Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1988, Az.: BVerwG 7 C 2.88
Prüfungsausschuss; Beurteilungsvorrecht; Juristische Staatsprüfung; Abweichungsermächtigung; Durchschnittspunktzahl; Rechnerische Gesamtnote; Notenanhebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 2.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 17.08.1987 - AZ: 10 K 1901/86
- VGH Baden-Württemberg - 11.11.1987 - AZ: 9 S 2538/87
Rechtsgrundlagen
- § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG
- § 5 d Abs. 3 Satz 2 DRiG
- § 5e Abs. 3 DRiG
- § 1 BNotenV
- § 2 BNotenV
- § 16 Abs. 2 bad.-württ. JAPrO 1981
- § 18 Abs. 2 bad.-württ. JAPrO 1984
Fundstellen
- DVBl 1989, 99-102 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1988, 381-384
- KMK-HochschulR 1989, 330-337
- NVwZ-RR 1989, 195-198 (Volltext)
- VBIBW 1989, 93-96
- VBIBW 1989, 255
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung, ob in den juristischen Staatsprüfungen gemäß § 5 d Abs. 3 Sätze 1 und 2 DRiG aufgrund des Gesamteindrucks vom Leistungsstand des Prüflings eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote gerechtfertigt ist, hat das Prüfungsorgan im Rahmen der ihm zustehenden prüfungsrechtlichen Beurteilungsermächtigung zu treffen. Das Beurteilungsvorrecht des Prüfungsausschusses schließt es aus, daß ein Gericht bei der Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine Abweichung von der Durchschnittspunktzahl seinen eigenen Gesamteindruck vom Leistungsstand des Kandidaten zum Maßstab nimmt.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der "Grundsätze zur Anwendung des § 16 Abs. 2 JAPrO a.F. (§ 18 Abs. 2 JAPrO n.F.)", die der Ständige Ausschuß für die Erste juristische Staatsprüfung in Baden-Württemberg als Empfehlungen zur landeseinheitlichen Handhabung der Abweichungsermächtigung beschlossen hat.
Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn der Prüfungsausschuß die Anhebung der Durchschnittspunktzahl zur nächsthöheren Gesamtnote (§ 2 Abs. 2 BNotenV) grundsätzlich davon abhängig macht, daß die Hälfte der Einzelleistungen über den durchschnittlichen Leistungsstand des Kandidaten deutlich hinausgeht; dabei ist nicht zu beanstanden, wenn als besonders herausragend nur solche Leistungen angesehen werden, die nach dem Maßstab des § 1 BNotenV die nächsthöhere Note erreichen, mit der die Gesamtleistung nach Anhebung der Durchschnittspunktzahl nach dem Maßstab des § 2 Abs. 2 BNotenV bewertet werden soll.
In der Verwaltungssache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr.
Bardenhewer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. November 1987 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hält die ihm in der Ersten juristischen Staatsprüfung erteilte Gesamtnote - befriedigend (8,62 Punkte) - für fehlerhaft zustande gekommen. Er erstrebt eine erneute Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine Hebung der erreichten Durchschnittspunktzahl. Mit einer Hebung auf 9,00 Punkte würde er die Gesamtnote vollbefriedigend erreichen. Denn nach den unterschiedlichen Maßstäben, die die Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) - BNotenV - für die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen einerseits und für die Gesamtbewertung andererseits vorschreibt, führt dieser Punktwert, mit dem bei einer Einzelbewertung eine befriedigende Leistung (7 bis 9 Punkte) gekennzeichnet wird, bei der Gesamtbewertung bereits zur Notenbezeichnung vollbefriedigend (9,00 bis 11,49).
Der Kläger hatte sich im Frühjahr 1986 der Ersten juristischen Staatsprüfung unterzogen. Seine acht Aufsichtsarbeiten waren mit 9, 5, 8.5, 9, 9, 14.5, 9 und 3.5 Punkten und seine mündlichen Prüfungsleistungen mit 7, 9, 11 und 9 Punkten bewertet worden. Der Prüfungsausschuß hatte die erreichte Durchschnittspunktzahl von 8,62 Punkten bestätigt und damit eine Abweichung hiervon, zu der er je nach dem vom Leistungsstand des Kandidaten gewonnenen Gesamteindruck befugt war, abgelehnt. Dem Kläger wurde deshalb das Zeugnis ausgestellt, er habe die Erste juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote befriedigend (8,62 Punkte) bestanden.
Der Kläger beanstandete beim Landesjustizprüfungsamt, daß der Prüfungsausschuß über die Gewährung eines "Sozialpunktes" ohne Ermittlung der erheblichen Tatsachen, insbesondere ohne Berücksichtigung seiner (des Klägers) schwierigen persönlichen Verhältnisse und der Beschwernisse seines Studiums entschieden habe. Das Landesjustizprüfungsamt lehnte es jedoch unter Hinweis auf die rechtliche Unerheblichkeit der vom Kläger vorgetragenen Umstände ab, den Prüfungsausschuß mit der Frage der Punktzahlanhebung erneut zu befassen. Das Verwaltungsgericht wies die darauf erhobene Klage ab. In der Berufungsinstanz hatte der Kläger Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof verpflichtete das Landesjustizprüfungsamt, den Kläger über das Prüfungsergebnis aufgrund einer anhand der Prüfungsakten zu treffenden erneuten Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine Hebung der Durchschnittspunktzahl unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Urteil vom 11. November 1987, KMK-HSchR 1988, 298).
Zur Begründung ist im Urteil des Berufungsgerichts ausgeführt, der Prüfungsausschuß habe von der auf die einschlägigen Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes zurückgehenden Ermächtigung in § 16 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO) vom 16. Dezember 1981 (GBl. 1982 S. 3) zur Hebung der Durchschnittspunktzahl keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch gemacht. Zwar könnten soziale Umstände, auf die der Kläger sich berufe, nicht berücksichtigt werden. Von Bedeutung sei im vorliegenden Fall aber, daß acht der zwölf Prüfungsleistungen des Klägers bei 9 Punkten oder höher lägen. Das Ergebnis der Wahlfachklausur (Nr. 8) mit 3,5 Punkten falle aus dem Rahmen des Leistungsprofils des Klägers. Dagegen seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die in der Aufsichtsarbeit Nr. 6 im öffentlichen Recht erzielte Bewertung mit 14.5 Punkten ein Zufallsergebnis sei. Bei einer solchen Fallgestaltung hätte der Prüfungsausschuß eine Hebung besonders sorgfältig in Erwägung ziehen müssen. Der Prüfungsausschuß sei jedoch den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses für die Erste juristische Staatsprüfung zur Anwendung des § 16 Abs. 2 JAPrO gefolgt, wonach bei einer im Bereich der Note befriedigend liegenden Durchschnittspunktzahl eine Hebung zu einer im Bereich der Note vollbefriedigend liegenden Endpunktzahl regelmäßig ausgeschlossen sei, wenn nicht mindestens sechs Einzelleistungen mit der Note vollbefriedigend oder besser bewertet worden seien. Dies mache die Entscheidung fehlerhaft, denn die Empfehlungen seien rechtswidrig. Sie seien in sich widersprüchlich und verstießen gegen § 16 Abs. 2 JAPrO, gegen § 2 Abs. 2 BNotenV sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die bundesgesetzliche Abweichungsermächtigung.
Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision beantragt der Beklagte,
das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Prüfungsentscheidung für rechtmäßig und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts durch das Berufungsgericht.
Der Oberbundesanwalt tritt ebenfalls der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, der Prüfungsausschuß habe bei der Bildung der Gesamtnote rechtswidrig gehandelt.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers zurückweisen müssen. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung besteht nicht; denn die Entscheidung des Prüfungsausschusses, von einer Hebung der Durchschnittspunktzahl des Klägers abzusehen, ist rechtmäßig.
1.
Der Meinungsverschiedenheit der Beteiligten über die Hebung der dem Kläger erteilten Gesamtnote von befriedigend (8,62 Punkte) auf vollbefriedigend (9,00 Punkte) liegt - neben anderen Vorschriften - die Regelung in den §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) - BNotenV - zugrunde. Diese sieht in § 1 unter der Überschrift "Notenstufen und Punktzahlen" die Bewertung der einzelnen Leistungen mit Noten und Punktzahlen in der Weise vor, daß
| die Note sehr gut | den Punkten | 16 | bis | 18, |
|---|---|---|---|---|
| die Note gut | den Punkten | 13 | bis | 15, |
| die Note vollbefriedigend | den Punkten | 10 | bis | 12, |
| die Note befriedigend | den Punkten | 7 | bis | 9, |
| die Note ausreichend | den Punkten | 4 | bis | 6, |
| die Note mangelhaft | den Punkten | 1 | bis | 3, |
| die Note ungenügend | 0 | Punkten |
entspricht. Die "Bildung von Gesamtnoten" regelt § 2, soweit Einzelbewertungen - wie im vorliegenden Fall - zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden; § 2 Abs. 2 ordnet an, daß den errechneten Punktwerten
| von | 14.00-18.00 | die Notenbezeichnung (Gesamtnote) | sehr gut, |
|---|---|---|---|
| von | 11.50-13.99 | die Gesamtnote | gut, |
| von | 9.00-11.49 | die Gesamtnote | vollbefriedigend, |
| von | 6.50-8.99 | die Gesamtnote | befriedigend, |
| von | 4.00-6.49 | die Gesamtnote | ausreichend, |
| von | 1.50-3.99 | die Gesamtnote | mangelhaft. |
| von | 0-1.49 | die Gesamtnote | ungenügend |
entspricht.
2.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Prüfungsausschuß habe über die Frage der Abweichung von der Durchschnittspunktzahl fehlerhaft entschieden, beruht auf einer bundesrechtswidrig vom Berufungsgericht selbst vorgenommenen Beurteilung des Leistungsbildes des Klägers.
Nach § 16 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO) vom 16. Dezember 1981 (GBl. 1982 S. 3) kann der Prüfungsausschuß die in der Ersten juristischen Staatsprüfung erreichte Durchschnittspunktzahl bestätigen oder von ihr bis zu einem Punkt abweichen, wenn die Abweichung aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat. Diese Vorschrift gründet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf die Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) über die juristischen Staatsprüfungen. Die Ermächtigung, bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote je nach dem Gesamteindruck vom Leistungsstand des Kandidaten abzuweichen, wurde dem Prüfungsorgan durch § 5 d Abs. 1 Sätze 2 und 3 DRiG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DRiG vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) eingeräumt; sie ist nunmehr in § 5 d Abs. 3 Sätze 1 und 2 DRiG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des DRiG vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) festgelegt. Damit ist dem Prüfungsorgan kraft Bundesrechts die prüfungsrechtliche Beurteilungsermächtigung zugewiesen worden zu entscheiden, ob eine Abweichung von der Durchschnittspunktzahl gerechtfertigt ist.
Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, unterliegt eine aufgrund der prüfungsrechtlichen Beurteilungsermächtigung ergangene Entscheidung des Prüfungsorgans nach ständiger Rechtsprechung nur in eingeschränktem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Diese hat sich im wesentlichen auf die Kontrolle zu beschränken, ob das Prüfungsorgan den Rahmen der Beurteilungsermächtigung überschritten oder diese sonst mißbraucht hat. Das Beurteilungsvorrecht des Prüfungsausschusses schließt es deshalb aus, daß ein Gericht bei der Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine Abweichung von der Durchschnittspunktzahl seinen eigenen Gesamteindruck vom Leistungsstand des Kandidaten zum Maßstab nimmt. Ein Verstoß hiergegen verletzt § 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG a.F. (§ 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG n.F.).
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, der Prüfungsausschuß habe von der Ermächtigung zur Abweichung von der Durchschnittspunktzahl keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch gemacht, das Leistungsbild des Klägers selbst gewürdigt. Ausgehend von der Überlegung, daß die Bestätigung der Durchschnittspunktzahl - also das Unterlassen einer Veränderung - bei allen unauffälligen Leistungsbildern angezeigt sei, die keine signifikanten quantifizierbaren Abweichungskriterien erkennen ließen, stellt es fest, daß es sich im Falle des Klägers nicht so verhalte. Nach einem Hinweis auf die "qualifizierte Mehrheit" der Prüfungsleistungen des Klägers mit 9 Punkten und darüber erörtert es einerseits, warum das Ergebnis der Wahlfachklausur mit 3,5 Punkten völlig aus dem Rahmen des Leistungsprofils des Klägers falle. Es äußert hierzu die Vermutung, daß es sich insoweit um eine für den Kläger atypische Fehlleistung handele, die auf die verhältnismäßig fernliegende Thematik eines Teils der Aufgabe zurückzuführen sein könne. Andererseits führt es aus, daß nach seiner Auffassung hinsichtlich der mit 14,50 Punkten bewerteten Klausur Nr. 6 keinerlei Anhaltspunkt dafür bestehe, daß diese Einzelnote nicht Ausdruck der fachlichen Kompetenz des Klägers, sondern ein Zufallsergebnis sei.
All dies sind Überlegungen, die zur Beurteilung des Leistungsbildes des Prüflings gehören und deshalb dem Prüfungsausschuß vorbehalten sind. Das Gericht ist nicht befugt, diese Beurteilung selbst vorzunehmen, auch nicht, soweit es dem Prüfungsausschuß einen bestimmungswidrigen Gebrauch seiner Beurteilungsermächtigung vorhalten will.
3.
Die Beurteilung des Leistungsbildes durch den Prüfungsausschuß ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Prüfungsausschuß, wie das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt hat, den Grundsätzen zur Anwendung des § 16 Abs. 2 JAPrO a.F. (§ 18 Abs. 2 JAPrO n.F.) gefolgt ist, die der Ständige Ausschuß für die Erste juristische Staatsprüfung als Empfehlungen zur landeseinheitlichen Handhabung der Abweichungsermächtigung beschlossen hat. Der hier einschlägige Grundsatz (Abschnitt III Nr. 3) lautet:
Die Hebung einer im Bereich der Note befriedigend liegenden Durchschnittspunktzahl nach einer im Bereich der Note vollbefriedigend liegenden Endpunktzahl ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn nicht mindestens 6 Einzelleistungen mit der Note vollbefriedigend oder besser bewertet worden sind.
Die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht zu beanstanden. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Empfehlung verstoße gegen Bundesrecht, trifft nicht zu. Soweit das Berufungsgericht annimmt, sie verstoße gegen Landesrecht, beruht diese Annahme auf einer unrichtigen Anwendung des Bundesrechts, so daß eine Bindung des Revisionsgerichts an die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht (§ 562 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) nicht besteht.
a)
Das Berufungsgericht meint, die Empfehlungen verwendeten den Begriff "Note" im doppelten Sinn einer Note nach § 1 BNotenV und einer Notenbezeichnung nach § 2 Abs. 2 BNotenV und seien damit in sich widersprüchlich; es verstoße gegen die Rechtslogik, daß für die Erreichung der nächsthöheren Notenbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 2 BNotenV eine qualifizierte Zahl von Leistungen der nächsthöheren Note (Notenstufe) im Sinne des § 1 BNotenV verlangt werde, denn damit werde Unvergleichbares gleichgesetzt.
Dieser Annahme, die den Vorwurf objektiver Willkür und damit einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einschließt, liegt ein unrichtiges Verständnis der §§ 1 und 2 BNotenV zugrunde. Unter einer Note ist die Kennzeichnung eines Abschnitts auf einer Leistungsbewertungsskala zu verstehen, die herkömmlicherweise durch Begriffe (sehr gut, gut usw.) oder durch diese Begriffe vertretende Zahlen (1, 2 usw.) vorgenommen wird, wobei häufig eine Unterteilung des Abschnitts durch Begriffe oder mathematische Zeichen (plus, minus) oder durch Punktzahlen üblich ist. In diesem Sinn wird der Begriff der Note in § 1 BNotenV verwendet. Für § 2 BNotenV gilt nichts anderes - auch die "Gesamtnote" ist eine Note. Wenn die Empfehlungen sowohl in bezug auf § 1 BNotenV als auch in bezug auf § 2 BNotenV von einer Note sprechen, so steht dies zu der Verordnung somit nicht in Widerspruch. Ob es sich empfiehlt, zur Vermeidung von Mißverständnissen den Begriff der Note nur im Zusammenhang mit § 1 BNotenV zu verwenden und ihn in § 2 BNotenV durch den Begriff "Notenbezeichnung" zu ersetzen, ist eine Frage terminologischer Zweckmäßigkeit. Daß die Empfehlungen insoweit zu Mißverständnissen Anlaß geben könnten, ist nicht ersichtlich. Aus dem Zusammenhang - nämlich daraus, ob sich die Note auf die Einzelleistung oder auf die Gesamtleistung bezieht - ist ohne weiteres erkennbar, ob mit der jeweils bezeichneten Note auf § 1 oder § 2 BNotenV Bezug genommen wird.
Auch von einer fehlenden Vergleichbarkeit der Noten des § 1 und des § 2 BNotenV kann keine Rede sein. Beide Vorschriften verwenden für die sieben vorgesehenen Noten jeweils dieselben Begriffe, und diese haben in § 1 und § 2 jeweils denselben Bedeutungsinhalt, wie er in § 1 jeweils definiert ist.
Unterschiedlich ist allerdings der Maßstab, wie die unterschiedlichen Punktwerte zeigen, denen die Noten in § 1 und § 2 BNotenV zugeordnet sind. Daß es nicht widersprüchlich ist, die Einzelleistung mit einem anderen Maßstab zu messen als die Gesamtleistung, hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58 und 59.85 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218 = NJW 1986, 951 = DVBl. 1986, 51 = DÖV 1985, 1018) dargelegt (die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß vom 26. November 1985 - 1 BvR 1173/85 -). Ebensowenig ist es widersprüchlich, die Anhebung der Durchschnittspunktzahl zur Erreichung einer höheren Gesamtnote nach § 2 BNotenV grundsätzlich davon abhängig zu machen, daß das Leistungsbild eine bestimmte Zahl von Einzelleistungen aufweist, die das in der Durchschnittspunktzahl zum Ausdruck kommende Leistungsvermögen des Kandidaten deutlich überragen.
Wie groß die Anzahl der herausragenden Leistungen sein muß und wie stark sie den vom Kandidaten errreichten Leistungsdurchschnitt überragen müssen, ist weder durch die gesetzliche Abweichungsermächtigung noch durch das Notensystem vorgegeben. Der Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums wird nicht durchbrochen, wenn der Prüfungsausschuß die Anhebung der Durchschnittspunktzahl zur nächsthöheren Gesamtnote nach § 2 Abs. 2 BNotenV davon abhängig macht, daß mindestens die Hälfte der Einzelleistungen über den durchschnittlichen Leistungsstand des Kandidaten deutlich hinausgehen. Die Anforderungen an sie nach der Noten- und Punkteskala des § 1 BNotenV zu bestimmen, ist, da es sich um Einzelleistungen handelt, systemgerecht. Es gibt keinen Grund, die Anforderungen nicht höher anzusetzen als bei dem Punktwert, der mit der Anhebung der Durchschnittspunktzahl erreicht werden kann. Deshalb ist es auch weder systemwidrig noch sonst widersprüchlich, wenn als besonders herausragend nur solche Leistungen anerkannt werden, die nach dem Maßstab des § 1 BNotenV die nächsthöhere Note erreichen, mit der die Gesamtleistung nach Anhebung der Durchschnittspunktzahl nach dem Maßstab des § 2 Abs. 2 BNotenV bewertet werden soll.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Prüfungsausschuß war nicht gehalten, für eine Anhebung der Durchschnittspunktzahl auf 9 Punkte schon genügen zu lassen, daß der Kläger mit acht der zwölf Einzelleistungen 9 Punkte oder mehr erreicht hat; er durfte vielmehr die - hier nicht erfüllte - Anforderung stellen, daß mit mindestens sechs Einzelleistungen die Punktzahl 10 oder höher erreicht wird. Nichts anderes besagen die Empfehlungen.
b)
Das Berufungsgericht sieht einen Verstoß der Empfehlungen gegen § 16 Abs. 2 JAPrO darin, daß diese nicht auf die durch eine Hebung erreichbare Endpunktzahl, sondern auf die Notenbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 2 BNotenV abstellen und daß sie für die Einzelleistungen gleichfalls nicht einen Punktwert, sondern die von der Notenbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 2 BNotenV abweichende Notenstufe im Sinne des § 1 BNotenV angeben. Damit werde, so meint das Berufungsgericht, in bezug auf die Notenbezeichnung ein "überqualifizierender" Maßstab angelegt, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf § 1 BNotenV unzulässig sei. Auch diese Auffassung beruht auf einem unrichtigen Verständnis des Bundesrechts.
In dem bereits erwähnten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1985, auf den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verweist, ist der erkennende Senat Bedenken gegenüber der "gespaltenen" Noten- und Punkteskala entgegengetreten, die damit begründet worden waren, die Prüfer würden die Einzelleistungen nicht mehr nach Maßgabe der Bewertungsskala des § 1 BNotenV bewerten, sondern im Hinblick auf die Wirkung, die die Einzelbewertung auf die Gesamtnotenbildung nach § 2 BNotenV haben werde, hiervon abweichen. Der erkennende Senat hat die Befürchtung einer solchen rechtswidrigen Bewertung für unbegründet erachtet. Mit der hier in Frage stehenden Anhebung der Durchschnittspunktzahl hat dies alles nichts zu tun. Daß jede einzelne Leistung allein nach der Noten- und Punkteskala des § 1 BNotenV zu bewerten ist, ergibt sich unmittelbar aus dieser Vorschrift. Ein Verbot, eine bestimmte Anzahl besonders herausragender Leistungen zur Voraussetzung einer Anhebung der Durchschnittspunktzahl zu machen und die Höhe des Herausragens nach dem strengeren, im Verhältnis zum milderen Gesamtleistungsmaßstab des § 2 BNotenV "überqualifizierenden" Maßstab des § 1 BNotenV zu bestimmen, enthält die Verordnung hingegen nicht. Die hierauf gestützte Auslegung des § 16 Abs. 2 JAPrO ist demnach nicht haltbar.
Daß in den Empfehlungen meist keine Punktwerte, sondern Noten genannt werden, steht zu § 16 Abs. 2 JAPrO offensichtlich nicht in Widerspruch; denn die genannten Noten lassen sich anhand der Noten- und Punkteskalen der §§ 1 und 2 BNotenV ohne weiteres in Punktwerte übersetzen. Im vorliegenden Fall - eine Anhebung auf die Endpunktzahl 9,00 = vollbefriedigend setzt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 JAPrO voraus, daß die Durchschnittspunktzahl mindestens 8,00 Punkte beträgt - ist die Empfehlung in Abschnitt III Nr. 3 der Grundsätze dann so zu lesen:
Bei einer erreichten Durchschnittspunktzahl von 8,00 bis 8,99 ist eine Hebung auf die Endpunktzahl 9,00 oder höher (bis 9,99) in der Regel ausgeschlossen, wenn nicht mit mindestens sechs Einzelleistungen mindestens die Punktzahl 10 erreicht worden ist.
Ein inhaltlicher Unterschied zwischen dieser Lesart und der in der Empfehlung gewählten Formulierung besteht nicht.
c)
Daß die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zutrifft, durch die Forderung einer überdurchschnittlichen Qualifikation für eine Hebung in eine Endpunktzahl mit einer höheren Notenbezeichnung werde § 2 Abs. 2 BNotenV verletzt, ergibt sich bereits aus dem zuvor Ausgeführten. Daran ändert auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die mit der Einführung der "gespaltenen" Noten- und Punkteskala verfolgte Absicht nichts. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Durchstufung von Endpunktzahlen in die Notenbezeichnung der nächsthöheren Notenstufe solle dazu dienen, das Erreichen der höheren Notenstufen zu erleichtern. Dieser Absicht des § 2 Abs. 2 BNotenV liefen die Empfehlungen zuwider. Sie führten dazu, daß beispielsweise eine Hebung bei einem Kandidaten nicht stattfinden dürfe, der mit elf Prüfungsleistungen den Schwellenwert der nächsthöheren Notenbezeichnung erreicht und nur mit einer Leistung knapp verfehlt habe. Dies sei offensichtlich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso unvereinbar wie mit dem Sinn und Zweck der bundesgesetzlichen Abweichungsermächtigung. Dem kann der erkennende Senat nicht folgen.
Die Erleichterung des Erreichens der höheren Notenstufen ergibt sich bereits aus dem im Verhältnis zu § 1 BNotenV großzügigeren Maßstab des § 2 Abs. 2 BNotenV. Mit der hierdurch im Bereich der qualifizierteren Leistungen bewirkten automatischen Höherstufung ist das insoweit verfolgte Ziel des Normgebers erreicht. Die dem Prüfungsorgan gemäß § 5 d Abs. 1 Sätze 2 und 3 DRiG a.F. (§ 5 d Abs. 3 Sätze 1 und 2 DRiG n.F.) eingeräumte Ermächtigung zur Abweichung von der Durchschnittspunktzahl hat nicht den Zweck, einen weiteren Höherstufungsschub zu erzeugen. Sie soll dem Prüfungsorgan vielmehr die Korrektur des in der Durchschnittspunktzahl zum Ausdruck kommenden Leistungsbildes ermöglichen, wenn eine solche aufgrund des vom Leistungsstand des Kandidaten gewonnenen Gesamteindrucks erforderlich erscheint (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 6. Februar 1987 - BVerwG 7 B 181.86 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 237 = KMK-HSchR 1987, 1137), wobei eine Korrektur sowohl nach oben als auch nach unten in Frage kommt. Deshalb würde es dem Sinn und Zweck der Abweichungsermächtigung - und auch dem Gleichbebehandlungsgrundsatz - keineswegs widersprechen, wenn - um das Beispiel des Berufungsgerichts aufzugreifen - der Prüfungsausschuß bei einem Prüfling, der bei elf Prüfungsleistungen 9 Punkte (nach § 1 BNotenV befriedigend) und bei einer Leistung 8 Punkte (nach § 1 BNotenV ebenfalls befriedigend) erreicht hat und dessen Durchschnittspunktzahl danach 8,91 Punkte beträgt, aufgrund der ihm obliegenden Gesamtwürdigung des Leistungsbildes zu dem Ergebnis kommt, daß die Gesamtleistung mit der in § 2 Abs. 2 BNotenV für die Punktwerte 6,50 bis 8,99 vorgesehenen Note befriedigend zutreffend gekennzeichnet wird und demnach von einer Anhebung auf 9,00 Punkte (nach § 2 Abs. 2 BNotenV vollbefriedigend) absieht. Hält er es dagegen bei diesem Punktestand aufgrund der Gesamtwürdigung für angebracht, dem Prüfling die Gesamtnote vollbefriedigend zu erteilen und die Durchschnittspunktzahl entsprechend anzuheben, so stehen die Empfehlungen dem nicht entgegen. Denn nur für den Regelfall wird empfohlen, eine Anhebung nicht vorzunehmen, wenn nicht mit mindestens sechs Einzelleistungen mindestens der Punktwert 10 (nach § 1 BNotenV vollbefriedigend) erreicht worden ist. Abgesehen davon, daß die Empfehlungen den Prüfungsausschuß wegen der Unabhängigkeit der Prüfer ohnehin nicht binden können, sehen sie selbst die Möglichkeit einer anderen Entscheidung vor.
4.
Das Berufungsgericht hat hiernach zu Unrecht angenommen, daß der Prüfungsausschuß bei seiner Entscheidung, von einer Anhebung der Durchschnittspunktzahl des Klägers abzusehen, die Grenze seiner prüfungsrechtlichen Beurteilungsermächtigung überschritten hat. Da die Prüfungsentscheidung rechtmäßig ist, ist die klageabweisende Entscheidung der ersten Instanz wiederherzustellen.
Bei dieser Rechtslage kann offenbleiben, ob die Revision - gegebenenfalls mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof - nicht auch deshalb hätte Erfolg haben müssen, weil die im Urteil des Berufungsgerichts ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten möglicherweise aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllbar ist. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Kläger aufgrund einer vom damaligen Prüfungsausschuß erneut zu treffenden Entscheidung über eine Hebung der Durchschnittspunktzahl neu zu bescheiden. Eine solche Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt voraus, daß sich die Prüfer vom Leistungsstand des Kandidaten einen "Gesamteindruck" verschaffen (§ 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG a.F.; § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG n.F.; § 16 Abs. 2 Satz 3 JAPrO). Hierzu gehört auch der Eindruck, den der Kandidat durch seine in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungen auf das Prüfungsgremium macht. Ob ein solcher Gesamteindruck im vorliegenden Fall noch rekonstruierbar ist, erscheint sehr fraglich. Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Aus der von ihm in Bezug genommenen Auskunft des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Prof. Dr. B. vom 29. Oktober 1987 ergibt sich, daß dieser sich an die Einzelheiten der mündlichen Prüfung vom 2. Juni 1986 nicht mehr erinnert. Den Gesamteindruck allein aufgrund der Prüfungsakten wiederzubeleben, dürfte kaum möglich sein. Unter diesen Umständen liegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Überlegung nahe, daß bei angenommener Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nur aufgrund einer erneuten mündlichen Prüfung in Frage gekommen wäre. Bejahendenfalls hätte der Klage jedenfalls nicht mit dem vom Berufungsgericht gefundenen Urteilsspruch stattgegeben werden dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer