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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1957, Az.: IV ZR 125/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1957
Aktenzeichen
IV ZR 125/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 04.10.1956

Prozessführer

der Witwe Sophie P. geb. S. D. Avenue, B., N. N./USA.,

Prozessgegner

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin W 35, Potsdamer Straße 186,

Amtlicher Leitsatz

Der von französischen Behörden angeordnete Zwangsaufenthalt (Résidence forcée) eines Verfolgten in einem französischen Alpendorf stellt regelmäßig keine entschädigungspflichtige Freiheitsentziehung dar.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Maaß und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin und ihr Ehemann lebten seit 1919 in Berlin. Nach den nationalsozialistischen Rassegesetzen galten beide als Juden. Sie wanderten deshalb im Jahre 1939 nach Frankreich aus. Dort wurde die Klägerin am 8.8.1942 festgenommen, im Anschluß hieran wurde ihr das Dorf Samoens im Departement Hochsavoyen als Zwangsaufenthalt (résidence forcée) zugewiesen. Zusammen mit ihrem Ehemann, der dort Privatunterricht erteilte, lebte sie fortan in dem genannten Dorf. Der Ehemann der Klägerin starb am 9.12.1944, sie selbst blieb bis Ende April 1945 in Samoens. Später wanderte sie nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus. Sie erhält von dem beklagten Land ab 1. November 1953 eine Witwenrente von monatlich 200,- DM.

2

Sie begehrt in diesem Rechtsstreit für die Zeit vom 8.8.1942 bis Ende April 1945 Entschädigung für Freiheitsentziehung. Das Entschädigungsamt in Berlin hat mit Bescheid vom 23. Juni 1956 ihren Anspruch abgelehnt, weil es sich bei dem Zwangsaufenthalt um eine fremdenpolizeiliche Maßnahme der französischen Behörden gehandelt habe.

3

Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der beim Landgericht Berlin erhobenen Klage angefochten und beantragt,

4

das beklagte Land zu verurteilen, ihr 4.980,- DM Haftentschädigung zu zahlen.

5

Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in dem Aufenthalt in Samoens keine entschädigungspflichtige Freiheitsentziehung gesehen.

7

Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt. Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.

8

Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin vorgetragen, ihr Leben in Samoens sei nicht nur durch die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit auf das Gebiet dieses Ortes erschwert worden. Sie sei gezwungen gewesen, sich regelmäßig bei der örtlichen Polizei zu melden. Darüber hinaus sei sie durch häufige Razzien der deutschen und der ihnen verbündeten Streitkräfte verängstigt worden, weil ihr und ihrem Manne die Gefahr der Deportation gedroht habe. Um ihr zu entgehen, habe sie sich während solcher Razzien in Berghütten ihr wohlgesinnter Dorfbewohner verstecken müssen. Zum Beweise hierfür hat die Klägerin eine Erklärung des Schulleiters L. vom 4.4.1955, eine Erklärung des Bürgermeisters von Samoens vom 15.3.1956 sowie eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 18.2.1956 vorgelegt. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 23.4.1956 hat die Klägerin ihre Angaben über die Lebensverhältnisse in Samoens ergänzt und mitgeteilt, sie habe sich mit ihrem Manne in einer schlecht heizbaren und kalten Wohnung aufhalten müssen. Um Brennmaterial für das einzige vorhandene Öfchen zu beschaffen, hätten sie und ihr Mann im Walde Holz auflesen oder bei einem Sägewerk Sägespäne erbitten müssen. Sie hat ferner angegeben, die Wasserversorgung sei schlecht gewesen, weil in der Wohnung weder Koch- noch Trinkwasser entnommen werden konnte.

9

Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionverfolgt sie ihren Anspruch weiter Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

10

In dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin war die Klägerin nicht vertreten. Der Senat hat mit ihrem Einvernehmen auf einseitige mündliche Verhandlung gemäß §209 Abs. 3 BEG entschieden.

Entscheidungsgründe:

11

Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, weil es in dem der Klägerin von den französischen Behörden angewiesenen Aufenthalt in Samoens keine Freiheitsentziehung im Sinne des §43 BEG erblickt hat.

12

1.

Es hat dazu ausgeführt, nach den in §43 Abs. 2 BEG angeführten Beispielen einer Freiheitsentziehung könnten andere als die dort genannten Fälle den Tatbestand dieses Absatzes nur erfüllen, wenn nach objektiven Maßstäben die Absonderung von der Umwelt vollständig und nachhaltig durchgeführt werde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das hier nicht der Fall. Die Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit, die die Klägerin in dem Gebirgsort hinnehmen mußte, können daher der Einsperrung und abgeschlossenen Verwahrung eines Häftlings in den meist eigens dafür eingerichteten Gebäuden oder lagern nicht gleichgeachtet werden, die eine Freiheitsentziehung auch dann bleibt, wenn die Häftlinge einige Vergünstigungen genießen, durch die die Absperrung gegenüber der Außenwelt zeitweise gemildert wird. In dem von der Revision angeführten, vom Senat in IV ZR 140/55 vom 28.9.1955 (NJW RzW 1955, 367) entschiedenen Falle war die verfolgte nach ihrer Deportation in einem polizeilich bewachten Hotelgebäude untergebracht und von ihrer Umgebung vollständig und nachhaltig getrennt worden; nur ausnahmsweise durfte sie zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten das Gebäude verlassen.

13

2.

Keinen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Leben der Klägerin in Samoens ein solches unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des §43 Abs. 3 BEG gewesen sei. Ein solches Leben liegt vor, wenn der Verfolgte erheblichen und laufend behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muß, das dem eines Häftlings sehr nahekommt. Aufenthaltsbeschränkungen, wie sie in dem Zwangsaufenthalt in einer kleinen Gemeinde oder etwa in der Verbannung auf eine kleine Insel liegen können, erfüllen nur dann den Tatbestand einer Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 3 BEG, wenn der Verfolgte an diesem Verbannungsorte zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist, der Zwangsaufenthalt dort laufend behördlich streng überwacht wird und auch der sonstige Lebenszuschnitt des Verfolgten der Lebensweise eines Häftlings sehr nahekommt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt worden ist; muß eine Gesamtwertung aller genannten Umstände stattfinden (vgl. Blessin-Wilden, Entschädigungsgesetze, 2. Aufl., Anm. 24 zu §43 BEG).

14

Sie führt hier zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung für Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 3 BEG nicht vorliegen. Zwar mußte sich die Klägerin, um bei Razzien nicht aufgegriffen zu werden, zeitweise in Berghütten der Umgebung von Samoens verstecken. Der Aufenthalt in derartig von der Umwelt abgeschnittenen Zufluchtsorten, an denen, wie keiner weiteren Begründung bedarf, nur ein sehr primitives Leben geführt werden kann, kann den Tatbestand einer Freiheitsentziehung erfüllen. Im Gegensatz zu dem vom erkennenden Senat in der Sache IV ZR 85/57 vom 19.6.1957 entschiedenen Falle hat aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Aufenthalt der Klägerin in abgelegenen Berghütten regelmäßig nur kurze Zeit gedauert, sodaß bei Zusammenrechnung dieser Zeiten die Gesamtdauer des Aufenthalts 30 Tage nicht erreichte. Nach §45 BEG wird aber für Freiheitsentziehungen von weniger als 30 Tagen keine Entschädigung gewährt.

15

Abgesehen von diesen Ausnahmezeiten hat die Klägerin während der übrigen Zeit ihres Zwangsaufenthalts in dem Dorfe Samoens gelebt. Wie den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, hatte sie dort zusammen mit ihrem Ehemann eine kleine Wohnung; sie stand auch in Verbindung mit der Bevölkerung des Dorfes; wie schon daraus hervorgeht, daß ihr Ehemann Privatstunden erteilte. Die französischen Behörden bereiteten ihr keine Schwierigkeiten. Die Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit waren danach nicht so einschneidend; daß sie deshalb in Samoens ein Leben führte, das dem eines Häftlings sehr nahekam. Gegen die Annahme haftähnlicher Lebensbedingungen spricht hier vor allem auch, daß die Klägerin - im Gegensatz etwa zu einem Aufenthalt im Ghetto - nicht von den übrigen, nichtverfolgten Bewohnern des Dorfes getrennt lebte, sondern Gelegenheit zum Verkehr mit ihnen hatte. Solche Möglichkeiten sind besonders für die seelische Lage der in dieser Weise in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkten Personen von erheblicher Bedeutung, sie sind geeignet, den seelischen Druck der Verfolgung zu mildern. Unter diesen Umständen kann das Leben der Klägerin mit dem Leben eines Häftlings nicht auf eine Stufe gestellt werden, selbst wenn sie sich regelmäßig meldete und das Dorf nicht verließ, sofern nicht die bereits erörterten besonderen Umstände dies für kurze Zeit erzwangen.

16

Entgegen der Auffassung der Revision wird die Bedeutung dieses Punktes auch nicht dadurch abgeschwächt, daß die Klägerin mit ihrem Ehemanne ein recht dürftiges Leben führen mußte. Wie die Revision unter Berufung auf die eidesstattliche Versicherung der. Klägerin vom 23.4.1956 geltend gemacht hat; waren Brennstoff- und Wasserversorgung mühsam. Solche Erschwerungen des Daseins können hier aber schon deshalb nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen, weil nach Lage der Dinge auch nicht verfolgte Bewohner des hoch gelegenen Gebirgsdorfes von solchen Schwierigkeiten, die in Kriegszeiten im übrigen auch sonst vielfach auftreten, betroffen waren. Die Würdigung der gesamten Lebensverhältnisse ergibt somit, daß sich von einem Leben unter haftähnlichen Bedingungen nicht sprechen läßt, wenn auch nicht verkannt werden kann, daß die Klägerin ein sehr schweres Leben gehabt hat.

17

Das Rechtsmittel der Klägerin mußte deshalb zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§209 Abs. 1, 225 BEG, 97 ZPO.

Schmidt Ascher v. Werner Maaß Wilden