Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1973, Az.: BVerwG VIII C 2.73
Verlängerung einer anrechenbaren ruhegaltfähigen Dienstzeit; Annahme eines Lebens unter haftähnlichen Bedingungen bei einem Verfolgten; Wiedergutmachungsrechtliche Gleichbehandlung von Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 2.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.04.1969 - AZ: V A 1225.68
Rechtsgrundlagen
- § 9 BWGöD
- § 10 Abs. 1 BWGöD
- § 43 Abs. 3 BEG
- § 47 BEG
- § 18 BWGöD
Fundstellen
- DokBer A 1973, 353
- RwZ 1973, 435
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer versorgungsrechtlichen Verbesserung durch die zusätzliche Anrechnung von Zeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die der Geschädigte in schwerer wirtschaftlicher Notlage verbracht hat, oder in denen er ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen führen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen leisten mußte.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. April 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1929 Druckergehilfe bei dem Regierungspräsidenten in M. Er wurde im November 1933 wegen der Beschuldigung verhaftet, illegal für die KPD gearbeitet zu haben; er wurde gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis entlassen. Im August 1934 wurde er wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Laut Bescheinigung des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 28. April 1954 wurde dieses Urteil ohne gerichtliche Entscheidung aufgehoben. Nach Verbüßung der Zuchthausstrafe war der Kläger vom 7. bis zum 17. November 1935 und vom 10. Dezember 1935 bis zum 3. Juni 1936 erwerbslos; er lebte mit seiner Familie von öffentlicher Unterstützung. Am 13. April 1944 wurde er als "wehrunwürdige Person" zur Dienstleistung bei der Organisation M. verpflichtet. Er war im Sondereinsatz Flugplatzkommando S. bei L. beschäftigt. Am 29. März 1945 verließ er das Arbeitskommando.
Der Kläger wurde in der Nachkriegszeit zunächst im Arbeitsverhältnis und später im Beamtenverhältnis wiederverwendet und auf seinen Antrag zum 30. September 1957 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im Wiedergutmachungsverfahren gewährte der Innenminister des beklagten Landes auf Grund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1964 dem Kläger die Rechtsstellung und die Versorgungsbezüge, die er haben würde, wenn er 1935 in das Angestelltenverhältnis und 1947 in das Beamtenverhältnis (BesGr. A 7 a) übernommen worden wäre. Durch Ergänzungsbescheid vom 1. Februar 1967 erkannte er die Zeit der Freiheitsentziehung vom 4. November 1933 bis zum 7. November 1935 zusätzlich als ruhegehaltfähig an; er lehnte die vom Kläger beantragte zusätzliche Anrechnung der Zeiten vom 8. November 1935 bis zum 25. August 1937 und vom 13. April 1944 bis zum 8. April 1945 ab: Die erstgenannte Zeit habe der Kläger nicht in einer schweren wirtschaftlichen Notlage verbracht. Der Aufenthalt im Lager S. sei keine Freiheitsentziehung gewesen. Die anschließende Zeit habe der Kläger nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen verbracht, da er sich nur kurze Zeit verborgen gehalten habe. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger den Antrag auf zusätzliche Anrechnung auch dieser Zeiten. Seine Klage wurde abgewiesen. Seine Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Den erstgenannten Zeitraum habe er nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073) in einer schweren wirtschaftlichen Notlage verbracht; die Einkünfte, die er danach gehabt habe, seien zu jener Zeit in vielen Fällen üblich gewesen und hätten genügt für einen wenn auch eingeschränkten, aber doch noch ausreichenden Lebensunterhalt. Die Zeit vom 13. April 1944 bis zum 28. März 1945 im Lager S. sei nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 4 BWGöD in Verbindung mit § 43 Abs. 3 äes Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - der Zeit einer Freiheitsentziehung gleichzustellen. Wie die Lage der Dienstverpflichteten im Lager S. gewesen sei, ergebe sich aus Feststellungen des Landgerichts Detmold im Falle eines anderen Klägers: Sie hätten nicht ein Leben geführt, das dem eines Häftlings sehr nahe gewesen sei. - Die anschließende Zeit habe der Kläger nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 4 BWGöD, § 47 BEG unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität verbracht. Insoweit fehle es überdies an einem Rechtsschutzinteresse: Bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 24 Jahren und 51 Tagen könnte sich eine versorgungsrechtliche Verbesserung nur bei der zusätzlichen Anrechnung von wenigstens 183 - 51 = 132 Tagen ergeben.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klage begehren; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich und verteidigt das Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet; der Kläger wird durch die Ablehnung seines Antrags auf verbesserte Versorgung im Wege einer zusätzlichen Zeitanrechnung nicht in seinen Rechten verletzt.
Geschädigte Angehörige des öffentlichen Dienstes, die am Stichtag, dem 1. April 1951, einen Anspruch auf bevorzugte Wiederanstellung im Beamtenverhältnis hatten (§ 9 Abs. 1 BWGÖD), erhalten von diesem Stichtag an bis zur wiedergutmachungsgerechten Wiederanstellung unter Anwendung des Beamtenversorgungsrechts des zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn (§ 18 Abs. 1 BWGöD) als Zeitversorgung das Ruhegehalt, das sie bis zum genannten Stichtag ohne Verfolgung erdient hätten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BWGöD), und nach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze das Ruhegehalt, das sie ohne Verfolgung bis zu diesem Zeitpunkt erdient hätten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BWGöD). Bei der Bemessung der Versorgungsbezüge ist von der Besoldung auszugehen, die der Geschädigte ohne Verfolgung im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD); die Zeit zwischen dem verfolgungsbedingten Amtsverlust und der nach § 10 Abs. 1 BWGöD fingierten Zur ruhe Setzung wird besoldungs- und versorgungsrechtlich nach dem Grundsatz von § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD angerechnet. Weitere Rechtsverbesserungen ergeben sich aus den Sätzen 4 und 5 des § 9 Abs. 2 BWGöD: Unter den dort geregelten Voraussetzungen wird die anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstzeit verlängert; dadurch, daß unter diesen Voraussetzungen eine Doppelanrechnung stattfindet, erhöht sich das gemäß § 10 Abs. 1 BWGöD zu gewährende Ruhegehalt, sofern es noch nicht den Höchstsatz erreicht hat.
Dem Kläger ist durch den Ergänzungsbescheid vom 1. Februar 1967 eine zusätzliche Anrechnung der Haftzeit vom 4. November 1933 bis zum 7. November 1935 auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit bewilligt worden. Der anhängige Rechtsstreit betrifft die Frage, ob im Rahmen von § 9 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BWGöD weitere Zeiten zusätzlich anzurechnen sind. Auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen werden (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat das Berufungsgericht mit Recht eine Verletzung der Rechte des Klägers durch die Ablehnung einer weiteren Zeitanrechnung verneint.
Für die Zeit vom 8. November 1935 bis zum 25. August 1937, in der der Kläger nach der Entlassung aus dem Zuchthaus zunächst - mit einer kurzen Unterbrechung - erwerbslos und danach als Hilfsarbeiter tätig war, beansprucht er eine zusätzliche Zeitanrechnung mit der Begründung, er habe diese Zeit im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 5 BWGöD in einer schweren wirtschaftlichen Notlage verbracht. Dazu hat das Berufungsgericht die folgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen: Im Zeitraum der Erwerbslosigkeit, die mit einer kurzen Unterbrechung bis zum 3. Juni 1936 dauerte, habe er für sich, seine Ehefrau und seine Tochter Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 14,85 RM wöchentlich erhalten; er habe mietefrei bei seinen Schwiegereltern wohnen können. Ende November bis Anfang Dezember 1935 habe er als Arbeiter in einer Polsterfabrik wöchentlich 25 RM brutto verdient; in der Zeit vom 4. Juni 1936 bis zum 25. August 1937 habe er bei verschiedenen Baufirmen wöchentlich 24 RM brutto verdient; auch in diesen Zeiten habe er mietefrei gewohnt. Dazu hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, Einkünfte in dieser Höhe seien zu jener Zeit weitverbreitet gewesen und hätten für einen zwar eingeschränkten, aber noch ausreichenden Lebensunterhalt ausgereicht. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß unter diesen Umständen nicht von einer schweren wirtschaftlichen Notlage im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 5 BWGöD gesprochen werden kann, ist zu folgen.
Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist folgendes zu bedenken: In aller Regel gerieten Verfolgte, die ihren bisherigen Arbeitsplatz verloren, in eine wirtschaftliche Notlage. Dafür gewährt das Bundesentschädigungsgesetz einen Ausgleich, der selten den Umfang der tatsächlichen Verluste erreicht und keineswegs zu einem echten Schadensersatz führt. Ein solcher Schadensersatz für Verluste im Verfolgungszeitraum wird auch nicht durch das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt, wenn der Verfolgte als ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes geschädigt worden war. Die in diesem Gesetz geregelten Ansprüche sollen nur für die Zukunft - ab 1950 - einen Ausgleich für die dienstlichen und die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen der Schädigung schaffen. Dem Grundsatz nach kommt es dabei nicht auf das Schicksal des Geschädigten im Verfolgungszeitraum an; dieser Grundsatz wird jedoch durch die Möglichkeit einer zusätzlichen Anrechnung von bestimmten Zeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Rahmen von § 9 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BWGöD durchbrochen. Ausnahmsweise wird in diesen Fällen eine zusätzliche Wiedergutmachung wegen des früheren Schicksals des Geschädigten im Verfolgungszeitraum gewährt. § 9 Abs. 2 Satz 5 BWGöD bringt damit, daß er eine "schwere" wirtschaftliche Notlage für erforderlich erklärt, zum Ausdruck, daß sonstige wirtschaftliche Notlagen, mit denen alle Verfolgten, die ihren Arbeitsplatz oder ihre Lebensgrundlage verloren, allgemein rechnen mußten, außer Betracht bleiben. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt nur in ganz außergewöhnlichen Fällen in Betracht.
Bei der Abgrenzung ihres Tatbestands, der zu einer besonderen Begünstigung führt, ist dem Bundesgerichtshof zu folgen, der in seinem Urteil vom 8. März 1961 - IV ZR 251.60 - (NJV/RzW 1961, 332) die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren wirtschaftlichen Notlage im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 5 BWGöD wie folgt bestimmt hat: Die auf Verfolgungsgründe zurückzuführende Notlage müsse ähnlich schwer zu ertragen gewesen sein wie eine Freiheitsentziehung oder ein Leben unter haftähnlichen oder menschenunwürdigen Bedingungen; der Verfolgte müsse ohne ausreichendes Einkommen und ohne sonstige Existenzmittel gelebt und keine nennenswerte Unterstützung von dritter Seite gehabt haben; er müsse deswegen gehungert und gedarbt haben. Dem entspricht im wesentlichen die vom Berufungsgericht gewählte Abgrenzung: Von einer schweren wirtschaftlichen Notlage könne nur dann gesprochen werden, wenn der Verfolgte nur unter den allergrößten Mühen und Einschränkungen und unter Aufbringung sämtlicher physischen und psychischen Kraftreserven gerade noch imstande gewesen ist, weiterzuleben.
Das Berufungsgericht hat in Anwendung eines geschichtlichen Erfahrungssatzes festgestellt, Einkünfte, wie sie der Kläger in dem genannten Zeitraum hatte, seien damals häufig gewesen. Dieser Erfahrungssatz wird dadurch bestätigt, daß der Kläger während der Erwerbslosigkeit Arbeitslosenunterstützung bezog und auf diese Weise ebenso gestellt war wie andere Erwerbslose und daß er während seiner Beschäftigung als Hilfsarbeiter einen Lohn bezog, wie ihn auch andere Hilfsarbeiter bezogen. Außerdem lebte der Kläger mit seiner Familie mietefrei. Da die Richtsätze der öffentlichen Fürsorge noch unter den Sätzen der Arbeitslosenunterstützung und den Lohnsätzen vieler Hilfsarbeiter lagen, konnte die Notlage, in der der Kläger sich damals befand, nicht als ganz außergewöhnlich und deshalb auch nicht als "schwer" im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 5 BWGöD angesehen werden. Auf den Unterschied seines damaligen Einkommens im Vergleich mit dem Einkommen, das er ohne die Verfolgung erzielt hätte, kommt es nicht an. § 9 Abs. 2 Satz 5 BWGöD ist unanwendbar.
Für die Zeit vom 13. April 1944 bis zum 28. März 1945, in der der Kläger in dem Lager S. untergebracht und in einem Arbeitskommando eingesetzt war, beansprucht er eine zusätzliche Zeitanrechnung nach § 9 Abs. 2 Satz 4 BWGöD in Verbindung mit § 43 Abs. 3 BEG. Danach steht es einer eine zusätzliche Zeitanrechnung rechtfertigenden Freiheitsentziehung gleich, wenn ein Verfolgter ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen geleistet hat. In seiner früheren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof angenommen, Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen setze voraus, daß das gesamte Leben des Verfolgten unter haftähnlichen Bedingungen geführt worden sei (Urteile vom 20. November 1959 - IV ZR 176.59 - [NJW/RzW 1960, 210 mit Anm. v. Schüler] und vom 4. April 1962 - IV ZR 262.61 - [NJW/RzW 1962, 410 mit Anm. v. Cohn]); daran hat sich das Berufungsgericht gehalten und sich deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob der Kläger ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt hat, solange er im Lager S. war. In einer neueren Entscheidung (Urteil vom 25. Juli 1970 - IX ZR 337.69 - [NJW/RzW 1970, 546]) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgegeben und es für möglich erklärt, daß ein Verfolgter Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen geleistet hat, ohne daß er sein gesamtes Leben - auch in seiner Unterkunft unter haftähnlichen Bedingungen geführt hat. Die dafür angegebenen Gründe, hinsichtlich welcher auf das letztgenannte Urteil verwiesen wird, überzeugen den erkennenden Senat; er schließt sich dieser Entscheidung an, ohne daß sich im Falle des Klägers am Ergebnis etwas ändert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. Juli 1957 - IV ZR 125.57 - [NJW/RzW 1957, 328]; vgl. NJW/RzW 1962, 404; 1965, 316; 1969, 262) hat ein Verfolgter ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt, wenn er erheblichen und laufend behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen war und nach den sonstigen Bedingungen seiner Unterbringung ein Leben führen mußte, das dem eines Häftlings sehr nahe war. Auch das Berufungsgericht ist von dieser Begriffsbestimmung ausgegangen. Nach den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger in diesem Sinne im Lager S. kein Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt.
Nach diesen Feststellungen unterlagen die Angehörigen des Lagers allerdings erheblichen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit; sie wurden auch nach Zählappellen geschlossen an die Arbeitsplätze gebracht und in die Unterkünfte zurückgeführt. Sie wurden aber nicht wie Häftlinge beaufsichtigt und überwacht; praktisch konnten sie während der Freizeit das Lager verlassen, um spazierenzugehen, Gaststätten und ein Kino zu besuchen; auch der Kläger konnte zeitweilig das Lager verlassen, ein Fahrrad benutzen und einen Bekannten in einem vier Kilometer entfernten Ort aufsuchen, um dort zu arbeiten.
Bei diesen Umständen, die das Berufungsgericht unter Verwendung einer in einem anderen Verfahren erstatteten Zeugenaussage näher umschrieben hat, ist von einem Leben unter haftähnlichen Bedingungen nicht zu sprechen. Die Freiheitsbeschränkungen im Lager S. haben zwar möglicherweise das Maß überschritten, mit dem auch nichtverfolgte und nicht aus anderen Gründen zwangsweise untergebrachte Personen im Falle einer Dienstverpflichtung zu rechnen hatten; dennoch war eine solche Unterbringung nicht mit einer Unterbringung in der Haft oder in einem Konzentrationslager vergleichbar. Freiheitsbeschränkungen werden wiedergutmachungsrechtlich nur dann wie Freiheitsentziehungen behandelt, wenn die Freiheit in ähnlicher Weise - wenn auch ohne absolute Einschließung - beseitigt war. Es ist dabei unerheblich, daß die Betroffenen sich, wie von der Revision geltend gemacht wird, deshalb diskriminiert fühlen mußten, weil sie gemeinsam mit "Kriminellen" untergebracht waren; daraus allein ergeben sich noch keine haftähnlichen Bedingungen. Auch der Umstand, daß regelmäßige Zählappelle stattfanden, führt noch nicht dazu, daß das Leben, das der Kläger führte, einem Leben in der Haft gleichzustellen war; daraus ergab sich noch keine ständige Überwachung. Schon die praktische Möglichkeit einer - wenn auch begrenzten - freien Bewegung außerhalb des Lagers spricht dagegen, daß es sich um eine haftähnliche Unterbringung handelte.
Auf die Frage, ob zumindest die Arbeit, die der Kläger vom Lager S. aus zu leisten hatte, als unter haftähnlichen Bedingungen geleistet zu kennzeichnen ist, ist das Berufungsgericht - von seiner Rechtsauffassung aus mit Recht - nicht näher eingegangen. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen und nach dem eigenen Vorbringen des Klägers fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, daß dieser Tatbestand erfüllt war. Das wäre der Fall, wenn die erzwungene Arbeit entweder unter strenger Bewachung in abgeschlossenen Räumen (vgl. das Urteil NJW/RzW 1970, 546) oder außerhalb solcher Räume unter Beseitigung jeder Bewegungsfreiheit und unter ständiger Befehlseinwirkung durch Aufsichtspersonen zu leisten war. Es ist zu fordern, daß der Verfolgte wie ein Häftling in einem geschlossenen und bewachten Arbeitskommando im Außeneinsatz arbeiten mußte; dafür liegt im Falle des Klägers nach seinem eigenen Vorbringen nichts vor. Der Umstand, daß die Arbeitsgruppen des Lagers nach einem Zählappell geschlossen zum jeweiligen Arbeitsort gebracht wurden, spricht noch nicht für einen solchen Sachverhalt; Zählappelle und geschlossene Abmärsche zum Arbeitsplatz fanden vielfach auch dann statt, wenn allgemeine Dienstverpflichtungen zum Arbeitseinsatz in geschlossenen Gruppen führten. Der Kläger hat im gesamten Verfahren nichts dafür vorgebracht, daß er während der Arbeit wie ein Häftling oder ein Insasse eines Konzentrationslagers behandelt wurde. Dagegen spricht auch der Umstand, daß er eine Arbeitsentlohnung erhielt, die wöchentlich durchschnittlich 48 RM betrug und damit seinen früheren Durchschnittsverdienst überstieg. Er hat keine Arbeit unter haftähnlichen Bedingungen geleistet. Auf das Begriff smerkmal "Zwangsarbeit" kommt es hier nicht an; wiedergutmachungsrechtlich wird nur eine Zwangsarbeit bedeutsam, die unter "haftähnlichen Bedingungen" geleistet worden ist.
Für die Zeit vom 29. März bis zum 8. April 1945 beansprucht der Kläger eine zusätzliche Zeitanrechnung nach § 9 Abs. 2 Satz 4 BWGöD in Verbindung mit § 47 BEG mit der Begründung, er habe in dieser Zeit nach seiner Flucht aus dem Lager S. unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt. Das Berufungsgericht hat auch das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung verneint und ergänzend ausgeführt, die zusätzliche Anrechnung dieser Zeit würde nicht dazu führen, daß unter Berücksichtigung eines weiteren Dienstjahres eine Verbesserung der Versorgungsbezüge möglich wäre. Dieser Hilfsbegründung ist zu folgen: Der Kläger wäre auch dann nicht wegen der Ablehnung seines Anrechnungsbegehrens für diesen Zeitraum in seinen Rechten verletzt, wenn die angegebene Zeit im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 4 BWGöD anrechenbar wäre.
Die genannte Vorschrift nennt die Voraussetzungen für eine zusätzliche Zeitanrechnung; im Streitfall wird über die Folgen der Zeitanrechnung - nämlich die höhere Versorgung - und nicht allein über die Tatbestandsvoraussetzungen der Anrechnungsvorschrift entschieden. Führt die zusätzliche Zeitanrechnung keinesfalls zu einer Verbesserung der Versorgungsbezüge, so kann die Frage offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine solche Zeitanrechnung an sich erfüllt sind. Eine höhere Versorgung würde der Kläger auch bei Anrechnung der letztgenannten Zeit nicht erhalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts würde ohne Berücksichtigung der Zeiten der Erwerbslosigkeit und der anschließenden Hilfsarbeiten sowie der Zeit im Lager S. nur noch eine zusätzlich anrechenbare Zeit von 132 Tagen dazu führen, daß sich die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit um ein Jahr erhöht mit der Folge, daß ein höheres Ruhegehalt zu zahlen wäre. Selbst dann, wenn die letztgenannte Zeit als eine Zeit anzusehen wäre, die der Kläger unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität verbracht hat, würde sich seine Versorgung nicht verbessern. Er kann deshalb nicht dadurch in seinen Rechten verletzt sein, daß eine zusätzliche Anrechnung dieser Zeit aus sachlichen Gründen abgelehnt worden ist.
Die Revision war deshalb zurückzuweisen. Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke