Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1967, Az.: BVerwG VI C 30.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 30.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.01.1963 - AZ: 146 III 62
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1957 und 1961)
- § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 (F. 1957 und 1961)
Fundstellen
- DÖD 1967, 191
- RiA 1967, 177
- ZBR 1967, 263
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 18. Juli 1913 geborene Kläger, der am 1. November 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten und am 8. Mai 1945 als Oberstabsarzt und Chef einer Sanitätskompanie noch im Dienst war, wurde im Juni 1945 mit dem Vermerk:
"Zustand nach Malaria mit Rückfall gvH" aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Er war seit November 1945 in Kronach und seit 1948 in Ansbach als Arzt tätig. Nach den Äußerungen des Facharztes Dr. B. vom 19. Juli 1947, des Amtsarztes Dr. S. vom 8. Oktober 1947, des Facharztes Dr. v. L. vom 17. Januar 1953 und des Leitenden Arztes des Versorgungsamtes Nürnberg Dr. S. vom 10. Februar 1953 betrug die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge der im Krieg erlittenen Malaria, die bis zum Jahre 1949 zu Rückfällen geführt hatte, im Jahre 1947 70 v.H., ab Februar 1948 50 v.H. und ab Januar 1950 30 v.H. Dr. L. äußerte sich am 25. Januar 1953 dahin, daß die Malaria des Klägers spätestens im Jahre 1947 ausgeheilt gewesen sei und daß ein Herzschaden nicht vorliege.
Am 19. November 1960 beantragte der Kläger bei der Finanzmittelstelle (FMSt.) Ansbach, ihm Versorgung nach § 53 Abs. 2 G 131 (F. 1957) zu gewähren, da er am 8. Mai 1945 malarialeidend und über 70 v.H. erwerbsgemindert gewesen sei. Im Juli 1942 habe er sich im Kaukasus ein schweres Malarialeiden zugezogen; seitdem seien laufend Rückfälle aufgetreten. Einen besonders starken Rückfall habe er durch die Strapazen im Mai 1945 erlitten, als er - um nicht in die Hand der Russen zu fallen - von Karlsbad bis Kronach zu Fuß gegangen sei. Auf Anfrage der FMSt. Ansbach teilte Oberregierungsmedizinalrat Dr. E. vom Ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes Nürnberg am 6. Dezember 1960 mit:
"Nachdem bei einer amtsärztlichen Untersuchung im Staatl. Gesundheitsamt Kronach am 8. Oktober 1947 noch eine Milzvergrößerung bestätigt wurde, ist eine MdE von wenigstens 66 2/3 % am 8. Mai 1945 als wahrscheinlich anzunehmen. Daß diese wenigstens ein Jahr bestanden hat, ist auf Grund der genannten amtsärztlichen wie der innerfachärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. B. anzunehmen."
Mit Bescheid vom 15. Dezember 1961 lehnte die FMSt. Ansbach den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, daß nach dem fachärztlichen Gutachten vom 17. Januar 1953 Folgen der Malaria nicht mehr nachweisbar seien. Es könne daher nicht angenommen werden, daß der Kläger am 8. Mai 1945 in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd um 66 2/3 v.H. gemindert gewesen sei. Bei der Entscheidung über die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit sei nicht allein auf die am 8. Mai 1945 gegebenen Verhältnisse abzustellen; es seien vielmehr die Gegebenheiten der nachfolgenden Zeit mit zu berücksichtigen. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,
die Bescheide der FMSt. Ansbach vom 15. Februar 1961 und vom 12. März 1962 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG stattzugeben.
Die Klage blieb in den beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt:
Der geltend gemachte Anspruch auf Versorgung könne nur auf § 53 Abs. 2 Satz 1-2. Alternative - G. 131 gestützt werden. Bei der Anwendung dieser Vorschrift sei der Begriff der Dienstunfähigkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 zu bestimmen, wonach Dienstunfähigkeit bei einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel anzunehmen sei. Die Entscheidung der Frage, ob bei einem früheren Berufssoldaten am 8. Mai 1945 eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel vorgelegen habe, sei nach der am Tage der Entscheidung gegebenen Lage und auf Grund der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu treffen. Es sei also die Entwicklung nach dem 8. Mai 1945 zu berücksichtigen, so daß es u.a. auch darauf ankommen könne, ob der frühere Berufssoldat in dieser Zeit tatsächlich einen Erwerb habe ausüben können.
Im vorliegenden Fall sei der Kläger infolge seiner bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung - der Erkrankung an Malaria - nicht dienstunfähig geworden, da eine dauernde Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben um wenigstens zwei Drittel nicht gegeben gewesen sei. Nach dem Attest des Facharztes für innere Medizin Dr. B. vom 19. Juli 1947 habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt "an den Folgen einer im Kriege durchgemachten immer wieder rückfällig werdenden Malaria mit allen Symptomen eines schweren chronischen Infektes und dessen Folgen auf Herz, Kreislauf und Milz" gelitten. Nach diesem Attest sei der Kläger am 19. Juli 1947 "aufgrund dieser Kriegsbeschädigung zu 70 % auf dem allg. Arbeitsmarkt erwerbsbeschränkt" gewesen. Unter Zugrundelegung dieses Attestes habe der Amtsarzt Dr. S. am 8. Oktober 1947 bescheinigt, daß beim Kläger "ein Folgezustand nach Malaria und zweimal jährlich auftretenden Malaria-Rezidiven, Herz- und Kreislaufschwäche erheblichen Ausmaßes und ein Milztumor" mit einer "Erwerbsminderung auf dem allg. Arbeitsmarkt von 70 %" bestehe. Diese am 19. Juli 1947 und am 8. Oktober 1947 festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um 70 v.H., die - wie unterstellt werden könne - bereits am 8. Mai 1945 vorgelegen habe, sei jedoch nicht dauernd im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 gewesen. Dies ergebe sich aus der späteren Entwicklung. Im Jahre 1947/48 sei der Kläger in der Klinik in Erlangen, seit 1948 als Vertreter und späterer Übernehmer der Praxis Dr. D. in Ansbach tätig gewesen. Die Malaria-Anfälle, die bis 1949 häufiger gewesen seien, seien 1950 bis 1952 abgeflaut; seit 1952 sei ein Ruhestand eingetreten. Auf Grund dieses Sachverhalts und einer Untersuchung des Klägers habe der Facharzt für innere Krankheiten an der Medizinischen Universitäts-Poliklinik in Erlangen, Dr. v. L., am 25. Januar 1953 festgestellt, daß die Herzbeschwerden des Klägers im wesentlichen funktioneller Art seien. Sicher könne man seine Herzbeschwerden nicht mit der durchgemachten Malaria in Verbindung bringen. Im übrigen seien sichere Herzschäden nach Malaria bisher überhaupt noch nicht eindeutig erwiesen. Mit dieser Beurteilung habe sich der Leitende Arzt des Versorgungsamtes Nürnberg Dr. S. am 10. Februar 1953 einverstanden erklärt und bemerkt, daß Folgen nach Malaria, insbesondere ein organisches Herzleiden, nicht mehr vorlägen. Hinsichtlich der Beurteilung der zurückliegenden Zeit sei eine Staffelung erforderlich, da die Annahme einer MdE von 70 v.H. für den gesamten Zeitraum nicht gerechtfertigt wäre. Diese hohe MdE sei höchstens für ein Jahr seit der Antragstellung vertretbar. Danach könne bis Ende 1949 (in diesem Jahr angeblich letzter Fieberanfall) noch eine MdE von 50 v.H. angenommen werden; ab 1. Januar 1950 beziffere sich die MdE auf durchschnittlich 30 v.H. Demgemäß sei in den Bescheiden des Versorgungsamtes Nürnberg vom 13. Februar 1953 die durch die Schädigung (abklingende Malariafolgen) verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ab 1. Februar 1947 mit 70 v.H., ab 1. Februar 1948 mit 50 v.H., ab 1. Januar 1950 mit 30 v.H. und ab 1. Februar 1953 mit 0 v.H. angenommen und ausdrücklich festgestellt worden, daß Folgen der Malaria, insbesondere ein organisches Herzleiden, nicht mehr nachweisbar seien. Die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 v.H. für die Zeit vom 1. Februar 1947 bis zum 31. Januar 1948 im versorgungsärztlichen Gutachten vom 10. Februar 1953 habe auf den Angaben des Klägers und dem Befund des Dr. B. vom 19. Juli 1947 beruht. Da Folgen nach Malaria im Januar 1953 nicht mehr festgestellt worden seien, müsse angenommen werden, daß am 19. Juli 1947 beim Kläger eine Erkrankung an einem "typischen Malaria-Anfall" vorgelegen habe, wie sich auch aus dem Attest des Dr. B. vom 26. Juni 1962 ergebe. Jedenfalls habe der Kläger den Befunden des Dr. v. L. und des Dr. S. sowie den darauf gestützten Bescheiden des Versorgungsamtes Nürnberg vom 13. Februar 1953 nicht widersprochen.
Die bei der Anwendung des § 53 Abs. 2 G 131 hinsichtlich der Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit am 8. Mai 1945 gebotene rückschauende Beurteilung der Sachlage ergebe demnach, daß die Erkrankung des Klägers an Malaria keinen dauernden Schaden hinterlassen habe und Rezidive nicht mehr aufgetreten seien. Die Gefahr oder die Möglichkeit von Rückfällen und körperlichen Ausfällen begründe keine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um wenigstens zwei Drittel. Die Vernehmung der von ihm angebotenen Zeugen und die Anhörung eines Sachverständigen seien entbehrlich, weil die in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptungen als richtig unterstellt werden könnten oder für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.
Gegen dieses ihm am 6. Februar 1963 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. März 1963 die zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Hilfsweise hat er die Zurückverweisung der Sache beantragt.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an der. Verwaltungsgerichtshof.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Begriff der Dienstunfähigkeit sich auch bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 und nicht nach den am 8. Mai 1945 geltenden wehrrechtlichen Vorschriften bestimmt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14, 289[BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]; Urteile vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - [BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63]] und BVerwG VI C 123.63 , vom 29. März 1966 - BVerwG II C 97.63-, vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 126.63 - und vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 7.64 -). An dieser Rechtsprechung, die nach dem Grundsatzurteil des erkennenden Senats vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63]) auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wird festgehalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch den Begriff der dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 verkannt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Frage der Dienstunfähigkeit bei Anwendung der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 in tatsächlicher Hinsicht aus der Sicht des 8. Mai 1945 zu beantworten; dies gilt insbesondere auch für das Kriterium der "dauernden" Minderung der Erwerbsfähigkeit. Demnach liegt eine "dauernde" Minderung der Erwerbsfähigkeit dann vor, wenn der Berufssoldat am 8. Mai 1945 auf Grund der zu dieser Zeit vorhandenen Erkenntnishilfen (die allerdings auch aus späteren Vorgängen und Gutachten ermittelt werden können) auf nicht absehbare Zeit zu zwei Dritteln erwerbsunfähig war (vgl. BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [271]). Infolgedessen kann auch eine später eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes des betroffenen Berufssoldaten nicht dazu führen, daß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel und von unabsehbarer Dauer, die nach dem tatsächlichen Stand vom 8. Mai 1945 zu bejahen war, nachträglich die Qualifikation "dauernd" wieder abgesprochen wird (vgl. hierzu auch das Urteil vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 -). Mit diesen Grundsätzen steht die Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Einklang, der - wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe (vgl. insbesondere S. 11 und 13 der Urteilsabschrift) ergibt - ausschließlich auf Grund der späteren gesundheitlichen und beruflichen Entwicklung des Klägers nach dem 8. Mai 1945 bis Anfang des Jahres 1953 in rückschauender Beurteilung der Sachlage - also nicht aus der maßgeblichen Sicht des 8. Mai 1945 - den Schluß gezogen hat, es könne nicht festgestellt werden, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers am 8. Mai 1945 infolge der Erkrankung an Malaria dauernd um wenigstens zwei Drittel gemindert gewesen sei. Mit den grundsätzlichen Bedenken des Beklagten gegen eine auf den Zeitpunkt des 8. Mai 1945 abgestellte prognostische Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit hat sich der erkennende Senat bereits in der Entscheidung BVerwGE 23, 263 (271, 272) [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63]auseinandergesetzt. Danach erfordert die der gesetzlichen Regelung innewohnende Tendenz weitgehender Gleichbehandlung, daß jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit - gleich ob zum Nutzen oder zum Nachteil des Betroffenen - hier aus derselben Sicht zu beurteilen sind, wie dies bei einem am 8. Mai 1945 wegen Dienstunfähigkeit bereits entlassenen Berufssoldaten hätte geschehen müssen. Die damit verbundenen Unsicherheiten und Aufklärungsschwierigkeiten, die einer solchen Prognose anhaften, müssen hingenommen werden; sie sind in gewisser Hinsicht für das Recht zu Art. 131 GG mit seiner generellen Anknüpfung an den Sachstand des 8. Mai 1945 typisch und notfalls nach Beweislastregeln zu meistern.
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Das Revisionsgericht kann allerdings nicht in der Sache selbst entscheiden, weil der Verwaltungsgerichtshof keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die eine - nach der oben dargelegten Rechtsauffassung - einwandfreie Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers am 8. Mai 1945 ermöglichen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat - entgegen der Ansicht der Revision - nicht etwa eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um wenigstens zwei Drittel am 8. Mai 1945 als erwiesen erachtet, sondern dies nur als richtig unterstellt, weil es von seinem Standpunkt aus allein auf die spätere Entwicklung ankam. Auch aus den vorliegenden, sich zum Teil widersprechenden ärztlichen Gutachten und Attesten aus den Jahren 1947 bis 1962 lassen sich keine abschließenden Folgerungen in bezug auf den Grad und die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers am 8. Mai 1945 ziehen. Da hinreichende tatsächliche Grundlagen für eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht fehlen, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zurückzuverweisen.
Die Ausführungen des Beklagten in der Revisionserwiderung und in der Revisionsverhandlung geben Veranlassung zu folgendem Hinweis für die erneute Verhandlung und Entscheidung:
Der erkennende Senat hat zwar in der Entscheidung BVerwGE 23, 263 (271) [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] die Auffassung vertreten, daß der (hier ebenfalls ab 8. Mai 1945 zu bemessende) Zeitraum von einem Jahr einen Anhalt bieten wird, was als "dauernde", d.h. zeitlich nicht absehbare, Minderung der Erwerbsfähigkeit anzusehen ist (vgl. hierzu auch das Urteil vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 -; ferner VV Nr. 4 Abs. 2 Buchst. a zu § 53 G 131). Maßgebend hierfür ist die an den Regelungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 DBG und § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG orientierte Vorstellung, daß sich die weitere Entwicklung in der Regel schwerlich überschauen lassen wird, wenn eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der Frist von einem Jahr unwahrscheinlich ist (vgl. hierzu auch BVerwGE 16, 285). Dies bedeutet aber nicht, daß die prognostische Beurteilung sich im Anwendungsbereich der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 stets nur auf einen Zeitraum von einem Jahr seit dem 8. Mai 1945 erstrecken dürfe. Es sind vielmehr Fälle denkbar, in denen nach der Art - der Schädigung und ihren veraussehbaren Folgen auch eine länger als ein Jahr seit dem 8. Mai 1945 andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um zwei Drittel noch nicht die Anerkennung einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Dies gilt z. B. für Verwundungen oder Erkrankungen, bei denen die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit am Ende eines bestimmten Heilungs- oder Genesungsprozesses nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft in absehbarer Zeit, wenn auch nicht gerade innerhalb eines Jahres, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. In diesen Fällen entspricht die Verneinung einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit trotz einer (unter Umständen nur geringfügigen) Überschreitung der Jahresfrist dem Sinne der gesetzlichen Regelung. Voraussetzung ist allerdings, daß die Prognose auf einen vom 8. Mai 1945 aus einigermaßen überschaubaren Zeitraum beschränkt wird; dabei wird die Jahresgrenze einen aus der Erfahrung gewonnenen Anhalt bieten. Da es sich meist um die Beantwortung schwieriger medizinischer Fragen handelt, werden die Tatsachengerichte regelmäßig auf die Hilfe von Sachverständigen angewiesen sein (vgl. hierzu auch das Urteil vom 21. Oktober 1966 - BVerwG VI C 46.63 - mit Nachweisen). Auch im vorliegenden Sachverhalt wird sich ohne Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens - nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß die Folgen einer in bestimmten Zeitabständen anfallweise auftretenden Krankheit zu beurteilen sind - kaum feststellen lassen, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um wenigstens zwei Drittel am 8. Mai 1945 unter Beachtung der Rechtsprechung des erkennenden Senats als dauernd anzusehen ist. Die bisher vorliegenden und vom Verwaltungsgerichtshof verwerteten ärztlichen Äußerungen eignen sich - wie bereits ausgeführt - nicht als Grundlage für eine Prognose nach dem Stand vom 8. Mai 1945.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.100 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert