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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1995, Az.: BVerwG 6 C 12/93

Richtergesetz; Prüfung; Gesamtnote; Gesamteindruck; Abweichung von der Gesamtnote; Gerichtliche Überprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 12/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 27.06.1990 - 3 A 195/88
OVG Niedersachsen - 16.02.1993 - AZ: 10 L 46/90

Fundstellen

  • BVerwGE 99, 74 - 82
  • DVBl 1995, 1353-1356 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1996, 301 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 942-944 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 599 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Abweichung von der Gesamtnote ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt voraus, daß diese Note nach dem vom Prüfling gewonnenen Gesamteindruck seinen Leistungsstand offensichtlich nicht richtig gekennzeichnet und daher der Korrektur bedarf. Jedenfalls eine Abweichung nach unten erfordert eine substantiierte Begründung. Eine Abweichung kann nicht allein vom Vorliegen einer "atypischen Leistungskonstellation" abhängig gemacht werden.

2. Die Regelung des § 5d III 1 (jetzt IV) DRiG geht davon aus, daß die aus allen Einzelnoten entsprechend ihrer Gewichtung durch die Prüfungsordnung rechnerisch ermittelte Gesamtnote in aller Regel den Leistungsstand eines Prüflings zutreffend kennzeichnet.

3. Bei der Entscheidung des Prüfungsorgans, ob es aufgrund des vom Prüfling gewonnenen Gesamteindrucks von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweicht, handelt es sich um eine Prüfungsentscheidung, die es innerhalb seines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums trifft; insoweit ist eine gerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt möglich.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Verschlechterung der von ihm in der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Lande Niedersachsen erreichten Punktzahl durch einen Punktabzug, den der Prüfungsausschuß auf der Grundlage des § 5 d Abs. 3 (jetzt: Abs. 4) DRiG, § 72 Abs. 3 NJAO (Fassung 1982) vorgenommen hat; danach "kann das Prüfungsorgan (in der ersten und zweiten Prüfung) bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat; hierbei sind bei der zweiten Prüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen".

2

Der Kläger, der die Erste juristische Staatsprüfung im Jahr 1984 mit der Gesamtnote "befriedigend" (6, 80 Punkte) bestanden hatte, beendete seinen Vorbereitungsdienst mit der Ausbildungsnote "vollbefriedigend" (9, 22 Punkte). Am 15. September 1988 bestand er die Zweite juristische Staatsprüfung nach Wiederholung mit der Gesamtnote "ausreichend" (6, 23 Punkte). Er hatte folgende Einzelnoten erzielt: In der häuslichen Arbeit "gut" (13 Punkte), in den Aufsichtsarbeiten Zivilrecht und öffentliches Recht "mangelhaft" (2 Punkte), in der Aufsichtsarbeit Strafrecht "ausreichend" (5 Punkte), im Vortrag "ausreichend" (5 Punkte), im Prüfungsgespräch Zivilrecht "befriedigend" (7 Punkte), im Prüfungsgespräch Strafrecht "mangelhaft" (3 Punkte) und in den Prüfungsgesprächen öffentliches Recht und Anwalt jeweils "ausreichend" (4 bzw. 5 Punkte). Bei der Festsetzung der Prüfungsgesamtnote hatte der Prüfungsausschuß von dem aus diesen Einzelnoten rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis von 6, 73 Punkten (= "befriedigend") unter Anwendung der Regelung des § 72 Abs. 3 NJAO (= § 5 d Abs. 3 S. 1 DRiG) 0, 5 Punkte abgezogen, was die Gesamtnote "ausreichend" (6, 23 Punkte) ergab. In einer (nach Klageerhebung eingeholten) Stellungnahme hat der Prüfungsausschuß den Notenabzug von 0, 5 Punkten auszugsweise wie folgt begründet:

3

"Der Prüfungsausschuß hat... sämtliche Leistungen des Kandidaten in der Prüfung und im Vorbereitungsdienst diskutiert und berücksichtigt. Erster Anlaß dazu war die atypische Leistungskonstellation mit der Hausarbeit von 13 Punkten, den im Gesamtbild allenfalls ausreichenden Leistungen in der mündlichen Prüfung mit vor allem dem nur ausreichenden, schwachen Vortrag und dem "Vollbefriedigend" (9, 22 Punkte) im Vorbereitungsdienst. Der Prüfungsausschuß hat dann zur Aufhellung der Leistungen im Vorbereitungsdienst das Zeugnisheft durchgesehen... Der Prüfungsausschuß war der Auffassung, daß eine plausible Erklärung für die atypische Leistung in der Hausarbeit nicht zu finden war und daß der Gesamteindruck durch eine noch befriedigende Prüfungsgesamtnote nicht zutreffend wiedergegeben werden würde, sondern daß es sich vielmehr insgesamt um eine Leistung handelt, die nicht in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen, sondern trotz ihrer Mängel solchen Anforderungen nur noch in ausreichendem Maße entspricht".

4

Die Klage des Klägers mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der in der Prüfungsentscheidung festgesetzten und im Zeugnis bestätigten Prüfungsgesamtnote "ausreichend" (6, 23 Punkte) zu verpflichten, ihm ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der Prüfungsgesamtnote "befriedigend" (6, 73 Punkte) auszustellen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der Ermächtigungen des § 5 d Abs. 3 Sätze 1 und 2 DRiG in Verbindung mit § 72 Abs. 3 NJAO dürfe von der errechneten Punktzahl zwar nur ausnahmsweise, dann aber auch zu Lasten des Kandidaten abgewichen werden. Voraussetzung hierfür sei, daß eine Leistung in offenkundigem Mißverhältnis zu einem im übrigen einheitlichen Leistungsbild stehe. Hierüber entscheide der Prüfungsausschuß im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur beschränkt überprüfbar sei. Danach sei der Punktabzug gerechtfertigt, weil sich der Prüfungsausschuß im Rahmen der Beurteilungsermächtigung gehalten und nicht mißbräuchlich gehandelt habe. Die Note "gut" der Hausarbeit stehe in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu den übrigen Prüfungsleistungen. Bei dieser atypischen Leistungskonstellation im Sinne eines Zufallsergebnisses sei der Punktabzug nicht mißbräuchlich oder willkürlich.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Beklagten unter Aufhebung der in der Prüfungsentscheidung festgesetzten und im Zeugnis bestätigten Prüfungsgesamtnote "ausreichend" (6, 23 Punkte) verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der Prüfungsgesamtnote "befriedigend" (6, 73 Punkte) auszustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich beim Begriff des "Gesamteindrucks" im Sinne des § 72 Abs. 3 NJAO (Fassung 1982) um einen unbestimmten Rechtsbegriff und nicht eine prüfungsspezifische Wertung der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Befürchtung des Beklagten, daß die gerichtliche Überprüfbarkeit des Gesamteindrucks, den der Kandidat vermittele, dazu führen könne, daß sich die Beurteilung unter Außerachtlassung der subjektiven Wertungen und Erfahrungen der Prüfer auf eine bloße mathematische Operation reduzieren würde, sei unbegründet. Die Kernfrage des Gesamteindrucks sei vielmehr, ob ein atypisches Leistungsbild vorliege, was auch von Richtern beurteilt werden könne. Danach dürfe der Prüfungsausschuß von der errechneten Punktzahl nach Sinn und Zweck des § 72 Abs. 3 NJAO nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abweichen. Zwar falle das Aussprechen der Rechtsfolge "Abweichung" in seinen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum; allerdings könne er von seiner Beurteilungsermächtigung erst dann Gebrauch machen, wenn auf der Tatbestandsseite der Rechtsnorm als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unbestimmten Rechtsbegriffs "Gesamteindruck" eine atypische Leistungskonstellation vorliege, was gerichtlich voll überprüfbar sei. Nach diesem Maßstab sei der Prüfungsausschuß nicht berechtigt gewesen, beim Kläger die errechnete Punktzahl zu verringern, weil eine atypische Leistungskonstellation bei ihm nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe weit überdurchschnittliche Leistungen nicht allein in der Hausarbeit ("gut", 13 Punkte), sondern auch im Vorbereitungsdienst ("vollbefriedigend", 9, 22 Punkte) erzielt; hinzu komme das mit "befriedigend" (7 Punkte) bewertete Prüfungsgespräch im Zivilrecht. Diese Leistungen könnten schon wegen ihrer Zahl nicht als atypische Einzelleistungen angesehen werden. Außerdem gebe es für sie eine plausible Erklärung, die es ausschließe, sie als Zufallsergebnisse zu werten; denn offenbar erbringe der Kläger bessere Leistungen, wenn er bei seiner Vorbereitung nicht unter unmittelbarem Prüfungsdruck stehe.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung des Berufungsurteils und die Bestätigung des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts begehrt. Zur Begründung führt er aus: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verletze sowohl die bundesrechtliche Abweichungsregelung des § 5 d Abs. 3 S. 1 (jetzt: Abs. 4) DRiG als auch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfalle die gemäß § 5 d Abs. 3 S. 1 (jetzt: Abs. 4) DRiG zu treffende Abweichungsentscheidung als Prüfungsentscheidung nur in eingeschränktem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung; das schließe es u.a. aus, daß das Gericht bei der Überprüfung der Abweichungsentscheidung seinen eigenen Gesamteindruck vom Leistungsstand des Prüflings zum Maßstab nehme. Schon aus diesem Grund habe das Berufungsgericht die vom Prüfungsausschuß festgesetzte Note "ausreichend" nicht selbst ändern und den Beklagten zur Ausstellung eines Zeugnisses mit der Note "befriedigend" verpflichten dürfen. Außerdem sei das vom Berufungsgericht als alleiniger Maßstab für die Zulässigkeit einer Abweichungsentscheidung angesehene Tatbestandsmerkmal der "atypischen Leistungskonstellation" ungeeignet; vielmehr komme es auf den vom Prüfling gewonnenen "Gesamteindruck" an. Danach müsse es dem Prüfungsausschuß schon dann möglich sein, von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abzuweichen, wenn er bei einer Gesamtschau eine gesicherte zusätzliche Erkenntnis über den Leistungsstand des Prüflings gewinne. Der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der gerichtlichen Überprüfung von berufseröffnenden Prüfungen lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Vielmehr habe es sogar die Notwendigkeit eines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums der Prüfer zur Herstellung von Chancengleichheit im Verhältnis zu den anderen Prüflingen hervorgehoben. Auch andere Obergerichte betonten den bei Abweichungsentscheidungen den Prüfern eingeräumten Beurteilungsspielraum; sie müßten grundsätzlich letztverantwortlich entscheiden, welches Gewicht sie den einzelnen, zur Bildung des Gesamteindrucks führenden Feststellungen beimäßen. Einen "Gesamteindruck" vom Prüfling könnten sich im übrigen nur die Prüfer verschaffen, die das Prüfungsgeschehen miterlebten, nicht aber ein Gericht. Im einzelnen solle die Ermächtigung zur Abweichung den Prüfern die Möglichkeit zu einer Korrektur geben, wenn das rein rechnerisch ermittelte Durchschnittsergebnis das Leistungsbild nicht richtig kennzeichne; diese Möglichkeit aber werde durch das Erfordernis einer "atypischen Leistungskonstellation" den Prüfern wieder weitgehend genommen und dadurch die Abweichungsklausel zu einem erheblichen Teil funktionslos. Räume man dagegen dem Prüfungsausschuß einen prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum ein, so könne seine Abweichungsentscheidung nur bei einer Überschreitung der gesetzlichen Grenzen dieses Bewertungsspielraums rechtswidrig sein. Das lasse sich hier nicht feststellen, insbesondere sei seine Entscheidung auch nicht willkürlich. Er habe die gesetzlichen Anforderungen beachtet und seine Entscheidung, von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nach unten abzuweichen, nachvollziehbar begründet.

7

Der Beklagte beantragt,

8

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1993 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 27. Juni 1990 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

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die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Nach seiner Auffassung hat das Berufungsgericht zu Recht eine atypische Leistungskonstellation für eine zulässige Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote gefordert und bei ihm eine solche zutreffend verneint. Der Prüfungsausschuß habe bei seiner Entscheidung insbesondere seine weit überdurchschnittlichen Leistungen im Vorbereitungsdienst und hier vor allem seine Note in der wichtigen Station beim Oberlandesgericht nicht hinreichend berücksichtigt.

Entscheidungsgründe

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1. Nach § 5 d Abs. 3 Sätze 1 und 2 (nunmehr Abs. 4) DRiG kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet; die Abweichung darf jedoch auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß haben und ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe (1 Punkt) nicht übersteigen; bei der Entscheidung sind in der zweiten Prüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen (vgl. auch § 72 Abs. 3 Nds. JAO 1982).

13

An diese Voraussetzungen einer Abweichung ist der Prüfungsausschuß strikt gebunden. Die Ermächtigung zu einer Ermessensentscheidung ("Das Prüfungsorgan kann ...") betrifft ausschließlich die Rechtsfolgeseite; sie setzt voraus, daß auf der Tatbestandsseite alle dort aufgeführten Merkmale erfüllt sind, ehe von der Ermächtigung zur Abweichung Gebrauch gemacht werden darf. Um eine solche Ermessensentscheidung geht es hier nicht, sondern allein um die rechtliche Würdigung der als Voraussetzung einer Abweichung im Gesetz genannten Merkmale.

14

a) Das Berufungsgericht hat den Begriff "Gesamteindruck" in § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG zutreffend als einen unbestimmten Rechtsbegriff angesehen. Klarzustellen ist jedoch, daß auch die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe gerade im Prüfungswesen für Prüfungsspezifische Wertungen - mit den sich daraus für die gerichtliche Kontrolle ergebenden Einschränkungen - grundsätzlich offen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - BVerfGE 84, 34, 49/50). Für die dem Prüfungsorgan abverlangte Einschätzung, ob und in welchem Umfang eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet, gelten die gleichen Maßstäbe wie bei der Beurteilung von einzelnen Prüfungsleistungen. Für diese hat nicht nur das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Seebass, NVwZ 1985, 521, 525 ff.), sondern trotz seiner Tendenz, die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen zugunsten des Prüflings im Rahmen des rechtlich Möglichen auszuweiten, auch das Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Beschluß vom 17. April 1991 a.a.O. anerkannt, daß ihre rechtliche Steuerung und folglich auch ihre gerichtliche Kontrolle an Grenzen stößt: Den Prüfungsbehörden sei ein Wertungsspielraum zuzubilligen, weil Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen müßten, die sie im Lauf ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt hätten und allgemein anwendeten; Prüfungsnoten dürften daher nicht isoliert gesehen werden, sondern seien in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflußt werde; außerdem müsse die Chancengleichheit in bezug auf die Gesamtheit vergleichbarer Prüflinge gewahrt werden. Soweit aus diesen Gründen ein Entscheidungsspielraum für prüfungsspezifische Wertungen eingeräumt werden muß, entfällt die Möglichkeit einer vollständigen rechtlichen Steuerung und somit auch einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle.

15

Sofern das Berufungsgericht gemeint hat, die Einordnung des Begriffs "Gesamteindruck" in der genannten Vorschrift als unbestimmter Rechtsbegriff schließe prüfungsspezifische Wertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses grundsätzlich aus, folgt der Senat ihm nicht. Für eine solche Annahme gibt nicht nur der Wortlaut der Norm nichts her; sie steht auch im Widerspruch zu der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., S. 51/52), wonach Prüfungsentscheidungen im allgemeinen jedenfalls auch das Ergebnis prüfungsspezifischer Wertungen sind, die sich ihrerseits einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend entziehen. Insofern ist eine volle gerichtliche Überprüfung des "Gesamteindrucks" vom Prüfling, die "die subjektiven Wertungen und Erfahrungen der Prüfer" außer acht läßt, schlechterdings unmöglich. Vielmehr ist die durch § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG dem Prüfungsausschuß abverlangte Einschätzung, ob eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet, gleichermaßen wie andere Prüfungsentscheidungen auch das Ergebnis von prüfungsspezifischen Wertungen. Diese sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich allein daraufhin, ob die Prüfer einen Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben und ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sind oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen; inhaltlich darf die Bewertung jedenfalls nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991, a.a.O., S. 53/54; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307/308). Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere die abschließende Benotung dem Beurteilungsspielraum der Prüfer zugerechnet. Das gilt grundsätzlich auch für die gemäß § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG dem Prüfungsorgan obliegende Beurteilung, ob eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 2.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 258 = DVBl. 1989, 99).

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Das Berufungsgericht ist hierauf nicht näher eingegangen, sondern hat darauf abgestellt, daß es die "Kernfrage des Gesamteindrucks" sei, ob ein "atypisches Leistungsbild vorliegt"; die gesetzliche Regelung, nämlich der unbestimmte Rechtsbegriff "Gesamteindruck", enthalte das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer solchen "atypischen Leistungskonstellation". Ob diese gegeben sei, könne auch von Richtern beurteilt werden. Dem folgt der Senat nicht. Richtig ist zwar, daß im allgemeinen die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote ausschlaggebend ist und daß eine Abweichung davon aufgrund des Gesamteindrucks nur ausnahmsweise aus gewichtigen Gründen zulässig ist, die eine Korrektur der errechneten Gesamtnote erfordern (Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 2.88 - Buchholz a.a.O., S. 87). Solche Gründe mögen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls aus einer atypischen Leistungskonstellation herzuleiten sein (dazu im einzelnen weiter unten); es gibt aber auch andere gewichtige Gründe, wie z. B. die Erkenntnis am Ende der Prüfung, daß gewisse Mängel oder Nachlässigkeiten, die in der einzelnen Fachprüfung keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung hatten, in ihrer Gesamtzahl dennoch ins Gewicht fallen. Diese und andere mögliche Gründe für eine Abweichung geben keinen Anlaß, dem Gesetz ungeschriebene Tatbestandsmerkmale hinzuzufügen. Maßgeblich ist, auf welche Gründe der Prüfungsausschuß seine Abweichung gestützt hat. Diese sind Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, deren Dichte unterschiedlich ist, je nachdem, ob diese Gründe auf prüfungsspezifischen Wertungen beruhen oder sich auf objektive - auch von Dritten nachvollziehbare - Erkenntnisse oder allgemeine Erfahrungssätze stützen, z. B. auf die Annahme einer atypischen Leistungskonstellation aufgrund eines Notenvergleichs.

17

b) Die Maßstäbe für die Beurteilung, ob die rechnerisch ermittelte Gesamtnote, gemessen an dem vom Prüfling gewonnenen "Gesamteindruck", dessen Leistungsstand in diesem Sinne unrichtig kennzeichnet und daher eine Abweichung erfordert, sind primär den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung zu entnehmen. Das gilt insbesondere für die in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Gewichtung der Noten für die erbrachten Einzelleistungen sowohl in ihrem Verhältnis zueinander als auch hinsichtlich ihres Anteils an der Gesamtnote. Deshalb ist es dem Prüfungsausschuß beispielsweise verwehrt, von der ihm eingeräumten Ermächtigung zur Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote - wenn auch unter Berufung auf den vom Prüfling gewonnenen "Gesamteindruck" - allein deshalb Gebrauch zu machen, weil er die für die verschiedenen Prüfungsleistungen erteilten Einzelnoten im Hinblick auf ihren Anteil an der Gesamtnote, wie die Prüfungsordnung ihn vorschreibt, für unangemessen hält. So darf etwa bei einem Prüfling, der - wie der Kläger - im Vergleich mit den von ihm geschriebenen Aufsichtsarbeiten eine wesentlich bessere Hausarbeit geliefert hat, die für diese Hausarbeit - leistungsgerecht - gegebene gute Note vom Prüfungsorgan nicht schon deshalb als "korrekturbedürftig" angesehen werden, weil es gute Leistungen bei den Aufsichtsarbeiten für wichtiger und deshalb die in der Prüfungsordnung vorgesehene Gewichtung der Hausarbeit im Rahmen der Gesamtnote (im vorliegenden Fall 30 %) für unangemessen hält. Entsprechend dürfen Prüfer z. B. gute Noten für Aufsichtsarbeiten nicht allein deshalb für "korrekturbedürftig" erachten, weil der Prüfling in der mündlichen Prüfung durch starke Zurückhaltung, zögerliches Reagieren oder geringe gedankliche Beweglichkeit aufgefallen ist. Umgekehrt bedingen ein sicheres Auftreten und gute Leistungen eines Prüflings in der mündlichen Prüfung noch nicht einen Korrekturbedarf hinsichtlich seiner wesentlich schlechter benoteten Aufsichtsarbeiten. Vielmehr dient die in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegte konkrete Gewichtung der verschiedenen Prüfungsleistungen in den unterschiedlichen Leistungsarten gerade dazu, im Hinblick auf die vielfältigen beruflichen Anforderungen allen Prüflingen mit unterschiedlichen Neigungen, Begabungen, Stärken und Schwächen möglichst gleiche Chancen für eine erfolgreiche Prüfung einzuräumen. Hieran ist auch das Prüfungsorgan ohne Rücksicht auf die eigenen Vorstellungen der Prüfer von der richtigen Gewichtung der unterschiedlichen Prüfungsleistungen gebunden. Allerdings bietet gerade die mündliche Prüfung auch die Möglichkeit, Zweifeln hinsichtlich des wahren Leistungsbildes, die sich dem Prüfungsausschuß im Hinblick auf die bei den schriftlichen Prüfungsleistungen erzielten Noten aufgedrängt haben, nachzugehen und sie durch eine entsprechende Gestaltung der mündlichen Prüfung aufzuklären.

18

§ 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG läßt eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote zu, ohne zu differenzieren zwischen einer Verbesserung oder einer Verschlechterung der Note. Hieraus haben der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zum Beispiel in dem angeführten Urteil vom 7. Oktober 1988, a.a.O., S. 87 und mit ihm die Obergerichte einschließlich des Berufungsgerichts gefolgert, daß eine Abweichung "sowohl nach oben als auch nach unten in Betracht kommt". Dem schließt sich der nunmehr für das Prüfungsrecht zuständige 6. Senat an, wobei er jedoch darauf hinweist, daß beide Möglichkeiten sich in wesentlichen Merkmalen unterscheiden und daher auch rechtlich gesondert zu würdigen sind: Die Abweichung nach unten ist als eine den Prüfling belastende Maßnahme nur unter den vorab bezeichneten engen Voraussetzungen statthaft. Sie konkretisieren bei dieser berufsbezogenen Prüfung zugleich die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch für die Abweichungsentscheidung gilt, daß die Leistungsanforderungen einer berufsbezogenen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, keine ungeeigneten, unnötigen oder unzumutbaren Schranken aufrichten dürfen (vgl. BVerfGE 84, 34 ff., 45, 50/51). Im Hinblick auf das Erfordernis der Begründung von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 307) bedarf jedenfalls eine für den Prüfling nachteilige Abweichung einer substantiierten, nachvollziehbaren Begründung.

19

2. Im vorliegenden Fall liegen nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt keine Gründe vor, die eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote - hier: von befriedigend (6,73 Punkte) auf ausreichend (6,23 Punkte) - rechtfertigen könnten.

20

Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die schriftliche Begründung des Prüfungsausschusses abgestellt. Es hat diese dahin ausgelegt, daß die Abweichung allein auf die Annahme einer atypischen Leistungskonstellation gestützt worden sei, welche auf einem Vergleich näher bezeichneter Einzelnoten beruhe. Davon ist in der Revisionsinstanz auszugehen.

21

Zu der Annahme, daß eine atypische Leistungskonstellation hier nicht vorliege, ist das Berufungsgericht aufgrund einer vollen richterlichen Überprüfung der angegebenen Gründe gelangt, indem es den Notenvergleich nachvollzogen und bewertet hat: Der Kläger habe "weit überdurchschnittliche" Leistungen nicht atypisch vereinzelt, sondern mehrfach erzielt, nämlich in der Hausarbeit (gut, 13 Punkte), im Vorbereitungsdienst (vollbefriedigend, 9,22 Punkte) und im Prüfungsgespräch Zivilrecht (befriedigend, 7 Punkte). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn das Gericht hat damit nicht etwa prüfungsspezifische Wertungen ersetzt und sich auf diesem Wege selbst einen Gesamteindruck gebildet. Das wäre - wie oben dargelegt worden ist - nicht zulässig. Gegenstand der richterlichen Kontrolle ist hier vielmehr ein reiner Notenvergleich, der einer objektiven Würdigung zugänglich ist. Die Entscheidung, ob die festgestellte Leistungskonstellation atypisch ist oder (noch) nicht, erwächst im wesentlichen aus der Erkenntnis üblicher Geschehensabläufe und tatsächlicher Erfahrungen. Prüfungsspezifische Wertungen, die in der dargelegten Weise eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle gebieten könnten, sind hier insbesondere aus der maßgeblichen Begründung des Prüfungsausschusses nicht zu entnehmen.

22

Daraus, daß diese tragenden Feststellungen im wesentlichen tatsächliche Würdigungen sind, folgt ferner, daß sie von dem Revisionsgericht als bindend hinzunehmen sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Zulässige Verfahrensrügen, mit denen etwa die Fähigkeit der Richter wirksam in Frage gestellt sein könnte, die Atypik der Leistungskonstellation ohne sachverständige Hilfe nach eigenen Kenntnissen und Erfahrungen zu verneinen, liegen nicht vor.

23

Ergänzend sei bemerkt, daß auch nach Auffassung des Senats die vom Prüfungsausschuß angegebenen Gründe seine Abweichung nicht rechtfertigen. Insbesondere ist klarzustellen, daß es nicht zu Lasten des Prüflings geht, wenn der Prüfungsausschuß für einzelne überdurchschnittliche Leistungen des Prüflings keine "plausible Erklärung" zu finden weiß. Es ist vielmehr Sache des Prüfungsausschusses, die Atypik einzelner Leistungen anhand von konkreten Anhaltspunkten substantiiert und nachvollziehbar zu begründen, wenn er seine Abweichung auf solche Gründe stützen will.

24

Um auf diesem Weg rechtsfehlerfrei zu einer Abweichung zu gelangen, ist von dem Prüfungsausschuß folgendes zu beachten:

25

Da es jedem Prüfling freisteht, in seiner Ausbildung entsprechend seinen Neigungen und Begabungen sowie auch im Hinblick auf seine Berufspläne Schwerpunkte zu setzen und darüber andere Fachgebiete und Leistungsarten weniger zu vertiefen, ist es sehr wohl möglich, daß er auf bestimmten Gebieten und in bestimmten Leistungsarten hervorragende Leistungen erbringt, während er im übrigen wesentlich schwächer abschneidet. Bei alledem kann er darauf vertrauen, daß jede seiner Einzelleistungen in den verschiedenen Leistungsarten entsprechend den in der Prüfungsordnung festgelegten Maßstäben bewertet wird und sodann mit dem in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Gewicht in die Gesamtnote eingeht. Da hiervon im allgemeinen auszugehen ist, kann eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nicht allein auf eine aus erheblich unterschiedlichen Einzelnoten gefolgerte "Atypik" des Leistungsbildes gestützt werden. Hinzukommen muß, daß der Prüfungsausschuß konkrete Anhaltspunkte dafür darlegt, daß die rechnerisch ermittelte Gesamtnote den wahren Leistungsstand nicht richtig kennzeichnet und daher der Korrektur bedarf.

26

3. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts die in der Prüfungsentscheidung des Beklagten für den Kläger festgesetzte Gesamtnote "ausreichend" (6,23 Punkte) aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der Gesamtnote "befriedigend" (6,73 Punkte) auszustellen. Auch diese Entscheidung ist aus Gründen des Bundesrechts nicht zu beanstanden. (Wird ausgeführt.)