, doch hatte es einer weiteren Begründung bedurft.
V.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängige Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Fleck