Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1962, Az.: IV ZR 262/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 262/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.07.1961
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1962, 555 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
Prozessgegner
den Moses B., B., Z. Straße ..., S.,
Amtlicher Leitsatz
Der Senat hält daran fest, daß der Tatbestand "Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen" nur erfüllt ist, wenn der Verfolgte auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat. Dieser Tatbestand kann auch dann vorliegen, wenn der Verfolgte nach Ableistung der Arbeit mit seiner Familie zusammenleben konnte.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1913 geborene jüdische Kläger war rumänischer Staatsangehöriger und lebte noch während des zweiten Weltkrieges in Rumänien. Vom 9. August 1941 bis zum September 1942 mußte er, weil er Jude war, Zwangsarbeit im Eisenbahndepot in Bukarest leisten. Anschließend wurde er nach Bessarabien in ein Lager geschafft. Von dort kam er in die Dobrudscha, wo er ebenfalls Zwangsarbeit verrichten mußte. Am 25. März 1944 wurde er befreit. Seit dem Jahre 1951 lebt er als Flüchtling in der Schweiz. Sein Entschädigungsantrag vom 30. Juni 1954 für Schäden an Freiheit, Körper und Gesundheit hat der Regierungspräsident in Köln durch den Bescheid vom 15. März 1956 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei durch rumänische Verfolfungsmaßnahmen verfolgt worden; Rumänien sei jedoch auch in den Jahren 1941 bis 1945 ein souveräner Staat gewesen.
Mit der gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger außer der Entschädigung für Schaden an Freiheit zunächst auch Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit geltend gemacht. Nachdem der Regierungspräsident in Köln durch den weiteren Bescheid vom 6. Juni 1957 dem Kläger eine Entschädigung von 2.700 DM für Freiheitsschaden in der Zeit vom 1. September 1942 bis zum 25. März 1944 während seines Lageraufenthalts in Bessarabien und in der Dobrudscha zuerkannt hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 2.700 DM für erledigt erklärt. In diesem Umfang hat das beklagte Land seine Kostenpflicht anerkannt. Den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden hat der Kläger im Rechtsstreit nicht weiter verfolgt. Er hat daher beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung für Freiheitsschaden in Höhe von 1.950 DM zu zahlen.
Diese Klage hat das Landgericht durch das Urteil vom 19. Juni 1957 abgewiesen. Auf die vom Kläger erhobene Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.950 DM zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes hat keinen Erfolg.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention Entschädigungsansprüche gemäß den §§160 ff BEG wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und wegen Schadens an Freiheit geltend machen kann. Gründe, die dem Anspruch entgegenstehen, liegen, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt, nicht vor; insbesondere wird der Kläger wegen des erlittenen Schadens von keinem Staat und keiner zwischenstaatlichen Organisation durch Zuwendungen laufend betreut. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Kläger von den Schweizer Behörden aus humanitären Gründen als lungenkranker Flüchtling unterstützt. Die Frage, ob diese Betreuung einem Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit entgegenstehen würde, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Denn der Kläger verfolgt einen solchen Anspruch, nachdem er ihn zunächst erhoben hatte, nicht weiter. Es geht vielmehr allein um den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit. Wegen dieses Schadens erhält der Kläger jedoch, wie nach dem Inhalt der Akten und dem Vortrag der Parteien unstreitig ist, keine laufenden oder einmaligen Zuwendungen. Der Sinn der Vorschrift des §160 BEG geht dahin, daß nur eine Betreuung wegen der Schäden die Entschädigung ausschließt, derentwegen Entschädigung verlangt wird. Denn die gesetzliche Regelung will verhindern, daß der Verfolgte wegen des gleichen Schadens doppelt entschädigt wird. Die Bundesrepublik, zu der der Staatenlose und Flüchtling keine persönlichen oder räumlichen Beziehungen hat, haftet nur subsidiär (BGH vom 11. Juli 1958 - IV ZR 85/58 -, RzW 1958, 407 Nr. 29; ebenso Blessin/Wilden, BEG 3. Aufl., §160 Anm. 7). Entscheidend ist daher, ob der Kläger wegen des Schadens betreut wird, der Gegenstand der Klage ist. Das ist nicht der Fall.
2.
Der Kläger hat auch gemäß §43 Abs. 3 BEG einen Anspruch wegen Freiheitsschadens, weil er Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen geleistet hat. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein eine Entschädigung für Freiheitsentziehung in der Zeit vom August 1941 bis zum 1. September 1942, in der der Kläger als Arbeiter im Reichsbahnausbesserungswerk in Bukarest gearbeitet hat. Daß es sich bei dieser Arbeit um eine Zwangsarbeit gehandelt hat, kann nicht bezweifelt werden. Die Bedingungen, unter denen der Kläger die ihm auferlegte Arbeit verrichten mußte, zeigen alle wesentlichen Merkmale einer Zwangsarbeit.
Der Kläger war auf Grund allgemeiner Anordnungen der rumänischen Behörden gezwungen, diese Arbeit zu übernehmen und auszuführen. Er war als Jude von den nichtjüdischen Arbeitern abgesondert. Er erhielt weder Bezahlung noch Verpflegung und wurde wiederholt mißhandelt. Die tatsächlichen Umstände der Arbeitsausführung geben der von dem Kläger geleisteten Zwangsarbeit den vom Gesetz als Anspruchsvoraussetzung geforderten haftähnlichen Charakter.
Die Zwangsarbeit war aber auch eine solche unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des §43 Abs. 3 BEG. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, daß er nach Beendigung der Arbeit in seine Wohnung zurückkehren und mit seiner Familie zusammenleben durfte. Der erkennende Senat hat zwar in der Entscheidung vom 20. November 1959 - IV ZR 176/59 -, RzW 1960, 210 Nr. 17 die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Entschädigung für Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen setze voraus, daß der Verfolgte auch außerhalb der Arbeitszeit unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe. Der erkennende Senat hat diese Auffassung auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gestützt. Der Bericht des damaligen Vorsitzenden des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestages ergebe, so hat der erkennende Senat in der genanten Entscheidung ausgeführt, daß die Worte "Leben unter haftähnlichen Bedingungen" erst vom Bundestag in den Entwurf eingefügt worden seien. Daß der Bundestag damit den bisher unbestrittenen Sinn des Begriffs "Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen" habe ändern wollen, sei dem vorgenannten Bericht nicht zu entnehmen. Für Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen habe bereits §16 Abs. 3 BErgG Entschädigung wegen Schadens an Freiheit gewährt. Damals habe man einen Entschädigungsanspruch davon abhängig gemacht, daß die haftähnlichen Bedingungen auch während der Freizeit des Dienstverpflichteten vorgelegen hätten. Vom Bundestag beabsichtigte Änderungen habe der Bericht des Ausschußvorsitzenden jedenfalls dann erörtert, wenn man eine dem BErgG in der Praxis gegebene Auslegung nicht gebilligt habe. In dem vorgenannten Bericht finde sich jedoch nichts darüber, daß Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen nach der Neufassung des Gesetzes, entgegen dem bisherigen Rechtszustand, einen Entschädigungsanspruch schon dann habe begründen sollen, wenn die haftähnlichen Bedingungen lediglich während der Arbeitsstunden vorgelegen hätten. Die "Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen" in 43 Abs. 3 BEG sei vielmehr lediglich als Beispiel für ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen aufzufassen. Diese Auffassung hält der erkennende Senat auch nach erneuter Überprüfung aufrecht. Die Ausführungen von Schüler in RzW 1960, 210 nötigen nicht zu der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen bereits dann angenommen werden könne, wenn der Verfolgte unter solchen Bedingungen habe arbeiten müssen. Es mag zutreffend sein, daß der Wiedergutmachungsausschuß des Bundestages bei seinen Beratungen von dieser Konzeption ausgegangen ist. Im Gesetz selbst ist jedoch nicht mit genügender Klarheit zum Ausdruck gekommen, daß die bisherige materielle Rechtslage ändert werden und ein Anspruch wegen Freiheitsschadens auch dann bestehen sollte, wenn der Verfolgte nur bei der Zwangsarbeit wie ein Häftling behandelt wurde. Hiergegen spricht vor allem die Überlegung, daß eine Zwangsarbeit ohne derartige Bedingungen in der Praxis nur schwer denkbar ist, so daß es des Zusatzes "unter haftähnlichen Bedingungen" nicht bedurft hätte. Wenn daher der Gesetzgeber als zur Entschädigung berechtigenden Schadenatatbestand die Ableistung von Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen verlangt, so kann diese Vorschrift, mag auch ihr Wortlaut im Zusammenhang mit dem Schadenstatbestand eines "Lebens unter haftähnlichen Bedingungen"gewisse Zweifel offen lassen, nur dahin verstanden werden, daß sich die haftähnlichen Bedingungen auch auf die Zeit außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit erstrecken müssen. Schon die mit einer Zwangsarbeit in aller Regel verbundene besondere Überwachung der Zwangsarbeiter gibt dieser Arbeit einen "haftähnlichen" Charakter.
Gleichwohl steht dem Verfolgten im vorliegenden Falle ein Anspruch wegen der Freiheitsentziehung zu. Er durfte zwar nach der Ableistung der Zwangsarbeit nicht unter Bewachung gehalten werden, sondern in seine Wohnung zu seiner Familie zurückkehren. Der Verfolgte konnte jedoch nicht wie Jeder andere die Zeit, die ihm nach Ablauf der Zwangsarbeit blieb, nach seinem Belieben verwenden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte er sich in der Stadt nicht völlig frei bewegen, sondern durfte nur zu bestimmten Stunden ausgehen. Anstatt während der Nacht die nötigen Kräfte für den komme den Arbeitstag durch eine ungestörte Nachtruhe wiedergewinnen zu können, mußte er heimlich während 3 oder 4 Stunden in seinem Beruf als Brezelbäcker arbeiten. Hierzu war er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gezwungen, weil er für die Zwangsarbeit kein Entgelt erhielt, so daß er während der Nacht den notwendigen Unterhalt für sich und seine Ehefrau verdienen mußte. Dieser Sachverhalt ergibt, daß die Zwangsarbeit sich auch auf die Zeit ausgewirkt hat, in der der Verfolgte nicht zu arbeiten brauchte. Unter diesen Umständen hat der Verfolgte auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit unter Bedingungen gelebt, die ihn praktisch jedes eigenen Betätigungsspielraums beraubten, auf den jeder Mensch ein Recht hat. So mußte er, um überhaupt seinen Lebensbedarf und den seiner Familienzu bestreiten, heimlich nachts einer Arbeit in seinem Berufe nachgehen, anstatt der notwendigen Ruhe pflegen zu können. Die von dem erkennenden Senat für die Verwirklichung des Tatbestandes "Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen" erforderlichen Voraussetzungen sind bei einem solchen Sachverhalt erfüllt.
3.
Die Zwangsarbeit des Klägers im Reichsbahnausbesserungswerk in Bukarest beruhte auf Anordnungen rumänischer Behörden. Ein Anspruch wegen dieser Arbeit steht dem Kläger daher nur dann zu, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt sind. Das hat das Berufungsgericht ohne rechtlichen Irrtum bejaht. Da der Kläger gerade als Jude zu den fraglichen Arbeiten herangezogen worden ist, hat der rumänische Staat ihm die Zwangsarbeit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze auferlegt. Die Grundsätze des Rechtsstaats verbieten jede Benachteiligung eines Staatsbürgers aus rassischen Gründen. Auch die weiteren Voraussetzungen, von denen §43 Abs. 1 Satz 2 BEG den Anspruch abhängig macht, sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt Tatsachen fest, aus denen es entnimmt, daß die rumänische Regierung zu der Freiheitsentziehung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden ist. Diese auf bestimmten Tatsachen beruhende Würdigung des Sachverhalts kann von dem Revisionsgericht auf ihre tatsächliche Richtigkeit nicht nachgprüft werden. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die nationalsozialistische deutsche Regierung die rumänische Regierung zu diskriminierenden judenfeindlichen Maßnahmen veranlaßt hat, Entzieht sich im weitem Ausmaß noch der abschließenden historischen Erkenntnis. Das Fehlen ausreichenden Urkundenmaterials, der oft grundsätzlich von einander abweichende Standpunkt von Sachverständigen und Zeugen und die häufig gewollte Zwielichtigkeit, in der nicht nur die nationalsozialistische deutsche Regierung, sondern auch die ausländische Regierung ihre Maßnahmen zu tarnen suchten, stehen der Erforschung der historischen Wahrheit hindernd entgegen. Wenn daher das Berufungsgericht im vorliegenden Falle auf Grund der Aussagen des Klägers, unter Auswertung des eingehenden Gutachtens des Instituts für Zeitgeschichte (Veröffentlichung der Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte im Selbstverlag des Instituts, München, 1958, S. 102 ff) und der beilden Gerichtsakten befindlichen Ergänzungen wowie des sonstigen Urkundenmaterials zu dem Ergebnis kommt, daß die rumänische Regierung bei der in Frage stehenden Maßnahme auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung gehandelt hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder zwingende Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß in Rumänien bereits vor dem wirtschaftlichen, politischen und militärischen Anschluß dieses Landes an das Deutsche Reich antisemitische Strömungen im beachtlichen Ausmaß bestanden.
Nach alledem ist die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§225 Abs. 1 BEG, 97 ZPO zurückzuweisen.