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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1964, Az.: II ZR 60/62

Regress einer Versicherung gegen einen Versicherten; Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zur Aufklärung eines Unfalltatbestandes durch Unfallflucht; Schutzzweck der Vorschrift des § 142 StGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1964
Aktenzeichen
II ZR 60/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 02.02.1962

Fundstelle

  • VersR 1965, 128-130 (Volltext mit red. LS)

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 2. Februar 1962 auf gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte verursachte mit seinem Personenkraftwagen, den er bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert hatte, am 28. März 1959 (Ostersonnabend), gegen 0,50 Uhr einen Verkehrsunfall. Er fuhr auf einer geraden, in Fahrtrichtung abfallenden Stadtstraße gegen einen an der rechten Straßenseite parkenden, ordnungsmäßig beleuchteten Volkswagen und stieß diesen gegen einen davor parkenden Kraftwagen und einen Straßenbaum. Der vom Beklagten gesteuerte Wagen geriet alsdann auf die andere Fahrbahn und prallte, etwa 30 m von der ersten Anstoßstelle entfernt, gegen ein auf dem linken Gehweg stehendes Verkehrsschild. Nachdem es dem Beklagten und seinen Begleitern gelungen war, den stark beschädigten Wagen wieder frei zu bekommen, fuhr er - nunmehr allein - weiter. Auch die Fahrzeuginsassen verließen die Unfallstelle, bevor die von einem Augenzeugen des Unfalls herbeigerufene Polizei eintraf. Nach einer Fahrt von 3 km stellte der Beklagte sein Fahrzeug auf einem Friedhof ab. Von dort ging er nicht nach Hause, sondern zu seinem Bruder, in dessen Wohnung er gegen 2,30 Uhr eintraf und bis zur Meldung auf der Polizei, gegen 15,45 Uhr, blieb. Der Beklagte wurde wegen Gefährdung des Strassenverkehrs und wegen Unfallflucht zu einer Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe verurteilt.

2

Die Klägerin hat die Unfallgeschädigten befriedigt. Die dafür aufgewandten Beträge verlangt sie mit der Klage vom Beklagten ersetzt, weil dieser durch Unfallflucht seine vertragliche Obliegenheit zur Aufklärung des Tatbestandes verletzt habe. Die Klägerin hält sich deshalb gegenüber dem Beklagten für leistungsfrei und nach § 158 f VVG für berechtigt, die Ansprüche der Haftpflichtgläubiger geltend zu machen.

3

Der Beklagte wendet ein, daß er bei dem Aufprall mit dem Kopf auf das Armaturenbrett geschlagen sei und danach nicht mehr bewußt gehandelt habe. Im übrigen sei der Sachverhalt so eindeutig gewesen, daß er nichts mehr habe aufklären können.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

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I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte seine vertraglich übernommene Obliegenheit - "alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann" (§ 7 I 2/2 AKB) - verletzt und dadurch nach § 7 V AKP seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verwirkt hat. Das Berufungsgericht hat dies verneint und dazu ausgeführt: Durch einen Verstoß gegen § 142 StGB (Unfallflucht) werde nicht notwendig auch die Aufklärungsobliegenheit des § 7 I 2/2 AKP verletzt. Denn beide Bestimmungen unterschieden sich in ihrem Tatbestand und in ihrer Zielsetzung wesentlich voneinander. Der § 142 StGB diene neben der Aufklärung geschehener auch der Verhütung künftiger Verkehrsunfälle.

6

Die Strafvorschrift solle eine schnelle Ahndung von Verkehrsunfällen ermöglichen und dadurch abschreckend wirken. Hingegen diene die Obliegenheit des § 7 I 2/2 AKB ausschließlich dem wirtschaftlichen Interesse des Versicherers. Nach § 142 StGB müßten die Unfallbeteiligten unbedingt an der Unfallstelle bleiben, bis bestimmte Feststellungen über den Unfallverlauf getroffen worden seien. Hingegen bestehe eine Aufklärungsobliegenheit nur insoweit, als der einzelne Schadensfall für den Versicherer noch in irgendeiner Hinsicht aufklärungsbedürftig sei. Nicht zu folgen sei der teilweise vertretenen Ansicht, daß es lediglich darauf ankomme, ob ein Verbleiben an der Unfallstelle ganz allgemein der besseren Aufklärung hätte dienen können. Denn auf diese Weise werde der § 7 I 2/2 AKB ausdehnend ausgelegt. Das sei aber nicht zulässig, weil es sich um eine Ausschlußklausel handele, die, wie andere Ausnahmeregelungen, eng auszulegen sei.

7

Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß hier keine Maßnahmen ersichtlich seien, die der Beklagte, als er sich zur Unfallflucht entschlossen habe; zur Aufklärung des Tatbestandes oder zur Schadensminderung hätte treffen können oder sollen. Der Umfang des Schadens - die Beschädigung zweier Personenkraftwagen, eines Straßenbaumes und eines Verkehrsschildes - habe zur Zeit des Unfalls bereits festgestanden und sei für den Beklagten in einer für die Schadensmeldung ausreichenden Weise erkennbar gewesen. Darüber hinaus brauche der Beklagte über den angerichteten Sachschaden nicht im Bilde zu sein. Eine genaue Feststellung des tatsächlichen Schadensumfanges sei an der Unfallstelle ohnehin nicht möglich und überdies ohne jeden Wert gewesen, weil die Klägerin Schäden an anderen Fahrzeugen nur aufgrund eingeholter Sachverständigengutachten zu ersetzen pflege. Auch die eigentliche Unfallursache sei sowohl für die Haftpflicht des Beklagten als auch für die Deckungspflicht der Klägerin bedeutungslos gewesen. Denn die Klägerin müsse in jedem Falle für die eingetretenen Schäden einstehen, aus welchem Grunde auch immer der Beklagte die ordnungsmäßig geparkten Wagen angefahren habe.

8

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das gilt schon für den Ausgangspunkt. Denn die Vorschrift des § 142 StGB dient nicht der Strafverfolgung von Verkehrssündern, sondern begründet eine Warte- und Duldungspflicht, damit im öffentlichen Interesse die Feststellungen, die zur späteren Klärung der bürgerlich-rechtlichen Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlich sind, im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglicht werden (BGHSt 14, 89, 94 = NJW, 1960, 1019/20; BVerfG NJW 1963, 1195). Hierauf ist auch der Versicherer angewiesen, um dem Versicherungsnehmer den ihm geschuldeten Versicherungsschutz gewähren zu können. Dazu gehört nicht zuletzt die Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche; sie geht nicht nur Versicherungsnehmer und Versicherer an, sondern berührt auch die Versichertengemeinschaft, weil diese durch ihre Prämien die Leistungen des Versicherers aufbringen muß. Der Versicherungsnehmer ist deshalb auch aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, nach einem Unfall grundsätzlich an Ort und Stelle zu bleiben, damit die notwendigen Feststellungen über den Unfallverlauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des Schadens getroffen werden können. Wer sich einer Verkehrsunfallflucht schuldig macht, verletzt damit in der Kegel zugleich seine versicherungsrechtliche Aufklärungspflicht. Von dieser ständigen Rechtsprechung des Senats (VersR 1961, 1075/76; 1963, 1113; 1964, 1191) abzugehen, besteht kein Anlaß.

9

Nach § 7 I 2/2 AKB hat der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, und zwar vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers. Damit wird ein Verhalten verlangt, das auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, nicht jedoch der Erfolg selbst. Die Obliegenheit kann daher erfüllt sein, auch wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers im Einzelfall weder die Sachaufklärung noch die Schadensminderung gefördert hat. Umgekehrt ist die Obliegenheit verletzt, wenn der Versicherungsnehmer untätig bleibt, sich insbesondere der Erfüllung seiner Aufklärungspflicht durch Unfallflucht entzieht, auch wenn dieses Verhalten sich einmal nicht nachteilig auswirkt. Es ist deshalb auch belanglos, welche Unfalltatsachen in dem Zeitpunkt, in dem sich der Versicherungsnehmer zur Unfallflucht entschließt, noch aufklärungsbedürftig sind, zumal sich dies fast immer erst wesentlich später beurteilen läßt. Entscheidet ist allein, ob ein Verbleiben an der Unfallstelle die Aufklärung des Tatbestandes hätte fördern können und das Verlassen des Unfallortes an sich geeignet war, die Sachaufklärung zu beeinträchtigen (BGH VersR 1961, 1076 m.w.N.). Das alles folgt unmittelbar aus § 7 I 2/2 AKP in Verbindung mit § 7 V 2 AKB. Denn die letztgenannte Bedingung setzt eine vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzte Obliegenheit, unabhängig von ihren Auswirkungen, voraus und läßt dann erst, beschränkt auf den Fall der minder schweren Schuld, die tatsächlichen Folgen der Obliegenheitsverletzung darüber entscheiden, ob der Versicherer leistungsfrei oder leistungspflichtig ist. Eine ausdehnende Auslegung des § 7 I 2/2 AKB, gegen deren Zulässigkeit das Berufungsgericht Bedenken äußert, steht hier daher gar nicht in Frage.

10

Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers soll den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entschliessungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Inhalt und Umfang werden dadurch bestimmt, daß die Kfz-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, umfaßt (§ 10 Abs. 1 AKB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erschöpft sich die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers deshalb nicht darin, dem Versicherer in der Schadensmeldung einen deckungspflichtigen Tatbestand mitteilen zu können.

11

Der Kläger hat die Unfallstelle so schnell, wie Lage und Zustand seines stark beschädigten Fahrzeugs es ihm erlaubten, verlassen. Um die Feststellung des Versicherungsfalls, insbesondere um den Umfang der Schadensfolgen, hat er sich nicht gekümmert. Durch ein Verbleiben an der Unfallstelle hätte er aber die Aufklärung des Tatbestandes, wie der Revision zuzugeben ist, in mehrfacher Hinsicht fördern können, Hierzu gehört einmal die Aufnahme der Sachschäden, die an zwei anderen Kraftfahrzeugen entstanden sind. Werden an der Unfallstelle regelmäßig auch nur die äußerlich sichtbaren Schäden aufgenommen, so ist diese Feststellung keineswegs bedeutungslos, wie das Berufungsgericht meint. Denn die äußeren Schäden geben einen Anhalt für den möglichen Umfang der verborgenen Schäden, wenn diese auch endgültig und zuverlässig erst bei genauer Untersuchung in der Werkstatt zu erkennen sind. Die Feststellung der wahrnehmbaren Schäden an der Unfallstelle unter Beteiligung des dafür verantwortlichen Schädigers bietet jedenfalls immer einen gewissen Schutz vor einer Inanspruchnahme für Schäden, die nicht vom Versicherungsnehmer verursacht, sondern schon früher vorhanden gewesen sind oder erst später, insbesondere bei Weiterbenutzung des beschädigten Fahrzeugs, entstanden sind. Auch hier hat das übrigens ein Geschädigter versucht (vgl. Bl. 14 GA).

12

Schließt die Art des Schadens von vornherein die Gefahr einer unbegründeten Mehrforderung aus, so kann der Versicherungsnehmer die Unfallstelle möglicherweis. Ohne versicherungsrechtliche Nachteile verlassen. Das mag für den vom Berufungsgericht angeführten Fall zutreffen, in dem ein Kraftfahrer nachts eine Hauswand streift und dabei beschädigt, von dem Mauerschaden abgesehen es sonst an Ort und Stelle nichts aufzuklären gibt (OLG Koblenz bei Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 5. Aufl. § 7 AKB Anm. 9 und Wussow, Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht 1960, 195). Damit ist aber die hier völlig andere Sachlage nicht vergleichbar.

13

Neben der Feststellung der entstandenen Sachschäden hätte sich der Beklagte am Unfallort auch um die tatsächlichen Voraussetzungen etwaiger Ansprüche seiner Fahrzeuginsassen kümmern müssen. Kein verständiger Versicherungsnehmer hätte die Unfallstelle verlassen, bevor der Zustand seiner Fahrzeuginsassen festgestellt worden wäre, insbesondere, wenn sie ihm, wie hier, nicht näher bekannt gewesen wären. Aus dem gleichen Grunde mußte geklärt werden, wie sich der Unfall ereignet hatte und worauf er zurückzuführen war. Denn der Kläger haftete den Personen, die er aus Gefälligkeit in seinem Fahrzeug mitgenommen hatte, nur nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, also nur, wenn er schuldhaft gehandelt hatte. Die danach gebotenen Feststellungen konnten nur getroffen werden, wenn der Beklagte mit seinem Kraftwagen an der Unfallstelle geblieben wäre und dort auch zur Entnahme einer Blutprobe zur Verfügung gestanden hätte. Der Beklagte hat daher auch insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt. Diese Verletzung bleibt bestehen, auch wenn sie sich später als nicht nachteilig herausstellt, weil die Fahrzeuginsassen des Versicherungsnehmers keine Ansprüche erheben.

14

Das Berufungsurteil verneint danach zu Unrecht eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten und kann insoweit keinen Bestand haben.

15

III.

Auch mit der Hilfsbegründung kann das Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten bleiben. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Der Beklagte habe, wenn eine Obliegenheitsverletzung anzunehmen sei, nicht vorsätzlich Behandelt. Denn er habe sich sagen müssen, daß es an der Unfallstelle nichts aufzuklären gebe. Er habe als langjähriger Kraftfahrer davon überzeugt sein können, daß er für alle Schäden allein - mit Hilfe der Klägerin - aufzukommen habe. Sollte er insoweit aufgrund grober Fahrlässigkeit den Sachverhalt verkannt haben, so sei die Klägerin dennoch nicht leistungsfrei geworden, weil eine etwaige Obliegenheitsverletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt habe.

16

Diese Ausführungen rechtfertigen nicht die Annahme fehlenden Vorsatzes. Denn dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß die vom Berufungsgericht angenommene Vorstellung des Beklagten, es gebe nichts aufzuklären, dessen Verhalten tatsächlich bestimmt hat. Der Beklagte selbst hat für sein Verhalten während des Prozesses eine andere Begründung gegeben. Erst in der letzten mündlichen Verhandlung - im Anschluß daran wurde des Berufungsurteil verkündet -, als ihm die Auffassung des Gerichts erkennbar geworden war, hatte er vorgetragen, daß er sich sagen mußte, zur Aufklärung des Unfalls nichts beitragen zu können, da die Schuldfrage eindeutig und seine Täterschaft bekannt gewesen sei (Schriftsatz vom 2.2.1962).

17

IV.

Nach alledem ist das Berufungsurteil in seinem ganzen Umfange aufzuheben. In der Sache selbst kann der Senat nicht entscheiden, da die bisherigen tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage nicht ausreichen und noch zu ergänzen sind. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

18

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits ab und wird deshalb dem Berufungsgericht übertragen.

Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze