Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1956, Az.: BVerwG I C 172.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 172.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 02.09.1953 - AZ: I B 192/52
Rechtsgrundlagen
- § 5 Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893)
- § 1 Vierte Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 16. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2457)
- § 2 Vierte Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 16. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2457)
- Art. 3 GG
- Art. 12 GG
- Art. 14 GG
Fundstellen
- BVerwGE 3, 254 - 258
- AS III, 255
- DVBl 1956, 616-618 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1957, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1957, 41
- NJW 1956, 1531-1532 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1956, 207
- Verw Archiv 1957, 176
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschriften des § 5 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893) und des § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 16. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2457) über die Festsetzung einer Altersgrenze für Hebammen sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 1953 - OVG I B 192.52 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten das Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die am 27. Februar 1879 geborene Klägerin übt seit 1905 den Beruf einer Hebamme aus und erhielt im Jahre 1940 die Niederlassungserlaubnis für den Berliner Verwaltungsbezirk Kreuzberg. Auf Anforderung sandte sie am 9. Dezember 1948 die ihr über diese Erlaubnis erteilte Urkunde an die beklagte Behörde zurück und bat in dem Anschreiben, ihr weiterhin die Niederlassungserlaubnis zu gewähren. Im Mai 1951 teilte ihr die beklagte Behörde mit, daß sie mit Wirkung vom 30. September 1950 aus ihrem Beruf ausgeschieden sei, da sie die in der Verordnung des. Magistrats von Groß-Berlin vom 9. Mai 1950 festgesetzte Altersgrenze von 68 Jahren überschritten habe. Einen Antrag der Klägerin auf Wiedergewährung der Niederlassungserlaubnis lehnte die beklagte Behörde durch Verfügung vom 30. Dezember 1951 ab, erteilte ihr jedoch auf Grund des § 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 16. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2457) - 4. DVO - unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung zur weiteren Ausübung des Hebammenberufs im Bezirk Kreuzberg bis zur Entscheidung über die Neuregelung des Hebammenwesens in West-Berlin. Einen erneuten Antrag der Klägerin, ihr die Niederlassungserlaubnis zu geben und ihr das Mindesteinkommen zu zahlen, soweit dieses nicht erreicht worden sei, lehnte die beklagte Behörde durch Verfügung vom 28. Februar 1952 ab.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß der Beklagte ihr auch die Niederlassungserlaubnis erteilen müsse, wenn er ihr die weitere Berufsausübung gestatte. Auf die Altersgrenze könne sich der Beklagte so lange nicht berufen, als eine Altersversorgung für Hebammen nicht eingeführt worden sei. Der Beklagte und sein Rechtsvorgänger hätten auch stets die Fortsetzung der Hebammentätigkeit nach Überschreitung der Altersgrenze erlaubt. Durch diese mehr als zehnjährige Übung sei eine Verwirkung der Befugnis zur Anwendung der Bestimmungen über die Altersgrenze eingetreten. Die Klägerin habe daher auch weiterhin einen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1)
die Verfügung des Beklagten vom 28. Februar 1952 aufzuheben,
- 2)
den Beklagten zu verurteilen, ihr die Niederlassungserlaubnis von dem Zeitpunkt ab zu erteilen, zu dem sie eingezogen worden sei.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat darauf hingewiesen, daß nach § 5 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893) - HebammenG - und § 1 der 4. DVO sowohl die Anerkennung der Klägerin als Hebamme als auch ihre Niederlassungserlaubnis erloschen seien.
Die jederzeit widerrufliche Genehmigung der weiteren Berufsausübung habe ein Wiederaufleben der Niederlassungserlaubnis nicht zur Folge.
Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Anerkennung der Klägerin als Hebamme und ihre Niederlassungserlaubnis mit Vollendung ihres 70. Lebensjahres erloschen seien. § 5 HebammenG habe den Reichsminister des Innern zur Bestimmung der Altersgrenze ohne Rücksicht darauf ermächtigt, ob eine ausreichende Altersversorgung der Hebammen sichergestellt sei. Gegen die Zulässigkeit der Festsetzung der Altersgrenze in § 1 der 4. DVO bestünden um so weniger Bedenken, als durch § 22 HebammenG die Angestelltenversicherung der Hebammen mit Niederlassungserlaubnis nunmehr im Angestelltenversicherungsgesetz selbst geregelt worden sei. Auch die widerrufliche Gestattung der weiteren Ausübung der Hebammentätigkeit nach § 2 der 4. DVO halte sich in den Grenzen des Hebammengesetzes. Wenn von dieser Ausnahmegenehmigung von der beklagten Behörde bisher in großzügiger Weise Gebrauch gemacht worden sei, so sei dies geschehen, um der schwierigen Lage der Hebammen insbesondere nach dem Zusammenbruch Rechnung zu tragen. Von einer Verwirkung des Rechts zur Anwendung der Vorschriften über die Altersgrenze könne nicht gesprochen werden, da die betroffenen Hebammen stets damit hätten rechnen müssen, daß die beklagte Behörde von diesem Recht Gebrauch mache.
Die Festsetzung der Altersgrenze verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz - GG -. Art. 2 sei nicht verletzt, weil die vorbeugende Verhütung eines Schadensfalles für Mutter und Kind durch die Einführung der Altersgrenze im öffentlichen Interesse und damit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liege. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gestatte die Regelung der Berufsausübung durch Gesetz. Eine solche gesetzliche Regelung liege hier vor. Die 4. DVO habe ihre Rechtsgrundlage in § 5 HebammenG, in dem bereits selbst die Einführung einer Altersgrenze vorgesehen und lediglich der Zeitpunkt der Einführung und die Höhe der Altersgrenze offengelassen worden sei. Art. 3 GG verbiete nur eine verschiedene Behandlung aus unsachlichen bzw. willkürlichen Gründen. Wenn auch die Hebammen ebenso wie die Ärzte und die Apotheker auf dem Gebiete des Gesundheitswesens tätig seien, so handele es sich doch um verschiedene Bereiche, die ihrer Art nach eine unterschiedliche Behandlung erforderten.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin macht mit der Revision geltend, daß § 1 der 4. DVO Art. 2 Abs. 1 GG verletze, da nicht generell und spekulativ festgestellt werden könne, daß das Recht schwangerer Frauen auf ordnungsgemäße Behandlung durch Hebammen, die über 70 Jahre alt seien, verletzt werde. Die Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG könne nur durch ein Gesetz erfolgen. Die 4. DVO sei kein solches Gesetz. Weiterhin verstoße die Festsetzung der Altersgrenze auch gegen Art. 14 GG. Dieses Grundrecht schütze nicht nur das Eigentum, sondern sei auch auf subjektive öffentliche Rechte auszudehnen. Schließlich verletze die Festsetzung der Altersgrenze auch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Ein sachlicher Grund für eine verschiedene Behandlung der Geburtshilfe durch Ärzte und Hebammen sei nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
- 1)
die Verfügung vom 28. Februar 1952 aufzuheben,
- 2)
das Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis für die Klägerin festzustellen und den Beklagten zu verurteilen, ihr die Niederlassungsurkunde wieder auszuhändigen.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Er ist der Ansicht, daß sich die Klägerin auf Art. 14 GG nicht berufen könne, wenn der gesetzliche Eingriff - wie es hier der Fall sei - den Schutz allgemeiner Rechtsgüter bezwecke. Es liege keine Enteignung, sondern nur eine soziale Bindung vor. Die verschiedene Behandlung der Geburtshilfe durch Ärzte und Hebammen verletze auch nicht den Gleichheitsgrundsatz. Ganz abgesehen davon, daß die Geburtshilfe durch Ärzte nur einen kleinen Teilausschnitt aus dem weiten Tätigkeitsfeld der Ärzte darstelle, bestünden auch sonst erhebliche Unterschiede. Bei jeder Geburt müsse nach § 3 Abs. 1 HebammenG eine Hebamme zugegen sein. Die Anwesenheit eines Arztes werde grundsätzlich nicht gefordert. Dadurch, daß der Staat den Schwangeren die Verpflichtung auferlegt habe, eine Hebamme hinzuzuziehen, habe er die Verpflichtung übernommen, Vorsorge dafür zu treffen, daß die Hebammen ihren Aufgaben auch gewachsen sind.
Im übrigen schließt sich der Beklagte im wesentlichen den Ausführungen des Berufungsurteils an.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt.
Die angefochtene Verfügung, durch die der Antrag der Klägerin auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis und Zahlung des nicht erreichten Mindesteinkommens abgelehnt worden ist, stützt sich auf § 5 HebammenG in Verbindung mit § 1 der 4. DVO. Nach § 5 HebammenG konnte der Reichsminister des Innern nach Anhörung der Reichshebammenschaft eine Altersgrenze für Hebammen festsetzen (§ 5 Satz 1). Mit der Erreichung der Altersgrenze erlöschen die Anerkennung als Hebamme und die Niederlassungserlaubnis (§ 5 Satz 2). In § 1 der 4. DVO hat der Reichsminister des Innern als Altersgrenze das vollendete 70. Lebensjahr festgesetzt. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß der Reichsminister des Innern sich mit dieser Vorschrift im gesetzlichen Rahmen gehalten hat. Die Auffassung der Klägerin, § 1 der 4. DVO entbehre deshalb der Rechtswirksamkeit, weil § 2 dieser Verordnung ungültig sei und diese Ungültigkeit infolge der Einheitlichkeit der Verordnung auch § 1 erfasse, ist vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt worden. Es hat gegenüber der Ansicht der Klägerin, § 2 sei unwirksam, weil das Hebammengesetz Hebammen ohne Niederlassungserlaubnis nicht kenne, auf § 23 dieses Gesetzes hingewiesen. Im übrigen kann in der Vorschrift des § 2 HebammenG eine Überschreitung der dem Reichsminister des Innern erteilten Ermächtigung auch schon deshalb nicht erblickt werden, weil es sich dabei nur um eine Milderung seiner Befugnis handelt, die Hebammentätigkeit von der Erreichung einer bestimmten Altersgrenze ab überhaupt zu verbieten.
Die Klage kann daher nur dann Erfolg haben, wenn § 5 HebammenG mit den Grundrechten des Grundgesetzes in Widerspruch stellt.
Hierbei muß eine Verletzung des Art. 2 GG zunächst außer Betracht bleiben. Das Recht der Berufsfreiheit ist nach den vom erkennenden Senat in seinemUrteil vom 15. Dezember 1953 - BVerwG I C 90.53 - (BVerwGE 1, 48 [51]) entwickelten Grundsätzen in Art. 12 GG gesondert geregelt worden. Art. 12 ist jedoch im vorliegenden Fall nicht verletzt worden. Die Klägerin ist durch die Vorschriften des § 5 HebammenG in Verbindung mit § 1 der 4. DVO an der Wahl des Hebammenberufs nicht gehindert worden. Diese Vorschriften verhindern lediglich die Fortsetzung ihres Berufs über die Erreichung eines bestimmten Alters hinaus, in dem erfahrungsgemäß die körperlichen Kräfte erheblich nachgelassen haben und die berufliche Tätigkeit des Menschen im allgemeinen ihre natürliche Grenze gefunden hat. Sie betreffen also nur die Ausübung des Berufs, die keinen grundrechtlichen Schutz genießt und nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gesetzlich geregelt werden kann. Daß dies im vorliegenden Fall nicht durch ein Gesetz, sondern durch eine Rechtsverordnung erfolgt ist, steht der Rechtsgültigkeit der Regelung nicht im Wege. Nach der Rechtsprechung des Senats hat das in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG aufgestellte Erfordernis, daß die Regelung der Berufsausübung in Form eines Gesetzes erfolgen müsse, für die Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus keine Bedeutung, da es nur dann sinnvoll ist, wenn der Grundsatz der Gewaltenteilung gilt und damit das formelle Gesetz der gesetzgebenden Gewalt vorbehalten ist (Urteil des Senatsvom 4. März 1954 - BVerwG I C 2.53 -, NJW 1954 S. 1133).
Auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist in der Einführung der Altersgrenze nicht zu erblicken. Hierzu bedarf es allerdings eines Eingehens auf die Rechtsstellung, welche die Klägerin vor dem Gesetz vom 21. Dezember 1938 besaß. Diese Rechtsstellung beruhte auf dem preußischen Hebammengesetz vom 20. Juli 1922 (GS S. 179), das an sich eine umfassende Regelung der Berufsverhältnisse, insbesondere zum ersten Male die Einführung einer besonderen Niederlassungsgenehmigung für die im freien Beruf tätigen Hebammen brachte. Zugleich führte es eine Altersgrenze in der Weise ein, daß die Niederlassungsgenehmigung zurückgenommen werden konnte, wenn die Hebamme das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Das Preußische Oberverwaltungsgericht erklärte jedoch in seinem Urteil vom 7. Januar 1926 (OVG Bd. 80 S. 337) die Vorschriften über die Erteilung der Niederlassungsgenehmigung als unvereinbar mit den Bestimmungen der §§ 1, 30 Abs. 3 der Gewerbeordnung. Ferner wurde in dieser Entscheidung festgestellt, daß auch die Entziehung der Gewerbebefugnis wegen des Alters von mehr als 65 Jahren gegen die Grundsätze der Gewerbe Ordnung (§§ 1, 40, 143) verstoße (OVG a.a.O. B. 354). Die Folge war, daß es bei der uneingeschränkten Gewerbefreiheit der Hebammen verblieb (Zimdars-Sauer, Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938, S. 10). Das Gesetz vom 21. Dezember 1938 griff also in ein Gewerbe ein, das noch weitgehend privatrechtlich gestaltet war. Nun ist zwar allgemein anerkannt, daß an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein subjektives Recht besteht. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGZ Bd. 129 S. 146 [148] und Bd. 139 S. 177 [182]), der der Große Senat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 10. Juni 1952 (BGHZ Bd. 6 S. 270 ff.) gefolgt ist, hat den Eigentumsbegriff der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie auf alle subjektiven Privatrechte vermögensrechtlicher Art ausgedehnt. Der erkennende Senat ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1952 (BVerfGE 1, 264 [277]) der Ansicht, daß der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb nur dann als Eigentum im Sinne der Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung, 14 GG angesehen werden kann, wenn es sich um einen Betrieb handelt, den der Inhaber nicht nur durch seine Arbeit und seine persönlichen Fähigkeiten, sondern vor allem auch durch Einsatz seines eigenen Kapitals geschaffen hat, bei dem er das "Unternehmerrisiko" trägt und der für ihn einen im Rechtsverkehr (durch Veräußerung, Verpachtung, Vererbung) verwertbaren Vermögensgegenstand darstellt. Nur mit dieser Einschränkung kann einer Verflüchtigung des Wesens des Eigentumsbegriffs vorgebeugt werden. Das von der Klägerin ausgeübte Gewerbe entsprach den angeführten Erfordernissen in keiner Hinsicht. Es fehlt also zur Anwendung des Art. 14 GG bereits an einen schutzfähigen Recht.
Darüber hinaus fehlt es aber auch an einem Enteignungstatbestand. Das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 hatte die Einführung einer allgemeinen sozialen Bindung des Hebammenberufs zum Gegenstand. Die in den Anfängen steckengebliebene Reform des preußischen Hebammengesetzes vom 20. Juli 1922 ist in ihm nunmehr durchgeführt worden. Die Niederlassungserlaubnis wurde endgültig eingeführt. Die damit verbundene staatliche Garantie des Mindesteinkommens, die Bestallung der Hebammen, ihre Unterstellung unter die dienstliche Aufsicht des Gesundheitsamtes und unter eine noch zu erlassende Dienstordnung, die Anzeigepflicht bei Wohnungswechsel, die Festsetzung amtlicher Gebühren usw. stellten das Hebammengewerbe weitgehend unter den Einfluß des öffentlichen Rechts. Es lag nur im Zuge dieser Neugestaltung, wenn nunmehr auch die hier streitige Altersgrenze eingeführt wurde. Ein Gesetz, das aus gesundheitspolizeilichen Gründen ganz allgemein den Inhalt und die Schranken von Rechten und rechtlichen Befugnissen eines Berufsstandes bestimmt und das betreffende Rechtsgebiet als Ganzes für die Zukunft regelt, entsprach dem Abs. 1 Satz 2 des Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung und fällt auch heute nicht unter den Begriff der Enteignung.
Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß die Vorschrift des § 5 HebammenG in Verbindung mit § 1 der 4. DVO eine Enteignung enthielte, so müßte diese als gültig angesehen werden. Da das Recht der Klägerin auf dauernde Ausübung ihres Gewerbes durch diese Vorschrift in seinem Inhalt unmittelbar geändert worden ist (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 270), so war die Enteignung mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften bereits vollzogen. Allerdings hätte sich die Wirkung einer solchen Enteignung auch in den zeitlichen Geltungsbereich des Art. 14 GG erstreckt und wäre hier erst in Erscheinung getreten. Der Senat hat jedoch in seinemUrteil vom 26. März 1955 - BVerwG I C 101.53 - (BVerwGE 2, 35) bereits entschieden, daß eine solche Dauerwirkung die Rechtswirksamkeit des bereits vor Erlaß des Grundgesetzes abgeschlossenen Enteignungsaktes nicht zu beeinträchtigen vermag.
Schließlich ist auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden. Der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, kurzum wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 52 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]). Es ist bereits oben ausgeführt worden, daß die Einführung der Altersgrenze sich aus der dem Hebammenrecht eigentümlichen sozialen Bindung und Gestaltung ergibt. Eine solche ist beim Arztberuf weder in dieser Art noch in diesem Ausmaß vorhanden. Was insbesondere die Geburtshilfe betrifft, so steht der Schwangeren die Einzuziehung eines Arztes frei. Hingegen ist sie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HebammenG verpflichtet, eine Hebamme zu ihrer Entbindung hinzuzuziehen. Der Beklagte weist mit Recht darauf hin, daß diese Vorschrift zwangsläufig die Verpflichtung des Staates zur Folge hat, dafür Vorsorge zu treffen, daß die Hebamme ihrer Aufgabe auch gewachsen ist. Schon mit Rücksicht hierauf wird in dieser Hinsicht die Vorschrift des § 5 HebammenG nicht als "willkürlich" und damit als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bezeichnet werden können. Der Apothekerberuf wird im Gegensatz zum Hebammengewerbe an Ort und Stelle ausgeübt und erfordert schon deshalb eine weit geringere körperliche Inanspruchnahme. Im übrigen können Arzt- und Apothekerberuf zu Vergleichszwecken auch deshalb nicht herangezogen werden, weil sie sich schon durch die Art der Ausbildung und die Vielfalt ihrer Tätigkeit vom Hebammenberuf wesensmäßig unterscheiden und im Gegensatz zu diesem ihre Grundlagen wesentlich auf geistigem Gebiet haben.
Im übrigen ist den Ausführungen des angefochtenen Urteils beizutreten.
Ist die Gültigkeit des § 5 HebammenG und des § 1 der 4. DVO somit zu bejahen, so war die Niederlassungserlaubnis der Klägerin am 27. Februar 1949 kraft Gesetzes erloschen. Der Beklagte hat daher den Antrag der Klägerin auf Weiterbelassung der Niederlassungserlaubnis und Weiterzahlung des Mindesteinkommens durch die angefochtene Verfügung mit Recht abgelehnt. Ihr Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis ist ebensowenig begründet wie ihr Antrag auf Rückgabe der Niederlassungsurkunde.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1,[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.200 DM festgesetzt.
[D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering