Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1989, Az.: I ZR 154/87
Anwendung des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr; Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung eines Frachtvertrages durch Auslieferung von Videorecordern an einen Nichtberechtigten ; Grundsätze der Drittschadensliquidation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 154/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 27.03.1987
Rechtsgrundlagen
- § 528 Abs. 2 ZPO
- § 433 Abs. 2 BGB
- Art. 17 Abs. 1 CMR
Fundstellen
- MDR 1990, 125 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 3099-3100 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 51 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. Karl-Heinz M., B.straße ..., F., als Konkursverwalter über das Vermögen der R.-Radio H. GmbH und Co. KG, Ha. Ring ..., K.,
Prozessgegner
Transportunternehmer Josef Bü., W.gasse ..., Bad M.,
Amtlicher Leitsatz
Der versendende Spediteur ist nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zur Geltendmachung sowohl von Schäden des Absenders als auch des Empfängers aus dem Verlust des Frachtguts gegenüber dem Frachtführer berechtigt. Er kann statt auf Zahlung an sich grundsätzlich auch auf Leistung an den geschädigten Absender oder Empfänger klagen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Nobbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. März 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der R.-Radio H. GmbH und Co. KG in K., nimmt den Beklagten, einen Transportunternehmer, aus abgetretenem Recht der Speditionsfirma S. und Co. GmbH (Firma S.) wegen behaupteter Verletzung eines Frachtvertrages durch Auslieferung von Videorecordern an einen Nichtberechtigten auf Schadensersatz in Anspruch.
Im Februar 1985 hatte die Firma P. Design für junges Wohnen Vertriebsgesellschaft mbH in Koblenz (Firma P.), mit der die Gemeinschuldnerin in geschäftlichen Beziehungen stand, der Spedition S. den Auftrag zur Besorgung der Beförderung von 275 Kolli Videorecordern sowie Audio- und Videokassetten von der Gemeinschuldnerin zu den Firmen M. SNC in R. und E. Europa SNC in O. bei R. erteilt. Die Firma S. beauftragte ihrerseits den Beklagten mit der Durchführung des Transports per LKW zur Empfangsspedition Instituto Nationale Transporti Spa(Firma I.N.T.) im Zollfreilager P. in R. und stellte einen CMR-Frachtbrief mit der Anweisung aus, die Auslieferung des Frachtgutes nur gegen unwiderruflichen Zahlungsnachweis vorzunehmen.
Der Beklagte übernahm die Videorecorder und die Kassetten, um deren Auslieferung an die Firmen M. SNC und E. Europa SNC die Firma P. die Gemeinschuldnerin gebeten hatte, und transportierte sie nach Italien. Auf dem vom Beklagten ebenfalls übernommenen Frachtbrief quittierte jemand mit dem Namen "F." und dem handschriftlichen Zusatz "INT" am 28. Februar 1985 den Empfang des Frachtgutes.
Im April 1985 überwies die Firma E. Europa SNC der Gemeinschuldnerin, die die Videorecorder und die Kassetten ihr und der Firma M. SNC entsprechend der mit P. getroffenen Vereinbarung in Rechnung gestellt hatte, den Kaufpreis über 62.309,80 DM für die Kassetten. Die Bezahlung der Rechnungen für die Videorecorder über insgesamt 213.069,65 DM steht aus. Dieser Betrag bildet die Klageforderung.
Die spätere Gemeinschuldnerin, der Promobile ihre Rechte aus dem Vertrag mit der Firma S. und diese ihre Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten haben, hat behauptet, der Beklagte habe die übernommenen Videogeräte nicht an die im Frachtbrief als Empfängerin bezeichnete Firma I.N.T., sondern an einen Nichtberechtigten ausgeliefert. Fünfschilling, dessen Identität und Empfangsberechtigung der Fahrer des Beklagten grob fahrlässig nicht geprüft habe, sei weder Repräsentant der Firma I.N.T. noch der Firma P. gewesen. Durch die Auslieferung des Frachtgutes an einen Nichtberechtigten ohne Zahlungsnachweis sei ihr, der Gemeinschuldnerin, ein Schaden entstanden, den der Beklagte zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, weder die spätere Gemeinschuldnerin noch P. hätten einen Schaden erlitten. Die Gemeinschuldnerin, die nach ihrem mit der Firma P. geschlossenen Vertrag für Transportschäden nicht hafte, könne die Videorecorder von P. bezahlt verlangen. Diese habe F. mit der Abwicklung des Geschäfts beauftragt und durch ihn die Verfügungsgewalt über die Videorecorder erlangt. F. habe überdies alle Sendungen der Firma P. an die Firma I.N.T. in deren Namen und mit deren Billigung in Empfang genommen. Von einem Verlust des Frachtguts vor Ablieferung könne deshalb keine Rede sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der späteren Gemeinschuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der in das Verfahren eingetretene Konkursverwalter ihren Klageantrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die spätere Gemeinschuldnerin habe im zweiten Rechtszug zwar erstmals dargetan, daß sie durch Abtretung nicht nur die Rechte der Firma S. aus dem Frachtvertrag, sondern auch die der Firma P. aus dem Speditionsvertrag erworben habe. Daraus folge aber nicht, daß die Gemeinschuldnerin nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation den Anspruch gegen den Beklagten mit einem ihr, der Gemeinschuldnerin, entstandenen Schaden ausfüllen könne. Das Rechtsverhältnis zwischen P. und der Gemeinschuldnerin, das nicht als Handelsvertretervertrag, sondern als Kaufvertrag zu qualifizieren sei, könne eine weitere Drittschadensliquidation nicht rechtfertigen. Der Nachteil, den die Gemeinschuldnerin dadurch erlitten habe, daß sie die Videorecorder nicht bezahlt erhalten habe und nicht zurückerhalten werde, sei nicht in die Drittschadensliquidation durch die Firma S. oder ihren Rechtsnachfolger einzubeziehen.
Die Klageforderung könne unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Gemeinschuldnerin in der Berufungsinstanz auch nicht darauf gestützt werden, die Firma P. habe einen Schaden erlitten. Es sei nämlich offen, ob durch den behaupteten Verlust des Frachtguts P. oder aber ihre italienischen Kunden, mit denen sie Kaufverträge abgeschlossen habe, geschädigt worden seien.
Zumindest sei das neue zweitinstanzliche Vorbringen, Entscheidungserheblichkeit unterstellt, nach § 528 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 282 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen, da sich im Falle seiner Berücksichtigung beträchtliche Verzögerungen durch die dann erforderliche Aufklärung weiterer Umstände ergäben. Klärungsbedürftig sei danach die Frage, ob der Beklagte das Frachtgut an F. als Nichtempfangsberechtigten ausgeliefert habe und ob die Inempfangnahme durch ihn der im Frachtbrief genannten Empfangsspedition, der Firma I.N.T., zuzurechnen sei. Darüber hinaus müsse auch noch geklärt werden, ob die Firma P. durch F. die Verfügungsgewalt über das Gut erlangt und deshalb keinen Schaden erlitten habe, und ob der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Die Begründung des Berufungsgerichts, der der Gemeinschuldnerin entstandene Schaden sei nicht in die Drittschadensliquidation durch die Spedition S. oder ihren Rechtsnachfolger einzubeziehen, trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß nach den getroffenen Feststellungen über die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinschuldnerin und der Firma P. sowie zwischen P. und den italienischen Abnehmern nur ein Schaden der Firma P. oder ihrer italienischen Kunden, nicht aber der Gemeinschuldnerin in Betracht kommt; die Gemeinschuldnerin diesen Schaden jedoch als Rechtsnachfolgerin der Spedition S. im Wege der Drittschadensliquidation vom Beklagten ersetzt verlangen könnte.
a)
Nach der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei vorgenommenen Auslegung des Vertrages zwischen der Gemeinschuldnerin und der Firma P. handelt es sich dabei nicht um einen Handelsvertreter-, sondern um einen Kaufvertrag. Aus diesem war die Gemeinschuldnerin zur Aushändigung der Videogeräte an die von P. beauftragte Spedition Schenker, nicht aber zur Anlieferung der Geräte bei den italienischen Abnehmern verpflichtet. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts lag das Risiko der Beförderung der Geräte zu den italienischen Abnehmern, was den Vertrag zwischen P. und der Gemeinschuldnerin angeht, bei P.. Daraus folgt, daß die Gemeinschuldnerin die Bezahlung der Videorecorder gemäß § 433 Abs. 2 BGB von P. ohne Rücksicht auf die behauptete Auslieferung der Geräte durch den Beklagten an einen Nichtberechtigten beanspruchen kann. Der Schaden aus dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Verlust des Frachtguts ist danach nicht bei der Gemeinschuldnerin, sondern entweder bei P. oder, falls das Transportrisiko bei ihnen lag, bei ihren italienischen Abnehmern eingetreten.
b)
Diesen Schaden kann die Gemeinschuldnerin aufgrund der Abtretung der Spedition S. gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR im Wege der Drittschadensliquidation vom Beklagten ersetzt verlangen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es insoweit nicht darauf an, daß der behauptete Verlust des Frachtguts zu einem Schaden gerade der Firma P. als Vertragspartnerin der Firma S. und nicht nur der italienischen Abnehmer der Videogeräte geführt hat. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der versendende Spediteur als Vertragspartner des Frachtführers zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus dem Verlust des Frachtguts legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Absender oder aber dem Endempfänger erwachsen sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.1974 - I ZR 84/73, VersR 1974, 796, 798 u. BGH, Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 168/82, VersR 1985, 753, 754 für Schäden des Absenders und BGH, Urt. v. 1.10.1975 - I ZR 12/75, VersR 1976, 168, 169 für Schäden des Empfängers).
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Spedition Schenker bestehen nicht. Bei dem an die Gemainschuldnerin abgetretenen Schadensersatzanspruch handelt es sich um einen Zahlungsanspruch, der ebenso wie andere Zahlungsansprüche auch grundsätzlich ohne Zustimmung eines Dritten abgetreten werden kann. Daß Interessen der Firma P. oder der italienischen Abnehmer der Abtretung hätten entgegenstehen können, ist nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte die Gemeinschuldnerin als Anspruchsinhaberin auch nicht auf Zahlung an die Geschädigten, d.h. die Firma P. oder die italienischen Abnehmer der Videorecorder zu klagen. Der Schadensersatzanspruch geht grundsätzlich auf Leistung an den Anspruchsinhaber. Diesem ist es lediglich nicht verwehrt, auf Leistung an den geschädigten Dritten zu klagen, da er im Innenverhältnis in der Regel gehalten sein wird, die als Schadensersatz erlangte Leistung an den Geschädigten weiterzuleiten (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1986 - II ZR 2/86, WM 1987, 581, 582). Auf die damit angesprochene Frage, wem die Entschädigung letztlich zusteht, kommt es im Frachthaftungsprozeß nicht an. Sie ist unter den in Frage kommenden Personen ohne Beteiligung des schadensersatzpflichtigen Frachtführers zu klären (Helm in Großkomm. HGB, 3. Aufl., § 429 Rdn. 36). Dieser hat an den - frachtrechtlich ausgewiesenen - Anspruchsberechtigten zu leisten.
2.
Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Klage sei jedenfalls deshalb nicht begründet, weil das neue Vorbringen der Gemeinschuldnerin in der Berufungsinstanz nach § 528 Abs. 2 ZPO i.V.m., § 282 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen sei, trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Auf das neue Vorbringen über die Abtretung der Ansprüche der Firma Promobile gegen die Spedition Schenker aus dem Speditionsvertrag, dessen Entscheidungserheblichkeit das Berufungsgericht unterstellt hat, kommt es nicht an. Das Klägervorbringen ist ohne Rücksicht auf diese Abtretung schlüssig. Der vom Kläger nach Abtretung durch die Spedition S. geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem behaupteten Verlust des Frachtgutes durch Auslieferung an einen Nichtberechtigten ergibt sich nach seinem Vorbringen aus dem von Schenker mit dem Beklagten geschlossenen Frachtvertrag (Art. 17 Abs. 1 CM) und nicht aus dem Speditionsvertrag zwischen der Firma P. und S. Auch für die Wirksamkeit der Abtretung der Spedition S. ist die Abtretung der Rechte durch P. ohne rechtliche Bedeutung.
Die vom Berufungsgericht zu Recht als klärungsbedürftig angesehene Berechtigung des vom Beklagten als Zeugen benannten F., die Videorecorder für die im Frachtbrief als Empfängerin bezeichnete italienische Spedition I.N.T. oder für die Firma P. in Empfang zu nehmen, hat die spätere Gemeinschuldnerin im übrigen schon in erster Instanz mit Schriftsatz vom 23. Mai 1986 (S. 5-7 = GA I 37-39) unter Beweisantritt bestritten. Auch die für die grobe Fahrlässigkeit des Fahrers des Beklagten sprechenden Umstände sind bereits in der Klageschrift (S. 5 = GA I 6) vorgetragen.
III.
Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache nicht in der Lage, da insbesondere über den Verlust des Frachtguts Feststellungen fehlen. Auf die Revision des Klägers war das angefochtene Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
Mees
Ullmann
Nobbe