Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1955, Az.: IV ZR 140/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 140/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt - 10.12.1954
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Landes Rheinland-Pfalz, Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Prozessgegner
Frau Luise W., geb. B, früher in E., jetzt in L., N. USA,
Amtlicher Leitsatz
Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Verfolgte von der Umwelt abgeschlossen unter Bewachung und Kontrolle interniert ist und einen Willen zum Verlassen des Internierungsorts nicht frei betätigen kann.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d. Weinstraße vom 10. Dezember 1954 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die aussergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen.
Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die jüdischer Abstammung ist, hatte bis zum 22. Oktober 1940 ihren Wohnsitz in E. (Pfalz). An diesem Tage wurde sie nach Südfrankreich deportiert und vom 27. Oktober 1940 bis 3. März 1941 im Lager Gurs und vom 4. März 1941 bis 3. Mai 1941 im "Hotel Terminus des Ports" in Marseille untergebracht. Beide Lager waren von französischen Behörden eingerichtet und verwaltet und von französischer Gendarmerie überwacht und kontrolliert. Das Hotel Terminus war ein Auswanderungslager und wurde gelegentlich von deutschen Dienststellen nach politischen Gegnern durchsucht. Für den Lageraufenthalt in Gurs hat die Klägerin Haftentschädigung erhalten.
Sie verlangt auch für ihre Unterbringung im Hotel Terminus in Marseille eine Haftentschädigung und hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 300,- DM zu verurteilen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäss verurteilt.
Die Berufung des beklagten Landes hatte keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht, das die Revision zugelassen hat, ist der Auffassung, das Hotel Terminus sei zwar ein von den französischen Behörden eingerichtetes und überwachtes Lager gewesen. Die Maßnahmen der Vichy-Regierung aber, durch welche die Klägerin, wie alle aus Deutschland abgeschobenen Juden, festgehalten und an ihrer Rückkehr nach Deutschland gehindert worden sei, hätten nicht den französischen Anschauungen entsprochen. Die Vichy-Regierung habe dabei unter dem Zwang der politischen Verhältnisse nicht als souveräner Staat, sondern als Werkzeug der nationalsozialistischen Machthaber gehandelt. Die Klägerin sei auch nicht nur in ihrer Freiheit beschränkt, vielmehr sei ihr die Freiheit entzogen gewesen. Die Klägerin sei unter polizeilicher Bewachung und Kontrolle interniert und von ihrer früheren Umwelt vollständig und nachhaltig abgeschlossen gewesen. Daran ändere die Tatsache nichts, dass sie ab und zu das Hotel ohne Bewachung verlassen durfte, wenn sie Angelegenheiten zu erledigen hatte, die ihre Auswanderung betrafen.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Revision eingelegt und beantragt, es aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
I.
Das beklagte Land vertritt die Ansicht, dass die französische Regierung bei ihren Maßnahmen gegen Juden als souveräner Staat gehandelt habe. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um offenkundige geschichtliche Tatsachen handelt, die gemäß §291 ZPO keines Beweises bedürfen, daher insoweit einer Rüge aus §286 ZPO unzugänglich sind und deren Feststellung das Revisionsgericht bindet. Ebenso kann es auf sich beruhen, ob, wie dies die Revision verlangt, es erforderlich gewesen wäre, noch besondere deutsche Anordnungen über die Behandlung der nach Frankreich abgeschobenen Juden aus Deutschland festzustellen oder ob das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen §286 ZPO im Wege freier Beweiswürdigung die Behandlung der Klägerin in Südfrankreich auf die judenfeindlichen Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewalthaber zurückführen konnte. Denn unstreitig ist die Deportation der Klägerin aus Deutschland nach Südfrankreich eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gewesen. Diese Gewaltmaßnahme hat aber die Unterbringung der Klägerin im Hotel Terminus in Marseille zur Folge gehabt. Diese Unterbringung ist eine adäquate Folge der Gewaltmaßnahme. Denn sie lag nicht ausserhalb der für einen optimalen Beobachter (vgl. BGHZ 2, 138; 3, 261) [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51]erkennbaren Folgen einer derartigen Deportation, da die Abschiebung größerer Menschenmassen, besonders in Kriegszeiten, deren Zusammenfassung und Internierung erfahrungsgemäß zur Folge haben kann. Die Deportation der Klägerin war somit ursächlich für ihre Freiheitsentziehung im Hotel Terminus.
II.
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht den Aufenthalt der Klägerin in Marseille als eine Freiheitsentziehung im Sinne des §16 BEG angesehen. Die Klägerin war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils im Hotel Terminus unter polizeilicher Bewachung und Kontrolle interniert, von ihrer bisherigen Umwelt vollständig und nachhaltig abgeschlossen und an ihrer Rückkehr nach Deutschland gehindert. Das bedeutet nicht bloß eine Freiheitsbeschränkung, sondern eine Freiheitsentziehung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin für Angelegenheiten, die ihre Auswanderung betrafen, das Haus ab und zu ohne Bewachung verlassen konnte. Dass die Klägerin das Hotel auch für andere Zwecke ohne Bewachung habe verlassen dürfen, hat das Oberlandesgericht auf Grund der Beweisaufnahme verneint. Mit diesen tatsächlichen Feststellungen setzt sich die Revision in Widerspruch, wenn sie ausführt, die Klägerin habe sich nur an Sperrstunden halten müssen, die der Ordnung halber festgesetzt gewesen seien. Auch von einer bloßen Kontrolle, wie die Revision meint, kann nicht gesprochen werden, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin in Marseille unter polizeilicher Bewachung interniert. Der Klägerin war es also nach den bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils im Hotel Terminus unmöglich gemacht, ihren Willen zum Verlassen des Hotels frei zu betätigen. Das genügt für den Begriff der Freiheitsentziehung (vgl. Grimpe BEG S. 113 Anm. 1 zu §16 Abs. 1; Becker-Huber-Küster S. 224 Anm. 2 zu §16).