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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1986, Az.: II ZR 2/86

Bestimmung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte; Rechtsstellung der Beteiligten an einem Warenterminsammelkonto; Verhältnis von begünstigter Vertragshaftung und begrenzter Deliktshaftung; Anforderungen an die Möglichkeit der Drittschadensliquidation; Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Drittschadensliquidation über die Fälle der mittelbaren Stellvertretung hinaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1986
Aktenzeichen
II ZR 2/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 28.11.1985

Fundstellen

  • IPRspr 1986, 147
  • NJW-RR 1987, 880-882 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1987, 581

Redaktioneller Leitsatz

Ein Schaden kann im Wege der Drittschadensliquidation geltendgemacht werden, wenn ein Treuhänder mit zur Verfügung gestelltem Kapital spekuliert und dessen Auftraggeber durch Dritte geschädigt werden.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. November 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger spekuliert mit Kapital, das ihm von Anlegern zur Verfügung gestellt wird, in Warentermingeschäften. Einer dieser Anleger ist der Beklagte; von ihm verlangt der Kläger die Rückzahlung angeblich treuwidrig auf Kosten der anderen Anleger erzielter Gewinne.

2

Der Kläger, luxemburgischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz u.a. in Mo., schloß mit einer Vielzahl von überwiegend deutschen Anlegern jeweils gleichlautende, nur in der Höhe der Einlage voneinander abweichende Verträge, aufgrund deren die Teilnehmer die vereinbarten Beträge auf das von dem Kläger eingerichtete Warenterminsammelkonto einzahlten. Mit diesem Geld wickelte der Kläger dann die Warentermingeschäfte an internationalen Börsenplätzen auf Rechnung der Anleger ab. Diesen wurden so viele Anteile und Bruchteile von Anteilen am gemeinsamen Vermögen und Ertrag zugeteilt, wie dies dem Verhältnis ihrer Einlagen zum vorher bestehenden Gesamtvermögen des Sammelkontos entsprach. Der Kläger erhielt neben einer festen Provision eine Gewinnbeteiligung von 25 %. Die Anleger konnten ihre Gewinne, aber auch ihre Einlagen jederzeit abrufen. Berechnungsgrundlage dafür war der Kurswert der Anteile, der jeweils zum Stichtag Freitag bestimmt und den Kunden über das bis Sommer 1980 für den Kläger tätige Büro T. in O. mitgeteilt wurde, und zwar mit Posteingang Samstag. Die Teilnehmer konnten dann entscheiden, ob sie etwaige Gewinne und ihre Einlage ganz oder teilweise aus dem Sammelkonto abrufen oder dort belassen wollten; den entsprechenden Auftrag konnten sie bis zum darauffolgenden Freitag, 24.00 Uhr, erteilen.

3

Zu diesem Zeitpunkt waren im Büro Theile schon die Kurse der nächsten Woche bekannt. Der Kläger errechnete diese nämlich aus dem Wert des Kontos bei Börsenschluß in New York am Mittwoch und teilte sie dem Büro T. im Laufe des Donnerstags mit.

4

Durch Anteilsan- und verkaufe erzielte der Beklagte zwischen August 1978 und August 1980 rein rechnerisch Gewinne von mehr als 4.000.000,- DM, wovon ihm 2.040.000,- DM ausgezahlt wurden. Diesen Betrag verlangt der Kläger zurück.

5

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe nur deshalb so treffsicher spekulieren können, weil ihm durch treuwidriges planmäßiges Zusammenwirken mit dem Büro T. vorab die neuen Kurse bekannt geworden seien, so daß er in Kenntnis des neuen Anteilswertes noch zum alten Kurs habe disponieren können. Dadurch habe er die anderen Anleger geschädigt.

6

Der Kläger hat den Beklagten zunächst vor dem Bezirksgericht Kreuzungen/Schweiz auf Zahlung an sich verklagt. Diese Klage hat das Bezirksgericht Kreuzlingen mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Dezember 1981 abgewiesen.

7

Der Kläger verlangt nunmehr Zahlung von 2.040.000,- DM "an die BGB-Gesellschaft der Anleger des Warenterminsammelkontos". Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision führt zur Zurückverweisung.

9

I.

Die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BGHZ 84, 17, 18[BGH 05.05.1982 - IVb ZR 697/80] m.w.N.) ist gegeben. Sie ergibt sich schon aus Art. 2 EuGÜbK, da der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Im übrigen ergäbe sie sich auch aus § 13 ZPO, weil die internationale Zuständigkeit grundsätzlich den Regeln über die örtliche Zuständigkeit folgt (vgl. BGHZ 80, 1, 3) [BGH 08.01.1981 - III ZR 157/79].

10

II.

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die an dem Warenterminsammelkonto Beteiligten keine (Innen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bilden und daher die Voraussetzungen für eine actio pro socio nicht vorliegen.

11

Der von dem Kläger mit dem Beklagten abgeschlossene Vertrag kann von dem Senat selbständig ausgelegt werden, weil er nicht nur für die vertraglichen Beziehungen der Parteien maßgebend, sondern darauf angelegt ist, inhaltlich gleichlautend mit einer Vielzahl vor allem im ganzen Bundesgebiet ansässiger Anleger geschlossen zu werden, und so auch geschlossen worden ist (vgl. BGHZ 62, 251, 252 f.[BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; 67, 101, 103) [BGH 02.07.1976 - V ZR 185/74].

12

Diese Auslegung bestätigt das von dem Berufungsgericht gefundene Ergebnis. Der Vertrag ist ausschließlich zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen. Nach Nr. 1 des Vertrages dient das Sammelkonto zwar dem Zweck, an internationalen Börsenplätzen Warentermingeschäfte und damit zusammenhängende Geschäfte für die Rechnung der Teilnehmer zu tätigen. Dieser Umstand verbindet die von dem Kläger mit den einzelnen Anlegern geschlossenen Verträge jedoch nicht zu unselbständigen, aufeinander bezogenen Teilen eines Vertragssystems, zu sog. Sternverträgen (vgl. hierzu Ulmer, MünchKomm. BGB 2. Aufl. Rdnr. 19 zu § 705). Die Verpflichtung der Anleger beschränkt sich auf die Erbringung der vereinbarten Einlage (Nr. 2 des Vertrages), die jederzeit einschließlich etwa erzielter Gewinne wieder abgerufen werden kann (Nr. 8 des Vertrages). Die Verträge sind darauf angelegt, daß jeder Anleger ohne Bindung an die anderen seinen eigenen Gewinn erstrebt. Damit steht fest, daß eine gesellschaftsrechtliche Beziehung der Anleger untereinander und zu dem Kläger nicht in Betracht kommt. Vielmehr liegt eine Vielzahl paralleler, miteinander rechtlich nicht verbundener Geschäftsbesorgungsverträge vor.

13

III.

Ein Anspruch des Klägers kommt jedoch unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation in Betracht.

14

1.

Der Klageantrag steht diesem Anspruch nicht entgegen.

15

Der Kläger beantragt zwar "Zahlung an die BGB-Gesellschaft der Anleger des Warenterminkontos ... Nr. 278165700 bei der D. Bank in T., vertreten durch den Kläger". Damit gibt er jedoch nicht zu erkennen, daß er die Verurteilung des Beklagten nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begehrt; gegen eine Beschränkung des Klageantrages auf einen bestimmten materiellrechtlichen Gesichtspunkt bestünden angesichts der prozessualen Natur des Streitgegenstandes auch erhebliche rechtliche Bedenken (vgl. Schwab, Der Streitgegenstand im Zivilprozeß 1954 S. 19). Vielmehr bringt er lediglich - und unnötigerweise - schon im Klageantrag die von ihm vertretene Rechtsauffassung zum Ausdruck. Aus seiner Klagebegründung ergibt sich jedoch nicht, daß er die Prüfung seines Begehrens unter anderen materiellrechtlichen Gesichtspunkten verhindern will.

16

2.

Grundsätzlich kann auf Grund eines Vertrages nur der den Ersatz eines Schadens verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt. Tritt der Schaden bei einem Dritten ein, so haftet ihm der Schädiger - von besonderen Ausnahmen abgesehen - nur nach Deliktsrecht. Diese Unterscheidung zwischen begünstigter Vertragshaftung und begrenzter Deliktshaftung gehört zum System des geltenden Haftungsrechts und ist nicht nur ein theoretisches Dogma. Nur in besonderen Fällen hat die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, nämlich dann, wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten "verlagert ist", daß der Schaden rechtlich ihn und nicht den Gläubiger trifft. Daraus darf der Schädiger keinen Vorteil zum Nachteil des Dritten ziehen; er muß dem Gläubiger den Drittschaden ersetzen. Hierzu zählen u.a. die Fälle der mittelbaren Stellvertretung (vgl. RGZ 90, 240, 246; 113, 250, 254; 115, 419, 425; BGHZ 25, 250, 258[BGH 26.09.1957 - II ZR 267/56]; 40, 91, 100 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]; 51, 91, 93) [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66]. Nicht erforderlich ist, daß der Ersatzberechtigte ausschließlich im Interesse des Dritten tätig wird; er kann gleichzeitig durchaus auch im eigenen Interesse handeln (vgl. RGZ 90, 240, 246; MünchKomm.-Grunsky, BGB Rdnr. 122 vor § 249).

17

Die zwischen dem Kläger und den Anlegern abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge bilden einen Fall der mittelbaren Stellvertretung. Der Kläger wird zwar auch im eigenen Interesse tätig, gleichzeitig nimmt er aber die Interessen der Anleger wahr, die auf die Erzielung optimaler Gewinne gerichtet sind. Dies geschieht durch die Verwaltung des Warenterminsammelkontos und den Einsatz der Einlagen der Anleger an den Warenterminbörsen für deren Rechnung. Der Kläger hat damit eine Treuhandstellung hinsichtlich des ihm anvertrauten Vermögens (vgl. auch Wach, Der Terminhandel in Recht und Praxis 1986 Rdnr. 113). In derartigen Fällen bleibt für die Drittschadensliquidation Raum, wenn der Treuhänder das sein Eigeninteresse übersteigende Interesse des Treugebers geltend machen muß, weil diesem ein eigener Anspruch fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1966 - VJ ZR 49/65, NJW 1967, 930, 931; Canaris, Festschrift für Flume I 1978 S. 371 f.; MünchKomm.-Grunsky, aaO; H. Lange, Schadenersatzrecht S. 284 f.).

18

Allerdings weist der Fall die Besonderheit auf, daß - anders als in den bisher entschiedenen Fällen der mittelbaren Stellvertretung - Schädiger nicht der Vertragspartner ist, mit dem für Rechnung des Dritten der Vertrag (die Warentermingeschäfte) geschlossen wird. Schädiger ist hier vielmehr ein beteiligter Anleger. Doch erstreckt sich das Interesse der Anleger auch darauf, daß andere Anleger sie nicht durch vertragswidrige Manipulationen mit dem Warenterminsammelkonto schädigen. Daher folgt aus der Vielzahl und Gleichartigkeit der Geschäftsbesorgungsverträge für den Kläger die Pflicht, alle Anleger gleich zu behandeln und keinem einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Die Anleger ihrerseits trifft die Pflicht, vertragswidrige Handlungen zu unterlassen. Die geheime Beschaffung von "Insider-Informationen" würde eine solche darstellen. Der daraus etwa entstehende Schaden träte nicht bei dem Kläger, sondern bei den anderen Beteiligten ein. Dieser Umstand darf dem Schädiger nicht zugute kommen. Auch bei der vorliegenden Fallgestaltung ist es daher gerechtfertigt, die Grundsätze über die Drittschadensliquidation anzuwenden.

19

3.

Diesem Anspruch stünde der Umstand, daß der zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossene Vertrag unverbindlich ist, nicht entgegen.

20

Bei den Warentermingeschäften, die der Kläger vereinbarungsgemäß für den Beklagten getätigt hat, handelt es sich um erlaubte ausländische Warentermingeschäfte, die gemäß den §§ 61, 53 BörsG unverbindlich sind. Der Beklagte ist unstreitig nicht termingeschäftsfähig. Er ist weder als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen noch zählt er zu dem in § 53 Abs. 2 BörsG genannten Personenkreis. Mangels Termingeschäftsfähigkeit des Beklagten ist gemäß den §§ 60, 53 BörsG auch der zwischen den Parteien geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag unverbindlich. Ansprüche bestehen bei unverbindlichen Börsentermin- und sich darauf beziehenden Nebengeschäften nur insoweit, als erbrachte Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren sind (§ 812 BGB). Eine Ausnahme davon macht § 55 BörsG. Danach kann das aufgrund des (unverbindlichen) Geschäfts Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil für den Leistenden nach den §§ 52 bis 54 BörsG eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Es muß sich dabei aber um eine Leistung handeln, die zur Erfüllung einer Schuld erbracht worden ist(Senatsurteil v. 12. März 1984 - II ZR 10/84, WM 1245, 1247). Eine solche Leistung hat der Kläger mit der Auszahlung der Gewinnbeträge erbracht.

21

Der Kläger fordert jedoch die Rückzahlung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht, sondern macht einen Schadensersatzanspruch geltend. Wie der Senat entschieden hat, ist es nicht Sinn des Termineinwands, der dem Zweck dient, den Börsenterminhandel auf den Personenkreis des § 53 BörsG zu beschränken, auch schuldhafte Schädigungen des Geschäftspartners sanktionslos zu lassen (vgl. BGHZ 80, 80, 86[BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80]; Wach, aaO, Rdnrn. 273, 710).

22

4.

Eine Drittschadensliquidation scheidet allerdings aus, wenn festgestellt wird, daß derjenige, der den Vertrag für fremde Rechnung geschlossen hat (der Kläger), von dem Geschäftsherrn (den Anlegern) auf Ersatz des entstandenen Schadens nicht in Anspruch genommen werden kann oder soll, so daß die Ersatzleistung lediglich jenem zugute kommen und er sich dadurch bereichern würde (vgl. RGZ 90, 240, 246 f. m.w.N.; vgl. ferner. RGZ 115, 419, 425). Die Prüfung dieser Frage erübrigt sich im vorliegenden Fall nicht schon deshalb, weil der Kläger Zahlung an die Anleger in Form der Zahlung auf das Sammelkonto begehrt.

23

a)

Dieses Begehren begegnet zwar keinen materiellrechtlichen Bedenken.

24

Gläubiger des Schadensersatzanspruchs ist bei der Drittschadensliquidation nicht derjenige, der den Schaden erlitten hat, sondern der in seinem Recht Verletzte. Der Anspruch geht daher grundsätzlich auf Leistung an den Gläubiger. Da der Anspruchsinhaber aber im Innenverhältnis in der Regel gehalten sein wird, die als Schadensersatz erlangte Leistung des Schädigers an den Geschädigten weiterzuleiten (vgl. MünchKomm.-Grunsky, BGB Rdnr. 118 vor § 249), ist es ihm nicht verwehrt, statt dessen auf Leistung an den Dritten zu klagen (vgl. Hermann Lange, Schadensersatzrecht S. 249) oder - wie hier - bei mehreren Geschädigten auf Zahlung auf das für diese eingerichtete Sonderkonto.

25

b)

Angesichts der in den Geschäftsbesorgungsverträgen vorgesehenen Möglichkeit, daß jeder Anleger praktisch zu jeder Zeit wieder ausscheiden kann, ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daß an dem Sammelkonto von Woche zu Woche unterschiedliche Personen beteiligt sind. Deshalb ist es Sache des Klägers, die einzelnen Anleger zur Zeit der behaupteten Schädigungshandlungen zu benennen, den bei ihnen jeweils eingetretenen Schaden im einzelnen darzulegen und in geeigneter Form nachzuweisen, daß ihnen die Schadensleistung zugute kommt.

26

IV.

Einer sachlichen Entscheidung über einen unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation in Betracht kommenden Anspruch des Klägers steht die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des Bezirksgerichts Kreuzungen vom 16. Dezember 1981 nicht entgegen, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ein anderer prozessualer Anspruch ist.

27

Von dem Streitgegenstand, über den das Urteil entschieden hat, hängt es ab, wie weit die Rechtskraft reicht und ob sie einen neuen Rechtsstreit zwischen den Parteien unzulässig macht. Der Streitgegenstand wird bestimmt von dem zur Entscheidung gestellten Klageantrag und von dem zugehörigen Lebenssachverhalt, in welchem dieser Elemente auch immer begriffsmäßig der Schwerpunkt zu sehen sein mag (vgl. dazu Rosenberg/Schwab, ZPR 13. Aufl. § 96 III). Der Kläger unterbreitet im vorliegenden Fall zwar denselben Lebenssachverhalt wie in dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen, stellt jedoch einen anderen Antrag. In jenem Verfahren verlangte er Zahlung an sich, im vorliegenden Fall begehrt er Zahlung an die anderen Anleger, wenn auch auf das Sammelkonto.

28

V.

Damit die Parteien Gelegenheit erhalten, zu den aufgeworfenen Fragen ergänzend Stellung zu nehmen, und das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann, wird die Sache zurückverwiesen.

Dr. Kellermann,
Dr. Bauer,
Bundschuh,
Brandes,
Hesselberger