Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1964, Az.: 4 StR 51/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1964
- Aktenzeichen
- 4 StR 51/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Autostraßenraub
Prozessführer
Arbeiter Hans-Dieter F. aus D., geboren am ... 1941 in W.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. April 1964
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Weber, Bundesrichter
Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Oktober 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Autostraßenraub in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Raub und mit Fahren "ohne Führerschein" zu Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision hat teilweise Erfolg.
1.
Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2.
Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Revision rügt mit Recht Verletzung der §§ 38 Abs. 3 Satz 1; 112, 104 Abs. 1 Nr. 2, 107 JGG. Diese Vorschriften schreiben die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden auch dann zwingend vor, wenn der Beschuldigte zur Zeit des Verfahrens nicht mehr Heranwachsender ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt eher nahe, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgabe bisher unbekannt gebliebene Umstände, insbesondere zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Angeklagten hätte vorbringen können, die die Entscheidung der Strafkammer hätten beeinflussen können (BGHSt 6, 354; BGH 6 StR 89/55 v. 5. August 1955 bei Dallinger MER 1956, 12).
Da aber in einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden davon, daß die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden ist, nicht der Schuldspruch, sondern nur der Strafausspruch berührt werden sein kann (BGHSt 5, 207, 209), ist nur dieser aufzuheben.
zugleich für Bundesrichter Dr. Flitner, der sich in Urlaub befindet.
Krumme
Dr. Weber
Spiegel