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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1985, Az.: I ZR 168/82

Abtretungshindernis des gesetzlichen Forderungsübergangs; Anforderungen an Übergang von Ersatzansprüchen nach dem Versicherugnsvertragsgesetz; Übergang eines Anspruchs auf Abtretung statt des Anspruchs selber; Anforderungen an Abtretbarkeit eines Befreiungsanspruchs; Anforderungen an Umwandlung eines Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1985
Aktenzeichen
I ZR 168/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 04.02.1982
LG Hamburg

Fundstellen

  • MDR 1985, 819 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 753-754 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma B. G., Assekuranz, N. W. 32/I., H.

Prozessgegner

Firma C. Speditionsgesellschaft mbH & Co. KG,
vertreten durch die C. GmbH,
diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn S., H.straße 18, Bremen 1.

Amtlicher Leitsatz

Der Absender kann seinen Ersatzanspruch aus einem CMR-Frachtvertrag gegen den Frachtführer, von allen Ansprüchen aus Anlaß eines Schadensfalles freigestellt zu werden, wirksam an den Assekuradeur eines Transportversicherers abtreten, wenn der Assekuradeur zur Schadensregulierung und zur Geltendmachung der Rückgriffsansprüche des Transportversicherers im eigenen Namen ermächtigt ist; mit der Abtretung wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1985
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 4. Februar 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die als Assekuradeur für Versicherungen tätig ist, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem grenzüberschreitenden Güterfernverkehrstransport von Hamburg nach York/England in Anspruch.

2

Bei dem Frachtgut, das auf dem Transport beschädigt worden sein soll, handelt es sich um 20 Tonnen Haselnußkerne, die die Firma D. Ltd. (London) von der U. of A. C. f. t. s. of H. gekauft und an die Firma R. M. Ltd. (York) weiterverkauft hatte. Die Ware war vom Ursprungsland Türkei zunächst auf dem Seeweg nach Hamburg befördert und dort eingelagert worden.

3

Im November 1978 erhielt die Beklagte von der Firma Helmut F. GmbH den Auftrag, die Haselnußkerne von Hamburg nach York zu transportieren; Auftraggeber der Firma F. war nach den Angaben der Klägerin die D. B. T. C. (Istanbul). In dem von der Firma F. ausgestellten und nur von ihr unterschriebenen CMR-Frachtbrief vom 17. November 1978 war sie als Absenderin, die Beklagte als Frachtführerin und die Firma R. M. als Empfängerin angegeben. Die Beklagte benutzte zum Transport der in Jutesäcken zu je 50 kg abgefüllten Haselnußkerne einen Sattelauflieger, mit dem sie Ende September 1978 in Papiersäcken verpacktes Barium-Carbonat, eine giftige Chemikalie, befördert hatte.

4

Bei der Ankunft in York am 27. November 1978 wurde von der Empfängerin, der Firma R. M., festgestellt, daß die Haselnußkerne durch Barium-Carbonat verunreinigt waren. Die Firma R. lehnte die Annahme der Ware gegenüber der Firma D. ab und machte den Kaufvertrag rückgängig. Die Ware wurde bestmöglich für 7000 £ veräußert.

5

Die Klägerin regulierte für den Transportversicherer den Schaden, indem sie im Januar 1.979.101.007,76 DM an die Firma D. zahlte. Die Firma D. hat ihre Ansprüche aus dem Schadensfall am 26. März 1979, die Firma R. M. am 29. März 1979 und die Firma Fischer am 10. Juli 1979 an die Klägerin abgetreten.

6

Die Klägerin hat mit ihrer am 16. November 1979 eingegangenen Klage, in der sie sich als Assekuranz bezeichnet, Entschädigung in Höhe des nach Abzug des Veräußerungserlöses der beschädigten Ware verbleibenden Schadensbetrages von 76.569,71 DM verlangt. Sie hat in ihrer Klageschrift erklärt, sie gehe aus abgetretenem Recht der Firma F. vor. Im Laufe des Prozesses hat sie sich außerdem auf die Abtretungen der Firma D. und der Firma R. M. bezogen. Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei für die Verunreinigung der Haselnußkerne verantwortlich, weil sie einen mit einer giftigen Chemikalie behafteten Auflieger verwendet habe.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat u.a. darauf verwiesen, die Kerne hätten in verschlossenen Polybeuteln verpackt werden müssen; auch sei der Auflieger wie üblich besenrein gesäubert gewesen. Die Verunreinigung der Ware könne schon vor dem Transport eingetreten sein.

8

Das Landgericht hat die Beklagte aus abgetretenem Recht zur Zahlung von 48.308,16- DM verurteilt und dabei eine Haftungsquote von 70 % und einen Schadensbetrag von 93.449,71 DM abzüglich eines Restwertes von 24.438,05 DM zugrundegelegt.

9

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte u.a. geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert; die Abtretungen gingen ins Leere, weil zuvor ein Forderungsübergang auf die Transportversicherung nach § 67 VVG stattgefunden habe. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. November 1981 ausgeführt, daß sie seit über 80 Jahren Generalagent des betreffenden Transportversicherers sei und seit dieser Zeit als Berechtigte Transportregresse in eigenem Namen durchführe. Die Beklagte hat sich daraufhin auf Verjährung berufen, soweit die Klägerin nunmehr als Prozeßstandschafterin Ansprüche des Transportversicherers geltend mache.

10

Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (veröffentlicht: VersR 1982, 872 f.).

11

Mit der Revision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Klage weder aus abgetretenem Recht noch aufgrund eines im Wege der Prozeßstandschaft geltend gemachten Rechts des Transportversicherers begründet sei. Die Klägerin habe aufgrund der Abtretungen der Firmen D., R. M. und F. vom 26. März, 29. März und 10. Juli 1979 keine Regreßansprüche gegen die Beklagte erwerben können weil derartige Ansprüche zuvor aufgrund der Leistung der Versicherungsentschädigung an die Firma D. im Januar 1979, also zeitlich vor den drei Abtretungen, gemäß § 67 VVG auf den Transportversicherer übergegangen seien. Soweit die Klägerin in Prozeßstandschaft den Anspruch des Versicherers geltend mache, stehe dem die Einrede der Verjährung entgegen; die Klägerin sei erstmals durch den Vortrag im Schriftsatz vom 11. November 1981 und damit nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 CMR als Prozeßstandschafterin aufgetreten.

13

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

14

1.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht rechtsfehlerhaft verneint. Die Begründung des Berufungsgerichts, die Abtretungen seien wegen des vorausgegangenen gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 1 VVG nicht mehr möglich gewesen, greift nur hinsichtlich der Abtretung der Firma D. durch. Aufgrund der Abtretung der Firma F. konnte die Klägerin dagegen einen Ersatzanspruch nach Art. 17 CMR gegen die Beklagte erwerben.

15

a)

Ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Beurteilung des Forderungsübergangs deutsches Recht und damit auch § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung geht im Falle der Schadensregulierung grundsätzlich nur der dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehende Ersatzanspruch auf die Versicherung über; bei Versicherung für fremde Rechnung gilt dies auch für die Ansprüche des Versicherten (vgl. Prölss/Martin, WG, 23. Aufl. 1984, § 67 Anm. 3 m.w.N.).

16

Im Streitfall wurden von dem gesetzlichen Forderungsübergang nur die Ansprüche der Firma D. erfaßt, und zwar unabhängig davon, ob die Firma D. - wie das Berufungsgericht meint - Versicherte oder - wie die Revision vorträgt - Versicherungsnehmerin war. Denn dieser Firma gegenüber erfolgte im Januar 1979 die Regulierung des Transportschadens, und nur sie kommt als Versicherungsnehmerin oder Versicherte in Betracht.

17

Damit sind vorliegend bereits im Januar 1979 sämtliche Ersatzansprüche der Firma D. aus dem Schadensfall auf den hinter der Klägerin stehenden Transportversicherer übergegangen; die Abtretung vom 26. März 1979 ging danach ins Leere. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 WG erfaßte sowohl eventuelle eigene Ansprüche der Firma D. aus Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB als auch den Anspruch auf Abtretung der der Firma F. zustehenden Ersatzansprüche aus dem Frachtvertrag mit der Beklagten. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist allerdings nicht zu entnehmen, daß sich der Anspruch der Firma D. auf Abtretung - wie das Berufungsgericht (BU 11) anzunehmen scheint - bereits unmittelbar gegen die Firma F. richtete; denn zwischen beiden Firmen fehlt es an vertraglichen Beziehungen. Falls das Berufungsgericht jedoch annehmen wollte, daß zwischen der Firma D. und der Firma F. durch die zwischengeschalteten weiteren Unternehmer eine durchgehende Vertragskette gebildet worden ist, so daß die Firma D. im Wege aufeinanderfolgender Abtretungen einen Anspruch auf Abtretung der frachtvertraglichen Ansprüche der Firma F. gegen die Beklagte erwerben konnte, so wäre dies nicht zu beanstanden.

18

b)

Die Firma D. hat jedoch, das hat das Berufungsgericht Übersehen, den ihr gegen die Firma F. zustehenden Anspruch auf Abtretung der Rechte aus dem Frachtvertrag nicht ausgeübt, d.h. die Abtretungserklärung nicht eingefordert und nicht erhalten. Auf den Transportversicherer ist danach gem. § 67 Abs. 1 VVG nur der Anspruch auf Abtretung der Forderung der Firma F. gegen die Beklagte übergegangen, nicht aber der Anspruch selbst, so daß die am 10. Juli 1979 erfolgte Abtretung durch die Firma F. die Beklagte jedenfalls nicht deshalb ins Leere ging, weil der Anspruch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der Firma F. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zustand. Die Firma F. war auch aufgrund des zwischen ihr als Absender und der Beklagten als Frachtführer geschlossenen Frachtvertrages grundsätzlich anspruchsberechtigt und hat daher auch den im Streitfall in Betracht kommenden Ersatzanspruch wegen Beschädigung des Gutes nach Art. 17 Abs. 1 CMR erlangt. Da der Firma F. jedoch kein eigener Schaden entstanden ist, wäre sie in erster Linie nur zur Schadensliquidation im Drittinteresse berechtigt gewesen (vgl. u.a. BGHZ 15, 224, 227 ff.;  25, 250, 258). Daneben stand ihr aber auch ein Anspruch gegen die Beklagte dahin zu, von allen Forderung aus Anlaß des Schadensfalls freigestellt zu werden. Ein solcher Befreiungsanspruch ist nach § 399 BGB grundsätzlich nicht abtretbar; es sei denn, er wird an den Gläubiger der Schuld abgetreten, in dessen Person er sich dann in einen Zahlungsanspruch verwandelt (vgl. BGHZ 12, 136, 141 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53], st. Rspr.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Firma F. war nicht nur Ersatzansprüchen ihrer unmittelbaren Auftraggeberin, der Firma T. C. ausgesetzt, die nach § 667 BGB Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagte hätte verlangen können, sondern aufgrund der durch die zwischengeschalteten weiteren Unternehmer gebildeten Vertragskette auch einem Anspruch auf Abtretung der Firma D.. Dieser ist nach § 67 Abs. 1 VVG auf den Transportversicherer übergegangen (vgl. oben unter II 1 a), so daß vorliegend auch eine Abtretung des Befreiungsanspruchs der Firma F., die zu einer Umwandlung in einen Zahlungsanspruch geführt hätte, gegen die Beklagte jedenfalls an den Transportversicherer möglich gewesen wäre.

19

Sie war aber aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls auch möglich an die Klägerin. Denn diese ist als deren Assekuradeur an die Stelle des Transportversicherers getreten mit der Folge, daß sich durch die Abtretung der Firma F. an die Klägerin der Befreiungsanspruch in ihrer Person in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Denn im Streitfall ist bei der Schadensregulierung ausschließlich die Klägerin und nicht die hinter ihr stehende Transportversicherung in Erscheinung getreten; wie dem zu den Akten gereichten Überweisungsbeleg zu entnehmen ist, hat die Klägerin den Schadensbetrag auch im eigenen Namen an die Firma D. gezahlt. Dies beruht auf ihrer Stellung als Assekuradeur. Als solcher ist sie vom Transportversicherer nicht nur zur Schadensregulierung, sondern auch zur Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen des Transportversicherers im eigenen Namen und Interesse ermächtigt worden.

20

Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerichtsbekannt und war auch der Beklagten bzw. dem hinter ihr stehenden CMR-Versicherer bekannt. Unter diesen Umständen ist es rechtswirksam, daß die Abtretung unmittelbar an die Klägerin erfolgt ist. Es bedurfte nicht des Umwegs über den nach außen nicht in Erscheinung getretenen Transportversicherer; vielmehr ist in einem solchen Falle der Abtretung des Befreiungsanspruchs die Wirkung beizulegen, die sie in der Person des Transportversicherers gehabt hätte. Nachteile für die Beklagte sind damit nicht verbunden. Insbesondere ist sie nicht der Gefahr einer Doppelinanspruchnahme durch die Klägerin und den Transportversicherer ausgesetzt, da der Anspruch der Firma F. nicht ein zweites Mal abgetreten werden kann.

21

Der Umstand, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst in der Berufungsinstanz als Prozeßstandschafterin der Transportversicherung aufgetreten ist, ist danach ohne streitentscheidende Bedeutung. Denn die Klägerin hat sich von vornherein auf die Abtretung der Firma Fischer gestützt und überdies vorgetragen, daß sie selbst den Schaden reguliert habe. Entgegen der Annahme der Beklagten in ihrer mündlichen Revisionserwiderung stehen der Geltendmachung des abgetretenen Rechts nicht die gegenüber der Firma D. erbrachten Versicherungsleistungen entgegen. Denn diese im Rahmen einer Schadensversicherung erbrachten Leistungen berühren die Schadensersatzpflicht des Schädigers grundsätzlich nicht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl. 1985, Vorbem. 7 vor § 249).

22

2.

Führt danach bereits die Abtretung der Firma F. zum Übergang des Schadensersatzanspruchs nach Art. 17 CMR gegen die Beklagte, so kommt es auf die Abtretung der Firma R. M. nicht mehr an. Ebenso kann offenbleiben, ob gegenüber den in Prozeßstandschaft geltend gemachten Ersatzansprüchen der hinter der Klägerin stehenden Transportversicherung die - wie das Berufungsgericht angenommen hat - von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift.

23

III.

Der Senat kann über den auf die Klägerin übergegangenen Anspruch nach Art. 17 CMR noch nicht abschließend entscheiden. Aufgrund des Berufungsvorbringens, das bereits zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und zur Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht geführt hat, sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe