Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1974, Az.: 3 StR 6/73 I
Verletzung der Aufklärungspflicht und des Beweisantragsrechts als Verfahrensverstoß; Voraussetzungen für die Zulassung eines Beweisantrages; Mangelnde Heranziehung der Jugendgerichtshilfe als Verfahrensfehler; Relevanz von Verfahrensfehlern für Strafausspruch; Verdrängung des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens durch die unerlaubte Veräußerung von indischem Hanf; Tateinheitliches Vergehen des unerlaubten Handeltreibens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1974
- Aktenzeichen
- 3 StR 6/73 I
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 01.12.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Opiumgesetz u.a.
Prozessführer
1. Schüler Alexander von H.-K. aus W., Landkreis F. geboren am ... 1950 in S.
2. Kaufmann Mehmet D. aus M., geboren am ... 1938 in S. Türkei, türkischer Staatsangehöriger
3. Fotomodell Renate Juliane L. aus K. unter T., geborem am ... 1974 in K. unter T.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 26. Juni 1974,
in der Sitzung vom 10. Juli 1974,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Neifer, Dr. Krauth als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Amtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten von H. K. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Dezember 1972, soweit es ihn betrifft,
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zehn Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit indischem Hanf, eines Vergehens der gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Einfuhr von indischem Hanf, eines Vergehens des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie eines Vergehens des unerlaubten Erwerbs einer Faustfeuerwaffe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 d, §§ 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 Opiumgesetz; § 1 Abs. 1 Nr. 1 d, §§ 3, 4, 11 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz, §§ 1, 11, 26 Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz 1938, §§ 47, 74 StGB) schuldig ist;
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
- II.
Die Revisionen der Angeklagten D. und L. werden verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat - unter Freisprechung im übrigen - verurteilt:
- a)
den Angeklagten von H.-K. wegen sechs Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit indischem Hanf, vier Vergehen der unerlaubten Veräußerung von indischem Hanf, eines Vergehens der gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Einfuhr von indischem Hanf, eines Vergehens des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und eines Vergehens des unerlaubten Erwerbs einer Faustfeuerwaffe zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten,
- b)
den Angeklagten D. wegen eines Vergehens der gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Einfuhr von indischem Hanf zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten,
- c)
Die Angeklagte L. wegen eines Vergehens der Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit indischem Hanf zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des materiellen Strafrechts. Die Revision des Angeklagten von H.-K. rügt weiter die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nur seine Revision hat - und zwar lediglich im Strafausspruch - Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten von H.-K.
1.
Der Angeklagte sieht einen Verfahrensverstoß - Verletzung der Aufklärungspflicht, des § 238 Abs. 2 StPO und des Beweisantragsrechts - in folgendem Vorgang:
Der Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt U. unterbrach den Vorsitzenden in der mündlichen Urteilsbegründung mit dem Antrag, den anwesenden Sachverständigen Dr. W. erneut zu vernehmen, da das Gericht ihn mißverstanden habe. Nach Beratung der Strafkammer verfügte der Vorsitzende - ohne diese Maßnahme zu begründen -, daß die Urteilsverkündung fortgesetzt werde. Der Verteidiger unterbrach die Urteilsbegründung erneut, nunmehr mit dem Antrag, ihn selbst als Zeugen darüber zu vernehmen, daß ihm der Sachverständige während der Beratungspause auf Frage bestätigt habe, daß seine Ausführungen zur Frage des Vorliegens des § 51 Abs. 1 StGB vom Gericht völlig mißverstanden worden seien. Der Vorsitzende erklärte wiederum, daß die Urteilsbegründung fortgesetzt werde. Als der Verteidiger daraufhin einen Gerichtsbeschluß beantragte, verfügte der Vorsitzende, ohne einen solchen herbeizuführen, abermals, die Urteilsbegründung sei fortzusetzen, was dann auch ohne weitere Unterbrechung geschah.
Einen Verfahrensverstoß enthält dieser Vorgang nicht.
a)
Das Beweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3-6 StPO) wurde nicht verletzt.
Von Beginn der Urteilsverkündung an haben der Angeklagte und der Verteidiger keinen Anspruch mehr darauf, daß das Gericht auf erst jetzt gestellte Beweisanträge noch eingeht und zu diesem Zweck die Verhandlung wieder eröffnet. Das Gericht ist zwar berechtigt, während der Urteilsverkündung gestellte Anträge zu berücksichtigen und dazu wieder in die Verhandlung einzutreten; wenn es jedoch von dieser in seinem Ermessen stehenden Befugnis keinen Gebrauch macht, so kann dies allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht - nicht dagegen wegen fehlerhafter Behandlung eines Beweisantrages - gerügt werden (BGH VRS 36, 368 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Auf den ersten Antrag der Verteidigung, der eine erneute Vernehmung des Sachverständigen zum Ziel hatte, wurde - nach Beratung der Strafkammer - die Wiedereröffnung der Verhandlung durch den Vorsitzenden (vgl. unten Buchst. b) abgelehnt. Eines Gerichtsbeschlusses bedurfte es dazu nicht. Auch der danach gestellte Antrag des Verteidigers, die Strafkammer möge ihn selbst als Zeugen vernehmen, führte nicht zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung. In beiden Fällen war also kein Raum für die Bescheidung eines Beweisantrags, so daß auch ein Recht des Angeklagten aus § 244 Abs. 3 StPO nicht verletzt werden konnte.
Eine Pflicht, über die Beweisanträge nach Maßgabe des § 244 Abs. 3, 4, 6 StPO zu entscheiden, hätte für die Strafkammer nur bestanden, wenn sie auf den Antrag hin tatsächlich wieder in die Verhandlung eingetreten wäre (RG JW 1930, 3417 f Nr. 32 mit Anmerkung Alsberg). Das aber hat sie weder mit der Entgegennahme der Erklärungen des Verteidigers noch damit getan, daß sie sich nach dem zuerst gestellten Antrag zur Beratung zurückzog.
Veranlaßt der Verteidiger den Vorsitzenden, die Urteilsverkündung zu unterbrechen, so kann er damit verschiedene Zwecke verfolgen. Er kann beispielsweise das Gericht auf eine vorübergehende Schwäche seines Mandanten hinweisen und um kurzfristige Unterbrechung der Verkündung bitten; er kann auf einen im Urteilsspruch enthaltenen Rechtsfehler aufmerksam machen und eine entsprechende Abänderung - die noch bis zum Abschluß der Urteilsbegründung möglich ist - anregen wollen; er kann ferner, neben anderen möglichen Zielen, damit auch die Absicht verfolgen, einen Beweisantrag zu stellen. Damit das Gericht sich darüber schlüssig werden kann, ob etwas - und gegebenenfalls was - auf die Erklärung des Verteidigers zu veranlassen ist, muß es zunächst zur Kenntnis nehmen, was dieser mit der Unterbrechung bezweckt; erst dann ist es sinnvoll, darüber zu befinden, ob etwa wieder in die Verhandlung eingetreten werden soll. Allein die Entgegennahme eines Antrags während der Urteilsverkündung kann daher nicht als Wiedereröffnung der Verhandlung selbst gewertet werden. Anderenfalls müßte der Vorsitzende die Abgabe von Erklärungen während der Urteilsverkündung von vornherein unterbinden. Auch die Ablehnung eines - in einem Antrag auf Beweiserhebung enth altenen - Begehrens auf Wiedereröffnung der Verhandlung kann nicht schon die Wiedereröffnung selbst bedeuten; denn wenn das Gericht den Antrag und die damit verbundenen Erklärungen zur Kenntnis nehmen darf, um darüber befinden zu können, muß es den Antrag auf Wiedereröffnung dann auch wirksam ablehnen können. Zwar hat das Reichsgericht in der oben angeführten Entscheidung (JW 1930, 3417) - dort hatte das Schwurgericht über einen nach Beginn der Urteilsverkündung gestellten Beweisantrag beraten und ihn sachlich beschieden - ausgesprochen, die Tatsache, daß das Gericht in die Beratung des Beweisantrags eingetreten war, sei bereits als Einleitung der Wiedereröffnung der Verhandlung und des Beweisverfahrens anzusehen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß jede Beratung des Gerichts, die einem während der Urteilsverkündung angebrachten Beweisantrag nachfolgt, eine Beratung über den Beweisantrag selbst sei. Wie im vorliegenden Fall die Verfügung des Vorsitzenden, nach der die Urteilsverkündung fortgesetzt werde, zeigt, wollte die Strafkammer gerade die Wiedereröffnung der Verhandlung ablehnen und ist daher in eine Sachberatung über den Beweisantrag gar nicht eingetreten; in der Ablehnung des Wiedereintritts in die Hauptverhandlung kann nicht der Wiedereintritt selbst gesehen werden.
Die Strafkammer brauchte demnach über die während der Urteilsverkündung gestellten Anträge des Verteidigers nicht unter Beachtung des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu entscheiden. Hinsichtlich des Antrags auf erneute Vernehmung des Sachverständigen kommt hinzu, daß es sich hier um keinen Beweisantrag im Sinne dieser Bestimmungen handelte: Der Antrag, ein bereits verwertetes Beweismittel nochmals zu benutzen, ist kein Beweisantrag, zu dessen Begriff es nämlich gehört, daß neue Tatsachen oder Beweismittel benannt werden, was nicht der Fall ist, wenn lediglich die Wiederholung einer, bereits erfolgten Beweisaufnahme begehrt wird (BGH, Urteil vom 13. Mai 1958 - 1 StR 185/58 -, bei Dallinger MDR 1958, 741; BGH NJW 1960, 2156). Auch hat die Verteidigung das bereits verwertete Beweismittel nicht zu einer neuen Beweistatsache benannt (vgl. BGHSt 15, 161, 163; BGH MDR 1958, 741), da der Sachverständige nach ihrem Antrag lediglich das wiederholen sollte, was er, nach Auffassung der Verteidigung, schon ausgeführt hatte. Daß der Tatrichter eine beantragte Wiederholung der Beweisaufnahme nicht vornimmt, kann gegen die Aufklärungspflicht verstoßen (BGH MDR 1958, 741; BGH NJW 1960, 2156, 2157); eine Verletzung des Beweisantragsrechts liegt darin nicht.
b)
Damit, daß der Vorsitzende die Urteilsverkündung fortsetzte, ohne über den Antrag des Verteidigers, diesen als Zeugen zu vernehmen, einen Beschluß der Strafkammer herbeigeführt zu haben, ist auch § 238 Abs. 2 StPO nicht verletzt.
Die Verkündung des Urteils ist Aufgabe des Vorsitzenden. Daher ist es seine Sache, darüber zu befinden, ob auf einen in diesem Prozeßabschnitt gestellten Beweisantrag eingegangen wird, ungeachtet seiner Möglichkeit, darüber eine Beratung des Gerichts herbeizuführen (vgl. Kleinknecht, 31. Aufl., Anm. 1 zu § 246 StPO; Müller/Sax, KMR, 6. Aufl., Anm. 1 zu § 246 StPO; Alsberg JW 1930, 3417). Jedenfalls Unterbrechungen durch dem Gericht nicht angehörende Prozeßbeteiligte braucht er nicht hinzunehmen. Daraus folgt, daß er auf einen während der Urteilsverkündung gestellten Antrag auch nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO einen Beschluß des Gerichts herbeiführen muß.
c)
Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht liegt gleichfalls nicht vor.
Der Sachverständige Dr. W. hatte - nach vorangegangener Erstellung eines schriftlichen Gutachtens - in der Hauptverhandlung sein Gutachten vorgetragen und erläutert, hatte dabei besonders über die Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Psychose des Angeklagten umfangreiche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichts sowie der Prozeßbeteiligten beantwortet (UA S. 226). Nach der in den Urteilsausführungen im einzelnen dargelegten Überzeugung des Gerichts hat es die klaren Ausführungen und Erläuterungen des Sachverständigen keinesfalls mißverstanden (UA S. 227). Bei dieser Sachlage war es nicht verpflichtet, die vom Verteidiger unter Berufung auf den Sachverständigen vorgetragene Behauptung eines solchen Mißverständnisses zum Anlaß einer erneuten Anhörung des Sachverständigen zu machen (vgl. RGSt 47, 321; BGH, Urteil vom 5. Juli 1951 - 3 StR 333/51 für den Zeugenbeweis). Das Gutachten des Sachverständigen vermittelt dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu eigener Beurteilung. Auf Grund der so vermittelten Sachkunde (vgl. UA S. 226) trifft es in eigener Entscheidung und Verantwortung die im Einzelfall nötigen Schlußfolgerungen. Auf diesem Wege ist die Strafkammer zu der Überzeugung gekommen, daß eine zeitlich begrenzte, durch eine sporadisch auftretende exogene Psychose bedingte Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei einzelnen der abgeurteilten Straftaten eine bloß theoretische Möglichkeit sei. Diese theoretische Möglichkeit schließt es deswegen praktisch aus, weil eine beim Angeklagten auftretende, zeitlich begrenzte Psychose durch Äußerungen paranoider Reaktionen (Entziehungsideen, Verfolgunsängste und Verfolgungsvorstellungen) deutlich zu erkennen gewesen wäre und weil nach den getroffenen Feststellungen bei keiner der Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens waren, ein solches psychotisches Verhalten des Angeklagten erkennbar war (UA S. 223). Wie das Urteil im einzelnen darlegt, hat die Beweisaufnahme vielmehr ergeben, daß der Angeklagte die Straftaten von Anfang an planmäßig vorbereitet, realitätsbezogen und mit geschäftsmäßiger Raffinesse durchgeführt und daß er Maßnahmen getroffen hat, durch welche die Aufdeckung vermieden werden sollte. Die Strafkammer hat sich in ihrer sorgfältig begründeten Überzeugung auch dadurch bestärkt gesehen, daß der Angeklagte nach der Verhaftung keine großen psychischen Ausfälle gezeigt und selbst erklärt hat, bei sich keine Entziehungserscheinungen bemerkt zu haben (UA S. 224). Unter diesen Umständen gebot die gesetzliche Aufklärungspflicht es nicht, die Urteilsverkündung zu unterbrechen, um, der Anregung des Verteidigers folgend, wieder in die Beweisaufnahme einzutreten und den Sachverständigen erneut zu hören.
2.
Mit Erfolg rügt der Beschwerdeführer jedoch, daß die Strafkammer unterlassen hat, die Jugendgerichtshilfe zu dem Verfahren heranzuziehen.
Gemäß § 38 Abs. 3, § 104 Abs. 1 Nr. 2, §§ 107, 112 JGG ist die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe auch in einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden vor einem Gericht, das für allgemeine Straftaten zuständig ist, zwingend vorgeschrieben. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte inzwischen nicht mehr Heranwachsender ist (BGHSt 6, 354; BGH RdJ 1962, 316; BGH, Urteil vom 3.4.1964 - 4 StR 51/64 -, bei Martin DAR 1965, 95) und wenn er die ihm zur Last gelegten Straftaten zum Teil vor und zum Teil nach der Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat (Dallinger-Lackner, Jugendgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 107 Rdn. 14). Diese Verpflichtung hat die Strafkammer verletzt. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß eine der zur Aburteilung stehenden Straftaten - der Verstoß gegen das Waffengesetz - zu einer Zeit begangen worden war, als der Angeklagte noch Heranwachsender war, mußte die Jugendgerichtshilfe noch herangezogen werden; daß dies erst während der Hauptverhandlung erkannt wurde (vgl. UA S. 252), ließ diese Verpflichtung nicht entfallen, da die Jugendgerichtshilfe nach § 38 Abs. 3 S. 1 JGG "im gesamten Verfahren" heranzuziehen ist.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgabe Gesichtspunkte zur Geltung gebracht hätte, welche die Entscheidung des Gerichts zugunsten des Angeklagten beeinflußt hätten. Auch der Umstand, daß die Sachverständigen Dr. L. und insbesondere Dr. W. das Gericht sehr eingehend über die Persönlichkeit und die Entwicklung sowie in gewissem Umfang auch über die Umwelt des Angeklagten unterrichtet haben, ändert daran nichts. So ist beispielsweise nicht erkenntlich, daß die Sachverständigen sich zu den Auswirkungen des Vollzugs der Untersuchungshaft auf den Angeklagten, die für die Frage der Anrechnung dieser Untersuchungshaft von entscheidender Bedeutung ist (§ 52 Abs. 2 JGG), geäußert haben. Es erscheint möglich, daß die Jugendgerichtshilfe zur Beurteilung dieser Frage wesentliche Gesichtspunkte beigesteuert hätte, die das Gericht zur Anrechnung der Untersuchungshaft bewogen hätten. Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es außerdem, über die Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten hinaus, die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte vor Gericht zur Geltung zu bringen und sich zu den zu ergreifenden Maßnahmen zu äußern (§ 38 Abs. 2 JGG). Daß die sachkundige Unterstützung durch die Jugendgerichtshilfe die Entscheidung des Gerichts zu Gunsten des Angeklagten beeinflußt haben könnte, ist um so weniger ausgeschlossen, als die Hauptverhandlung vor der gemäß § 74 a GVG zuständigen Strafkammer stattfand, deren richterliche Mitglieder nicht über die spezifischen Erfahrungen der Richter bei den Jugendgerichten zu verfügen brauchen (vgl. auch § 37 JGG) und die nicht mit Jugendschöffen (§ 35 JGG) besetzt war. Daß die Strafkammer Jugendstrafrecht angewandt hat - obgleich der Angeklagte lediglich das Vergehen gegen das Waffengesetz kurz vor Vollendung seines 21. Lebensjahres, die anderen Straftaten dagegen bereits als Erwachsener begangen hat -, ändert an der Möglichkeit eines den Angeklagten beschwerenden Rechtsnachteils nichts. Außerdem ist die Anwendung des Jugendstrafrechts nicht schlechthin milder als die des Erwachsenenstrafrechts (vgl. BGHSt 5, 366, 369; 10, 100, 103; 12, 116, 119).
Daß die Jugendgerichtshilfe fehlerhaft nicht herangezogen worden ist, hat bei einem Angeklagten, der die Tat als Heranwachsender begangen hat, Bedeutung nur für den Strafausspruch, nicht dagegen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten und damit für den Schuldspruch (BGH, Urteil vom 26.10.1955 - 6 StR 87/55 -, bei Dallinger MDR 1956, 146; BGH, Urteil vom 13. Mai 1960 - 4 StR 93/60 -, bei Herlan GA 1961, 358; BGH RdJ 1962, 316). Aufzuheben ist daher allein der Strafausspruch.
3.
Die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung des § 245 StPO bedarf keiner Erörterung, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO, da sie nur den ohnehin aufzuhebenden Strafausspruch berührt.
4.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt hinsichtlich des Schuldspruchs nur zu einer Änderung, die von hier aus vorgenommen werden kann.
Die Strafkammer hat den Angeklagten in den vier Fällen, in denen auch die Übergabe des veräußerten Haschisch an die Käufer festgestellt worden ist, wegen unerlaubter Veräußerung von indischem Hanf verurteilt, mit der Begründung, der Tatbestand der Veräußerung verdränge als die spezielle Vorschrift - denn die Veräußerung sei eine besondere Ausgestaltung des Handeltreibens - den Tatbestand des Handeltreibens, so daß daher insoweit Gesetzeseinheit mit dem Vorrang der Veräußerung bestehe (S. 231 UA). Diese rechtliche Würdigung trifft jedoch nicht zu: Wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/73 - und auch schon in dem Urteil vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72 - zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG entschieden hat, ist der Täter dann, wenn die Veräußerung lediglich ein Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist, nur wegen unerlaubten Handeltreibens schuldig zu sprechen, da die Veräußerung dann in dem umfassenderen Begriff des Handeltreibens aufgeht, aus ihrem Unrechtsgehalt auch der Unrechtsgehalt des sie umfassenden Handeltreibens resultiert und ihr ein darüber hinausgehender zusätzlicher Unrechtsgehalt nicht zukommt. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sie gilt in gleicher Weise für die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG, die noch auf die hier zu beurteilenden Taten anzuwenden ist. Demnach hat sich der Angeklagte auch in diesen vier - und damit in insgesamt zehn - Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit indischem Hanf schuldig gemacht.
Im übrigen bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken: Auch wenn eine Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommen worden ist, ist es wegen des eigenständigen Unrechtsgehalts dieser Tat im Verhältnis zum Handeltreiben nicht ausgeschlossen, die Einfuhr - wie es die Strafkammer getan hat - selbständig zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72 - S. 5). Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Angeklagten im Fall B XIII wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt hat; zwar geht auch das Besitzen von Betäubungsmitteln, wenn es nur ein Teilakt des Handeltreibens ist, in diesem auf (BGH, Urteile vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72 - und vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/73 -), aber da die Strafkammer nicht ausdrücklich festgestellt hat, daß der Angeklagte das bei ihm vorgefundene Haschisch auch zum Zweck des Handeltreibens besessen hat, bestehen gegen den Schuldspruch insoweit keine Bedenken, zumal eine solche Beurteilung für den Angeklagten günstiger erscheint. Die Strafkammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Taten des Angeklagten auf jeweils selbständigen Willensentschlüssen beruht haben (S. 234 UA), und hat daher rechtlich bedenkenfrei Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen; ein einheitliches - einziges - Vergehen des unerlaubten Handeltreibens liegt nur dann vor, wenn die verschiedenen Einzeltaten des Handeltreibens zueinander im Verhältnis entweder der natürlichen Handlungseinheit oder der fortgesetzten Handlung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 - S. 9).
II.
Die Revisionen der Angeklagten D. und L.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Krauth